Steuerrecht

Unzulässige Ablagerung von Abfall in Form von abgekipptem Pferdemist

Aktenzeichen  B 2 K 17.468

Datum:
19.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 34342
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayAbfG Art. 31 Abs. 1, Abs. 2
KrWG § 3

 

Leitsatz

1 Zur Abfalleigenschaft von Pferdemist i.S.v. § 3 Abs. 1 KrWG. (Rn. 24 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
2 Wird Pferdemist über mehrere Jahre an einer steilen Böschung eines bewaldeten Grundstücks abgekippt, spricht dies gegen eine Wiederverwertungsabsicht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage kann wegen des Einverständnisses der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO
a. Der Bescheid vom 18.05.2017 ist formell rechtmäßig.
Der Beklagte ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) i.V.m. Art. 29 BayAbfG (Bayerisches Abfallgesetz), § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 9 AbfZustV (Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des Abfallrechts) sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 BayAbfG zum Erlass des Bescheides örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin wurde rechtzeitig und umfassend angehört. Der Bescheid ist auch nach Art. 37 BayVwVfG bestimmt genug, da eine abfallrechtliche Beseitigungsanordnung nur hinreichend bestimmt sein und die Gesamtheit der zur Beseitigung angeordneten Materialien im groben Umriss beschrieben werden muss.
b. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Die Verpflichtung der Klägerin zur Entfernung des abgelagerten Pferdemistes stützt sich zutreffend auf Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayAbfG. Danach kann die Behörde die erforderlichen Anordnungen erlassen, wenn jemand in unzulässiger Weise Abfälle ablagert und damit zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet ist.
Bei dem auf dem streitgegenständlichen Grundstück gelagerten Pferdemist handelt es sich auch um Abfall.
Ob Gegenstände Abfall im rechtlichen Sinne darstellen, beurteilt sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Nach dieser Vorschrift sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG sind Abfälle zur Verwertung, Abfälle, die verwertet werden, Abfälle, die nicht verwertet werden sind Abfälle zur Beseitigung.
Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich auch um Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist der Wille zur Entledigung als Voraussetzung für den Abfallbegriff hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an dessen Stelle getreten ist. Bei der Beurteilung, ob es sich bei bestimmten Gegenständen oder Sachen um Abfall handelt, sind zwar zunächst die subjektiven Einschätzungen des Abfallbesitzers heranzuziehen, ihm kann jedoch die objektive Verkehrsanschauung entgegen gehalten werden. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist somit die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu Grunde zu legen. Die Verkehrsauffassung ist ein Korrektiv für die Angaben des Besitzers und ein Anhaltspunkt für den wirklichen Willen.
Bei dem abgelagerten Pferdemist handelt es sich um Abfall, denn die Klägerin wollte sich hiervon entledigen. Der Wille der Klägerin, sich des Pferdemistes zu entledigen ist entweder im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG tatsächlich vorhanden oder nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrWG gesetzlich anzunehmen. Der Pferdemist wurde hier – unstreitig – über mehrere Jahre eine steile Böschung im Bereich eines bewaldeten Grundstücks abgekippt. Bereits dieses Vorgehen zeigt deutlich auf, dass der Pferdemist beseitigt werden sollte. Über eine befestigte und flüssigkeitsdichte Dungstätte scheint die Klägerin auf ihren Grundstücken nicht zu verfügen. Hier wäre eine Zwischenlagerung bis zu einer Verwertung möglich gewesen. Aufgrund dieses Mangels wurde der Pferdemist an dem konkreten Standort – eine steile Böschung hinab – abgekippt. Einen unmittelbaren neuen Verwendungszweck hat die Klägerin dem Haufen nicht „zugewiesen“. Der Umstand, dass der Pferdemist nach längerer Zeit der Lagerung zu Humus wird, ist dabei unerheblich. Die konkrete Ablagerungssituation spricht schon gegen eine Wiederverwertungsabsicht. Die Lagerungssituation, die lange Lagerdauer und die offensichtlich nur jüngst vor dem gerichtlichen Augenscheinstermin vorgenommene Abfuhr einer kleinen Menge, sprechen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dagegen, von einem unmittelbaren neuen Verwendungszweck auszugehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin den Pferdemist grundsätzlich als verwertungsfähig betrachtet. Es kommt nämlich nicht auf die abstrakte Möglichkeit der Wiederverwertung eines Gutes an, sondern auf die konkrete Verwendungsweise. Sollte die Klägerin den abgelagerten Pferdemist tatsächlich als Humus benötigen, ist nicht nachvollziehbar, warum er dennoch über Jahre dort lagert.
Es handelt sich auch um eine unzulässige Ablagerung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BayAbfG. Aus § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG ergibt sich, dass Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Das Grundstück der Klägerin stellt jedoch nicht eine solche Anlage dar.
c. Der Beklagte hat sich auch ermessensgerecht an die Klägerin gewandt, weil sie für den Zustand auf ihrem Grundstück verantwortlich ist. Die Klägerin ist damit zumindest Besitzerin des Abfalls (§ 3 Abs. 9 KrWG).
d. Die Ermessenentscheidung des Beklagten nach Art. 31 BayAbfG ist nicht zu beanstanden. Er hat eine ausführlich begründete Entscheidung getroffen und die Anordnung für erforderlich gehalten, um die ordnungsgemäße Entsorgung der illegal im Freien gelagerten Abfälle zum Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten.
e. Auch die Aufforderung zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids begegnet keinen Bedenken.
Die Anordnung dient der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung und angesichts des Vorverhaltens der Klägerin auch dem Ausschluss einer anderweitigen illegalen Entsorgung nach Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 BayAbfG.
f. Die Androhungen der Zwangsgelder in Ziffer 3 und 4 des Bescheids sind ebenfalls rechtmäßig. Vorliegend sind die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 18, Art. 19 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 BayVwZVG gegeben. Die Androhungen der Zwangsgelder wurden mit dem Ausgangsbescheid verbunden, wobei die Höhe der angeordneten Zwangsgelder von 1.700,00 EUR und von 700,00 EUR in der gesetzlich vorgegebenen Spanne von 15,00 EUR bis 50.000,00 EUR liegt und ausführlich seitens des Beklagten begründet wurde. Auch sind angemessene Fristen nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayVwZVG gesetzt worden.
2. Die Klage ist damit insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. der Zivilprozessordnung – ZPO -. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO nicht angezeigt.


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