Steuerrecht

Unzulässige Asylklage

Aktenzeichen  M 26 K 17.35226

Datum:
7.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19506
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
VwGO § 173
ZPO § 85 Abs. 2

 

Leitsatz

Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist einem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO iVm § 173 VwGO wie eigenes Verschulden zuzurechnen. (Rn. 15) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2019 entschieden werden, obwohl für die Beteiligten niemand erschienen ist. Die Beteiligten wurden rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Sitzung geladen. Die Beteiligten wurden mit der Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen, dass gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
2. Die Klage ist bereits unzulässig, da sie nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG erhoben worden ist. Angesichts der Zustellung des Bescheids per PZU an den Kläger am Dienstag, den 28. Februar 2017 endete die zweiwöchige Klagefrist am Dienstag, dem 14. März 2017 um 24.00 Uhr. Die Klage mit Datum vom 8. März 2017 ist nach der Gerichtsakte erst am 17. März 2017 bei Gericht eingegangen.
Ein rechtzeitiger Klageeingang per Fax ist vorliegend, soweit ersichtlich, nicht erfolgt.
Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) – auch von Amts wegen – scheidet vorliegend aus. Eine Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der am 14. März 2017 abgelaufenen Klagefrist ist schon deshalb unzulässig, weil sie die Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO nicht wahren würde.
Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der verfristeten Klageerhebung ist gemäß § 85 Abs. 2 ZPO und § 173 VwGO dem Kläger wie eigenes Verschulden zuzurechnen (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 60, Rn. 20).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben