Aktenzeichen M 12 K 15.3353
BayWoFG BayWoFG Art. 14 Abs. 2
BayVwVfG BayVwVfG Art. 43 Abs. 2 des
VwGO VwGO § 116 Abs. 1, § 117 Abs. 6
AufenthG § 81 Abs. 4 AufenthG
BayWoFG Art. 14 Abs. 2 BayWoFG
Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
VwGO §§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO
Leitsatz
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Verfahrensgegenstand ist vorliegend der Änderungsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 2015 mit dem der Kläger und seine Ehefrau aufgrund ihrer zwischenzeitlichen Unterbringung in einer Notunterkunft nunmehr mit 110 Gesamtpunkten (97 Grundpunkte, 10 Vorrangpunkte, 3 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I vorgemerkt wurden und als angemessene Wohnungsgröße 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm festgesetzt wurden.
Die hiergegen erhobene Klage ist bereits unzulässig, da das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr gegeben ist.
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in Fällen, in denen der Kläger mit seiner Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht (mehr) erreichen kann (BVerwG, B.v. 28.8.1987 – 4 N 3/86 – juris). Dies ist hier der Fall. Die Geltungsdauer des verfahrensgegenständlichen Änderungsbescheides vom 6. Juli 2015 endete zum 13. November 2015. Der angefochtene Bescheid hat sich damit infolge Zeitablaufs erledigt (Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG). Darüber hinaus hat die Beklagte am 7. Dezember 2015 einen neuen Vormerkbescheid erlassen und hierbei die als angemessen festzusetzende Wohnraumgröße neu bewertet. Durch die Aufhebung des bereits erledigten Vormerkbescheids vom 6. Juli 2015 kann der Kläger eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht mehr erreichen. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist somit zu verneinen. Trotz Aufforderung durch das Gericht hat der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung von seiner Ehefrau ordnungsgemäß vertreten wurde, das Verfahren auch nicht für erledigt erklärt, so dass eine Entscheidung durch Urteil erforderlich war.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.