Steuerrecht

Unzulässige Klage gegen behördliche Nutzungsuntersagung wegen Versäumung der Klagefrist

Aktenzeichen  M 9 K 15.3772

Datum:
29.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 86, § 88

 

Leitsatz

Ist in einer Klageschrift als Absender neben dem ausschließlichen Adressaten des behördlichen Bescheids eine weitere Person benannt, kann die Auslegung des Klagevorbringens ergeben, dass nur der Adressat des angefochtenen Bescheids Klagepartei sein soll. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.
Das Gericht geht im Rahmen der Auslegung des Klagevorbringens gem. §§ 86, 88 VwGO davon aus, dass die Klagepartei Herr … persönlich ist, auch wenn in der Klageschrift vom 13. August 2015 als Absender „…“ angegeben wurde. Nachdem die Klageschrift auch den Namen des Klägers enthält und der Kläger als Privatperson ausschließlicher Adressat des angefochtenen Bescheides vom … Juli 2015 ist, ist davon auszugehen, dass er Klagepartei sein soll. Bei sachgerechter Auslegung der Schriftsätze des Klägers ist im Übrigen davon auszugehen, dass er die Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes vom … Juli 2015 begehrt.
Die so verstandene Klage ist indes wegen der Versäumung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO unzulässig.
Die Klage wurde nicht innerhalb der Frist von 1 Monat (§ 74 Abs. 1 VwGO) beim Verwaltungsgericht München eingereicht. Der Bescheid des Landratsamtes vom … Juli 2015, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:verbunden war, wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 16. Juli 2015 zugestellt. Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO begann daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 17. Juli 2015 und endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, den 17. August 2015. Die Klage des Klägers ging erst am 21. August 2015 bei Gericht ein und wurde daher verspätet erhoben. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO als unzulässig abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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