Steuerrecht

Unzulässige Klage wegen Versäumung der Klagefrist

Aktenzeichen  M 7 K 16.50419

Datum:
29.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 58, § 57
ZPO ZPO § 222 Abs. 1
BGB BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2
AsylG AsylG § 27a, § 34a
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2

 

Leitsatz

Die Klagefrist von einer Woche ist auch einzuhalten, wenn die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags über den Leiter einer Justizvollzugsanstalt zugestellt wird. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Der Klage gegen den Bescheid vom 8. Juni 2016 ist bereits unzulässig.
Der Kläger hat die gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgesehene Klagefrist von einer Woche nach Zustellung des Bescheides versäumt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist ihm der angefochtene Bescheid am Dienstag, den 14. Juni 2016 über den Leiter der Justizvollzugsanstalt zugestellt worden (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZG, § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Gem. §§ 58, 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB ist die Wochenfrist am Dienstag, den 21. Juni 2016, 24.00 Uhr abgelaufen. Anhaltspunkte für Zustellmängel bestehen nicht. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Gründe im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO wurde auch weder vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht noch sind sie ersichtlich. Die erst am 23. Juni 2016 bei Gericht eingegangene Klage wurde somit verspätet erhoben.
Im Übrigen wäre die Klage nach der Rechtsprechung der Kammer auch unbegründet (VG München, B. v. 24. März 2016 – M 7 S 16.50035 – und B. v. 30. März 2016 – M 7 S 16.50059 -).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V. mit §§ 708 ff ZPO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben.


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