Steuerrecht

Unzulässigkeit wegen Bestandskraft

Aktenzeichen  M 10 K 15.1523

Datum:
24.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
InsO InsO § 89
VwGO VwGO § 58 Abs. 2 Satz 1, § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7, § 74 Abs. 1 Satz 2, § 88
BayVwVfG BayVwVfG § 41 Abs. 5
BayVwZVG BayVwZVG Art. 3
RDGEG RDGEG §§ 3, 5, §§ 3, 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Nach Anhörung der Parteien konnte das Gericht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 84 Abs. 1 VwGO).
Die Klage ist unzulässig und hat daher keinen Erfolg.
Nach Auslegung des Klagebegehrens gem. § 88 VwGO hat die Klägerin eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erhoben. Gründe für eine Rücknahme oder einen Widerruf des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die Klage innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Der Klägerin wurde der von ihr angefochtene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 7. Januar 2015 zugestellt und damit bekanntgegeben (§ 41 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 3 BayVwZVG), wie sich aus der Postzustellungsurkunde ergibt. Unstreitig war dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt, so dass sich die Klagefrist nicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO verlängert hat. Die Klagemöglichkeit rechtzeitig wahrzunehmen, oblag der Klägerin, der Beklagten musste sie nicht erneut darauf hinweisen. Die Klagefrist endete mithin am Montag, den 9. Februar 2015, so dass die am 21. April 2015 erhobene Klage verfristet und damit unzulässig ist.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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