Steuerrecht

Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers einer GmbH

Aktenzeichen  22 ZB 21.1936

Datum:
11.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 968
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO § 35 Abs. 1, Abs. 7a
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4, Abs. 5

 

Leitsatz

1. War der Kläger bis zum Bescheiderlass nicht willens, seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, trägt dies bereits für sich betrachtet die Prognose einer künftigen gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auf die Ursache der Zahlungsrückstände kommt es nicht an, also ob den Kläger etwa ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm “mildernde Umstände” zur Seite stehen; von einem Gewerbetreibenden muss erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit seinen Gewerbebetrieb aufgibt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Gewerbetreibender hat die Pflicht, selbst dafür Sorge zu tragen, dass ihn Schreiben des Finanzamts erreichen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
4. Hat der Kläger als Geschäftsführer der GmbH die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert, ist dies als Ausdruck seiner Leistungsunwilligkeit zu werten. Denn aus der Nichtabgabe ergibt sich die Weigerung, durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung den Gläubigern den notwendigen Überblick über die Vermögensverhältnisse der GmbH zu verschaffen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 16 K 20.166 2021-03-01 Ent VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung, die aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH erlassen wurde.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 untersagte die Beklagte dem Kläger die künftige selbstständige Betätigung „Groß- und Einzelhandel mit, sowie Im- und Export von verpackten Lebensmitteln, Kosmetika, Getränken, Körperpflegemitteln und Textilien; Entwerfen und Vermittlung von Werbemitteln; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen; Tätigkeit im Marketingbereich; An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen (neu- und gebraucht); Betrieb eines Organisationsbüros; Auf- und Abbau von Messeständen; Einzelhandel mit Hanf- und/oder Naturprodukten (keine zulassungspflichtigen CBD-Produkte)“, bisher unselbstständig in der D.-GmbH ausgeübt, im stehenden Gewerbe (Nr. 1 des Bescheids). Zudem wurde die Tätigkeit als künftiger Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher selbständigen Tätigkeit untersagt (Nr. 2). Dem Kläger wurde aufgegeben, seine in leitender Stellung abhängige Beschäftigung spätestens zehn Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung einzustellen (Nr. 3); für den Fall, dass er dem nicht nachkommt, wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 4). Zudem setzte die Beklagte Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 454,98 € gegen den Kläger fest (Nr. 5).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger in seiner Funktion als leitender Angestellter der D.-GmbH das unter Nr. 1 des Bescheids genannte Gewerbe am 9. Dezember 2016 und ergänzend am 15. März 2019 bei der Beklagten angezeigt habe. Am 6. November 2019 habe das Finanzamt München die Beklagte über Steuerrückstände des Klägers (damals) in Höhe von 101.378,72 € in Kenntnis gesetzt, welche sich laut Finanzamt bis 13. Dezember 2019 auf 101.653,22 € erhöht hätten. Die Vollstreckung sei im Wesentlichen erfolglos verlaufen, eine Zahlungsvereinbarung bestehe nicht. Zudem sei der Kläger im Vollstreckungsportal drei Mal mit „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ (zuletzt am 24. Mai 2019) eingetragen. Er habe sich auch als Vertretungsperson der D.-GmbH als unzuverlässig erwiesen; diese sei ebenfalls drei Mal (zuletzt am 4. Juni 2019) mit „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ im Vollstreckungsportal eingetragen. Die Industrie- und Handelskammer habe mitgeteilt, dass Beitragsrückstände für 2016 bis inkl. 2019 i.H.v. 625 € bestünden. Die Stellungnahme des Klägers im Rahmen seiner Anhörung habe diese Vorwürfe nicht entkräften können. Der Kläger sei insbesondere unzuverlässig, weil er sich in ungeordneten Vermögensverhältnissen befinde und zudem als Vertretungsberechtigter der D.-GmbH deren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme. Eine (auch) erweiterte Untersagung gemäß § 35 Abs. 7a Satz 1 und 3 GewO sei daher nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zum Schutz der Allgemeinheit mangels Vorliegens besonderer Umstände ein erforderliches und angemessenes Mittel.
Gegen den Bescheid ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 14. Januar 2020 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben.
Mit Urteil vom 1. März 2021, den Klägerbevollmächtigten zugestellt am 18. Juni 2021, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
Mit am 15. Juli 2021 beim Verwaltungsgericht München eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag beantragten die Bevollmächtigten des Klägers die Zulassung der Berufung. Zur Antragsbegründung wurden mit Schriftsatz vom 18. August 2021, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht.
Die Beklagte ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichtsakten beider Rechtszüge im vorliegenden und im Verfahren 22 ZB 21.1937 (M 16 K 20.167) sowie auf die Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen in der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f.).
Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen vorliegend nicht.
Die Bevollmächtigten des Klägers tragen dazu zunächst im Wesentlichen vor, dass entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1, Abs. 7a GewO mangels negativer Prognose zur künftigen gewerberechtlichen Zulässigkeit des Klägers nicht erfüllt seien. Die vom Finanzamt Ebersberg mitgeteilten angeblichen Steuerrückstände, auf welche auch das Verwaltungsgericht abstelle, seien zwischenzeitlich aufgrund gegenüber dem Finanzamt geltend gemachter Zahlungsverjährung erloschen. Der Umstand, dass Steuerschulden bestanden hätten, könne daher nicht mehr zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden. Ohnehin resultiere der Rückstand aus den Jahren 2000 und 2001, einer Zeit weit vor der gewerblichen Betätigung des Klägers, würde ohne Säumnis- und Verspätungszuschläge allenfalls weniger als 30.000 € betragen und habe nichts mit der verfahrensgegenständlichen gewerblichen Tätigkeit zu tun. Ab dem Jahr 2000 habe sich der Kläger in einem „Rosenkrieg“ mit seiner getrennt lebenden Frau befunden, bevor die Ehe geschieden worden sei. Ein Abgleich der Melde- und Wohnadresse hätte es dem damals zuständigen Finanzamt ohne weiteres ermöglicht, die Steuerbescheide an die korrekte Adresse zu schicken. Er habe daher entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts keine Kenntnis und keinen Verdacht haben müssen, dass an ihn adressierte Bescheide erlassen worden seien, welche ihm seine Ex-Ehefrau vorenthalten habe. Ebenso sei bereits erstinstanzlich ausgeführt worden, dass von der Staatsanwaltschaft im Oktober 2019 geschäftliche und private Unterlagen beschlagnahmt und erst April 2020 zurückgegeben worden seien, so dass es dem Kläger zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht möglich gewesen sei, möglicherweise entstandene steuerliche Pflichtverletzungen zu vermeiden.
Dieser Vortrag, der inhaltlich ohnehin weit überwiegend den erstinstanzlichen Ausführungen (inkl. derjenigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung) entspricht und sich insoweit nicht konkret mit den diesbezüglichen entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, begründet keine ernstlichen Zweifel am Urteil vom 1. März 2021. Soweit sich der Kläger auf infolge (angeblicher) Zahlungsverjährung nicht mehr bestehende und daher nicht berücksichtigungsfähige Steuerschulden beruft, dringt er mit diesem Einwand nicht durch. Zunächst ist festzuhalten, dass das Finanzamt laut (unwidersprochener) Erwiderung der Beklagten vom 26. Oktober 2021 den Verjährungseintritt selbst für den Zeitraum nach Bescheiderlass bestreitet. Zudem wird den vorgelegten Schreiben zufolge eine Verjährung nach § 228 AO erstmals am 17. März 2021 (Schreiben der Steuerberatung des Klägers an das Finanzamt) vorgetragen; im erstinstanzlichen Verfahren war davon dagegen nie die Rede. Selbst in der Replik vom 26. Februar 2021 heißt es noch, dass der steuerliche Rückstand des Klägers ohne Säumnis- und Verspätungszuschläge (die im Übrigen entgegen dieses Vortrags zu berücksichtigen sind: vgl. UA S. 10, Rn. 27 m.V.a. BayVGH, B.v. 21.9.2018 – 22 ZB 18.1043 – juris Rn. 18) – weniger als 30.000 € betrage. Bis zu diesem Zeitpunkt im Februar 2021 – sprich noch deutlich nach Bescheiderlass im Dezember 2019 – ging also selbst der Kläger davon aus, dass er langjährige Steuerschulden in Höhe von (zumindest) rund 30.000 € hat; dennoch war er bis zum Bescheiderlass nicht willens, diesen öffentlich-rechtlichen (Zahlungs-)Verpflichtungen nachzukommen (vgl. auch BayVGH, B.v. 17.4.2012 – 22 ZB 11.2845 – juris Rn. 20), was bereits für sich betrachtet die Prognose einer künftigen gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit trägt. Auch soweit der Kläger vortragen lässt, dass es sich um „alte“ Steuerschulden aus 2000 und 2001 handle und er damals aufgrund des „Rosenkriegs“ mit seiner Frau keine Kenntnis von den betroffenen Schreiben und Bescheiden der Finanzverwaltung habe nehmen können, wurde bereits durch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es auf die Ursachen der Zahlungsrückstände nicht ankommt, also ob ihn etwa ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm „mildernde Umstände“ zur Seite stehen; von einem Gewerbetreibenden muss erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Auch hat ein Gewerbetreibender ohnehin die Pflicht, selbst dafür Sorge zu tragen, dass ihn Schreiben des Finanzamts erreichen (vgl. UA S. 9 f., Rn. 23 f., 27 jeweils m.w.N.). Abgesehen davon, dass sich die Zulassungsbegründung nicht weiter mit dieser Argumentation auseinandersetzt, ist nicht ansatzweise plausibel dargelegt, dass und warum der Kläger tatsächlich ab 20.Juli 2003, laut Melderegister dem Datum seines Wohnungsauszugs, beispielsweise bis zur ersten Eintragung im Vollstreckungsportal am 24. Januar 2018 trotz diverser Gewerbean-/abmeldungen und vorangegangener Vollstreckungsversuche nichts von seinen „alten“ Steuerschulden gewusst haben will. Sollte dies tatsächlich der Wahrheit entsprechen, so wären solch gravierende Versäumnisse ohnehin eine objektive Tatsache, die wiederum bereits für sich genommen ausreichen würde, um auf seine (auch) künftige gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu schließen. Auch der in diesen Zusammenhang einzuordnende Vortrag, die Staatsanwaltschaft habe ab Januar 2019 Unterlagen beim Kläger beschlagnahmt, so dass diese seinem Zugriff und seiner Kenntnis entzogen gewesen seien, ist rein wiederholend und setzt sich nicht substantiiert mit der zutreffenden Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass Eintragungen im Vollstreckungsportal bereits im Januar 2018 erfolgt sind (vgl. UA S. 11, Rn. 27.). Die für den Bescheid und die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit maßgeblichen steuerlichen Pflichten bzw. Pflichtverletzungen des Klägers bestanden nicht erst seit Januar 2019, sondern seit 2000/2001. Bezeichnenderweise räumt der Kläger in seinem Schreiben an das Finanzamt Ebersberg vom 11. Februar 2021 (vgl. Anlage K3 zur Replik vom 26. Februar 2021), nachdem er zunächst auf die angeblich seit 2000 nicht erhaltenen Schreiben hingewiesen hat, seine Leistungsunfähigkeit für diesen langen Zeitraum selbst ein: „In der Vergangenheit war es mir leider auch nicht möglich, irgendwelche Zahlungen zu leisten“.
Weiter führen die Klägerbevollmächtigten aus, die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts, dass zwei der drei Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis aus dem Jahr 2018 stammten, seien unrichtig. Denn bei zwei Eintragungen mit unterschiedlichen Dienstregisternummern (DR II …/19 und DR II …/20) handle es sich um eine Doppelnennung, weil beiden Eintragungen eine identische Angelegenheit zugrunde liege. Bei den so in der Sache verbleibenden zwei Einträgen stamme folglich nur einer aus 2018; zudem handle es sich insgesamt um geringe Summen in Höhe von allenfalls 2.000 € und 1.000 €, bezüglich derer sich der Kläger um eine baldige Erledigung bzw. Rückzahlung bemühe. Auch insoweit wird der erstinstanzliche Vortrag letztendlich weitgehend wiederholt. Unabhängig davon, dass im Schuldnerverzeichnis – und nichts anderes führt das Verwaltungsgericht aus – zum damaligen Zeitpunkt (jedenfalls „formal“) tatsächlich drei Einträge vorhanden waren, wird nicht näher dargelegt, welchen Unterschied es im Ergebnis für die Prognose zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit machen soll, ob die damals erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen und die darin zum Ausdruck kommende Zahlungsunfähigkeit/-unwilligkeit des Klägers nun in zwei oder drei Einträgen dokumentiert sind. Dass sich der Kläger nun um zeitnahe Erledigung bemüht haben will, ändert nichts an der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (s.o.) erstellten Prognose auf damaliger Tatsachenbasis. Gleiches gilt für den Einwand, dass es sich insoweit nur noch um vergleichsweise geringe Summen handle, zumal diese Eintragungen ohnehin nur ein Teilaspekt der angestellten Prognose sind.
Schon daher dringen die Bevollmächtigten des Klägers auch mit ihrem weiteren Einwand, die Eintragungen betreffend die von ihm allein vertretene D.-GmbH seien zwischenzeitlich sämtlich materiell-rechtlich erledigt und könnten keine negative Prognose zulasten des Klägers rechtfertigen, nicht durch. Insoweit wird seitens des Klägers angeführt, dass es sich bei zwei der vier Eintragungen um mittlerweile ausgeglichene und damit erledigte Forderungsangelegenheiten handle. Bei den zwei anderen, zwischenzeitlich ebenso erledigten Angelegenheiten habe die D.-GmbH ab Oktober bzw. November 2018, d.h. bereits vor Bescheiderlass, wiederholte und mit der Gläubigerseite abgestimmte Zahlungen geleistet. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen keine Ratenzahlungsvereinbarung entnehmen lasse, begegne daher ernsthaften Zweifeln. Ohnehin rechtfertige die geringe Höhe der Rückstände keine Gewerbeuntersagung. Die von den Klägerbevollmächtigten behaupteten Zweifel bestehen nicht; insbesondere ergeben die vorgelegten Unterlagen keinen Anlass zu solchen. Weder geht daraus hervor, dass sämtliche Eintragungen schon vor Bescheidserlass erledigt waren, noch dass für die zugrundeliegenden Forderungen eine Ratenzahlungsvereinbarung auf Basis eines Sanierungskonzepts bestand. Zwar sind Teilzahlungen zwischen Oktober 2018 bis Februar 2019 dokumentiert; gerade die beiden zum 16. April 2019 und 4. Juni 2019, also zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis belegen aber, dass, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, insoweit kein mit den Gläubigern abgestimmtes Tilgungs- und Sanierungskonzept zugrunde gelegen haben kann. Auch der Einwand einer „geringen Höhe der Rückstände“ ist insoweit unbehelflich. Denn abgesehen davon, dass dem Kläger selbst deutlich höhere Rückstände als der D.-GmbH angelastet werden (s.o.), hat das Verwaltungsgericht insoweit ausdrücklich auf die Nichtabgabe der Vermögensauskunft des Klägers als Geschäftsführer der D.-GmbH abgestellt und dies als Ausdruck seiner Leistungsunwilligkeit gewertet. Denn aus der Nichtabgabe der Vermögensauskunft ergibt sich seine Weigerung, durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung den Gläubigern den notwendigen Überblick über die Vermögensverhältnisse der D.-GmbH zu verschaffen, was mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung nicht zu vereinbaren ist und die Annahme rechtfertigt, dass der Kläger leistungsunwillig ist (vgl. UA S. 10, Rn. 26 m.V.a. BayVGH, B.v. 28.8.2013 – 22 ZB 13.1419 – juris Rn. 19).
Dass die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a GewO unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft ist, wird angesichts dessen und auch mangels konkreter Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag ebenso wenig plausibel dargelegt wie ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Erweiterung nach § 35 Abs. 7a Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GewO.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 der Empfehlungen des. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie Vorinstanz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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