Steuerrecht

Verwaltungsgerichte, Befähigung zum Richteramt, Rechtsmittelbelehrung, Androhung eines Zwangsgeldes, Klageabweisung, Vorlage der Bescheinigung, Baugenehmigung, Streitwert, c-Bescheinigung, Brandschutznachweis, Standsicherheitsnachweis, Anzeige, Fristverlängerung, Neufestsetzung, Kostenentscheidung, Bauordnungsbehörde, Zwangsgeldandrohung, Prozeßbevollmächtigter, Berufungszulassung, Verfahrensmangel

Aktenzeichen  AN 9 K 20.00847

Datum:
20.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 709
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 101 Abs. 2 VwGO kann hier ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. November 2019 ist, soweit er noch Gegenstand des Verfahrens ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme auch der Brandschutznachweis II vorzulegen. Auf diese Verpflichtung war die Bauherrin auch in den Hinweisen zur Baugenehmigung vom 29. September 2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Nachdem der erforderliche Brandschutznachweis II unstreitig bis heute nicht vorliegt, obwohl das Bauvorhaben längst fertiggestellt und die Nutzung schon vor längerer Zeit aufgenommen worden war, war die Bauordnungsbehörde nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO berechtigt, die Vorlage der fehlenden Bescheinigung von der Bauherrin (Art. 50 Abs. 1 BayBO) zu fordern. Die zur Vorlage der Bescheinigung gesetzte Frist von einem Monat nach Unanfechtbarkeit des Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn zum einen hätte die Klägerin die Pflicht zur Vorlage der Brandschutzbescheinigung II bereits zwei Wochen vor Nutzungsaufnahme mit der Vorlage der Nutzungsaufnahmebescheinigung erfüllen müssen, zum anderen war sie mit Schreiben der Beklagten vom 19. September 2019 noch einmal ausdrücklich zur Erfüllung der Verpflichtung aufgefordert worden. Der Vortrag der Klägerin zur Begründung der Verzögerung, dass sich die beauftragten Sachverständigen nicht über die Erstellung der Bescheinigung geeinigt hätten bzw. gänzlich untätig geblieben seien, entlastet die Klägerin nicht, da es in ihrem Pflichtenkreis liegt, für eine rechtzeitige Erstellung und Vorlage der erforderlichen Bescheinigungen zu sorgen oder andernfalls mit der Nutzungsaufnahme bis zur Fertigstellung und Vorlage der Bescheinigungen zu warten. Das es des Klägerin objektiv unmöglich gewesen wäre, die geforderte Bescheinigung vorzulegen, hat sie noch nicht einmal substantiiert vorgetragen, notfalls hätte ein anderer Prüfsachverständiger beauftragt werden müssen oder die Nutzungsaufnahme entsprechend hinausgezögert werden müssen. Soweit die Klägerin rügt, die im Bescheid enthaltene Monatsfrist verlaufe über die Weihnachtsfeiertage und sei deshalb unangemessen, so übersieht sie, dass ihr der Bescheid vom 14. November 2019 bereits am 19. November 2019 zugestellt worden war, so dass die Erfüllung der Verpflichtung bereits ab diesem Zeitpunkt hätte in Angriff genommen werden können.
Auch gegen die Androhung eines Zwangsgeldes als mildestes Vollstreckungsmittel ebenso wie gegen die angedrohte Höhe bestehen keine Bedenken, solche wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
Damit war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.


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