Steuerrecht

Verwaltungsgerichte, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Rechtsmittelbelehrung, Gerichtsbescheid, Prozeßbevollmächtigter, Niederlassungserlaubnis, Prozeßkostenhilfeverfahren, Ausbildungsvertrag, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Kostenentscheidung, Befähigung zum Richteramt, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Berufungszulassung, Streitwert, Anhörung der Beteiligten, Klageabweisung, deutsche Staatsangehörigkeit, Behördenakten, Gerichtskostengesetz, Rechtsschutzgewährung

Aktenzeichen  M 9 K 19.5319

Datum:
3.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40820
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 28

 

Leitsatz

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen. 
II.    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.     
Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Entscheidung konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid ergehen, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da Sach- und Rechtslage die darin geforderten Voraussetzungen erfüllen. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich. Die Anhörung dazu ist erfolgt; der Bevollmächtigte hat sich im Übrigen nicht geäußert.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die umfangreiche Begründung des Bescheids, die Gründe des Beschlusses vom 22. April 2020 (M 9 S 19.5320) und die Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 2020 (10 CS 20.1125) Bezug genommen. Ergänzend dazu gilt folgendes:
Die Kammer folgt der Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass sich der Sohn der Klägerin nicht tatsächlich in einer Ausbildung befindet und damit bereits tatbestandlich § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht erfüllt ist. Ausgebildet im Sinne dieser Vorschrift wird nur, wer das Ausbildungsangebot ernsthaft und nachhaltig wahrnimmt und den entsprechenden Abschluss tatsächlich anstrebt.
Die Klägerin hat nach wie vor keinerlei Nachweise dafür vorgelegt, dass ihr Sohn ernsthaft und nachhaltig einen Hauptschulabschluss anstrebt, nachdem er, soweit aus den Akten ersichtlich vier verschiedene private Institutionen ausweislich der Ausbildungsverträge besucht hat. Es ist nicht ansatzweise belegt, dass der Sohn der Klägerin mit 26 Jahren seine Mutter benötigt. Die Kammer geht weiterhin davon aus, dass der Sohn der Klägerin wie jeder andere 26-jährige in der Lage ist, ohne seine Mutter zu leben, da weder vorgetragen noch nach Aktenlage Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er aufgrund gesundheitlicher oder sonstiger Umstände einen besonderen Betreuungsbedarf hat.
Hinsichtlich der beantragten Niederlassungserlaubnis nimmt die Kammer vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 22. Juni 2020 (10 CS 20.1125), Rn. 5 ff.
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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