Steuerrecht

Verwaltungsrechtsweg

Aktenzeichen  M 15 K 19.5222

Datum:
27.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19489
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 3
VwGO § 74 Abs. 1 S. 2
SGB XI § 121 Abs. 1 Nr. 6
OWiG § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht erschienen ist. Denn in der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens eines der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
1. Über die Klage war auf dem Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist der Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. Auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom … April 2020 wird insoweit verwiesen.
2. Die Klage ist unzulässig, weil die Klagefrist im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen war.
Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Klagefrist endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Halbs. 1 BGB mit Ablauf des … Februar 2019, da der Klägerin der angegriffene Bußgeldbescheid vom *. Januar 2019 laut Postzustellungsurkunde am … Januar 2019 zugestellt worden war. Die am … Juli 2019 erhobene Klage ist damit verfristet.
Gründe für eine Wiedereinsetzung (§ 60 Abs. 1 VwGO), gegebenenfalls auch von Amts wegen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO), wurden nicht vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und sind auch sonst nicht erkennbar.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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