Steuerrecht

Vollstreckung kommunaler Steuerforderungen

Aktenzeichen  W 8 E 18.1084

Datum:
5.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 25618
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VGemO Art. 4 Abs. 2
GrStG § 27 Abs. 3
VwGO § 78, § 123
VwZVG Art. 21 S. 2, Art. 23

 

Leitsatz

1 Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gegen die Vollstreckung von Grundsteuerbescheiden ist nicht gegen die Verwaltungsgemeinschaft, sondern gegen die Gemeinde zu richten. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 24,01 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung E.
2. Mit Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft E. vom 12. März 2009 (Messbetragsänderung 2009) wurde die Grundsteuer für das Wohnhaus auf 605,23 EUR festgesetzt. Als Fälligkeitstermine für die in Ratenbeträgen zu zahlende Grundsteuer ab dem Jahr 2010 wurden der 15. Februar, der 15. Mai und der 15. August mit jeweils 529,58 EUR und der 15. November mit 529,57 EUR benannt.
Auf die am 15. Februar 2018 fällige Grundsteuer in Höhe von 529,58 EUR wurden 350,00 EUR gezahlt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 an den Ehegatten der Antragstellerin als deren Zustellvertreter mahnte die Verwaltungsgemeinschaft E. gegenüber der Antragstellerin die Bezahlung des fälligen Betrags in Höhe von 179,58 EUR an. Zugleich wurden Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 6,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, den offenen Gesamtbetrag in Höhe von 190,58 EUR innerhalb von 7 Werktagen einzuzahlen. Für die Festsetzung der Mahngebühren seien die Art. 1, 5 und 6 KG mit Tarif-Nr. 1.I.77 des Kostenverzeichnisses bzw. Art. 20 KG maßgebend. Mahnauslagen würden nach Art. 10 KG und Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung (AO) bzw. nach Art. 18 KG erhoben.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 an die Antragstellerin kündigte die Verwaltungsgemeinschaft E. die Vollstreckung der Zahlungsrückstände in Höhe von 192,08 EUR an, wobei hiervon als Säumniszuschläge 7,50 EUR festgesetzt wurden und forderte die Antragstellerin auf, zur Vermeidung von Vollstreckungshandlungen den offenen Gesamtbetrag innerhalb von sieben Werktagen einzuzahlen.
3. Am 19. August 2018 erhob die Antragstellerin Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Vollstreckungsankündigung und der Sittenwidrigkeit der erhobenen vierteljährlichen Grundsteuer und beantragte im vorliegenden Verfahren, die Vollstreckung per einstweiliger Verfügung zu untersagen.
Zur Begründung wurde vorgebracht, der Antragstellerin liege bis heute kein Bescheid über die Grundsteuer für 2018 vor. Eine Vollstreckungsankündigung bezüglich eines nie ergangenen Bescheides sei nichtig. Es werde daher beantragt, diese Nichtigkeit zu erkennen und die Vollstreckung zunächst per einstweiliger Verfügung zu untersagen. Vor allem sei die Erhebung von Grundsteuer sittenwidrig, da der Antragsgegnerin vielfach bekannt gemacht worden sei, dass die Antragstellerin nach ihrem religiösen Gelübde seit 2008 in Kost und Logis einer Religionsgemeinschaft lebe und seither keinerlei Einkommen mehr habe. Es sei sittlich nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden höchst verwerflich, wenn man einen Menschen (hier die Antragstellerin) der sich ausschließlich der religiösen Rückbindung an Gott widme und u.a. hierfür auf alle weltlichen Einkommensquellen verzichte, mit einer Grundsteuerforderung nötige und erpresse (hier durch Vollstreckungsmaßnahmen). Steuern, egal welcher Art, stellten entgegen der unverletzlichen Religionsausübung kein Grundrecht oder eine grundrechtsgleiche Pflicht dar. Steuern könnten somit nicht in das Religionsgrundrecht eingreifen, wenn dies durch die Form der Religionsausübung ausgeschlossen sei. Dies geschehe bei der Antragstellerin seit 2008 durch ein Gelübde zum Verzicht auf jegliches Einkommen. Die Belastung eines Haus- und Grundbesitzes einer Mittellosen und religiös Lebenden durch Vollstreckungsmaßnahmen (hier Zwangssicherungshypothek) sei außerdem eine weitere Verletzung des Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 GG, da es zu einem Wertverzehr oder einer Teilenteignung führe.
Mit Schriftsatz vom 1. September 2018 ließ die Antragstellerin ausführen, die Verwaltungsgemeinschaft E. sei Herrin ihrer Verfahrensbescheide und nicht die Stadt E.. Die Verwaltungsgemeinschaft E. hafte für die Verfahrensakte und daher sei der Antrag auf Einstweilige Verfügung/Anordnung gegen dies zu richten gewesen. Die Stadt E. könne höchstens der Klageabwehr beitreten.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 28. August 2018, den Antrag abzulehnen.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung sei als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag sei unzulässig, weil bereits der Hauptantrag (W 8 K 18.1083) als unzulässig zurückzuweisen sei. Die Verwaltungsgemeinschaft E. sei nicht originär handelnde Behörde. Die Ankündigung der Vollstreckung vom 19. Juni 2018 sei von der Verwaltungsgemeinschaft E. für die Stadt E. als handelnde Behörde erlassen worden. Dies ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass die Erhebung der Grundsteuer gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VGemO als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises von der Stadt E. erhoben werde und zum anderen gemäß Grundsteuerbescheid vom 12. März 2009 die Verwaltungsgemeinschaft E. den Bescheid als Behörde der Stadt E. erlassen habe. Ebenso sei die Ankündigung der Vollstreckung von der Verwaltungsgemeinschaft E. für die Stadt E. erfolgt. Insoweit sei die Verwaltungsgemeinschaft E. hier nicht die originär erlassende Behörde der Ankündigung der Vollstreckung. Mithin sei es verfehlt, die Verwaltungsgemeinschaft E. zu beklagen. Originär handelnde Behörde sei die Stadt E.. Ergänzend werde auf die Ausführungen zur Unzulässigkeit der Klage im Verfahren W 8 K 18.1083 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 8 K 18.1083) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein Antrag nach § 123 VwGO ist begründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht und durch eine entsprechende Anordnung die Hauptsache – im Regelfall – nicht vorweggenommen wird.
Vorliegend ist der Antrag nach § 123 VwGO gegen den falschen Antragsgegner gerichtet und schon deshalb unbegründet.
Die Erhebung der Grundsteuer stellt eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises im Sinne von Art. 57 GO (Gemeindeordnung) dar (vgl. § 1 des Grundsteuergesetzes, Art. 106 Abs. 6 GG). Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VGemO (Verwaltungsgemeinschaftsordnung) erfüllen die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die Verwaltungsgemeinschaft führt dabei die Aufgaben nach den Sätzen 3 und 4 als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde nach deren Weisung aus, Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VGemO. Die Verwaltungsgemeinschaft E. hat vorliegend folglich nicht in eigenem Namen und nicht kraft eigener Entschließung, sondern als Behörde der Stadt E. gehandelt. Dies war durch die Angabe der Stadt E. und deren Hervorhebung im Fettdruck auf der Ankündigung der Vollstreckung vom 19. Juni 2018 auch erkennbar (vgl. Widtmann/Zimmermann/Stadlöder, Praxis der Kommunalverwaltung, VGemO, Art. 4 Nr. 3.1). Folglich ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, der für vorläufige Rechtschutzverfahren nach § 123 VwGO analog gilt (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Auflage 2018, § 78 Rn. 2), gegen die Stadt E. zu richten.
Der Antrag war auch nicht zugunsten der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass er sich gegen die Stadt E. richtet, für die die Verwaltungsgemeinschaft als Behörde gehandelt hat (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO, wonach zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt). Denn mit Schriftsatz vom 1. September 2018 stellte die Antragstellerin ausdrücklich klar, dass sich der Antrag gegen die Verwaltungsgemeinschaft selbst richtet (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 9).
Unabhängig davon ist es der Antragstellerin auch nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
Nach Ansicht des Gerichts sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Unzulässigerklärung nach Art. 22 Nr. 1 VwZVG und das Absehen von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen nicht gegeben, weil die angekündigte Vollstreckung rechtmäßig ist.
Die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwZVG sind gegeben, weil der Grundsteuerbescheid vom 12. März 2009 unanfechtbar ist und die Antragstellerin ihre Verpflichtung zur Zahlung des Teilbetrags von 179,58 EUR in Bezug auf die dort festgesetzten 529,58 EUR nicht erfüllt hat. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, nach Art. 23 ff. VwZVG sind gegeben.
Die Antragstellerin brachte vor, dass ihr bis heute kein Bescheid über die Grundsteuer für 2018 vorliege. Die Zustellung eines eigenen Bescheides für das Jahr 2018 ist jedoch nicht erforderlich. Der Antragstellerin ging der Grundsteuerbescheid der Verwaltungsgemeinschaft E. vom 12. März 2009 zu, gegen den die Antragstellerin zunächst Widerspruch eingelegt, diesen dann aber zurückgenommen hat. Gem. § 27 Abs. 3 GrStG kann für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihren an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Hierauf wurde die Antragstellerin auch im Bescheid vom 12. März 2009 hingewiesen (vgl. Bl. 102 der Behördenakte). Vorliegend wurde die Grundsteuer für 2018 durch öffentliche Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft E. (vgl. www…de/ Grundsteuer.n190.html) mit dem zuletzt veranlagten Steuerbetrag festgesetzt.
Des Weiteren ist die Grundsteuer – und damit auch der streitgegenständliche Teilbetrag – fällig und die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 30. Mai 2018 an den Ehegatten der Antragstellerin als deren Zustellvertreter gemahnt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die allgemeinen bzw. besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden.
Mit den vorgebrachten weiteren Einwendungen zur Sitten- bzw. Grundrechtswidrigkeit der Grundsteuererhebung, kann die Antragstellerin von vorneherein nicht durchdringen. Denn die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z.B. Erfüllung, Verzicht, Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. VG Bayreuth, B.v. 18.5.2015 – B 3 E 15.160 – juris; VG München, B.v. 5.12.2014 – M 6b E 14.4417 – juris). Solche Einwände, die die Voraussetzungen des Art. 21 VwZVG erfüllen, hat die Antragstellerin indes nicht vorgebracht. Die Antragstellerin bestreitet die materielle Rechtmäßigkeit der Erhebung der Grundsteuer.
Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Grundsteuererhebung findet auf der Stufe der Vollstreckung – abgesehen von Ausnahmen (wie etwa Nichtigkeit), die hier nicht vorliegen – nicht mehr statt. Es reicht, wenn der Grundverwaltungsakt rechtswirksam ist. Mit der rechtlichen Regelung des Art. 21 Satz 2 VwZVG soll zum einen bezweckt werden, das Vollstreckungsverfahren von Einwendungen gegen den materiellen Anspruch freizuhalten, zum anderen soll der Grundsatz der Rechtskraft gewahrt bleiben. Die Antragstellerin hatte die Möglichkeit, Einwendungen mit Rechtsbehelfen geltend zu machen. Über die Klage der Antragstellerin gegen den der Steuererhebung zugrundeliegenden Grundsteuermessbetragsbescheid, in der sie u. a. auch die Verletzung von Art. 4 GG und Art. 14 GG geltend machte, wurde mit Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Februar 2010 (4 K 767/2009) rechtskräftig entschieden. Gegen den Grundsteuerbescheid vom 12. März 2009 hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, diesen aber zurückgenommen. Der Antragstellerin ist von Rechts wegen und im Interesse der Rechtssicherheit und der effektiven Durchsetzung hoheitlicher Pflichten verwehrt, sich auf dieselben Einwendung nochmals im Nachhinein im Vollstreckungsverfahren zu berufen (vgl. Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 21 Erl. 2; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 Rn. 1 ff., 20 ff., 30).
Die vorstehenden Ausführungen erfassen nicht die Mahngebühr und die Säumniszuschläge. Auch wenn die Antragstellerin insofern keine Einwendungen geltend gemacht hat, merkt das Gericht gleichwohl an, dass gegen die Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR und die Säumniszuschläge in Höhe von 7,50 EUR keine Bedenken bestehen. Die 5,00 EUR Mahngebühr entsprechen der laufenden Nr. 1.I.7/ des Kostenverzeichnisses. Sie bewegen sich am untersten Rand der Rahmengebühr von 5,00 EUR bis 150,00 EUR. Die Mahnkosten sind Nebenkosten zur Hauptsache. Die Mahnung ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung (Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 23, Erl. 2b) und 4). Ein eigener zusätzlicher Leistungstitel ist für die Mahngebühr nicht erforderlich. Mahnkosten werden ohne besonderen Vollstreckungstitel zusammen mit dem Hauptsachanspruch beigetrieben (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 23 Erl. III.3 und 5). Entsprechendes gilt für die Säumniszuschläge, die Art. 18 KG bzw. § 240 Abgabenordnung (AO) entsprechen und nach § 3 Abs. 4 Nr. 5 AO steuerliche Nebenleistungen sind.
Ohne dass es nach den vorstehenden Ausführungen noch darauf ankommt, merkt das Gericht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung gleichwohl Folgendes an:
Der behaupteten Sittenwidrigkeit der Grundsteuererhebung mangels Einkommens der Antragstellerin steht schon die Tatsache entgegen, dass die Antragstellerin Eigentümerin des Grundstücks ist, für das die Grundsteuer erhoben wird, und damit nicht mittellos ist.
Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 4 GG und Art. 14 GG wird auf das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Februar 2010 (4 K 767/2009) zum Grundsteuermessbetragsbescheid als Grundlage des Grundsteuerbescheides Bezug genommen. Dort wird zutreffend ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 1 GG dem Einzelnen kein Recht darauf verleihe, dass seine Religionsgemeinschaft von bestimmten allgemeinen Steuern befreit wird, und Art. 4 Abs. 2 GG nicht die Erhebung der Grundsteuer verbiete. Zudem schütze Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten und Steuern durch den Staat. Von einer erdrosselnde Wirkung der Grundsteuer für die Antragstellerin könne nicht die Rede sein.
Des Weiteren ist – ohne dass es hier noch darauf ankäme – auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes fraglich.
Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung unmittelbar bevorsteht. Hierfür wäre weitere Voraussetzung, dass die Antragsgegnerin ein vollstreckbares Ausstandsverzeichnis gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 VwZVG erlassen hätte. Diesbezüglich hat die Antragstellerin jedoch nichts mitgeteilt. Zwar ist eine „Ankündigung der Vollstreckung“ ergangen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine Mitteilung an das Finanzamt gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG vorliegt. Demnach droht in diesem Falle die Zwangsvollstreckung nicht unmittelbar.
Nach alledem konnte der Antrag im vorliegenden Eilverfahren keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. In selbständigen Vollstreckungsverfahren, die nicht die Festsetzung eines Zwangsgelds oder eine Ersatzvornahme zum Gegenstand haben, beträgt der Streitwert ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache. Für das Sofortverfahren war die Hälfte des Hauptsachestreitwertes zugrunde zu legen.


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