Steuerrecht

Vollstreckung von Anordnungen aus einer Baugenehmigung

Aktenzeichen  AN 9 K 18.00291

Datum:
28.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2870
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 44 Abs. 2 Nr. 4

 

Leitsatz

Solange der Behörde ein Bauherrnwechsel nicht mitgeteilt wird, bleibt derjenige, der im Baugenehmigungsverfahren als Bauherr aufgetreten ist, richtiger Adressat eines Bescheides, der auf die Erfüllung der Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid gerichtet ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Gegenstand der Klage ist allein die Anfechtung des Bescheids der Beklagten vom 23. Januar 2018, in dem bezüglicher dreier Verpflichtungen Nachfristen bestimmt und jeweils ein Zwangsgeld angedroht wurde. Nicht Gegenstand der Klage ist die Fälligkeitsmitteilung hinsichtlich des mit Bescheid vom 29. Juni 2017 angedrohten Zwangsgeldes.
Die Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Anordnungen in Nummern 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids vom 23. Januar 2018 betreffen die Vollstreckung von Anordnungen aus dem unanfechtbaren Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2017, der ebenfalls gegenüber dem Kläger ergangen ist. Diese Anordnungen sind nicht nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nichtig, weil hier keine objektive Unmöglichkeit der verlangten Leistung, sondern – möglicherweise – ein Unvermögen des Klägers vorliegt. Der Kläger war auch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses richtiger Adressat, da er in dem Baugenehmigungsverfahren, das mit der an ihn adressierten Baugenehmigung vom 27. Juli 2016 endete, als Bauherr aufgetreten war und ein Bauherrenwechsel bis zum Bescheidserlass der Behörde nicht mitgeteilt worden war. Der Erlass des gegenständlichen Bescheids war auch nicht insoweit ermessensfehlerhaft, als die Vollstreckung weiterhin gegen den Kläger betrieben wurde, da der Bauordnungsbehörde der Beklagten erst mit Schreiben vom 14. Februar 2018, also nach Erlass des gegenständlichen Bescheids, das Kündigungsschreiben vom 11. Dezember 2017 an den Kläger übermittelt und mitgeteilt worden war, dass der Kläger nicht mehr der richtige Bescheidsgegner sei.
Auch die Androhung der Zwangsgelder in Höhe von jeweils 1.500,00 EUR pro Verpflichtung, insgesamt 4.500,00 EUR, erfolgte rechtsfehlerfrei. Der Kläger hat auch keine Einwendungen gegen die Höhe des Zwangsgeldes erhoben, zumal es sich um eine wiederholte Vollstreckungsmaßnahme handelt und die Zwangsgelder im Bescheid vom 29. Juni 2017 in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR und insgesamt 3.000,00 EUR ersichtlich fruchtlos geblieben waren.
Damit war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
Der Gegenstandswert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.


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