Steuerrecht

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Aufhebung einer Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger

Aktenzeichen  3 B 396/21 MD

Datum:
5.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Magdeburg 3. Kammer
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0405.3B396.21MD.00
Normen:
§ 80 Abs 5 VwGO
§ 43 Abs 2 VwVfG
§ 10 Abs 1 SchfHwG
§ 12 Abs 3 SchfHwG
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

Erledigung der Hauptsache durch Zeitablauf.(Rn.22)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
7.500,- € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Aufhebung seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger.
Der Antragsteller wurde befristet für den 7-Jahres-Zeitraum vom 1.1.2015 bis 31.12.2021 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk S. 03 bestellt.
Von August 2016 bis September 2017 wurden für seinen Bezirk Stellvertreter bestellt, da der Antragsteller erkrankt war. Am 26.9.2017 nahm der Antragsteller seine Tätigkeit im Kehrbezirk wieder selbst auf. Da während der Stellvertretung Mängel in der Kehrbuchführung des Antragstellers festgestellt wurden, erfolgte eine Kehrbuchüberprüfung, in deren Folge dem Antragsteller mit Bescheid des Altmarkkreises S. vom 22.6.2018 Auflagen erteilt und ein Warnungsgeld auferlegt wurde. Die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers hatte im Wesentlichen keinen Erfolg (VG Magdeburg, Urt. v. 16.8.2021 – 3 A 222/19 MD -, rechtskräftig aufgrund des Beschlusses des OVG Sachsen-Anhalt v. 18.1.2022 – 1 L 98/21 -).
Nach vorheriger Anhörung vom 15.10.2021 hob der Antragsgegner mit Bescheid vom 29.11.2021 – gestützt auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG – die Bestellung des Antragstellers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk S. 03 auf. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dem Antragsteller fehle die persönliche und fachliche Zuverlässigkeit. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren 3 A 222/19 MD habe er zu erkennen gegeben, dass das Kehrbuch von ihm nach wie vor nicht ordnungsgemäß geführt werde. Der daraufhin erfolgten Aufforderung des Altmarkkreises S. vom 20.8.2021, das Kehrbuch zur Überprüfung vorzulegen, sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Die Verweigerung lasse den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu.
Am 13.12.2021 hat der Antragsteller Klage erhoben (3 A 369/21 MD). Am 22.12.2021 hat der Antragsteller zusätzlich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit einer weiteren Klage (3 A 48/22 MD) wendet sich der Antragsteller gegen seinen vom Antragsgegner mit Bescheid vom 17.1.2022 verfügten Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren für eine Neubesetzung des Bezirks S. 03.
Der Antragsteller trägt vor: Mit der Rückgabe des Kehrbezirks an ihn nach dem 26.9.2017 hätten die Probleme begonnen. Drei benachbarte Schornsteinfeger hätten seinen Kehrbezirk als von der Behörde beauftragte Stellvertreter weitergeführt. Diesen sei sein Kehrbezirk ordnungsgemäß übergeben worden. Zurück im Kehrbezirk, habe er feststellen müssen, dass sein Kehrbuch verändert worden sei. Er habe das Kehrbuch am 27.8.2016 vollständig und lückenlos auf einem USB-Stick an die Mitarbeiterinnen des Landkreises Altmarkkreis übergeben, damit seine Vertreter eine ordnungsgemäße Arbeitsgrundlage hätten und das Kehrbuch fortschreiben könnten. Obwohl die Vertretung am 26.9.2017 geendet habe, habe er sein auf dem USB-Stick gespeichertes Kehrbuch erst am 23.8.2021 zurückerhalten. Er habe festgestellt, dass die Daten auf dem USB-Stick verändert worden seien. Für ihn habe es den Anschein, als wenn seine Vertreter den Kehrbezirk irgendwie unter sich aufgeteilt, die Datensätze verändert und bei Rückgabe des Kehrbezirks die Teilung nicht rückgängig gemacht und nicht wieder zusammengefügt hätten. Es fehlten auch noch Daten seit 2013. Auf dem USB-Stick fehlten mindestens 100 Grundstücke sowie alle Feststoff-Feuerstellen und gewerblich betriebenen Dunstabzugsanlagen. Arbeiten, welche die Vertreter durchgeführt hätten, seien nicht ausgewiesen. Die Daten der drei Vertreter seien auf dem USB-Stick nicht sichtbar bzw. nicht eingetragen. Zudem sei der Kehrbezirk am 28./29.5.2018 durch den Sachverständigen P. nochmal verändert worden, so dass komplett neue Kundennummern entstanden seien.
Zu rügen sei, dass der Antragsgegner ihm direkt, nicht seinem Anwalt den Bescheid vom 29.11.2021 zugestellt und dadurch seinen Prozessbevollmächtigten umgangen habe. Der Bescheid sei ihm daher nicht wirksam bekanntgegeben worden. Auch materiell-rechtlich sei die Verfügung nicht zu beanstanden (so wörtlich S. 6 der Antragsschrift). Es sei derzeit nicht substantiiert belegt, dass er unzuverlässig sei. Der Antragsgegner habe unberücksichtigt gelassen, dass ein Kehrbuch elektronisch zu führen sei und er, der Antragsteller, es gar nicht habe führen können, weil er es erst im August 2021 zurückbekommen habe. Um es auf den aktuellen Stand zu bringen, bedürfe es der Zuarbeit der drei Stellvertreter, die er trotz Nachfrage nicht bekommen habe. Er müsse die zurückgelassenen Unzulänglichkeiten seiner Vertreter beseitigen. Was sie angerichtet hätten, habe er erst im August 2021 sehen können. Der Vorwurf des gegen ihn verhängten Warnungsgeldes hätte ihm im Bescheid vom 29.11.2021 nicht gemacht werden dürfen, weil das entsprechende Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Die Aufhebung seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger sei grundrechtswidrig und unverhältnismäßig.
2014 habe er kein elektronische Kehrbuch bekommen. Sein 2012 ausgeschiedener Bezirksvorgänger habe ein „Irgendwiekehrbuch“ hinterlassen. 2016 habe er sein selbst erarbeitetes elektronisches Kehrbuch für die Vertreter überlassen und am 30.9.2017 auf 3 verschiedenen USB-Sticks zurückbekommen. Das habe nicht funktioniert. Es passe jetzt gar nichts mehr zusammen. Man müsse das ganze Kehrbuch neu schreiben. Er habe diesen Fehler nicht verursacht. Die während seiner Krankheit entstandenen Programmierungsfehler seien ihm nicht vorwerfbar. Sein 2016 von ihm überlassenes Kehrbuch habe er bis heute nicht zurückerhalten.
Als er das gestückelte Kehrbuch vom Landkreis zurückbekommen habe, habe er sich an einen Softwarehersteller, einen Brachenspezialisten und Entwickler der Kehrbezirksverwaltungssoftware AGZess 2.7.520 mit der Bitte um Reparatur gewandt. Das Unternehmen habe sich das zerstückelte Kehrbuch angeschaut und ihm mitgeteilt, dass das Kehrbuch nicht zu reparieren sei. Wenn schon der Entwickler das zerstückelte Kehrbuch nicht für reparabel halte, lasse sich der Behördenvorwurf vom nicht geführten und nicht vorgelegten Kehrbuch nicht aufrechterhalten. Die Versuche der von der Behörde beauftragten Sachverständigen, das Kehrbuch zusammenzusetzen, seien fehlgeschlagen.
Auch wenn die reguläre Befristung der Bestellung zum 31.12.2021 abgelaufen sei, sei über die Zeit vom 29.11.2021 bis zum 31.12.2021 noch zu entscheiden. Auch ab dem 1.1.2022 bestehe ein Regelungs- und Eilbedürfnis, weil es üblich sei, dass, wenn über einen Anschlussantrag noch nicht bis zum Jahresende entschieden worden sei, die Bestellung bis zur Entscheidung fortgelte. Es sei richtig, dass die Bestellung regulär ausgelaufen gewesen sei, er habe aber fristwahrend einen Anschlussantrag gestellt und gezeigt, dass er ab dem 1.1.2022 weiter tätig sein wolle. Er wolle mit dem Eilantrag den Zustand erreichen, der bestünde, wenn sein Widerspruch gegen den Entzug der Berufserlaubnis aufschiebende Wirkung hätte. Daher habe sich sein Rechtsschutzinteresse nicht erledigt.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 3 A 369/21 MD –
gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.11.2021
wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner erwidert: Eine entsprechende Vollmacht des Prozessbevollmächtigten für das streitgegenständliche Verwaltungsverfahren habe nicht vorgelegen, so dass eine Zustellung des Bescheides vom 29.11.2021 an den Antragsteller selbst erfolgt sei. Dem Schreiben des Altmarkkreises S. vom 20.8.2021, das dem Antragsteller am 23.8.2021 zugegangen sei, sei ein leerer USB-Stick beigefügt gewesen, auf welchen der Antragsteller, falls er sich für die elektronische Kehrbuchvorlage entscheide, sein Kehrbuch hätte aufspielen können. Sein Einwand, er habe sein ihm bis dahin vorenthaltenes Kehrbuch erst am 23.8.2021 vom Altmarkkreis zurückerhalten, könne nicht nachvollzogen werden, da ihm lediglich ein leerer USB-Stick zur Verfügung gestellt worden sei. Er biete nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Erfüllung seiner beruflichen Pflichten. Seit über 4 Jahren sei er weder willens noch in der Lage, den Anforderungen entsprechende Kehrbuchunterlagen vorzulegen. Ohne diese Unterlagen könne die Feuersicherheit im Kehrbezirk nicht gewährleistet werden. Spätestens mit Ablauf des Bestellungszeitraums zum 31.12.2021 dränge sich die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für den vorläufigen Rechtsschutz auf. Dieses bestehe nicht mehr. Entgegen der Ansicht des Antragstellers könne das bloße Einreichen einer Bewerbung für die Neuausschreibung nicht die Bestellung oder erforderliche Beauftragung ersetzen.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakten 3 A 222/19 MD, 3 A 369/21 MD und 3 A 48/22 MD sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist grundsätzlich statthaft mit der Maßgabe, dass er nach § 88 VwGO im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers dahin auszulegen ist, dass die Anordnung (nicht: Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt wird (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage, Rn. 703, 708):
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen – wie hier – gemäß § 12 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag der Betroffenen ganz oder teilweise anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich dem Ausspruch der Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beigemessenen sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann.
Bevor das Gericht über die Begründetheit eines solchen Antrags entscheiden kann, muss der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., § 80 Rn. 128 m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Der Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehbarkeit im Streit steht, darf sich noch nicht erledigt haben (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 130).
Die mit Bescheid des Antragsgegners vom 27.11.2014 ausgesprochene, auf 7 Jahre ab dem 1.1.2015 gem. § 10 Abs. 1 SchfHwG gesetzlich befristete Bestellung des Antragstellers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr wirksam. Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
Der Bescheid des Antragsgegners vom 29.11.2021 ist zunächst gem. § 43 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) wirksam geworden, indem er am 30.11.2021 dem Antragsteller zugestellt wurde (Postzustellungsurkunde Bl. 66 der Beiakte des Verfahrens 3 A 369/21 MD). Eine (zwingende) Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gem. § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG war nicht veranlasst, da dieser lediglich eine Vollmacht vom 2.9.2021 „in der Sache A. ./. Altmarkkreis S.“ (Bl. 22 der Beiakte im Verfahren 3 A 369/21 MD) vorgelegt hatte, nicht jedoch für das hier vorliegende neue Verwaltungsverfahren des Antragsgegners, für das bis zum Erlass des Bescheides keine weitere Vertretungsanzeige geltend gemacht wurde.
Die Bestellung des Antragstellers ist jedoch durch Zeitablauf des 7-jährigen Bestellungszeitraums gem. § 43 Abs. 2 VwVfG am 31.12.2021 erledigt. Daher besteht auf Seiten des Antragstellers kein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 891a, 929 f.). Die von ihm begehrte gerichtliche Entscheidung kann ihm objektiv keinen ersichtlichen Vorteil mehr bringen. Das Rechtsschutzbedürfnis ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise zu bejahen. Das kann etwa der Fall sein, wenn und solange der Verwaltungsakt noch Grundlage für belastende Vollstreckungsakte ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 130). Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.
Das Vorbringen des Antragstellers, nach seinem Interesse habe er (weiterhin) ein Eilbedürfnis, weil er „fristwahrend“ einen Anschlussantrag gestellt habe, verfängt nicht. Soweit der Antragsteller damit auf seine Bewerbung für eine Neubestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ab dem 1.1.2022 abhebt, bleibt dies dem Verfahren 3 A 48/22 MD vorbehalten und hat nichts mit dem Zeitablauf des vorangegangenen 7-Jahres-Zeitraums zu tun. Insbesondere besteht keine Ausnahme vom Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch Zeitablauf im Hinblick auf das weitere vom Antragsteller geführte Verfahren 3 A 48/22 MD, in welchem die fragliche (Un-) Zuverlässigkeit des bestellten Bezirksschornsteinfegers inzident zu prüfen sein dürfte und daher dem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG Genüge getan ist.
Der Antragsteller hat auch auf den berechtigten Einwand des Antragsgegners und die richterliche Verfügung vom 4.1.2022 hin den vorliegenden Rechtsstreit des einstweiligen Verfahrens nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt. Er hat dies auch nicht im Hauptsacheverfahren 3 A 369/21 MD erklärt und dort noch durch Klagebegründungsschriftsatz vom 14.3.2022 beantragt, den Bescheid vom 29.11.2021 aufzuheben. Auch mit seinen folgenden Ausführungen hat der Antragsteller ein Eilinteresse daran, mit seiner Antragstellung vom 22.12.2021 für die letzte Dezemberwoche des Jahres 2021 rückwirkend trotz Zeitablaufs an seinem gestellten Antrag festzuhalten, nicht dargetan.
Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren findet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht statt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.5.2006 – 1 M 95/06 -; OVG Nds., Beschl. v. 11.12.2012 – 7 ME 82/11 -; OVG Saarl., Beschl. v. 4.1.2021 – 2 B 366/20 -, zit. nach juris).
Der Antrag war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach ihrem Ermessen geht die Kammer bei einer gewerberechtlichen Streitigkeit, wie hier im Schornsteinfeger-Handwerksrecht, von einem Mindestbetrag von 15.000,- € im Hauptsacheverfahren aus, wenn der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns nicht ersichtlich ist. Hiervon beträgt der Streitwert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hälfte, mithin 7.500,- € (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Anh. § 164 Rn. 14 Ziff. 1.5, 54.2.1).


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