Steuerrecht

Widerruf einer strahlenschutzrechtlichen Erlaubnis für Arzt für Nuklearmedizin

Aktenzeichen  B 1 K 15.666

Datum:
1.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 151037
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StrlSchV § 7 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 1, Abs. 2, § 83
AtG § 17 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 48 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Der Gesetzgeber schreibt den Ärztlichen Stellen eine besondere fachliche Kompetenz und ihren Einschätzungen ein besonderes Gewicht zu, das darin zum Ausdruck kommt, dass diese nach § 83 Abs. 1 S. 4 lit. c) StrlSchV auch befugt sind, dem Strahlenschutzverantwortlichen Optimierungsvorschläge zu machen und deren Nichtbeachtung der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
2 Aufgrund der Sonderregelungen für die Rücknahme oder den Widerruf der strahlenschutzrechlichen Erlaubnis in § 17 Abs. 3 Nr. 2 u. 3 AtG gilt die Ausschlussfrist iSd Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG hierfür nicht. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Die Klage ist teilweise bereits unzulässig. Soweit sie zulässig ist, hat sie jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Soweit sich die Klage auch auf die Ziff. 4 des Bescheids vom 21.08.2015 bezieht, hat sich diese teilweise erledigt. Denn die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Bescheidsgebühr werde auf 300,- EUR festgesetzt (S. 6 der Sitzungsniederschrift) und die Kostenentscheidung des Bescheids damit abgeändert. Soweit daher mit der Klage auch die Aufhebung dieser Kostenfestsetzung begehrt wird, soweit diese über den Betrag von 300,- EUR hinausgeht, hat sich der zugrundeliegende Verwaltungsakt erledigt. Da mit der Anfechtungsklage jedoch nur ein nicht erledigter Verwaltungsakt angegriffen werden kann (vgl. Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, Rn. 20 m.w.N.), ist die Klage insoweit unzulässig geworden. Eine Erledigterklärung hat der Klägerbevollmächtigte ausdrücklich nicht abgegeben. Insoweit ist die Klage daher als unzulässig abzuweisen.
2. Im Übrigen bleibt die Klage in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid des Landesamt für Umwelt vom 21.08.2015 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In der Sache selbst folgt das Gericht zunächst der Begründung des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend hierzu sind zum Klagevorbringen sowie zur Sache noch die folgenden Ausführungen veranlasst:
a) Als rechtmäßig erweist sich zunächst der auf § 17 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 AtG gestützte Widerruf der strahlenschutzrechtlichen Erlaubnis des Klägers.
aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Erlass des streitbefangenen Bescheids vom 21.08.2015. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es insoweit vorrangig auf das materielle Recht an (BVerwG NVwZ 1991, 360; 1991, 372 m.w.N.; vgl. zum Ganzen z.B. Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a.a.O., § 113 Rn. 21, insb. Fußnote 109). Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die einschlägigen Normen des materiellen Rechts keine besonderen Vorgaben enthalten, denen zu entnehmen wäre, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der vorliegenden Anfechtungsklage in Abweichung vom allgemeinen Grundsatz auf einen späteren Zeitpunkt als den des Bescheidserlasses abzustellen wäre. Diese Beurteilung wird auch dadurch gestützt, dass es sich beim Widerruf der strahlenschutzrechtlichen Erlaubnis nicht – was (jedenfalls indiziell) für das Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung spräche – um einen sog. „Verwaltungsakt mit Dauerwirkung“ handelt. Denn hierunter fallen nur solche Verwaltungsakte, deren Regelung andauert, sich immer wieder aktualisiert und vollzugsfähig ist. Demzufolge stellt sich die Aufhebung einer Erlaubnis gerade nicht als solcher Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Vielmehr handelt es sich um eine Rechtsfolge des Gesetzes, das die Tätigkeit einer Erlaubnispflicht unterstellt, nicht aber der Aufhebung, die sich mit der einmaligen Umgestaltung der Rechtslage erschöpft (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 224 m.w.N.). Grundsätzlich ohne Bedeutung ist daher die nachträgliche Veränderung der Sach- und/oder Rechtslage für die Beurteilung eines rechtmäßig erlassenen gestaltenden Verwaltungsaktes, der auf Statusveränderungen gerichtet ist, auch wenn diese in einem weiteren Sinn eine Art Dauerwirkung zu erzeugen vermögen, sodass es insoweit auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 23. Auflage 2017, § 113 Rn. 46 mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung, etwa: Widerruf einer Berufs- oder Betriebserlaubnis, Löschung aus der Architektenliste, Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer, Widerruf der rechtmäßig entzogenen Fahrerlaubnis; zur mit der hiesigen Fallgestaltung vergleichbaren Konstellation des Widerrufs der ärztlichen Approbation, bei der ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt wird, vgl. BVerwG, B.v. 18.08.2011 – 3 B 6/11 – juris Rn. 9, st.Rspr.).
Demzufolge ist das Vorbringen des Klägers bezüglich der nunmehr erfolgten Verbesserungen für das hiesige Widerrufsverfahren unerheblich und wird vielmehr in einem Verfahren, das auf die Wiedererteilung der strahlenschutzrechtlichen Erlaubnis gerichtet ist, geltend zu machen sein. Vorliegend ist es auch nicht so, dass der Kläger bereits jetzt offensichtlich wieder einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis hätte, was auf Rechtsfolgenseite jedoch im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen wäre (dazu unten).
bb) Zu Recht hat das Landesamt für Umwelt angenommen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG vorliegen. Dies setzt voraus, dass der Genehmigungsinhaber gegen die Vorschriften des Atomgesetzes, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, gegen hierauf beruhende Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung erheblich oder wiederholt verstoßen hat und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird. Hier sind gleich mehrere dieser Voraussetzungen erfüllt.
Wie das Verwaltungsgericht schon in den zwischen den Beteiligten ergangenen Urteilen vom 09.01.2013 (Az.: B 1 K 10.67 und B 1 K 10.1015, jeweils UA S. 2) festgestellt hat, konnten bereits die 1. und 2. Regelanforderung aufgrund permanenter Verzögerungen durch den Kläger erst verspätet abgeschlossen werden. Der Kläger musste mehrfach zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert werden. Auch in der Folgezeit, d.h. im Zusammenhang mit der 3. und 4. Regelanforderung, kam es zu erheblichen Verzögerungen, die auf eine fehlende Mitwirkungswilligkeit und/oder -fähigkeit des Klägers zurückzuführen sind.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c AtG kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die zuständigen Behörden Ärztliche Stellen bestimmen und festlegen, dass und auf welche Weise diese Prüfungen durchführen, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen in der Medizin die Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft beachtet werden und die angewendeten Verfahren und Geräte den jeweiligen notwendigen Qualitätsstandards genügen, und dass und auf welche Weise die Ergebnisse der Prüfungen den zuständigen Behörden mitgeteilt werden. Dies ist insbesondere durch § 83 StrlSchV geschehen. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 83 Abs. 4 Satz 3 StrlSchV sind der Ärztlichen Stelle auf Verlangen die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 83 Abs. 1 und 2 StrlSchV benötigt. Die Ärztliche Stelle nimmt, wie das Landesamt für Umwelt im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht betont hat, eine Mittlerfunktion zwischen dem Strahlenschutzverantwortlichen (dem Kläger) und der Aufsichtsbehörde (dem Landesamt für Umwelt) ein. Der Gesetzgeber schreibt den Ärztlichen Stellen eine besondere fachliche Kompetenz und ihren Einschätzungen ein besonderes Gewicht zu, das darin zum Ausdruck kommt, dass diese nach § 83 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) StrlSchV auch befugt sind, dem Strahlenschutzverantwortlichen Optimierungsvorschläge zu machen und deren Nichtbeachtung der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 26.07.2013 – 22 ZB 13.975, 22 ZB 13.976 – juris Rn. 17). Das Ziel der Qualitätssicherung bei der nuklearmedizinischen Untersuchung besteht darin, ein Höchstmaß an diagnostischer Treffsicherheit bei einem Minimum an Strahlenexposition für den Patienten zu erreichen (Nr. 6.1.1 der Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, RS II 4 – 11432/1).
Seine Mitwirkungspflichten betreffend die Qualitätssicherung hat der Kläger vor Bescheidserlass, insbesondere im Zeitraum der 3. und 4. Regelanforderung, erheblich, nachhaltig und beharrlich verletzt und eine Mitwirkung teilweise ausdrücklich und unter Beleidigung der Ärztlichen Stelle verweigert. Das Landesamt für Umwelt hat im angegriffenen Bescheid ausführlich dargelegt, wann welche Anordnungen gegen den Kläger im Zusammenhang mit der fehlenden Zusammenarbeit mit der Ärztlichen Stelle notwendig geworden und erlassen worden sind (vgl. die Tabelle „Anordnungen, Bußgeldverfahren, Vollstreckung“, die Bestandteil des Bescheids ist). In Bezug auf die beharrliche Verweigerungshaltung und chronisch fehlende Mitwirkungsbereitschaft seien aus den vorgelegten Behördenakten exemplarisch die folgenden Aspekte herausgegriffen:
Im Prüfbericht vom 15.09.2011 (3. Regelanforderung) wurde u.a. der Bereich „Strahlenschutz und Qualitätskontrolle“ mit der Stufe 2 (= geringe Beanstandungen) bewertet. Dem Kläger wurde aufgezeigt, wo Verbesserungsbedarf besteht und er wurde darauf hingewiesen, dass „noch“ eine Bewertung mit Stufe 2 erfolge, sodass er die Zeit bis zur nächsten Regelanforderung nutzen solle, um die angegebenen Mängel zu beheben (S. 6 des Prüfberichts). Mit Stufe 3 (= erhebliche Beanstandungen) mussten u.a. die Untersuchungsmethoden Myokardszintigraphie und Skelettszintigraphie bewertet werden. Da der Kläger im Zuge der Zusatzanforderung der 3. Regelanforderung der Ärztlichen Stelle trotz mehrmaliger Aufforderung die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt hatte, mussten mit Bescheid vom 17.08.2012 eine entsprechende Anordnung getroffen und ein Zwangsgeld angedroht werden. Der der Kläger dieser Anforderung nicht nachkam, musste mit Schreiben vom 12.10.2012 das angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt werden.
Mit Schreiben der Ärztlichen Stelle vom 15.07.2013 erfolgte dann die Anforderung von Unterlagen zur 4. Regelanforderung, die bis zum 12.08.2013 vorgelegt werden sollten. Mit Schreiben vom 11.08.2013 erklärte der Kläger, die Sendung der neuen Unterlagen werde erst nach der Rücknahme des Prüfberichts vom 15.09.2011 erfolgen. Hiervon werde es abhängig gemacht, ob die gesetzte Frist „zum 12.09.2013“ eingehalten werde; bis zum 12.09.2013 sei er allerdings im Urlaub (Bl. 2616 der Behördenakte). Auch auf eine nochmalige Anforderung hin, im Zuge derer ihm mitgeteilt wurde, dass eine Rücknahme des Prüfberichts nicht erfolgen werde, gab der Kläger an, die Unterlagen erst vorzulegen, wenn die Beanstandungen zurückgenommen würden (Bl. 2621 der Behördenakte). In diesen Verhaltensweisen kommt die fehlende Mitwirkung an der Qualitätssicherung deutlich zum Ausdruck. Dass es dem Kläger nicht zusteht, die Vorlage der angeforderten Unterlagen, zu der er gesetzlich verpflichtet ist (§ 83 Abs. 4 Satz 3 StrlSchV), an derartige Bedingungen zu knüpfen, bedarf keiner weitergehenden Erörterungen.
Nachdem der Kläger mit Schreiben des Landesamts für Umwelt vom 20.08.2013 zum beabsichtigten Widerruf angehört worden war, legte er dann die geforderten Unterlagen vor, sodass am 15.10.2013 der Prüfbericht im Zuge der 4. Regelanforderung erstellt werden konnte. Hierbei musste der Bereich „Strahlenschutz und Qualitätskontrolle“ sodann nach Stufe 3 (= erhebliche Beanstandungen) bewertet werden. Hierzu wird im Prüfbericht (S. 3 und 4) ausgeführt, dass erneut, d.h. wie im vorangegangen Prüfbericht bereits angemahnt, mehrere Mängel vorlägen. Auf Seite 4 des Prüfberichts heißt es, die vorgelegten Qualitätskontroll-Unterlagen wiesen wie bei den letzten Prüfungen erhebliche Mängel auf. Die von der Ärztlichen Stelle geäußerten Hinweise seien einfach ignoriert worden. Vom Kläger und seinem Medizinphysik-Experten werde eine entsprechende Stellungnahme vier Wochen nach Erhalt des Prüfberichts erwartet. Die Methoden „Myokardszintigraphie mit Tl-201“ und „Skelettszintigraphie mit Tc-99m-MDP“ mussten mit Stufe 4 (= schwerwiegende Beanstandungen) bewertet werden. Nachdem der Kläger sowohl die Mängel nicht behoben hatte, als auch die im Prüfbericht vom 15.10.2013 geforderte Stellungnahme nicht vorgelegt hatte, musste das Landesamt für Umwelt am 31.01.2014 erneut einen Bescheid erlassen, mit dem ihm die Skelettszintigraphie mit Tl-201 sowie die Myokardszintigraphie untersagt und er aufgefordert wurde, die geforderte Stellungnahme nunmehr vorzulegen. Diese Stellungnahme hat der Kläger – obgleich er hierzu mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid aufgefordert worden ist – nicht vorgelegt, sodass das Landesamt für Umwelt am 22.05.2014 das entsprechend angedrohte Zwangsgeld fällig stellen musste.
Die dargestellten Verhaltensweisen des Klägers mündeten schließlich in den Bescheid vom 19.09.2014, mit dem der Kläger zur Vorlage der in der Anlage „Tabelle mit offenen Punkten“ geforderten Unterlagen aufgefordert werden musste, da trotz der vorangegangenen Anordnungen immer noch nicht alle erforderlichen Dokumente vorgelegt worden waren. Diesen sofort vollziehbaren Bescheid befolgte der Kläger jedoch nicht. Vielmehr trat er dem zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Bescheid lediglich mit Schreiben vom 02.11.2014 (Bl. 3039 ff. der Behördenakte) unter Bezeichnung als u.a. „absurd“ entgegen und führte aus, es handele sich um die gleichen „Märsche, Sprüche/Gerede, unbewiesenen Behauptungen, unsinnige/irrsinnige Einschüchterungsversuche um Kontos zu plündern und seine Existenz finanziell zu ruinieren“ wie im Bescheid vom 31.01.2014. Auch wurde auf angebliche „Wahrnehmungsstörungen der Prüfer“ verwiesen. Zu den „offenen Punkten“ wurde handschriftlich Stellung genommen. Erneut hat der Kläger daher i.S.v. § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen. Auch wenn der Kläger mit dem Verhalten und der Beurteilung der Ärztlichen Stelle nicht einverstanden ist, ist es seine Pflicht, bestandskräftige und für sofort vollziehbar erklärte Anordnungen des Landesamts für Umwelt zu befolgen. Andernfalls hätte der Kläger gegen diesen Bescheid um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen können und müssen, was er jedoch nicht getan hat.
Die Anordnungen erweisen sich auch nicht als nichtig i.S.v. Art. 44 BayVwVfG. Insbesondere ergibt sich eine Nichtigkeit der Anordnungen nicht daraus, dass vom Kläger ein strafbares Verhalten verlangt worden wäre (vgl. Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG). Soweit der Kläger diesbezüglich (nunmehr) vortragen lässt, die Übermittlung der Patientendaten an die Ärztliche Stelle sei nach § 203 StGB strafbar, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist anerkannt, dass eine strafbare Verletzung von Privatgeheimnissen nicht vorliegt, wenn eine Offenbarungspflicht gegeben ist. Soweit eine Pflicht zur Offenbarung eigener oder fremder Geheimnisse besteht, kann diese nicht „unbefugt“ sein (Fischer, Strafgesetzbuch, 62. Aufl. 2015, § 203 Rn. 37 ff. m.w.N.; vgl. auch BGH, U.v. 28.01.2015 – XII ZR 201/13 – juris Rn. 50). Eine derartige Pflicht des Klägers folgt aus § 83 Abs. 4 Satz 3 StrlSchV, wonach der Ärztlichen Stelle auf Verlangen die Unterlagen vorzulegen sind, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift benötigt. § 83 Abs. 1 Satz 5 StrlSchV trifft insoweit die Regelung, dass die Ärztliche Stelle die Ergebnisse der Prüfungen nach § 83 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV mit ausdrücklicher Ausnahme der „personenbezogenen Daten der untersuchten oder behandelten Personen“ an die Kassenärztliche Vereinigung (vgl. § 135b Abs. 1 SGB V) weitergeben darf. Die Ärztliche Stelle unterliegt in Bezug auf personenbezogene Daten ihrerseits der ärztlichen Schweigepflicht (§ 83 Abs. 4 StrlSchV). Aus der Binnenstruktur der Norm ergibt sich somit, dass der Ärztlichen Stelle auf deren Anforderung hin auch personenbezogene Patientendaten zu übermitteln sind, da andernfalls die nach § 83 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV geltende Einschränkung, wonach solche Daten nicht an die Kassenärztliche Vereinigung übermittelt werden dürfen, nicht zum Tragen käme. Die Vorlagepflicht des Klägers folgt somit aus § 83 Abs. 4 Satz 3 StrlSchV, der auch eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt. Diese Vorschrift basiert, als Gesetz im materiellen Sinn, ihrerseits auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage, namentlich auf § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a AtG, der den Verordnungsgeber zur Festlegung berechtigt, dass und auf welche Weise die Ärztlichen Stellen ihre Prüfungen durchführen, mit denen die Gewährleistung der Einhaltung der Qualitätsstandards sowie einer möglichst geringen Strahlenexposition von Patienten entsprechen.
Nicht weiterführend ist auch der Rekurs auf die röntgenrechtliche Parallelvorschrift des § 17a Abs. 5 RöV. Denn mit „anderen Stellen“ i.S.v. § 17a Abs. 5 Satz 1 RöV ist ersichtlich nicht der Strahlenschutzverantwortliche selbst gemeint, der in den vorherigen Absätzen der Vorschrift eigenen Regelungen unterliegt. Insbesondere findet sich – im Gleichlauf zu § 83 StrlSchV – in § 17a Abs. 1 Satz 4 RöV eine analoge Regelung betreffend die Weitergabe von personenbezogenen Daten der untersuchten Personen, sodass die obigen Ausführungen entsprechend gelten.
Im Übrigen erklärt der Einwand des Klägers nicht, weswegen er auch die Vorlage anderer Unterlagen, die keine personenbezogenen Daten enthalten, über Jahre hinweg beharrlich verweigert hat (z.B. Vorlage von Bildern in der geforderten Qualität, Vorlage von Prüfscheinen, Vorlage von den Anforderungen entsprechenden Arbeitsanweisungen etc.).
Eine andere, in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene, für das hiesige Verfahren allerdings unerhebliche, Frage ist die Zulässigkeit der Übermittlung der Patientendaten von der Ärztlichen Stelle an das Landesamt für Umwelt. Denn dies betrifft nicht dem Kläger auferlegte Verhaltenspflichten, dem die Vorlage von Unterlagen bei der Ärztlichen Stelle, nicht jedoch der Aufsichtsbehörde aufgegeben worden ist. Gleichwohl sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass nach Nr. 5.3 der Richtlinie „Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 23.06.2015, Az. RS II 4 – 11432/6, die Unterlagen bei patientenbezogenen Informationen in pseudonymisierter Form an die zuständige Behörde abzugeben sind.
Der Kläger hat auch nicht i.S.v. § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen. Das Landesamt für Umwelt hat ihm mehrmals aufgefordert, die bei ihm – teilweise seit längerer Zeit bestehenden – Mängel zu beheben und versucht, ihn mit der Fälligstellung von Zwangsgeldern hierzu anzuhalten. Die zwangsweise Beitreibung dieser Zwangsgelder hat beim Kläger jedoch keine Beugewirkung entfaltet. Insbesondere durch den Bescheid vom 19.09.2014 hatte er nochmals die Gelegenheit, die bei ihm nach wie vor bestehenden Mängel zu beheben. Diese Möglichkeit, die in der Tabelle mit den „offenen Punkten“ zusammengefassten Handlungspflichten zu erfüllen, nahm der Kläger nicht wahr.
cc) Nach den vorstehenden Ausführungen ist auch die Annahme der Beklagten nicht zu beanstanden, es sei eine Genehmigungsvoraussetzung weggefallen und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen worden (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV setzt die Erteilung einer Genehmigung nach § 7 StrlSchV voraus, das keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben. Bei der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der gerichtlich voll überprüfbar ist. Nach der im Gewerberecht, dem das Atom- und Strahlenschutzrecht letztlich entstammt, anerkannten Definition ist zuverlässig, wer die Gewähr dafür bietet, dass er die genehmigte Tätigkeit ordnungsgemäß ausführen wird. Dies gilt auch im Atomrecht (Büdenbender/Heintschel von Heinegg/Rosin, Energierecht I, Recht der Energieanlagen, Rn. 891 m.w.N.).
Nach seinem oben dargestellten Verhalten bietet der Kläger jedoch keine Gewähr dafür, dass er die genehmigte Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben wird. Er hat über Jahre hinweg die Qualitätssicherung nicht in ausreichendem Umfang betrieben, hat Vorgaben der Ärztlichen Stelle ignoriert und dieser stattdessen ihre Kompetenz abgesprochen, hat wiederholt und beharrlich sofort vollziehbare und/oder bestandskräftige Anordnungen nicht befolgt und selbst durch Zwangs- und Bußgelder, die im Wege der Vollstreckung beigetrieben werden mussten, nicht zur vollständigen Erfüllung seiner Pflichten angehalten werden können. Ihm ist, wie bereits ausgeführt, auch mehrfach und insgesamt ausreichend die Gelegenheit gegeben worden, Abhilfe zu schaffen (vgl. § 17 Abs. 3 Nr. 2 a.E. AtG), die er jedoch nicht genutzt hat. Somit kann die streitgegenständliche Anordnung auch auf § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG gestützt werden.
dd) Auf Rechtsfolgenseite räumt § 17 Abs. 3 AtG der Behörde Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) ein, das nur in den Grenzen von § 114 Satz 1 VwGO einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Dieses Ermessen hat das Landesamt für Umwelt im streitgegenständlichen Bescheid erkannt und auch ausgeübt, wobei sog. Ermessensfehler nicht vorliegen.
Dergleichen ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Landesamt für Umwelt im angegriffenen Bescheid die Nichterfüllung der (für sofort vollziehbar erklärten) Pflichten gemäß der „Tabelle mit offenen Punkten“ (Bescheid vom 19.09.2014) berücksichtigt hat, obwohl sich diese auf Tätigkeiten bezogen hätten, die vom Kläger nicht mehr ausgeführt würden bzw. diesem untersagt worden seien. Wie der Vertreter der Ärztlichen Stelle in der mündlichen Verhandlung hierzu erläutert hat, bezogen sich die verfügten Maßnahmen weit überwiegend (außer Ziffern 2, 3 und 9) nicht auf die dem Kläger untersagten bzw. sonst nicht mehr ausgeführten Methoden. Soweit die offenen Punkte die Myokardszintigraphie betroffen haben, die dem Kläger mit Bescheid vom 31.01.2014 untersagt wurde, folgt hieraus ebenfalls nicht, dass das Abstellen auf die Nichtbeachtung der auferlegten Handlungspflichten ermessensfehlerhaft war. Nachdem der Kläger entsprechende Unterlagen vorgelegt hat, hat die Ärztliche Stelle diese einer Überprüfung unterzogen und den noch bestehenden Handlungsbedarf festgestellt. Dass die Annahme des Landesamt für Umwelt, der Kläger wolle die untersagten Methoden (z.B. Skelettszintigraphie) wieder aufnehmen, nicht völlig unberechtigt gewesen ist, ergibt sich beispielsweise daraus, dass der Kläger am 02.07.2014 beim Landesamt für Umwelt telefonisch darum gebeten hat, eine Notfall-Skelettszintigraphie durchführen zu dürfen und außerdem mitgeteilt hat, die Unterlagen zur Prüfung an Herrn Prof. K., Universität E., senden zu wollen (vgl. den Aktenvermerk auf Bl. 2970 der Behördenakte). Dem Kläger ist die Untersuchungsmethode Myokardszintigraphie ausweislich des Tenors des Bescheids untersagt, bis der Kläger der Ärztlichen Stelle die notwendigen Unterlagen vorgelegt hat und das Landesamt für Umwelt einer Wiederaufnahme schriftlich zustimmt. Entsprechendes gilt für die Fertigung von SPECT-Aufnahmen (Bescheid vom 20.10.2010). Es kann mithin nicht als, wie die Klägerseite vorbringt, reine Spekulation angesehen werden, wenn das Landesamt für Umwelt die hier erfolgte Vorlage der Unterlagen als entsprechende Absichtserklärung des Klägers gewertet hat, die Tätigkeiten wieder aufzunehmen. Auch darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass der Kläger sich selbst in seinen handschriftlichen Anmerkungen zu der Liste mit den offenen Punkten der „SPECT-Fähigkeit“ seiner Orbiterkamera berühmt hat (s. Anmerkung 3: „D.h. die Orbiter ist SPECTfähig“; Bl. 3044 Rücks. der Behördenakte).
Soweit klagebegründend zu einzelnen Punkten vorgetragen worden ist, dass der Prüfbericht bestimmte davon nicht beanstande, ist dies unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass sich aus Sicht der Ärztlichen Stelle – insbesondere im Rahmen von Zusatzanforderungen – bestimmte (offene) Handlungspflichten ergeben haben, die der Kläger unstreitig nicht erfüllt hat, obwohl ihm dies durch einen (vollziehbaren) Bescheid aufgegeben worden ist. Ob eine entsprechende Beanstandung zuvor auch Gegenstand des Prüfberichts selbst war, ist ohne Belang.
Was die von der Klägerseite herausgegriffene Verpflichtung zur Vorlage eines Homogenitätsbildes anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es unerheblich ist, ob der Kläger bereits zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit einmal ein Homogenitätsbild vorgelegt hat. Die Maßgabe in Zeile 1 der Tabelle mit den offenen Punkten lautete: „Vorlage eines Homogenitätsbildes der Orbiterkamera.“ Abgesehen davon, dass der Kläger – wenn er dies für unberechtigt hielt – hiergegen um Rechtsschutz hätte nachsuchen müssen, kann er sich nicht pauschal darauf berufen, ihm sei nur aufgegeben worden, „ein“ Homogenitätsbild vorzulegen, was er zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit (März 2014) bereits getan habe. Wie der Vertreter der Ärztlichen Stelle in der mündlichen Verhandlung hierzu angemerkt hat, sind Homogenitätsbilder wöchentlich zu fertigen, was der Kläger nach eigenem Bekunden auch tue (S. 4 der Sitzungsniederschrift). Hätte sich die Behörde – was angesichts dieses Umstandes ohnehin fernliegt – mit einem Bild aus der Vergangenheit zufrieden gegeben, hätte sie diesen Punkt nicht als „offen“ angesehen und dem Kläger nicht aufgegeben, ein (notwendigerweise aktuelles) Bild vorzulegen.
Der Widerruf scheitert entgegen dem Klagevorbringen auch nicht am Ablauf einer Jahresfrist. Sofern Sonderregelungen für Rücknahme oder Widerruf vorliegen (wie z.B. § 17 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AtG), ist zu prüfen, ob diese eine Ergänzung durch die Jahresfrist zulassen. Bei spezialgesetzlichen Regelungen ist die Jahresfrist dann anwendbar, wenn diese Regeln nicht abschließend sind (vgl. hierzu Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O., § 48 Rn. 5 und 200 ff. m.w.N.). Gegen die ergänzende Anwendung der Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG spricht im vorliegenden Fall vor allem die Formulierung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 AtG. Denn diese setzen bei Wegfall einer Genehmigungsvoraussetzung bzw. entsprechenden Verstößen gerade voraus, dass nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird. Außerdem erfüllen nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG auch wiederholte Verstöße den Tatbestand der Befugnisnorm, was ebenfalls dafür spricht, das Verhalten des Betroffenen über einen längeren Zeitraum als ein Jahr zu betrachten, womit eine Ausschlussfrist i.S.d. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG nicht vereinbar scheint. Unabhängig davon scheitert der Widerruf jedoch schon deswegen nicht an der gegebenenfalls ergänzend heranzuziehenden Jahresfrist nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG, weil es sich bei dieser um eine sog. Entscheidungsfrist handelt, die erst zu laufen beginnt, wenn der Behörde neben der Rechtserkenntnis alle erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind, was erst nach der Durchführung eines Anhörungsverfahrens der Fall ist (vgl. etwa BVerwG, U.v. 20.09.2001 – 7 C 6/01 – juris Rn. 13). Dass eine solche Frist im Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht abgelaufen sein konnte, ergibt sich schon daraus, dass als für den Widerruf maßgeblicher Umstand vom Landesamt für Umwelt insbesondere zuletzt die Nichterfüllung der Liste mit den „offenen Punkten“ angesehen worden ist. Hierbei handelte es sich um den Bescheid vom 19.09.2014, der weniger als ein Jahr vor dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 21.08.2015 erlassen wurde; erst recht fällt daher der (fruchtlose) Ablauf der gesetzten Erfüllungsfrist in den Zeitraum eines Jahres vor Bescheidserlass. Die Anhörung zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids erfolge ebenfalls innerhalb dieser Zeitspanne.
Es kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass dem Kläger einzelne Versäumnisse vorgeworfen würden, die bereits mehrere Jahre zurücklägen, was sich als unverhältnismäßig erweise. Vielmehr ist nochmals hervorzuheben, dass für den nunmehr erfolgten Widerruf der strahlenschutzrechtlichen Erlaubnis des Klägers nicht einzelne, punktuelle in der Vergangenheit liegende Vorfälle maßgeblich gewesen sind. Stattdessen hat das Landesamt für Umwelt (zu Recht) darauf abgehoben, dass der Kläger über Jahre hinweg eine Verweigerungshaltung an den Tag gelegt und einzelnen Handlungspflichten – zum Teil über Jahre – nicht nachgekommen ist. Vor allem aber lässt sich aus den einschlägigen materiellen Vorschriften gerade nicht herleiten, es dürften im Rahmen einer Widerrufsentscheidung nur Aspekte berücksichtigt werden, die in den Zeitraum eines Jahres vor Bescheidserlass fallen. Im Gegenteil knüpft § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG – wie ausgeführt – gerade auch an wiederholte Zuwiderhandlungen an, die sich notwendigerweise über einen gewissen Zeitraum erstrecken. Zudem enthalten die Widerrufsgründe nach § 17 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 AtG durch die Voraussetzung, dass nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird, eine eigene zeitliche Komponente.
Letztlich erweist sich der verfügte Widerruf der strahlenschutzrechtlichen Genehmigung des Klägers auch nicht deswegen als rechtswidrig, weil der Kläger im jetzigen Zeitpunkt bereits offensichtlich wieder einen Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen hätte. Er mag sein Verhalten zwar nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids – möglicherweise auch unter dem Eindruck der drohenden Entziehung seiner Erlaubnis und des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens – geändert haben. Diesbezüglich hat die Beklagtenpartei in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass derzeit nicht ohne Weiteres, vor allem ohne Überprüfung, davon ausgegangen werden könne, dass einem Genehmigungsantrag zu entsprechen wäre. Insbesondere wäre eine Überprüfung der technischen Ausstattung geboten. Auch sei es relevant, welche konkreten Untersuchungen der Kläger vornehmen wolle, was derzeit nicht klar ist. Darüber hinaus ist bzw. wäre auch zu prüfen, ob die Qualitätssicherung an eine dritte Person übertragen werde, die diese – im Gegensatz zum Kläger in der Vergangenheit – zuverlässig sicherstellen kann. Weiterhin würde die Genehmigung auch noch die (vollständige) Vorlage der notwendigen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde erfordern (vgl. dazu S. 3 der Sitzungsniederschrift).
b) Die Ziff. 2 und 3 des Bescheids halten ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand. Die Verpflichtung zur Abgabe der radioaktiven Stoffe nach Bestandskraft des Bescheids basiert auf § 19 Abs. 3 Nr. 2 AtG. Nachdem dem Kläger der Umgang mit radioaktiven Stoffen nach Bestandskraft des Widerrufs der Genehmigung nicht mehr gestattet ist, war diese begleitende Anordnung zulässig und auch geboten. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG basierenden Zwangsgeldandrohung sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die gesetzte Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) von vier Wochen ab Bestandskraft des Bescheids als angemessen.
c) Rechtlich nicht (mehr) beanstandet werden kann auch die Kostenentscheidung in Ziff. 4 des Bescheids. Nachdem das Landesamt für Umwelt den Bescheid insoweit in der mündlichen Verhandlung dahingehend abgeändert hat, dass die Gebühr auf 300,- EUR festgesetzt wurde, bewegt sich diese nunmehr im Rahmen der lfd. Nr. 7.II.14/Tarifstelle 7. des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (50,- bis 300,- EUR). Gründe, die gegen der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung in dieser Höhe sprechen, sind weder vorgetragen worden noch sind sie für das Gericht sonst ersichtlich.
3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.


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