Steuerrecht

Wiederaufnahmeklage, Restitutionsklage

Aktenzeichen  13 A 19.1288, 13 A 19.2045, 13 A 19.2088, 13 A 19.2089

Datum:
24.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 9291
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO §§ 578 ff.

 

Leitsatz

1. Eine Wiederaufnahmeklage hinsichtlich eines nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellten Verfahrens ist unzulässig.
2. Eine Wiederaufnahmeklage kann nur erheben, wer durch das vorangegangene Urteil beschwert ist. Ein Kläger kann durch ein Urteil nicht beschwert sein, wenn seiner Klage vollumfänglich stattgegeben worden war, ihm also durch das Urteil das gewährt worden war, was er beantragt hatte.

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 120 Euro erhoben. Die Verfahren sind gebührenpflichtig.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Über die Klagen konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 24. März 2022 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. In den Ladungen zur mündlichen Verhandlungen wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger wurde frist- und formgerecht mit Zustellungsurkunden am 18. bzw. 19. Februar 2022 geladen. Ladungsmängel liegen nicht vor. Gründe, weshalb die mündliche Verhandlung am 24. März 2022 hätte abgesetzt bzw. verlegt werden müssen, sind nicht gegeben.
In der Sache bleiben die klägerseitig erhobenen Restitutionsklagen (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) ohne Erfolg.
Auf die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens sind nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 153 Abs. 1 VwGO die Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO anzuwenden (BVerwG, B.v. 29.8.1986 – 5 B 49.84 – NVwZ 1987, 218).
Eine Wiederaufnahmeklage ist zulässig im Fall von rechtskräftigen Urteilen und urteilsvertretenden Entscheidungen, ferner bei rechtskräftigen bzw. unanfechtbaren Beschlüssen, die auf einer Sachprüfung beruhen und ein Verfahren abschließen. Nicht möglich ist hingegen eine Wiederaufnahme bei Beschlüssen, die nach einer Klagerücknahme das Verfahren deklaratorisch einstellen. Ebenso wenig kommt eine Wiederaufnahme bei einer Einstellung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen in Betracht (BayVGH, U.v. 6.12.2018 – 13 A 18.2319, 13 A 18.2320, 13 A 18.2321, 13 A 18.2322 – juris Rn. 21 f. m.w.N.; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 153 Rn. 5 f. m.w.N.; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 153 Rn. 6 f. m.w.N.). Daran gemessen sind die Restitutionsklagen unzulässig, soweit sie sich auf die nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellten Verfahren wegen der Bewertung des alten Wegs Einlageflurstück 1273 (13 A 13.1854 und 13 A 18.1058) sowie die Wertermittlung im Allgemeinen (13 A 17.1710) beziehen (siehe hierzu bereits BayVGH, U.v. 6.12.2018, a.a.O., juris Rn. 22 m.w.N.).
Soweit sich der Kläger mit seinen Restitutionsklagen gegen die jeweils durch Urteil vom 22. Oktober 2014 entschiedenen Wertermittlungsklagen (13 A 14.1109, 13 A 14.1110, 13 A 14.1111) wendet, fehlt ihm schon die auch für Restitutionsklagen erforderliche Beschwer (vgl. BGH, U.v. 20.3.1963 – IV ZR 147/62 – juris Rn. 12 f.; Rennert in Eyermann, a.a.O., § 153 Rn. 14). Ein Kläger kann durch ein Urteil nicht beschwert sein, wenn seiner Klage vollumfänglich entsprochen worden war, ihm also durch das Urteil das gewährt worden war, was er beantragt hatte (BGH, U.v. 20.3.1963, a.a.O.). Vorliegend wurde in den Urteilen des Senats vom 22. Oktober 2014 (13 A 14.1109 – 13 A 14.1110 – 13 A 14.1111 – jew. juris) den klägerseitigen Anträgen jeweils vollständig entsprochen und den Klagen jeweils vollumfänglich stattgegeben. Hinsichtlich dieser Urteile sind deshalb mangels Beschwer von vornherein keine Restitutionsklagen des Klägers zulässig.
Unbeschadet dessen sind die Klagen auch insoweit unzulässig, als ihnen die Rechtskraft der Urteile des Senats über frühere Restitutionsklagen des Klägers über denselben Streitgegenstand entgegensteht, § 121 VwGO (vgl. dazu schon BayVGH, U.v. 6.12.2018 – 13 A 18.2319, 13 A 18.2320, 13 A 18.2321, 13 A 18.2322 – juris Rn. 23 m.w.N.). Über Restitutionsklagen des Klägers hat der Senat bereits mehrfach rechtskräftig entschieden. Dies betrifft insbesondere Restitutionsklagen hinsichtlich der „Bewertung des alten Wegs Einlageflurstück 1273“ (BayVGH, U.v. 7.12.2017 – 13 A 17.439 – juris; BayVGH, U.v. 6.12.2019 – 13 A 18.2322 – juris) sowie hinsichtlich der Wertermittlung im Allgemeinen (BayVGH, U.v. 6.12.2019 – 13 A 18.2320 – juris). Diese Entscheidungen des Senats sind in Rechtskraft erwachsen, so dass neuerliche Klagen über denselben Streitgegenstand nicht zulässig sind; eine Wiederaufnahme aus demselben Grund kann nicht erneut begehrt werden (vgl. Rennert in Eyermann, a.a.O., § 153 Rn. 20).
Nach alldem waren die Restitutionsklagen bereits aus den genannten Gründen abzuweisen und kommt es auf das weitere (wiederholende) Vorbringen des Klägers, unter anderem auch seine schriftsätzlichen Beweisanträge, nicht entscheidungserheblich an. Dahingestellt bleiben kann ferner, ob dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb fehlt, weil seine Schreiben teilweise einen beleidigenden Inhalt haben, er sein Klagerecht missbräuchlich ausübt und es ihm gar nicht auf die Durchsetzung seiner Rechte ankommt, sondern auf dahinterliegende rechtsschutzfremde Ziele (siehe Rennert in Eyermann, a.a.O., vor § 40 Rn. 11, 21).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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