Steuerrecht

Wiedereinsetzung von Amts wegen gegen ein Verwerfungsurteil

Aktenzeichen  3 Ss OWi 1108/18

Datum:
3.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 24516
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 44, § 45
OWiG § 74 Abs. 2 u. 4, § 80

 

Leitsatz

In den Fällen des § 74 IV OWiG ist das Amtsgericht nicht daran gehindert, dem Betroffenen von Amts wegen Wiedereinsetzung gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 II OWiG auch dann zu gewähren, wenn seitens des Betroffenen ausdrücklich nur Rechtsbeschwerde eingelegt oder deren Zulassung beantragt worden ist. Wird sie gewährt, wird das angefochtene Urteil gegenstandslos mit der Folge, dass die eingelegte (Zulassungs-) Rechtsbeschwerde unzulässig ist (Anschl. an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.1979 – 2 Ss OWi 89/79 = NJW 1980, 1704 = VRS 57 [1979], 438).

Gründe

Der an sich nach § 80 OWiG statthafte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da das AG dem Betr. bereits wirksam Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das in Abwesenheit des Betr. verkündete Urteil gewährt hat und dieser durch den damit verbundenen Wegfall des Urteils nicht mehr beschwert ist.
1. Die vom AG gewählte Vorgehensweise steht mit § 74 IV 1 OWiG im Einklang, auch wenn dort davon die Rede ist, dass der Betr. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchen kann. Es entspricht sowohl verfassungsgerichtlicher (BVerfG [1. Senat], Beschluss vom 24.03.1976 – 1 BvL 7/74 = BVerfGE 42, 42 [52] = NJW 1976, 1839) als auch obergerichtlicher (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.1979 – 2 Ss OWi 89/79 = NJW 1980, 1704 = VRS 57 [1979], 438) Rspr., welcher im Schrifttum beigetreten worden ist (vgl. KK/Senge OWiG 5. Aufl. § 74 Rn. 48; Göhler-Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 74 Rn. 46, 47 a.E., 49), dass gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 II OWiG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Nachdem das AG zu der Erkenntnis gelangt war, dass es rechtliches Gehör verletzt hatte, weil es die Voraussetzungen für eine Verwerfungsentscheidung nach § 74 II OWiG verkannt hatte, entsprach das von ihm gewählte Vorgehen pflichtgemäßem richterlichen Ermessen (BVerfGE a.a.O.). Der Antrag des Betr. auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ohne gleichzeitigen Wiedereinsetzungsantrag schließt dabei die Wiedereinsetzung nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).
2. Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt zur Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mangels Beschwer. Durch die Gewährung von Wiedereinsetzung ist das Urteil des AG hinfällig geworden, ohne dass es eines besonderen Ausspruches bedurfte (KK/Senge Rn. 49, Göhler-Seitz/Bauer a.a.O., jew. m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass eine Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht mehr möglich ist (KK/Senge a.a.O.). […]


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