Steuerrecht

Zweckänderung eines Mühlenbetriebs

Aktenzeichen  AN 9 K 19.00196

Datum:
18.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 8746
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG § 12 Abs. 2
VwGO § 58 Abs. 1
BayVwVfG Art. 44 Abs. 1

 

Leitsatz

Im Hinblick auf einen vom Umweltingenieur beim Landratsamt wie vom Gericht beim Augenschein festgestellten kaum wahrnehmbaren Lärmpegel, der durch die im Dorf üblichen Umgebungsgeräusche deutlich übertönt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass die Festsetzung von Immissionsrichtwerten für das Anwesen eines Nachbarn Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Zweckänderung eines Mühlenbetriebes ist. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Gegenstand der vom Kläger als Nachbar erhobenen Anfechtungsklage ist allein der Bescheid des Landratsamtes … vom 19. Februar 2015.
Der Bescheid vom 23. April 2009, mit dem das Landratsamt dem Beigeladenen die Plangenehmigung für die Reaktivierung des Mühlbaches mit geänderter Wasserführung und die wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau des Wassers der …, der Ableitung von Wasser aus der …, dem Einleiten von Wasser aus dem Feuerlöschteich und dem Einleiten von Wasser in die … widerruflich erlaubt hatte, ist dem gegenüber bestandskräftig geworden und auch vom Kläger nicht mehr anfechtbar. Zwar wurde der Bescheid vom 23. April 2009 soweit ersichtlich nicht dem Kläger zugestellt, so dass die laut der Rechtsbehelfsbelehrung:wirksame Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe gegenüber dem Kläger nicht zu laufen begann, § 58 Abs. 1 VwGO. Allerdings hat der Kläger bei der tatsächlichen Errichtung des Mühlbaches als Zulauf und der Reaktivierung der Dorfmühle, die spätestens bei Erstellung des Abnahmeprotokolls durch den privaten Sachverständigen am 15. Februar 2012 abgeschlossen war, Kenntnis von der Baumaßnahme erlangt und entweder, wofür die protokollierten Anrufe des Klägers am 1. März und 5. März 2012 beim Landratsamt sprechen, Kenntnis vom Bescheid erlangt oder sich aber Kenntnis davon verschaffen müssen, so dass sein Klagerecht verwirkt ist.
Die Verwirkung prozessualer Befugnisse setzt voraus, das jemand – insbesondere in einem Dreiecksverhältnis wie hier – die Geltendmachung seiner prozessualen Rechte in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden und das öffentliche Interesse um Rechtsfrieden missachtender Weise verzögert. Das ist der Fall, wenn ein Kläger, obwohl er vom Vorliegen einer Genehmigung für Baumaßnahmen bereits längere Zeit sichere Kenntnis hatte oder hätte erlangen können, diesen Antrag zu einem Zeitpunkt erhebt, in dem der Bauherr nach den besonderen Umständen des Falles nicht mehr mit einer Anfechtung seiner Genehmigung rechnen musste bzw. darauf vertrauen durfte, das ein Rechtsschutzantrag auch zukünftig nicht mehr gestellt wird (VG Ansbach, U.v. 2.3.2016, AN 9 K 14.02026 zur Anfechtung einer Baugenehmigung unter Verweis auf BVerwG v. 7.2.1974, – III C 115.71 – juris; vom 16.5.1991, 4 C 4.89 – juris). Nach der Rechtsprechung der Kammer wie des Bundesverwaltungsgerichts muss sich also ein Nachbar, der Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung bzw. einer zu Baumaßnahmen berechtigenden wasserrechtlichen Plangenehmigung erhalten hat oder diese Kenntnis hätten haben müssen, so behandeln lassen, als sei ihm die Genehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder in dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis, das nach Treu und Glauben von Nachbarn besondere Rücksichten gegeneinander fordert, etwa die Pflicht, Einwendungen gegen ein Bauvorhaben möglichst ungesäumt vorzutragen, um auf diese Weise wirtschaftlichen Schaden vom Bauherrn abzuwenden oder gering zu halten (BVerwG v. 16.5.1991, a. a. O.). Dabei hängt die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Hier sind seit Erteilung der Plangenehmigung im Bescheid vom 23. April 2009 ca. zehn Jahre vergangen, in denen der Kläger keine Rechtsmittel gegen diesen Bescheid eingelegt hat. Zudem hat der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung am 17. April 2019 erklärt, er habe nach wie vor keine Einwände gegen eine Getreidemühle und habe deshalb auch die Genehmigung im Jahr 2009 nicht angegriffen. Zugleich führte der Kläger dort aus, die Mühle sei von Anfang an zur Stromerzeugung tatsächlich genutzt worden, an der Laufzeit habe sich durch die neue Genehmigung faktisch nichts geändert. Dies bedeutet, dass die vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen durch den Mühlenbetrieb zur Stromerzeugung bereits seit der Fertigstellung der Anlage und Inbetriebnahme der Mühle im Jahr 2012 von ihm wahrgenommen wurden, so dass er damals die Frage der Erteilung einer entsprechenden Genehmigung bei der Behörde hätte prüfen müssen, wenn ihm nicht bereits damals der Inhalt des Bescheids vom 23. April 2009 bekannt gewesen war.
Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass der Kläger seine Möglichkeit, Rechtsmittel gegen den ursprünglichen Bescheid vom 23. April 2009 einzulegen, verwirkt hat, zum einem im Hinblick auf die seither verstrichenen ca. zehn Jahren, aber auch durch seine Erklärung, gegen diesen Bescheid nicht vorgehen zu wollen, da er keine Einwände gegen die damalige Zulassung einer Getreidemühle gehabt habe und heute nicht habe.
Der Bescheid vom 23. April 2009 ist auch nach Auffassung des Gerichts nicht nichtig, auch wenn erhebliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Denn es liegt keiner der zwingenden Gründe dafür nach Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG vor und auch nicht die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, jedenfalls im Hinblick auf die Offensichtlichkeit. Denn der Bescheid ist zwar unter Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften, etwa das Verschlechterungsverbot der Wasserrechtsrahmenrichtlinie, ergangen, wie bereits das Wasserwirtschaftsamt … in seinen Stellungnahmen an die erlassende Behörde mehrfach ausgeführt hat. Allerdings erscheint es dem Gericht als zweifelhaft, ob im Hinblick auf die hier widerstreitenden Interessen der Erhaltung bzw. Verbesserung der Gewässerqualität und des Naturschutzes einerseits und des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung eines Denkmals andererseits ein besonders schwerer Fehler im Sinne des Art. 44 Abs. 1 bei BayVwVfG vorliegt, darüber hinaus mangelt liegt es aber an der Offenkundigkeit des Rechtsverstoßes, zumal im Bescheid durch die Auflagen zum Anlegen einer Fischtreppe und den Mindestwasserabfluss dorthin, der durch entsprechende Vorkehrungen sichergestellt sein muss, den Belangen des Gewässerschutzes zumindest teilweise Rechnung betragen wurde.
Damit ist Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage allein die Regelung im Bescheid vom 19. Februar 2015, in dem der im ursprünglichen Bescheid vom 23. April 2009 enthaltene Zweck der Gewässerbenutzung von Mahlbetrieb auf Stromerzeugung ausgeweitet wurde, ohne dass damit irgendwelche baulichen Veränderungen zugelassen wurden.
Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger durch den angefochtenen Bescheid nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt wird, die beim Erlass des Bescheids zu prüfen waren. Dabei könnte, da die bauliche Errichtung der Anlage insgesamt bereits durch den unanfechtbaren Bescheid vom 23. April 2009 genehmigt und deren Betrieb erlaubt worden war, lediglich eine von der durch den angefochtenen Änderungsbescheid bedingten zeitlichen Ausdehnung des Mühlenbetriebs verursachte Beeinträchtigung eine Rechtsverletzung beim Kläger bewirken.
Insofern ist zwar festzustellen, dass weder der ursprüngliche Bescheid vom 23. April 2009 noch der Änderungsbescheid vom 19. Februar 2015 Betriebszeiten für die Anlage enthalten, allerdings ist aus den zum Bestandteil des Bescheid vom 23. April 2009 gemachten Antragsunterlagen eine Betriebsdauer nur im geringen Umfang und während der Tagzeit begründbar, während dem Änderungsantrag zur Stromerzeugung ersichtlich ein längerer Betrieb, auch zur Nachtzeit, zugrunde lag, auch wenn dies ausdrücklich weder im Antrag noch im Bescheid erwähnt wurde.
Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 2015 bewirkte Zweckänderung der wasserrechtlichen Erlaubnis und die damit bewirkte längere Nutzungsmöglichkeit für die Mühle verstoßen gegen keine Vorschriften, die dem Kläger einen Abwehranspruch vermitteln können. Ihre Erteilung steht gemäß § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, der Kläger als Nachbar kann sich dabei hier nur auf das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot berufen, das sich aus einem Zusammenspiel der §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 WHG ergibt und die Behörde verpflichtet, die berechtigten Interessen Dritter, die von der beantragen Gewässerbenutzung berührt werden, angemessen zu berücksichtigen und so die verschiedenen sich gegebenenfalls widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen zu koordinieren und zu einem gerechten Ausgleich zu bringen (VG Ansbach, U. V. 9.11.16, AN 9 K 15.01467, juris). Die Ermessensentscheidung ist durch einen planerischen Gestaltungsspielraum gekennzeichnet, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme und ein Abwehrrecht des Dritten entstehen nur dann, wenn er in seinen Belangen individualisiert und qualifiziert betroffen ist.
Vorliegend ist auch im Hinblick auf den Vortrag des Klägers eine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots unter Umständen durch den von der Gewässerbenutzung und den Mühlenbetrieb ausgehenden Lärm denkbar. Allerdings lässt sich aus den Akten und insbesondere auch dem Ergebnis des Augenscheins nicht erkennen, dass insoweit die erlaubte Zweckänderung sich gegenüber dem Kläger rücksichtslos auswirkt.
Nach Auffassung der Kammer sind im Hinblick auf die Bestimmung des Schutzgrades des Wohngebäudes des Klägers und den Umfang der ihm zumutbaren Lärmimmissionen die Wertungen der TA Lärm geeignet, da sie das Verhältnis zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung regeln und die Nutzung der Mühle zur Stromerzeugnis – ungeachtet dessen, ob es sich gewerberechtlich und steuerrechtlich um einen Gewerbebetrieb handelt – jedenfalls bau- und wasserrechtlich einer gewerblichen Nutzung entspricht.
Der Schutzgrad, den der Kläger für sein Wohngebäude beanspruchen kann, resultiert dabei aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung und den dort vorhandenen Nutzungen. Danach liegen das Grundstück des Klägers wie das Grundstück des Beigeladenen in einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO, da in der hier maßgeblich näheren Umgebung, nämlich dem Ortsteil …, neben Wohngebäuden auch noch landwirtschaftliche Betreibe und mindestens eine Gastwirtschaft vorhanden sind. Als Immissionsrichtwerte sind hier nach 6.1 d) 45 db(A) nachts und 60 db(A) tags als Obergrenze für die Lärmbelastung anzunehmen. Das der hier allein relevante Immissionsrichtwert von 45 db(A) nachts am maßgeblichen Immissionsort vor den Fenstern des Wohngebäudes des Klägers überschritten werden könnte, ist sowohl nach den Feststellungen des Gerichts beim Augenschein als auch nach den Feststellungen des Umweltingenieurs des Landratsamt …, aber auch nach dem Vortrag des Klägers selbst nicht anzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Mühlrad, von dessen Betrieb die vom Kläger befürchtenden Geräusche ausgehen, praktisch vollständig im Mühlengebäude eingeschlossen ist, wobei inzwischen der aus Metallleitungen mit dicker Holzbohlen-Abdeckung bestehende Zulaufkanal ebenfalls vollständig eingeschlossen ist. Auch beim Betrieb der Mühle zur Stromerzeugung während des Augenscheins waren keine nennenswerten Geräusche an der Grundstücksgrenze bzw. auf dem Grundstück des Klägers vor dessen Wohnzimmerfenster und unterhalb des Schlafzimmerfenster bemerkbar, dies wurde auch vom Kläger so festgestellt. Wenn der Kläger dem gegenüber behauptet, bei sehr starker Wasserführung steige der Lärm in erheblichen Umfang an, so hat er selbst vorgetragen, dass nach der von ihm durchgeführten „Lärmmessung“ Immissionswerte von „43 – 45 /46 db(A) gemessen“ worden seien. Abgesehen davon, dass eine solche „Messung“ nur grobe Anhaltswerte schaffen kann, wird daraus ein Überschreiten der Grenzwerte ebenfalls nicht dokumentiert, zumal der Kläger selbst eingeräumt hat, eine derart starke Wasserführung sei im Jahr 2019 lediglich an drei Tagen im Januar und im Jahr 2018 überhaupt nicht erfolgt. Eine derart seltene Beeinträchtigung würde im Übrigen möglicherweise, falls sie sich tatsächlich ereignen würde, unter 7.2 TA-Lärm fallen, und damit der Zulässigkeit der Anlage selbst rechnerisch nicht entgegenstehen.
Im Hinblick auf den vom Umweltingenieur beim Landratsamt wie vom Gericht beim Augenschein festgestellten kaum wahrnehmbaren Lärmpegel, der durch die im Dorf üblichen Umgebungsgeräusche deutlich übertönt wurde, ist auch nicht davon auszugehen, dass hier die Festsetzung von Immissionsrichtwerten für das Anwesen des Klägers Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides war. Hinzu kommt, dass auch der bestandskräftigte Bescheid vom 23. April 2009, der den Mühlenbetrieb erlaubte, keine Immissionsrichtwerte enthält. Das Gericht geht insofern nicht davon aus, das es hier zum notwendigen Umfang des unangefochtenen Bescheids gehört hätte, solche Immissionsrichtwerte festzusetzen, auch wenn eine solche Festsetzung möglichweise dem Nachbarstreit die Grundlage entzogen und zu einer Einigung geführt hätte. Zudem führt die Bestandskraft dazu, dass Einwendungen gegen diesen Bescheid auch insoweit ausgeschlossen sind (vgl. BayVGH vom 5.7.2017, 9 CS 17.603, juris).
Soweit sich der Kläger auf Verstöße gegen sonstige wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche einschließlich europarechtlicher Vorschriften stützt, so ist nicht ersichtlich, dass diese durch den hier angefochtenen Änderungsbescheid tangiert werden, nachdem die ursprüngliche Plangenehmigung und wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Mühle unanfechtbar geworden ist.
Die Frage, ob der Gewässerausbau hier planmäßig oder planwidrig erfolgt ist, ist hier nicht Gegenstand des Verfahrens, da es sich lediglich um die verfügte Zweckänderung des genehmigten Gewässerausbaus geht, nicht aber um die Modalität des Ausbaus; allerdings spricht nach dem Abnahmeprotokoll des Sachverständigten viel dafür, dass die vom Beigeladenen durchgeführten relativen geringfügigen Änderungen für die Rechtsmäßigkeit des Gewässerausbaus nicht relevant sind. Wenn – wie der Kläger vorträgt – der Beigeladene beim Betrieb der Mühle und des Zulaufs die im Bescheid angeordneten Vorgaben nicht einhält, so wäre eine entsprechende Kontrolle und gegebenenfalls ein Einschreiten Aufgabe der Behörde, nicht aber Gegenstand der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids als solchem.
Damit war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren dem Kläger nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da dieser sich am Verfahren beteiligt und selbst mit einem Antrag ein Kostenrisiko übernommen hat.


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