Steuerrecht

Zweckentfremdung (Bayern), Medizintouristen, bestandskräftige Nutzungsuntersagung, Zwangsgelder

Aktenzeichen  M 9 K 18.1199

Datum:
16.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 55098
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZwEWG Art. 3 Abs. 2
ZES. (München) § 13 Abs. 1 u. Abs. 2
VwZVG Art. 18 ff.

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des Beschlusses im Verfahren M 9 S 18.1201 vom 14. August 2018 und auf die Gründe des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 2018 (12 CS 18.2037) verwiesen.
Die Fälligkeitsmitteilung und der Bescheid vom 5. Februar 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die allgemeine Feststellungsklage gegen die Fälligkeitsmitteilung, § 43 Abs. 1 VwGO, ist zulässig, da die Fälligkeitsmitteilung kein Verwaltungsakt ist. Sie ist jedoch unbegründet. Ausweislich der Ermittlungen der Beklagten durch Ortseinsichten hat die Klägerin entgegen dem Vortrag im Eilverfahren sowie im Klageverfahren ihr Nutzungskonzept einer Vermietung an Touristen nicht beendet. Es wurden jeweils verschiedene Personen angetroffen, die ausweislich der Unterlagen in den Akten selber angegeben haben, dass sie sich nur vorübergehend dort aufgehalten haben. In den Akten ist auch dokumentiert, dass die Betreffenden kein Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben. Damit ist ohne jede weitere Androhung das Zwangsgeld, das mit vollziehbarem Bescheid vom 28. September 2017 in Höhe von 7.500,- € angedroht wurde, fällig geworden.
Die Klage gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 15.000,- € mit Bescheid vom 5. Februar 2018 ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Die erneute Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 18 ff. VwZVG, liegen vor. Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 31, 36 VwZVG, sind ebenfalls gegeben. Soweit die Klägerseite vorträgt, seit April 2017 habe als Nutzungskonzept dauerhaftes Wohnen vorgelegen und liege weiterhin vor, trifft dies nach Aktenlage nicht zu. Soweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, dass die Wohnung an den jetzigen Untermieter, Herrn I. Ben Zid, verkauft werden solle und die Verbriefung in Dubai Anfang März 2019 stattfinden werde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Falle der hier erhobenen Anfechtungsklage der Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Zum anderen ist der Vortrag weder nachvollziehbar noch schlüssig, da jeglicher Nachweis dafür fehlt. Unter Berücksichtigung des bisherigen Vortrags der Klägerin kann nicht ansatzweise von einer Glaubhaftmachung ausgegangen werden. Nach wie vor ist die Räumungsklage anhängig. Angaben zu einem Kaufvertrag fehlen vollständig. Der angebliche Untermieter Herr I. Ben Zid hat keinen Aufenthaltstitel und ist nie in der Wohnung angetroffen worden, so dass unter Berücksichtigung der verschiedenen Bewohner, jeweils ausgewiesen durch Pässe, auch nicht angenommen werden kann, dass er tatsächlich Untermieter ist. Darüber hinaus ist es für das Nutzungskonzept der Vermietung an Medizintouristen unerheblich, wie viele weitere Untermieter durch den Hauptmieter dazwischengeschaltet wurden. Nach alledem bestehen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine Zweifel daran, dass nach wie vor der Verpflichtung zur Aufgabe der Nutzung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung von der Klägerin nicht nachgekommen wurde.
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.


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