Strafrecht

Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis, Gebrauch zu machen, harte Drogen (Metamphetamin Amphetamin), unbewusste Drogenaufnahme (unglaubhaft), Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  11 CS 21.2423, 11 C 21.2422

Datum:
25.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 36693
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO §§ 80 Abs. 5, 146 Abs. 4, 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, 121 Abs. 2
StVG § 3 Abs. 1 S. 1 und 2
FeV §§ 11 Abs. 7, 46 Abs. 1, 3, 5, 6 S. 2, 47 Abs. 2
FeV Nr. 9.1 Anlage 4 zur

 

Leitsatz

Verfahrensgang

B 1 S 21.907, B 1 K 21.908 2021-08-24 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Verfahren 11 CS 21.2423 und 11 C 21.2422 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 11 CS 21.2423 wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (11 CS 21.2423) wendet sich der Antragsteller gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und der Verpflichtung, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Weiter wendet er sich gegen die Ablehnung seiner Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (11 CS 21.2423) und für die gegen den Aberkennungsbescheid gerichtete Klage (11 C 21.2422).
Am 17. Oktober 2007 erteilte die polnische Fahrerlaubnisbehörde Starostwo Powiatowe w Zielonej Gorz dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klasse B.
Seit 7. Dezember 2019 ist der Antragsteller amtlich in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet.
Im Juli 2021 wurde dem Antragsgegner bekannt, dass die Polizei beim Antragsteller anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 28. Februar 2021 um 14:40 Uhr drogentypische Auffälligkeiten festgestellt hatte. Ein an diesem Tag um 15:15 Uhr durchgeführter Drogenschnelltest verlief positiv auf Amphetamin/Metamphetamin/ XTC. In der Betroffenenanhörung um 15:38 Uhr gab der Antragsteller an, er habe nichts genommen. Mit dem Drogenwischtest sei er nicht einverstanden gewesen. Um 15:45 Uhr erfolgte die Blutentnahme.
Nach dem ärztlichen Befundbericht des MVZ Labor Krone vom 3. März 2021 wies die Blutprobe des Antragstellers positive Ergebnisse für Metamphetamin, Amphetamin und Cannabinoide auf: 190 µg/l Metamphetamin, 22 µg/l Amphetamin, 3,7 µg/l THC, 1,9 µg/l 11-Hydroxy-THC und 32 µg/l THC-Carbonsäure. Der Nachweis von Metamphetamin und dessen Abbauprodukt Amphetamin sei Beweis für einen kürzlich erfolgten Abusus von Metamphetamin (Chrystal Meth). Der Antragsteller habe bei seiner Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis/THC und Metamphetamin/Amphetamin gestanden.
In ihrem abschließenden Ermittlungsbericht vom 29. März 2021 führte die Polizeiinspektion Neustadt bei Coburg aus, der Antragsteller habe bei der Verkehrskontrolle angegeben, vor kurzem Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Ihm sei ein freiwilliger Drogenschnelltest angeboten worden. Da dieser vor Ort nicht möglich gewesen sei, habe er eingewilligt, einen „Drug-Wipe-Test 2A“ auf der Dienststelle durchzuführen, der positiv auf Amphetamin/Metamphetamin/XTC verlaufen sei. Im Rahmen der daran anschließenden schriftlichen Anhörung habe der Antragsteller angegeben, aktuell nichts genommen zu haben. Aufgrund dessen habe er behauptet, dass der Schnelltest nicht funktioniere. Deshalb habe er im Nachhinein angegeben, mit dem erfolgten Test nicht einverstanden zu sein.
Mit seit 17. Juni 2021 rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 31. Mai 2021 wurde gegen den Antragsteller gemäß § 24a Abs. 2, Abs. 3, § 25 Abs. 2a StVG, 242 BKat, § 4 Abs. 3 BKatV ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. In das Fahreignungsregister wurden zwei Punkte eingetragen.
Nach Anhörung erkannte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 3. August 2021 gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV das Recht ab, von seiner polnischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und forderte ihn auf, seinen polnischen Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids zur Eintragung der aberkannten Fahrberechtigung vorzulegen. Ferner ordnete er die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Der Vorlagepflicht kam der Antragsteller am 12. August 2021 nach.
Am 13. August 2021 ließ er durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erheben, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie die Entfernung der aberkannten Fahrberechtigung im Wege der einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und Antragsverfahren beantragen.
Diese Anträge lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 24. August 2021 ab, wobei es den Antrag gemäß § 123 VwGO als Antrag auf Beseitigung der Vollzugsfolgen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auslegte. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Die Fahreignung des Antragstellers sei aufgrund der in seinem Blut festgestellten Betäubungsmittel (Amphetamin und Metamphetamin) nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV entfallen. Die geltend gemachte unbewusste Einnahme der Betäubungsmittel stelle nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. An die Überzeugungsgewissheit hinsichtlich von Einlassungen zu atypischen Umständen seien grundsätzlich hohe Ansprüche zu stellen, insbesondere, wenn wie hier letztlich nur – möglicherweise erheblich zielgerichtete – Erklärungen des Betroffenen vorlägen. Es müsse ein detaillierter, in sich schlüssiger, glaubhafter und zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglicher Sachverhalt vorgetragen werden. Derartige Behauptungen seien nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nur dann beachtlich, wenn überzeugend aufgezeigt werde, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper des Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen sei, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund gehabt hätten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk zugänglich zu machen, ferner, dass dieser die Aufnahme des Betäubungsmittels und dessen Wirkung tatsächlich nicht bemerkt habe. Davon könne hier nicht die Rede sein. Der Antragsteller habe weder Namen noch Adressen seiner Besucher genannt, sodass eine Nachprüfung seines Vortrags auch nicht teilweise möglich sei. Er habe nicht einmal seine Lebensgefährtin als mögliche Zeugin angeführt. Einerseits behaupte er, sich nicht erinnern zu können, wer den Joint gedreht habe; andererseits solle diese Person vorgegeben haben, dass der Joint ausschließlich Cannabisprodukte enthalte. Das teilweise Erinnerungsvermögen lasse auf reine Schutzbehauptungen schließen. Es scheine dem Antragsteller gleichgültig gewesen zu sein, worum es sich bei der konsumierten Substanz gehandelt habe. Da der geplante Drogenkonsum offengelegt worden sei, leuchte es nicht ein, weshalb dies nicht für die Inhaltsstoffe des Joints gegolten haben solle. Da es sich bei den Besuchern um alte Bekannte bzw. Arbeitskollegen des Antragstellers gehandelt habe, könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass jene ihm nicht unerwünschte Substanzen „unterjubeln“ würden. Darüber hinaus sei nicht anzunehmen, dass ein Drogenkonsument seinen „Stoff“ so bereitwillig hergebe, wenn der Einnehmende gar kein Interesse an der Wirkung habe. Außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller die Aufnahme des Betäubungsmittels und dessen Wirkung tatsächlich nicht bemerkt habe. Wenn ihm die Wirkung von Cannabis bekannt sei und er sich am Vorabend unwohl gefühlt habe, dann hätte er den Verdacht entwickeln müssen, dass dies auf den Drogenkonsum zurückzuführen sei und es sich möglicherweise nicht (nur) um Cannabis gehandelt habe. Der vorliegende Sachverhalt habe den Antragsgegner berechtigt, unmittelbar ohne vorherige Anordnung eines Gutachtens die Fahrerlaubnis zu entziehen. Daher habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Beseitigung der Vollzugsfolgen. In Anbetracht des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben komme auch eine vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon sei der Vortrag des Antragstellers zu seiner Interessenlage fraglich. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz und der Klage sei auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Hiergegen richten sich die Beschwerden des Antragstellers, denen der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung wird vorgetragen, das Verwaltungsgericht setze die Hürde für den Nachweis des unbewussten Betäubungsmittelkonsums in eine unerreichbare Höhe. Gerade wenn der Konsum unbewusst erfolgt sei, weil z.B. (andere) Drogen „untergeschoben“ worden seien, sei ein positiver Nachweis quasi nicht möglich, sodass die Begleitumstände heranzuziehen seien. Die Lebensgefährtin des Antragstellers könne den Sachverhalt bezeugen. Er habe sie aufgrund der nach wie vor bestehenden medizinischen Probleme des Kindes, das immer noch im Klinikum liege, „außen vor lassen“ wollen. Entgegen der Auffassung des Gerichts sei es – gerade in einer größeren Gruppe – keineswegs abwegig, sich nicht mehr erinnern zu können, wer genau den Joint gedreht habe, jedoch sich noch dahingehend erinnern zu können, jene Person nach dem Inhalt des Joints gefragt zu haben. Letzteres sei eine wesentliche Information, an welche eine detaillierte Erinnerung gerade wahrscheinlich sei. Gerade nach einem Drogenrausch sei es nicht weiter verwunderlich, wenn die Erinnerung an denjenigen, der den Joint gedreht habe, fehle, da es hierauf vor der bewussten Aufnahme von Cannabis überhaupt nicht angekommen sei. Für den Antragsteller wesentlich und daher auch erinnerlich sei die Frage nach der Zusammensetzung des Joints gewesen. Auch das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Antragsteller die Anwesenden gefragt habe, ob der Joint nur Marihuana enthalte, was bejaht worden sei. Lebensfremd sei jedoch die Annahme des Gerichts, der Antragsteller hätte gegenüber den Besuchern äußern müssen, er halte von anderen Betäubungsmitteln nichts und wolle mit diesen nicht in Berührung kommen. Für den Antragsteller habe kein Anlass bestanden, sich diesbezüglich zu positionieren, nachdem seine Nachfrage in seinem Sinne beantwortet gewesen sei und der Konsum von Amphetaminen überhaupt nicht zur Debatte gestanden habe. Es könne keinesfalls geschlossen werden, dass es ihm letztlich gleichgültig gewesen sei, welchen Inhalt der Joint gehabt habe. Auch die Annahme, ein Drogenkonsument, der die ablehnende Haltung eines anderen gegenüber harten Drogen kenne, würde diesen warnen, sei lebensfremd und durch keinerlei wissenschaftliche Erkenntnisse belegt. Gerade in Fällen, in denen einem Konsumenten andere Drogen als die, die er bewusst konsumieren wolle, mit verabreicht werden sollten, sei nicht zu erwarten, dass die andere Person eine Warnung ausspreche. Demjenigen, der den Joint gedreht habe, sei die Einstellung des Antragstellers offensichtlich egal gewesen. Möglicherweise sei es darum gegangen, den Antragsteller zu euphorisieren und so die Stimmung auf der „Party“ zu verbessern. Aus den gleichen Gründen sei die Annahme des Gerichts unzutreffend, seine „Bekannten“ würden dem Antragsteller keine andere Droge als Marihuana „unterjubeln“. Der immer wieder vorgebrachte Einwand, ein Konsument sei nicht bereit, seinen „Stoff“ anderen zur Verfügung zu stellen, treffe nicht zu. Dies als wahr unterstellt, gäbe es überhaupt keinen Fall einer unbewussten Betäubungsmitteleinnahme. Es sei aber nicht unmöglich, dass bei einem Drogenkonsum in der Gruppe einer der Teilnehmer die Drogen erworben habe und diese sodann mit anderen gemeinsam konsumiere. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass der Preis für Amphetamine in Polen deutlich unter dem in Deutschland zu leistenden Preis liege, sodass die Abgabe einer geringen Menge keine größere finanzielle Einbuße bedeute. Ferner lege das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung fehlerhaft zugrunde, dem Antragsteller hätte die Wirkung des Amphetamins auffallen müssen. Allein aufgrund eines Unwohlseins nach einem bewussten Konsum von Marihuana sei es nicht lebensnah, hieraus Rückschlüsse darauf zu ziehen, dass ggf. weitere Drogen enthalten gewesen seien. Es sei vielmehr nicht ungewöhnlich, dass auch nach dem Konsum von Marihuana ein Unwohlsein auftrete. Gerade hier könne die eintretende Wirkung sehr unterschiedlich sein. Dem Antragsteller nur deshalb zu unterstellen, er hätte das Unwohlsein zum Anlass nehmen müssen, die Zusammensetzung des Joints zu hinterfragen, gehe zu weit.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, jedoch unbegründet.
Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, was auf dem Führerschein durch einen Sperrvermerk in Form eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ kenntlich gemacht wird (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5, § 47 Abs. 2 FeV). Es erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 46 Abs. 6 Satz 2 FeV).
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Metamphetamin und Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage II und III), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2021 – 11 CS 21.2215 – juris Rn. 19; 30.8.2021 – 11 CS 21.1933 – juris Rn 9 jeweils m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, jeweils a.a.O.).
Zwar setzt die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich darauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2021 – 11 CS 21.2215 – juris Rn. 20 m.w.N.; zur Rspr weiterer Obergerichte vgl. OVG Saarland, B.v. 2.9.2021 – 1 B 196/21 – juris Rn. 47; OVG NW, B.v. 20.9.2020 – 16 B 655/20 – juris Rn. 4 ff.; B.v. 7.4.2014 – 16 B 89/14 – Blutalkohol 51, 196 = juris Rn. 8 f.; OVG Bremen, B.v. 12.2.2016 – 1 LA 261/15 – juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.2.2015 – 1 M 67.14 – VerkMitt 2015, Nr. 38 = juris Rn. 4; SächsOVG, B.v. 16.12.2014 – 3 B 127/14 – Blutalkohol 52, 290 = juris Rn. 5; OVG MV, B.v. 28.1.2013 – 1 M 97/12 – Blutalkohol 50, 1 = juris Rn. 8 f.).
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der im Beschlussverfahren entsprechend gilt (§ 122 Abs. 1 VwGO), entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Einlassungen des Antragstellers für nicht glaubhaft erachtet, sind nachvollziehbar und lassen insbesondere keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen. Durch die Wiedergabe des Vortrags des Antragstellers in den Gründen hat das Gericht diesen – entgegen seiner Ansicht – nicht der Entscheidung zugrunde gelegt, geschweige denn ihn sich zu eigen gemacht. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Schilderung des Antragstellers zu einer unbewussten Aufnahme einer harten Droge auch nicht teilweise nachprüfbar sei, weil er trotz des angeblichen Konsums eines Joints in der Gruppe keine Zeugen benannt habe. Insofern erscheint auch fragwürdig, weshalb seine alten Bekannten und Arbeitskollegen aus Polen offenbar seine Kontaktdaten in Deutschland hatten und ihn damit zu Hause aufsuchen konnten, der Antragsteller aber nur einen Namen, jedoch keinerlei Anschriften oder Telefonnummern nennen konnte, um seine Angaben einer Nachprüfung zugänglich zu machen. Der Antragsgegner ist ferner zutreffend der Meinung, dass die im Beschwerdeverfahren erfolgte Benennung der Lebensgefährtin des Antragstellers als Zeugin nicht den Anforderungen zur Substantiierung eines atypischen Sachverhalts genügt, da weder dargelegt worden ist, was die Lebensgefährtin bezeugen könnte bzw. welche Beobachtungen sie gemacht hat, noch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung von ihr vorgelegt worden ist. Nach wie vor fehlen nähere Hinweise zu den sonstigen Teilnehmern der Zusammenkunft am 27. Februar 2021, dazu, wer den mit Metamphetamin/Amphetamin versetzten Joint angeboten und die Frage nach dessen Inhaltsstoffen wahrheitswidrig beantwortet hat. In diesem Zusammenhang ging es dem Verwaltungsgericht nicht wesentlich darum, dass der Antragsteller sich nicht an denjenigen erinnern konnte, der den Joint gedreht hat, sondern darum, dass er sich daran erinnern konnte, dass ihm diese Person auch die für ihn angeblich wesentliche Frage beantwortet hat, welchen Inhalt der Joint hatte, er aber dennoch diesen Mitteiler nicht benennen kann. Die Schlussfolgerung, dass sehr selektives Erinnerungsvermögen auf Schutzbehauptungen hinweist, liegt nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Dasselbe gilt für die Erwägung, dass „alte Bekannte bzw. Arbeitskollegen“, nicht irgendwelche fremden Drogenkonsumenten, einen entgegenstehenden Willen des Antragstellers wohl respektiert hätten, wenn er ihnen bekannt gewesen wäre; ferner, dass der konkrete Wirkstoff in dem Joint kaum besondere Bedeutung für den Antragsteller gehabt haben kann, wenn er nicht klargemacht hat, dass er ausschließlich Cannabis konsumieren wolle, sondern ohne weiteres an einem Joint zieht, der neben THC möglicherweise sonstige Wirkstoffe enthält bzw. dessen Inhalt ihm unbekannt ist. Wie das Verwaltungsgericht zusammenfassend festgestellt hat, wäre die Aufnahme weiterer Wirkstoffe dann auch von seinem Willen umfasst. Es ist auch nicht lebensfremd anzunehmen, dass jemand, der den Konsum von Betäubungsmitteln mit Ausnahme des in seiner gesundheitlichen Gefährlichkeit und seinem Suchtpotenzial allgemein milder bewerteten Cannabis strikt ablehnt, dies auch zum Ausdruck bringt.
Auf die Richtigkeit der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller als gelegentlichem Cannabiskonsumenten der Zusatz von Metamphetamin an dessen andersartiger Wirkung hätte auffallen müssen, kommt es damit nicht mehr an. Dasselbe gilt dafür, ob und wie wahrscheinlich es ist, dass ein Drogenkonsument einem Dritten, der dies ablehnt, bzw. ein bekannter Besucher dem Antragsteller gegen dessen Willen eine Droge verabreicht. Offenbleiben kann ferner, wie sich die Behauptung des Antragstellers, am Vortag an einem Joint gezogen zu haben, mit seiner Erstaussage gegenüber der Polizei verträgt, vor kurzem Betäubungsmittel konsumiert zu haben, sowie mit der ärztlichen Feststellung vom 3. März 2021, der Nachweis von Metamphetamin und dessen Abbauprodukt Amphetamin sei Beweis für einen kürzlich erfolgten Abusus von Chrystal Meth.
Im Übrigen sprechen auch die wechselnden Angaben gegenüber der Polizei gegen die Glaubhaftigkeit der späteren Darstellung, unbewusst Metamphetamin aufgenommen zu haben. Danach räumte der Antragsteller während der Verkehrskontrolle zunächst ein, vor kurzem Betäubungsmittel konsumiert zu haben, ohne sich insoweit auf bestimmte Betäubungsmittel festzulegen. Nur wenig später stritt er den Konsum pauschal ab, obwohl der Drogenwischtest positiv auf Cannabinoide und auf Metamphetamin/Amphetamin verlaufen war. Zu diesem Zeitpunkt wären differenziertere Angaben wie der angebliche Konsum eines Joints in der Gruppe am 27. Februar 2021 und der ausschließliche gelegentliche Cannabiskonsum vom Antragsteller, der sich als Betroffener äußern wollte, zu erwarten gewesen.
Schließlich hat sich der Antragsteller auch nicht gegen die vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung gewendet, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO selbständig tragend abgelehnt hat.
2. Nach allem hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz und der Klage abgelehnt. Abgesehen davon hat der Antragsteller nach Aktenlage bisher nicht die angekündigte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben, so dass seine Bedürftigkeit auch nicht glaubhaft gemacht ist.
3. Die Beschwerden waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe fallen – anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz – Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Die Streitwertfestsetzung im Verfahren 11 CS 21.2423 beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Einer Streitwertfestsetzung für die Beschwerden gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe bedarf es nicht, weil nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG jeweils eine Festgebühr von 66,- EUR anfällt.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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