Aktenzeichen 2 Ws 1160/18, 2 Ws 1161/18
Leitsatz
1. Die Entscheidung darüber, ob sich ein Adhäsionsantrag zur Erledigung im Strafverfahren eignet, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Geschädigten, ihre Ansprüche in einem Adhäsionsverfahren durchzusetzen, und den Interessen des Staates, seinen Strafanspruch möglichst effektiv zu verfolgen sowie dem Interesse des Angeklagten an einem fairen und schnellen Verfahrensfortgang vorzunehmen. Das Opferinteresse hat ein hohes, aber nicht von vornherein überwiegendes Gewicht. (Rn. 7 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gesichtspunkte, die gegen eine Eignung des Adhäsionsantrags im Strafverfahren sprechen, können ein ungewöhnlich umfangreicher Antrag, die Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten der Angeschuldigten durch die Zulassung des Adhäsionsantrags, eine außerordentlich hohe Forderungssumme, welche die wirtschaftliche Existenz der Angeklagten bedroht, eine aufgrund des Adhäsionsantrags drohende erhebliche Verfahrensverzögerung, ein rein wirtschaftliches Interesse des Antragstellers sowie eine nicht zu erwartende Beschleunigung im Vergleich zu einem parallel durchzuführenden Zivilverfahren sein. (Rn. 9 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 472a Abs. 2 S. 1 StPO eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Kostentragungspflicht der Beteiligten zu befinden, wenn es von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag absieht. Wird mangels Eignung des Strafverfahrens von einer Entscheidung über die Adhäsionsklage abgesehen, sind die anschließenden Kosten- und Auslagenentscheidungen nicht nur an dem Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten des Adhäsionsverfahrens auszurichten. Es können vielmehr auch weitere sachlich gerechtfertigte Gesichtspunkte in die zu treffende Ermessensentscheidung einfließen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
4. Wird vor der Entscheidung über die Zulassung der Anklage ein Adhäsionsantrag gestellt, der sich zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet, so hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für den Angeschuldigten die Unschuldsvermutung gilt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
5 KLs 401 Js 160054/14 2018-08-22 Bes LGMUENCHENI LG München I
Tenor
I. Die sofortigen Beschwerden der Adhäsionsantragsteller A. W. gemeinnützige GmbH und A. W. GmbH gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts München I vom 22. August 2018, Gz.: 5 KLs 401 Js 160054/14, werden als unbegründet verworfen.
II. Die Adhäsionsantragsteller tragen die Kosten der sofortigen Beschwerden und die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
Gründe
I.
Wegen des bisherigen Verfahrensgangs wird Bezug genommen auf Ziffer I der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts München I.
Mit Schriftsatz vom 31.08.2018, eingegangen beim Landgericht München I am 31.08.2018, legten die Antragsteller gegen den Beschluss vom 22.08.2018 Beschwerde ein. Die Beschwerdeführer verfolgen mit ihrer Beschwerde weiterhin die gestellten Adhäsionsanträge vom 06.11.2017 in der Fassung vom 12.07.2018. Hilfsweise begehren die Beschwerdeführer die Aufhebung der Kostenentscheidung.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlagebericht vom 13.09.2018 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 406a Abs. 1 Satz 1 StPO statthaft. Der Adhäsionsantrag vom 06.11.2017 in der Fassung vom 12.07.2018 ist vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden, eine den Rechtszug in der Hauptsache abschließende Entscheidung hat die Wirtschaftsstrafkammer bisher nicht getroffen. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO auch form- und fristgerecht eingelegt worden.
III.
Die sofortige Beschwerde ist nicht bereits wegen mangelnder Kongruenz zwischen dem Gegenstand der Adhäsionsanträge einerseits und der Anklage andererseits unbegründet. Der Adhäsionsantrag vom 06.11.2017 in der Fassung vom 12.07.2018 ist zulässig. Mit Schriftsatz vom 12.07.2018 haben die Adhäsionskläger ihre Anträge auf Verfahrensgegenstände beschränkt, die Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft München I vom 19.09.2017 sind. Es besteht damit die von § 403 StPO vorausgesetzte Kongruenz. Zutreffend weisen die Beschwerdeführer im Übrigen darauf hin, dass der Adhäsionsantrag in seiner ursprünglichen Fassung nicht vollständig unzulässig gewesen ist, sondern nur soweit keine Kongruenz mit dem Anklagegegenstand bestanden hat (vgl. BGH 5 StR 381/02).
IV.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die zuletzt gestellten Adhäsionsanträge eignen sich auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Antragsteller nicht zur Erledigung im Strafverfahren (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO).
Die Entscheidung darüber, ob sich ein Adhäsionsantrag zur Erledigung im Strafverfahren eignet, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2009, § 406 Rn. 20). Dabei ist der Senat nicht an die Ermessenserwägungen der Strafkammer gebunden, sondern übt sein eigenes Ermessen aus. Der Senat tritt an die Stelle des Erstrichters (vgl. Cirener in BeckOK, StPO, 30. Edition, Stand 01.06.2018, § 309 Rn. 5, beck-online m.w.Nachw.).
Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Geschädigten, ihre Ansprüche in einem Adhäsionsverfahren durchzusetzen, und den Interessen des Staates, seinen Strafanspruch möglichst effektiv zu verfolgen sowie dem Interesse des Angeklagten an einem fairen und schnellen Verfahrensfortgang vorzunehmen. Das Opferinteresse hat ein hohes, aber nicht von vornherein überwiegendes Gewicht (vgl. Zabeck in Karlsruher Kommentar, 7. Auflage, 2013, StPO § 406 Rn. 8, beck-online).
Die in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Gesichtspunkte sind zur Überzeugung des Senats im Wesentlichen sachgerecht und bilden die Grundlage einer nicht zu beanstandenden Ermessensausübung, der sich der Senat im Rahmen seiner eigenen Ermessensentscheidung zum überwiegenden Teil anschließt:
1.) Zutreffend hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Antrag ungewöhnlich umfangreich ist und die Angeschuldigten in ihren Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt. Zu Recht weist die Strafkammer darauf hin, dass die außerordentlich hohe Forderungssumme die wirtschaftliche Existenz der Angeklagten bedroht. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss (dort unter Ziffer III.1.):
a.) Der anspruchsbegründende Sachverhalt wurde im Schriftsatz vom 06.11.2018 auf 454 Seiten dargestellt. Dem Adhäsionsantrag waren 4 Leitzordner mit Beweismitteln angefügt. Zwar verweisen die Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass der Adhäsionsantrag mit Schriftsatz vom 12.07.2018 reduziert worden ist. Der verbliebene Umfang mit Vorbringen auf 172 Seiten und 74 Anlagen ist aber immer noch außergewöhnlich umfangreich, wobei die Beschwerdeführer mit der Einreichung eines ursprünglich umfangreicheren und in Teilen zudem unzulässigen Adhäsionsantrags nebst Vorlage von 859 Anlagen in 4 Leitzordnern nicht zur Übersichtlichkeit ihres Vorbringens beigetragen haben.
b.) Die geltend gemachte Forderung beträgt in Richtung des Angeklagten B., Sch.und W. 72,75 Mio € bzw. 71,75 Mio € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz. Im Falle der Zulassung des Adhäsionsantrags wäre gem. § 404 Abs. 2, Satz 2 StPO mit Eingang des Adhäsionsantrags am 07.11.2017 Rechtshängigkeit eingetreten, so dass bei dem aktuellen Basiszinssatz von – 1,88% bereits jetzt eine Zinsforderung in Höhe über 3 Millionen € zu der Hauptforderung hinzutritt. Gegen den Angeschuldigten M1. wird eine Forderung von 15 Millionen € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht. Gegenüber ihm beläuft sich die Zinsforderung bereits auf über 600.000,- €.
Die Verteidigungsmöglichkeiten der Angeklagten würden durch die Zulassung des Adhäsionsantrags erheblich eingeschränkt. Die Angeschuldigten sehen sich mit einer Forderung konfrontiert, die ihre wirtschaftliche Existenz bedroht. Die Abwehr dieser Forderungen hat damit für die Angeschuldigten eine über das Strafverfahren hinausgehende erhebliche Bedeutung. Eine effektive Rechtsverteidigung kann sich nicht auf ein einfaches Bestreiten der Forderungen beschränken. Zur Abwehr der zivilrechtlichen Forderungen wird ein eigenes Vorbringen unumgänglich sein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalt um ein komplexes Geschehen handelt, an dem eine Vielzahl von Personen beteiligt war. Ein mögliches Mitverschulden der Antragsteller wurde in diesem Zusammenhang bereits während des Zwischenverfahrens thematisiert. Um aber den Einwand des Mitverschuldens von Personen, die als Organe für die Antragsteller gehandelt haben, wirksam erheben zu können, müssten die Angeschuldigten ggf. zu Vorgängen vortragen, zu denen sie sich angesichts des ihnen zustehenden Schweigerechts im Strafverfahren nicht äußern müssen. Dies führt vorliegend zwangsläufig dazu, dass die Möglichkeiten einer auf Schweigen angelegten Rechtsverteidigung im Strafprozess erheblich beschränkt würden.
Zum anderen fallen während des Laufs des Verfahrens weitere Zinsen in existenzbedrohender Höhe an. Für die Beantragung zeitraubender Beweiserhebungen oder bei der Einlegung von Rechtsmitteln müssten die Angeschuldigten ein erhebliches Kostenrisiko einkalkulieren. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang zwar nicht, dass auch im Falle einer Zivilklage den Angeschuldigten ein vergleichbares Risiko träfe. Durch die Trennung der Verfahrensgegenstände bestünde in diesem Fall aber gerade nicht die Gefahr, dass das Risiko der zivilrechtlichen Inanspruchnahme das Verteidigungsverhalten im Strafverfahren unmittelbar beeinflusst.
Der Adhäsionsantrag ist im Übrigen für eine Erledigung im Strafverfahren auch nicht geeignet, weil das Gericht nach Zulassung des Adhäsionsantrags in der Gestaltung des Verfahrens unzumutbar eingeschränkt wird. Die Strafkammer hätte nämlich bei der Gestaltung des Verfahrens besonders zu berücksichtigen, dass die Angeschuldigten mit einer stetig wachsenden Zinsforderung in unterschiedlicher Höhe in Anspruch genommen werden. Das Gericht wird in der Gestaltung des Verfahrens insbesondere dann in einen kaum lösbaren Interessenkonflikt geraten, wenn ein Angeschuldigter eine zeitraubende – von den weiteren Angeklagten aber nicht gewünschte – Beweiserhebung beantragt und dadurch mittelbar erhebliche Zinsansprüche für die übrigen Angeschuldigten auslöst.
2.) Zutreffend verweist die Strafkammer auch darauf, dass durch die Zulassung der Adhäsionsklage eine Verzögerung des Strafverfahrens droht, weil die Prüfung der vorgelegten Unterlagen und die Ausübung des den Adhäsionsklägern zustehenden Fragerechts sowie die Möglichkeit der Adhäsionskläger, Beweisanträge zu stellen, das Verfahren erheblich zu belasten droht. Insoweit nimmt der Senat auf Ziffer III.2. und III.3.h, des angefochtenen Beschlusses Bezug.
Die Adhäsionskläger haben das Recht, Fragen an Zeugen zu stellen und Erklärungen abzugeben (Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2009, § 404 Rn. 15). Mit der Strafkammer geht der Senat davon aus, dass im Falle der Zulassung der Adhäsionsanträge eine erhebliche Verfahrensverzögerung durch die Ausübung dieser Rechte eintreten kann. Nachdem mit dem Adhäsionsanträgen zahlreiche Unterlagen vorgelegt wurden, die von der Staatsanwaltschaft für die Anklageerhebung nicht herangezogen wurden, ist auch anzunehmen, dass die Adhäsionskläger von diesen Rechten Gebrauch machen werden, zumal bereits im Verlauf des Zwischenverfahrens von den Vertretern der Adhäsionskläger in sachlicher und rechtlicher Hinsicht umfangreich in einem 5 Leitzordner umfassenden Adhäsionsantrag und breit angelegten Schriftsätzen vorgetragen wurde. Es ist – entgegen der Auffassung der Antragsteller – auch nicht fernliegend, dass diese im Strafverfahren von dem Recht Gebrauch machen, Beweisanträge zu stellen.
Eine erhebliche Verfahrensverzögerung droht im Übrigen auch deswegen, weil im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung hinsichtlich der Adhäsionsanträge ein mögliches Mitverschulden des weiteren Geschäftsführers Prof. Dr. R., welches sich die Antragsteller ggf. zurechnen lassen müssten, aufgeklärt werden müsste. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Erlass eines Grundurteils zur Haftung der Angeschuldigten im hiesigen Verfahren nicht möglich. Die Frage des Mitverschuldens kann nämlich dem Betragsverfahren nicht überlassen werden, wenn sich Haftung und Mitverschulden – wie hier – aus einem einheitlich zu würdigenden Schadensereignis ableiten (vgl. Musielak in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Auflage 2016, § 304 Rn. 23; BGH NJW 1981, 287 – 289).
3.) Mit der Strafkammer ist der Senat der Auffassung, dass der Absehensentscheidung berechtigte Belange der Adhäsionskläger nicht entgegenstehen (vgl. Ziffern III. 3.a./b./c./d.).
a./b.) Zu Recht weist die Strafkammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Regelung der §§ 395 ff, 403ff StPO der abgestuften Schutzbedürftigkeit von Verletzten Rechnung getragen hat. So ist das Recht zum Anschluss als Nebenkläger nach der bestehenden Regelung – unabhängig von ihrer Schutzwürdigkeit – Personen verwehrt, die lediglich Opfer einer Untreue oder eines Betrugs geworden sind. Nach der aktuellen Gesetzeslage genießen Personen, denen ein aus einer (Gewalt-)Straftat resultierender Schmerzensgeldanspruchs zusteht, den größten Schutz. Opfer derartiger Straftaten können dem Verfahren als Nebenkläger beitreten und zudem Schmerzensgeldansprüche durch einen Adhäsionsantrag geltend machen. Die in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommende Gewichtung von Opferinteressen ist im Rahmen der bei der Absehensentscheidung vorzunehmenden Ermessensausübung zu berücksichtigen.
Zutreffend hat die Strafkammer bei der Bewertung der Schutzbedürftigkeit der Adhäsionskläger in Rechnung gestellt, dass diese als juristische Personen keinen besonderen persönlichen Belastungen (bspw. durch mehrfache Vernehmungen) ausgesetzt sein können. Sie können sich als juristische Personen auch nicht auf die Genugtuungsfunktion des Adhäsionsverfahrens berufen. Ihr Interesse an dem Verfahren kann nur wirtschaftlicher Natur sein.
c.) Mit der Strafkammer ist der Senat schließlich der Auffassung, dass das Interesse der Antragsteller an einer raschen Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche der Absehensentscheidung nicht entgegensteht. Zutreffend weist die Strafkammer darauf hin, dass eine rasche Entscheidung über die Zulassung der Anklage wegen des enormen Aktenumfangs nicht zu erwarten ist. Insoweit nimmt der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen der Strafkammer (insbesondere unter Ziffer III.3.d.) Bezug. Im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens wird es der Strafkammer nach dem im Strafprozess zu beachtenden Amtsaufklärungsgrundsatz verwehrt sein, eine Entscheidung nach Beweislast zu treffen. Ebenso wenig wird der Strafkammer eine Entscheidung auf der Grundlage eines nicht bestrittenen Sachverhalts möglich sein. Vor diesem Hintergrund ist – angesichts des äußerst komplexen Sachverhalts – nicht zu erwarten, dass die Antragsteller im Strafverfahren ihre Ansprüche schneller titulieren können als in einem parallel dazu geführten Zivilverfahren, in welchem die üblichen Beweislastregeln und die Geständnisfiktion nach § 138 Abs. 2 ZPO zur Verfahrensbeschleunigung beitragen können.
d.) Dagegen kann die Absehensentscheidung nicht darauf gestützt werden, dass die Antragsteller aufgrund ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit in der Lage sind, ihre Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Antragsteller weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sie wegen ihrer Gemeinnützigkeit bei der Verwendung ihrer Mittel nicht frei agieren können.
Gleiches gilt, soweit die Angeschuldigten im Adhäsionsverfahren bestimmte prozessuale Rechte – wie Streitverkündung, Widerklage u.ä. – nicht wahrnehmen können. Wie die Antragsteller zu Recht meinen, ergibt sich die Beschränkung der prozessualen Rechte aus einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers.
4.) Die Beschwerde ist auch nicht begründet, soweit sich die Antragsteller gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts München I wenden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 472a Abs. 2 StPO.
Gem. § 472a Abs. 2 Satz 2 StPO können die gerichtlichen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Die Ermessensentscheidung erstreckt sich insoweit nicht auf die Gerichtsgebühr. Eine solche wird im Übrigen nur erhoben (vgl. Nr. 3700 KVGKG), wenn und soweit der Anspruch zuerkannt ist (Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 472a Rn. 3). Unter Auslagen der Staatskasse sind nur die Auslagen nach Teil 9 KVGKG zu verstehen (Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 464a Rn. 1). Hierbei handelt es sich insbesondere um Auslagen, die bei der Fertigung von Kopien oder bei Zustellungen angefallen sind. Weder dem Beschwerdevorbringen noch den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass Kosten in unzumutbarer Höhe entstanden sind. Es sind im Übrigen auch keine sonstigen Umstände erkennbar, die eine Kostentragung der Beteiligten als unbillig erscheinen lassen.
Im Übrigen eröffnet § 472a Abs. 2, Satz 1 StPO dem Gericht die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Kostentragungspflicht der Beteiligten zu befinden, wenn es, wie hier, von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag absieht. Auf eine Auslagenverteilung, die sich strikt an dem Verhältnis des jeweiligen Unterliegens orientiert, ist der Senat dabei nicht notwendigerweise festgelegt. Wird, wie hier, mangels Eignung des Strafverfahrens von einer Entscheidung über die Adhäsionsklage abgesehen, sind die anschließenden Kosten- und Auslagenentscheidungen nicht nur an dem Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten des Adhäsionsverfahrens auszurichten. Es können vielmehr auch weitere sachlich gerechtfertigte Gesichtspunkte in die zu treffende Ermessensentscheidung einfließen (BVerfG Beschluss vom 20.3.2007 – 2 BvR 1730/06, BeckRS 2007, 22769, beck-online).
a.) Soweit die Antragsteller ihre Adhäsionsanträge teilweise zurückgenommen haben, ist sowohl für die Entscheidung hinsichtlich der gerichtlichen Auslagen als auch der notwendigen Auslagen der Beteiligten maßgeblich, dass die zugrundeliegenden Anträge mangels Kongruenz mit dem Anklagegegenstand offensichtlich unzulässig waren. Die Antragsteller haben daher die Kosten des Verfahrens insoweit voll zu tragen, weil die Kosten ausschließlich durch einen unzulässigen Prozessantrag verursacht worden sind. Für eine (teilweise) Kostentragung der Angeschuldigten sind keine Gründe erkennbar.
b.) Soweit von der Entscheidung über den Antrag der Antragsteller mangels Eignung abgesehen wurde, sind diese ebenfalls in voller Höhe von den Antragstellern zu tragen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die Angeschuldigten an den notwendigen Auslagen der Antragsteller und an ihren eigenen notwendigen Auslagen zu beteiligen. Nachdem insoweit eine Kostentragung durch die Staatskasse gerade nicht vorgesehen ist, kommt nur eine Kostenverteilung zwischen den Beteiligten in Betracht (vgl. Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 472a Rn. 3).
Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung ist maßgeblich, dass die Antragsteller vor der Entscheidung über die Zulassung der Anklage einen Adhäsionsantrag gestellt haben, der sich zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Bei der Kostenentscheidung ist insoweit weiter zu berücksichtigen, dass für die Angeschuldigten die Unschuldsvermutung gilt. Die Antragsteller haben somit die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil die notwendigen Auslagen der Beteiligten letztlich von den Antragstellern verursacht worden sind und weil der Ausgang des Strafverfahrens nicht absehbar ist. Gründe, die für eine Kostenbeteiligung der Angeschuldigten sprechen, liegen nicht vor.
Für die insoweit zu treffende Ermessensentscheidung ist im Übrigen nicht von Relevanz, dass die Antragsteller die mangelnde Eignung des Adhäsionsantrags möglicherweise nicht erkannt haben. Insoweit handelt es sich um ein Risiko, das die Antragsteller alleine zu tragen haben. Ebenso ohne Relevanz für die Ermessensentscheidung ist der Umstand, dass die Antragsteller ihren Antrag – durch die Einholung von zwei Rechtsgutachten und durch Kontaktaufnahme mit der Strafkammer – sorgfältig vorbereitet haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.