Strafrecht

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Aktenzeichen  SR StVK 241/14

Datum:
22.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 56398
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 306 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

SR StVK 241/14 2018-11-13 Bes LGREGENSBURG LG Regensburg

Tenor

Der Beschwerde des Verurteilten … (Blatt 706) vom 17.11.2018 gegen den Beschluss vom 13.11.2018 (Blatt 694) wird nicht abgeholfen gemäß § 306 Abs. 2 StPO.

Gründe

Auf den Beschluss vom 13.11.2018 wird Bezug genommen.
Ergänzend wird die Entscheidung damit begründet, dass derzeit auch keinerlei Veranlassung bestand, die Dauer der Führungsaufsicht abzukürzen. Zwar ist deren Dauer grundsätzlich unbestimmt (2-5 Jahre), dennoch ist im vorliegenden Fall bereits jetzt abzusehen, dass die Höchstfrist nicht abgekürzt werden kann. Vielmehr ist es aufgrund der langen Unterbringungsdauer erforderlich, über einen längeren Zeitraum nachhaltig auf die künftige Lebensführung des Verurteilten einwirken zu können. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine gewisse Stabilisierung des Betroffenen erreicht wird. Selbst die im Fall einer günstigen Prognose festzusetzende Bewährungszeit würde daher nicht unter 5 Jahre betragen. Sollten sich dennoch aus den jährlich vorzulegenden Berichten des Bewährungshelfers außergewöhnliche Umstände ergeben, die Anlass zu einer anderen Beurteilung geben könnten, behält sich das Gericht eine Abkürzung der Höchstfrist vor (§§ 68c Abs. 1 S. 2, 68 d S. 1 StGB). Derzeit besteht hierfür allerdings noch kein Anlass.


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