Strafrecht

Anforderungen an Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Aktenzeichen  S 3 RL 05/20

Datum:
9.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 42805
Gerichtsart:
Truppendienstgericht Süd
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WBO § 22b Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Dem wird ein bloßer Vortrag zur Begründung der ursprünglichen Anträge nicht gerecht. (Rn. 6 – 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin vom 07. November 2020 wird nicht abgeholfen.

Gründe

I.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben Ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07. November 2020, eingegangen beim Truppendienstgericht Süd, 3. Kammer, per Telefax am selben Tage, gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in der Wehrbeschwerdesache S 3 BLa 08/20, fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 22b der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) eingelegt.
Diese Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07. Dezember 2020, eingegangen beim Truppendienstgericht Süd am 12. Dezember 2020, fristgerecht (§ 23 Absatz 2 WBO, § 57 Absatz 2 VwGO und § 222 Absatz 2 ZPO) begründet.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen.
Der Kammer hat bei ihrer Entscheidung die Akte S 3 BLa 08/20 vorgelegen.
II.
Der Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin konnte nicht abgeholfen werden.
Gemäß § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Dies hat die Beschwerdeführerin vorliegend nicht getan.
Sie trägt in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vom 07. Dezember 2020 lediglich zur Begründetheit ihrer Anträge vom 10. Juni 2020 aus dem Wehrbeschwerdeverfahren S 3 BLa 08/20 vor.
Der Nichtzulassungsbeschwerde war daher nicht abzuhelfen.


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