Strafrecht

Anforderungen an Beschwerdebegründung

Aktenzeichen  11 CS 19.1320

Datum:
18.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27489
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 4
BtMG § 3 Abs. 2
FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

Zu Begründung einer Beschwerde reicht es nicht, das Vorbringen aus der ersten Instanz zu wiederholen oder sich auf pauschale und formelhafte Rügen zu beschränken; erforderlich ist vielmehr eine konkrete Darlegung, warum der erstinstanzliche Beschluss nicht tragfähig ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 26 S 19.1809 2019-06-17 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, A2, B, L, M und S.
Mit seit 22. März 2012 rechtskräftigem Strafbefehl vom 17. Januar 2012 verurteilte das Amtsgericht München den Antragsteller wegen unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes zu einer Geldstrafe. Dem lag zugrunde, dass die Polizei am 11. April 2011 in seiner Wohnung 18,2 g Amphetamin gefunden hatte. In der Strafverhandlung beschränkte der Antragsteller seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen und gab an, das Amphetamin wegen seiner ADHS-Erkrankung besorgt und seit dem 12. oder 13. Lebensjahr Betäubungsmittel konsumiert zu haben, darunter Ecstasy, Speed, Marihuana und Kokain.
Seit 29. Juni 2015 verfügt der Antragsteller über eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gemäß § 3 Abs. 2 BtMG. Nach einem Attest des ihn betreuenden Arztes macht er eine ärztlich begleitete Selbsttherapie mit Cannabisprodukten.
Nach einem im Rahmen einer fahrbehördlichen Anordnung eingeholten fachärztlichen Gutachten des Universitätsklinikums Heidelberg vom 29. Juli 2016 nimmt der Antragsteller das von ihm aus den Blüten gewonnene Öl täglich mehrfach mittels E-Zigarette auf. Unter der Annahme, dass die Einnahme von Cannabis mit Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG als Medikament zu interpretieren sei, sei nicht von missbräuchlicher Einnahme auszugehen, sondern von einer Dauermedikation. Anamnestisch sei der Antragsteller in der Jugend drogenabhängig gewesen und ambulant therapiert worden. Im Jahr 2012 sei die Diagnose einer Polytoxikomanie gestellt worden. Der Antragsteller habe angegeben, seit dem Jahr 2015 keine anderen legalen oder illegalen Drogen als Cannabis konsumiert zu haben. Ein Konsum anderer Substanzen sei im Rahmen des absolvierten Abstinenzprogramms nicht nachzuweisen gewesen. Hinweise auf Alkohol- oder Medikamentenmissbrauch hätten sich nicht ergeben. Da Cannabis als Medikament eingesetzt werde, sei von einem täglichen Konsum, nicht aber von einem täglichen Missbrauch auszugehen. Die Ergebnisse der durchgeführten Leistungstests zeigten, dass der Antragsteller sowohl nach dem akuten Konsum von Cannabis als auch nach einem mehrere Stunden zurückliegenden Konsum über ein zum Führen von Kraftfahrzeugen ausreichendes Leistungsvermögen verfüge. Mit Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2016 wurde festgestellt, bezüglich der paranoiden Schizophrenie lägen keine Hinweise darauf vor, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, ein Fahrzeug sicher zu führen.
Mit Schreiben vom 6. März 2018 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV innerhalb von 13 Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu den Fragen vorzulegen, ob er trotz der früheren Betäubungsmitteleinnahme ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne und insbesondere nicht (mehr) zu erwarten sei, dass er zukünftig Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz (außer Cannabis) einnehme. Aufgrund des bis zum Jahr 2015 bestehenden Drogenkonsums sei nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären, ob er noch abhängig sei oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnehme.
Am 26. März 2018 meldete sich der Antragsteller zur Teilnahme an einem Abstinenzkontrollprogramm mit sechs Urinabgaben innerhalb der nächsten zwölf Monate an. Das zweite Urinscreening am 20. Juni 2018 ergab für Opiate einen Wert von 43,6 ng/ml Morphin, der nur durch die Aufnahme von Morphin selbst oder Heroin zu erklären sei. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 teilte die Begutachtungsstelle mit, dass nach den Beurteilungskriterien das Programm damit abzubrechen sei.
Im Rahmen der Anhörung bat der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juli 2018, ihn sofort an einem neuen Abstinenzprogramm/MPU teilnehmen zu lassen. Er habe noch nie Heroin oder Morphin als Droge eingenommen, aber zeitnah vor der Urinkontrolle leider eine Mohnsemmel mit Leberkäs verzehrt, die er mehrfach wöchentlich esse, und einen gefüllten Germknödel mit Vanillesauce und einem großen Haufen Mohn-Zucker, was eher selten vorkomme. Dies könne das Untersuchungsergebnis erklären. Am 14. November 2018 meldete sich der Antragsteller erneut zur Teilnahme an einem Abstinenzkontrollprogramm an, was der Antragsgegnerin mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21. Februar 2019 mitgeteilt wurde.
Mit Bescheid vom 21. März 2019 entzog ihm die Antragsgegnerin gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein spätestens innerhalb einer Woche abzugeben. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.
Gegen den Bescheid ließ der Antragsteller am 25. März 2019 Widerspruch einlegen, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Am 28. März 2019 gab er seinen Führerschein bei der Polizei ab.
Am 16. April 2019 stellte sein Bevollmächtigter beim Verwaltungsgericht München einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit der Begründung, es liege ein Aufklärungsmangel vor. Das Ergebnis der positiven Urinprobe sei nicht geklärten Datums. Im Gegensatz zum Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2019, in dem vom 20. Juni 2018 die Rede gewesen sei, sei im Entziehungsbescheid vom 2. Juni 2018 die Rede. Ferner lasse sich die zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2015 (11 CS 15.145) nicht auf den Fall des Antragstellers übertragen, da ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde liege. Dem Entziehungsbescheid sei – auch unter Berücksichtigung des Anhörungsschreibens – nicht zu entnehmen, ob und in welcher Weise der Antragsteller ggf. vorwerfbar gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen habe. In dem entschiedenen Fall habe die Behörde eine Wirkstoffkonzentration für den fraglichen Wert angeben können, wohingegen die Antragsgegnerin in ihrem Anhörungsschreiben lediglich ausgeführt habe, dass das Drogenkontrollprogramm laut Mitteilung der Begutachtungsstelle wegen Nachweises der Betäubungsmitteleinnahme abgebrochen worden sei. Die festgestellte Wirkstoffkonzentration von Morphin werde nicht angegeben. Für den Antragsteller sei damit nicht nachprüfbar, welchem Verdacht er sich ausgesetzt sehe. Er habe hierzu substantiiert Stellung genommen und bestreite einen wissent- und willentlichen Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten aus dem Abstinenzkontrollprogramm. Außerdem hätte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten, nach der Stellungnahme vom 18. Juli 2018 und nach Wiederaufnahme des Abstinenzkontrollprogramms die Möglichkeiten zur Vermeidung einer Entziehung der Fahrerlaubnis zu prüfen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei schon deswegen nicht mehr geboten gewesen, weil der Antragsgegnerin der anlassgebende Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entziehung bereits seit neun Monaten bekannt gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 17. Juni 2019 ab. Die Begründung des besonderen Interesses an der Anordnung des Sofortvollzugs entspreche den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Entziehung der Fahrerlaubnis habe die Antragsgegnerin zu Recht damit begründet, dass der Befund über die zweite Urinkontrolle im Rahmen des Abstinenzkontrollprogramms positiv ausgefallen sei. Der Antragsteller habe sich der Gutachtensanordnung nicht widersetzt. Wegen der seit seinem regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum bis 2015 verstrichenen Zeit und der von ihm behaupteten Abstinenz habe die Antragsgegnerin im Jahr 2018 nicht ohne weiteres von fehlender Fahreignung ausgehen können, sondern sei berechtigt und gehalten gewesen, ihn im Hinblick auf eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung zunächst zu einem engmaschigen, behördlich überwachten Drogenscreening aufzufordern. Die Fragestellung und die Beibringungsaufforderung begegneten keinen Bedenken. Der Antragsteller habe zwar eine Untersuchung nicht verweigert (§ 11 Abs. 8 Satz 1 1. Alt. FeV), sei jedoch vorwerfbar nicht mehr in der Lage, das von ihm geforderte Fahreignungsgutachten fristgerecht beizubringen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. FeV). Die Antragsgegnerin habe ihn in der Gutachtensanordnung ausdrücklich auf die Folgen eines Verstoßes gegen die Vertragsbedingungen der Begutachtungsstelle hingewiesen, insbesondere bei aktuellem Konsum von Medikamenten, die dem Betäubungsmittelgesetz unterlägen, dem Konsum von ethanolhaltigen Lebens- oder Mundhygienemitteln, Hanf und Mohnprodukten sowie bei Passivkonsum oder Kontakt mit Betäubungsmitteln sowie bei einer Manipulation an den Haaren. Der beim zweiten Urinscreening festgestellte Wert für Opiate (Morphin) habe den bei 25 ng/ml liegenden Grenzwert deutlich überschritten. Auch wenn diese Überschreitung durchaus auch auf den Verzehr mohnhaltiger Nahrungsmittel und nicht nur einen Betäubungsmittelkonsum zurückgeführt werden könne, gehe die Unaufklärbarkeit des Befunds wegen des vorherigen ausdrücklichen Hinweises zulasten des Antragstellers. Unabhängig davon, ob, wann und in welcher Menge er vor der Untersuchung mohnhaltige Nahrungsmittel verzehrt habe, habe der Befund zum vereinbarungsgemäßen Abbruch des Drogenkontrollprogramms geführt und dazu, dass der Antragsteller nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Gutachten fristgemäß beizubringen. Er könne sich auch nicht auf einen Irrtum berufen, da es ihm oblegen habe, alles zu unterlassen, was die Aufklärung behindere, darunter den Verzehr bestimmter Lebensmittel, und die ihm erteilten schriftlichen Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Dieses Ergebnis werde im Sinne der Verfahrenssicherheit und -transparenz der Abstinenzkontrollprogramme für zwingend gehalten. Die auf die Nichtbeibringung eines positiven Fahreignungsgutachtens gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis sei zwingend anzuordnen gewesen, ohne dass der Antragsgegnerin insoweit ein Ermessen zugestanden habe. Sie habe ihr Recht zur Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht durch Zeitablauf verwirkt, da sie keinen Anlass zu einem schutzwürdigen Vertrauen auf ein Nichteinschreiten gegeben habe. Eine Zeitspanne von wenigen Monaten reiche diesbezüglich von vornherein nicht aus.
Mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, beantragt der Antragsteller, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels in der Hauptsache wiederherzustellen. Zur Begründung wird der erstinstanzliche Vortrag wiederholt und ausgeführt, die Gründe des angefochtenen Beschlusses überzeugten nicht. Die Erwägungen des Antragstellers beanspruchten auch weiterhin Geltung. Dies gelte insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass sich der Beschluss in keiner Weise mit der Frage der Verhältnismäßigkeit bei der Frage des Abbruchs des Abstinenzkontrollprogramms auseinandersetze. Zum Vortrag des Antragstellers, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Überprüfung geboten hätte, ob nicht das Abstinenzkontrollprogramm wie angeboten hätte fortgeführt werden können, verhalte sich der angefochtene Beschluss nicht. Er sei bereits unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil die Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Wie die Antragsgegnerin zutreffend geltend gemacht hat, reicht es nicht aus, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, sein Vorbringen aus der ersten Instanz zu wiederholen, oder sich mit pauschalen oder formelhaften Rügen begnügt (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 22a f.; Guckelberger in Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 77). Die Gründe der angefochtenen Entscheidung geben den Beschwerdegründen den Inhalt vor (Happ, a.a.O.). Ausgehend von der Entscheidung muss der Beschwerdeführer konkret aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist, was voraussetzt, dass er den Streitstoff prüft, sichtet und rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses befasst (Guckelberger, a.a.O. Rn. 76). Aus den fristgerecht dargelegten Gesichtspunkten muss sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses und die Notwendigkeit seiner Aufhebung ergeben (Guckelberger, a.a.O. Rn. 78).
Der Antragsteller hingegen hat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens pauschal die Überzeugungskraft abgesprochen, ohne auf die Gründe des Beschlusses inhaltlich einzugehen, und diesen lediglich entgegengesetzt, der Beschluss sei schon deshalb rechtswidrig, weil er sich nicht mit dem von ihm behaupteten Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz befasst habe. Dies genügt den Darlegungsanforderungen jedoch nicht, da das Gericht die Entziehung der Fahrerlaubnis für rechtlich zwingend erachtet hat, ohne dass der Antragsgegnerin insoweit ein Ermessensspielraum zugestanden habe. Auch das Ergebnis hat es im Interesse der Verfahrenssicherheit und -transparenz der Abstinenzkontrollprogramme für zwingend gehalten. Damit aber bestand nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kein Raum mehr für eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Denn ein Rückgriff auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt nur in Betracht, soweit überhaupt Handlungs- und Entscheidungsspielräume bestehen (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – NJW 2017, 611 = juris Rn. 600; Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 148). Ist eine zu treffende Maßnahme rechtlich bindend vorgegeben und fehlt es sowohl hinsichtlich des „Ob“ als auch hinsichtlich des „Wie“ an alternativen Entscheidungsmöglichkeiten, ist die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeschlossen (BVerfG, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund wäre entweder darzulegen gewesen, dass die rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es handle sich um eine gebundene Entscheidung, nicht zutrifft, oder aufzuzeigen gewesen, dass und wo ausnahmsweise rechtlicher Raum dafür besteht, sich mittels einer individuellen Wertung über den Willen des Gesetzgebers, der eine bestimmte Rechtsfolge zwingend vorgeschrieben hat, hinwegzusetzen (vgl. Beispiele bei Mehde, DÖV 2014, 541 ff.). Hierzu hat der Antragsteller indes nicht ansatzweise etwas dargelegt.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.2 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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