Strafrecht

Angeklagte, Freiheitsstrafe, Heroin, Kokain, Angeklagten, Hauptverhandlung, Untersuchungshaft, Marihuana, Scheidung, Konsum, Disziplinarverfahren, Therapie, Handeltreiben, Arzt, vorzeitige Entlassung, geringe Menge, Kosten des Verfahrens

Aktenzeichen  5 Ks 402 Js 28686/19

Datum:
8.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 45642
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig der vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge.
2. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 227 StGB

Gründe

A.
I. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Der Angeklagte wurde am in, einer kleinen Stadt in geboren und ist getrennt lebend. Seit dem Jahr 2000 besitzt er auch die Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte ist serbisch-orthodox getauft worden. Der Vater des Angeklagten ist mit ca. 58 Jahren verstorben. Er hat als Schweißer gearbeitet, ist bereits 1969 als Gastarbeiter nach Deutschland gekommen und hat hier in einer Metallfabrik sein Geld verdient. Die mittlerweile berentete, 66-jährige Mutter des Angeklagten hat als Sekretärin einer Bank in gearbeitet und besitzt schon seit 35 Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Eltern des Angeklagten waren verheiratet gewesen. Der Angeklagte hat einen 37-jährigen Bruder, welcher in geboren ist und deutscher Staatsbürger ist. Dieser arbeitet als Kassier bei in, ist mit einer deutschen Freundin liiert und hat 2 Kinder.
Der Angeklagte ist nach seiner Geburt bei den Großeltern mütterlicherseits auf einem Bauernhof in aufgewachsen. Hierbei hat es sich um ein großes Anwesen gehandelt. Dort wurden Obst und Gemüse angebaut, 8 Kühe gehalten und 120 Schafe. Ab dem 3. Lebensjahr ist der Angeklagte in den Kindergarten gegangen und auch in eingeschult worden. Dort hat er die Grund- und Hauptschule bis zur 10. Klasse besucht und dabei befriedigende schulische Leistungen erzielt. Im Anschluss daran hat der Angeklagte eine Lehre als Restaurant-/Hotelfachmann in für 2 Jahre absolviert. Sodann ist er auf die Fachoberschule in gegangen und hat hier 1990 das Abitur abgelegt. Danach hat der Angeklagte an der Universität ein Sportstudium begonnen, welches er 2 – 3 Jahre lang gemacht hat und als Sportlehrer abgegangen ist. Zum damaligen Zeitpunkt hat er vor allem Leichtathletik betrieben. In der Folge hat er aber nicht als Sportlehrer gearbeitet, sondern in Hotels am schwarzen Meer ein paar Jahre lang gekellnert. Im Winter hat er meist pausiert. 2012 ist er dann nach /Deutschland gekommen und bei der Mutter untergekommen. In hat er sein Geld als Hausmeister verdient. Zuletzt war er im Tierpark als Hausmeister und Tierpfleger angestellt. Diese Tätigkeit hat er insgesamt 2 – 3 Jahre lang ausgeübt. Im Jahr 2016/2017 ist er wegen seiner Drogenproblematik arbeitslos geworden. Danach hat er keine staatlichen Leistungen beantragt oder erhalten, sondern ist von seiner Mutter und dem Bruder finanziell unterstützt worden. Er hat zuletzt in der 50 m² großen Mietwohnung der Mutter in ein Zimmer bewohnt. Schulden hat er in Höhe von 6.000 – 8.000 €.
2009 hat er eine 37-jährige geheiratet, wobei bereits im Jahr 2013 die Trennung erfolgt ist. Aus dieser Ehe stammt ein 9-jähriger Sohn, der in die 3. Klasse geht und bei der Kindsmutter in lebt. Der Angeklagte hat regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn und besuchte diesen auch. Die Scheidung ist seines Wissens noch nicht erfolgt. Der Angeklagte selbst ist mit einer 37-jährigen deutschen kinderlosen seit 2013 liiert. Diese Beziehung besteht auch – nach Angaben des Angeklagten – weiterhin fort.
Zur Suchtanamnese gibt der Angeklagte an, dass er als Jugendlicher ab und zu Slivowitz getrunken hat und als Erwachsener ab und zu Weißbier. Alkoholprobleme hat er nicht.
Ab dem 17./18. Lebensjahr hat er jedoch in angefangen Marihuana zu rauchen. Er hat dann zunächst oft, aber nicht täglich Marihuana konsumiert, etwa alle 2 – 3 Tage per Bong oder Joint. In Deutschland hat er ab und zu gekifft, aber nur wenn ein Joint rumgegangen ist. Erstmals ab dem 20. Lebensjahr hat er Kokain geschnupft. Dieser Konsum hat sich langsam aber sicher gesteigert. Insbesondere zuletzt hat er sodann 2 bis 3-mal pro Woche bis zu seinem Haftantritt gekokst. Kokain hat er gelegentlich auch ab dem 30. Lebensjahr zusammen mit Heroin als Cocktail gespritzt. Heroin hat der Angeklagte erstmals als 21-/22-jähriger geschnupft, seinerzeit zum Runterkommen von Kokain. Gespritzt hat er Heroin erstmals mit 30 Jahren. In der Folge hat er fast 10 Jahre lang regelmäßig Heroin gespritzt, aber schon noch einer Arbeit nachgehen können. Zwischendurch hat er auch immer wieder Heroin geschnupft. Von 2012 – 2015 hat er nochmals intravenösen Konsum betrieben. Seitdem hat er bis zu seinem Haftantritt Heroin nur noch geschnupft oder auf Folie geraucht. Manchmal hat er sich selbst entzogen und 2016/17 hat der Angeklagte auch eine Substitutionsbehandlung mitgemacht, nebenbei aber Beikonsum betrieben. Diese Substitutionsbehandlung hat er selber wieder beendet, da ihm das verabreichte Polamidon nichts gebracht habe. Insgesamt hat er seit 2012 überwiegend Opiate in Form von 2 – 3 g Heroin täglich konsumiert. Nach ursprünglich geplanter Haftentlassung zum 2/3-Zeitpunkt seiner letzten Inhaftierung sei geplant gewesen, dass er auf Therapie geht. In Haft hat der Angeklagte seit Oktober 2018 Kontakt zu externen Suchtberatung gehabt und regelmäßig Gespräche wahrgenommen. Seit der Verlegung in die JVA nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall, hat er keine Gespräche mehr mit externen Suchtberatung geführt. Es war bereits eine Kostenzusage und eine Aufnahmezusage des Hauses, während der Haftverbüßungen seiner Verurteilungen aus den Jahren 2017 (BZR Nr. 6) und 2018 (BZR Nr. 7) zum 27.08.2019 erwirkt worden. Der Therapiewunsch besteht bei dem Angeklagten nach wie vor und er wolle nach einer Therapie sein Leben in den Griff bekommen, arbeiten, sich mit seiner Freundin eine Wohnung suchen und regelmäßig weiter Kontakt zu seinem Sohn halten. Der Angeklagte selbst hat noch nie eine ambulante oder stationäre Therapie bezüglich der Drogenproblematik durchgeführt.
Vom 04.05.2018 bis 18.05.2018, unmittelbar vor Haftantritt, hat sich der Angeklagte auf Entgiftung in der Klinik befunden. Hier wurde er jedoch vorzeitig entlassen, da er keinen Krankenversicherungsschutz hatte.
Im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung in der JVA am 19.08.2019 hat der Angeklagte zudem angegeben, dass er früher an Drogen alles genommen habe, jetzt aber „clean“ sei.
II. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt bereits in Erscheinung getreten:
1. 22.03.2013 AG München (D2601) -1125 Cs 366 Js 208418/12 – Rechtskräftig seit 14.05.2013
Tatbezeichnung: Betrug in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat: 10.10.2012 Angewandte Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 53, BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1
Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3
120 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG). Maßnahme nach: BtMG § 33 Abs. 2.
2. 24.10.2013 AG München (D2601) -851 Cs 248 Js 195495/13 – Rechtskräftig seit 16.11.2013 Tatbezeichnung: Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 12.07.2013 Angewandte Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1 50 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.
3. 26.01.2016 AG München (D2601) -1120 Ds 366 Js 186040/15 – Rechtskräftig seit 26.01.2016 Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat: 21.03.2015 Angewandte Vorschriften: BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 
Nr. 3
50 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG).
Dieser Verurteilung liegt zugrunde:
Am 21.03.2015 gegen 13:30 Uhr führte der Angeklagte im Bereich der S-Bahnstation in insgesamt 2,1 g Marihuana wissentlich und willentlich mit sich. Dieses hatte mindestens ein Wirkstoffgehalt von 5% THC. Über eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis verfügte der Angeklagte hierbei nicht.
4. 15.09.2016 AG München (D2601) -1116 Ds 366 Js 113830/16 – Rechtskräftig seit 27.10.2016 Tatbezeichnung: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anlage 1 zum BtmG)
Datum der (letzten) Tat: 14.01.2016 Angewandte Vorschriften: StGB § 56, BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
6 Monat(e) Freiheitsstrafe. Bewährungszeit 3 Jahr(e) .
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG).
Diese Verteilung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 14.01.2016 gegen 14:45 Uhr verkaufte und übergab der Angeklagte an einen anderweitig Verfolgten in eine nicht bekannte Menge Heroingemisch zum Preis von 30 €. Hierdurch wollte er Gewinn erzielen. Des Weiteren führte er zu diesem Zeitpunkt 0,5 g Heroin wissentlich und willentlich mit sich und plante auch durch einen späteren Verkauf Gewinn zu erzielen. Das Betäubungsmittel hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 10%.
5. 08.02.2017 AG München (D2601) -854 Ds 249 Js 228520/16 – Rechtskräftig seit 16.02.2017 Tatbezeichnung: Bedrohung Datum der (letzten) Tat: 15.09.2016 Angewandte Vorschriften: StGB § 241 Abs. 1 70 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe.
Dieser Ahndung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 15.09.2016 um 10:00 Uhr fand vor dem Amtsgericht eine Verhandlung gegen den Angeklagten in einer Strafsache statt. Hierbei sagte der Geschädigte als Zeuge aus. Nachdem die Hauptverhandlung beendet war, sah der Angeklagte den Geschädigten vor dem Gebäude. Hierbei sah er ihn an und machte in dessen Richtung eine „Kopf-ab-Geste“.
6. 04.10.2017 AG München (D2601) -1118 Ds 371 Js 113840/17 – Rechtskräftig seit 12.10.2017 Tatbezeichnung: Vorsätzl. gemeinschaftliches unerl. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat: 14.08.2016 Angewandte Vorschriften: StGB § 25 Abs. 2, § 55, § 56, BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 3 Nr. 1
1 Jahr(e) 3 Monat(e) Freiheitsstrafe. Bewährungszeit 3 Jahr(e) .
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG). Einbezogen wurde die Entscheidung vom 15.09.2016+1116 Ds 366 Js 113830/16+D2601+AG München.
Strafaussetzung widerrufen.
Diese Verurteilung lag im Wesentlichen folgende Tat zugrunde:
Der Angeklagte und die damals Mitangeklagte betrieben gemeinschaftlich Handel mit Heroin im Stadtgebiet von . Der Angeklagte besorgte das Heroin und die Mitangeklagte hielt zumindest teilweise den Kontakt zu den Kunden. Auf diese Weise verkauften und übergaben sie am 14.08.2016 in in der Nähe der Wohnung des Angeklagten eine Konsumseinheit Heroin an den anderweitig Verfolgten zu einem Preis von mindestens 20 €. Nachdem der anderweitig Verfolgte mitteilte, dass eine zu geringe Menge übergeben wurde, wurde die Heroinmenge auf Betreiben der Mitangeklagten aufgestockt und der anderweitig verfolgte holte die Aufstockmenge an der Wohnadresse der Mitangeklagten ab. Die beiden damaligen Angeklagten erzielten durch den Verkauf des Heroins Gewinn und wollten sich damit eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht verschaffen.
7. 07.11.2018 AG München (D2601) -1119 Ls 362 Js 150977/18 – Rechtskräftig seit 21.11.2018 Tatbezeichnung: Unerl. Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Anlage 1, Anlage 3 zum BtmG)
Datum der (letzten) Tat: 09.03.2018 Angewandte Vorschriften: BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 a Abs. 1 Nr. 2
6 Monat(e) Freiheitsstrafe.
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG). Strafvollstreckung erledigt am 02.07.2019.
Dieser Verurteilung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 09.03.2018 gegen 12:20 Uhr kaufte und übernahm der Angeklagte am U-Bahnhof in 9,6 g Heroingemisch mit ein Wirkstoffgehalt von mindestens 16,5%, was einer Wirkstoffmenge von 1,58 g Heroinhydrochlorid entspricht. Am selben Tag gegen 16:45 Uhr kaufte und übernahm die Mitangeklagte am vorgenannten U-Bahnhof 10,84 g Heroingemisch mit Mindestwirkstoffgehalten von 16,3% und 16,9%, entsprechend 1,56 g Heroinhydrochlorid.
III. Der Angeklagte befand sich seit 22.05.2018 aufgrund des Urteils des Amtsgerichts München vom 04.10.2017, Az.: 1118 Ds 371 Js 113840/17, und der weiteren Verurteilung durch das AG München vom 07.11.2018, Az.: 1119 Ls 362 Js 150977/18, in Strafhaft zunächst in der JVA . Aufgrund des verfahrensgegenständlichen Vorfalls wurde er am 16.08.2018 in JVA verlegt. Seit dem 16.02.2020 befindet er sich nun in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Rosenheim vom 16.08.2019, Gz.: V.I. Gs 1645/19, im hiesigen Verfahren.
B. Festgestellter Sachverhalt
I. Vorgeschichte
Sowohl der Angeklagte, als auch der Geschädigte befanden sich zum Tatzeitpunkt am 15.08.2019 in Strafhaft in der JVA .
Der Angeklagte verbüßte hierbei zunächst eine widerufene Strafe von 1 Jahr und 3 Monaten aus dem Urteil des AG München vom 04.10.2017, Az.: 1118 Ds 371 Js 113840/17, rechtskräftig seit 12.10.2017, sowie eine originäre Vollzugsfreiheitsstrafe von 6 Monaten aus der weiteren Verurteilung durch das AG München vom 07.11.2018, Az.: 1119 Ls 362 Js 150977/18. Aufgrund eigenen Antrags des Angeklagten auf vorzeitige Entlassung stand in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Tat eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein an. Der Angeklagte hat in der Haft regelmäßig Gespräche mit der externen Suchtberatung geführt, eine Aufnahmebestätigung für den 27.08.2019 und eine vorläufige Kostenübernahme für eine stationäre Therapie in der Übergangseinrichtung, erwirken können. Der Angeklagte hatte dabei bis zum 02.07.2019 1/2 der Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten und seine weitere 6-monatige Freiheitsstrafe vollständig verbüßt.
Der Geschädigte befand sich insgesamt seit dem 22.07.2017 zunächst in Untersuchungshaft und sodann in Strafhaft aufgrund Urteils des Landgerichts Traunstein vom 19.12.2017 im Verfahren 5 Ks 402 Js 25691/17, wobei der zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde.
Disziplinarisch trat der Angeklagte während der Haft wie folgt in Erscheinung:
In der Nacht vom 28. auf den 29.01.2018 schlug der Geschädigte zunächst noch in der JVA befindlich einen mitgefangenen Zellengenossen, den; auch wurde der Schrank des geschädigten Gefangenen aufgebrochen. Im März 2018 wurde der Geschädigte sodann in die JVA verlegt und im August 2018 störte er hier das geordnete Zusammenleben in der Haft, indem er einen Hungerstreik ankündigte und Mitgefangenen zum Hungerstreik aufgehetzt hatte. Am 20.02.2019 befand sich der Geschädigte unerlaubt in Haus 1, wohin er sich unberechtigt begeben hatte. Er hatte somit gegen die Platzgebundenheit verstoßen. Am 26.03.2019 besaß der Geschädigte zudem bei der Haftraumkontrolle einen Fernseher im Haftraum, der ihm nicht gehörte. Am 14.05.2019 führte der Geschädigte zunächst eine verbale Auseinandersetzung mit dem Mitgefangenen und schlug diesem sodann mindestens zweimal ins Gesicht. Am 28.05.2019 konnte der Geschädigte darüber hinaus beobachtet werden, wie er aus dem Hofgang der besonderen Abteilung in Haus 2 etwas in den Arresthofgang in Richtung eines anderen Gefangenen geworfen hat. In einem Briefchen konnten 2 Tabletten Amineurin daraufhin aufgefunden werden.
Disziplinarisch trat der Angeklagte während der Haft wie folgt in Erscheinung:
Am 11.01.2019 störte der Angeklagte die Anstaltsordnung, indem er einen Haftraum verweigerte. Am 28.03.2019 störte er darüber hinaus die Anstaltsordnung, indem er nach dem Einschluss eine Unterhaltung fortsetzte und sich despektierlich gegenüber dem Vollzugsbeamten äußerte. Auch am 26.03 2019 störte er die Anstaltsordnung, indem er forsch und undiszipliniert auffiel und verstieß unter anderem gegen das Rauchverbot auf den Gängen und spuckte fortwährend auf den Gängen. Am 02.04.2019 ging ihm der geforderte Aufschluss seines Haftraumes nicht schnell genug, woraufhin er sehr laut wurde und aufbrausend sowie respektlos war. Am 12.04.2019 trug ein T-Shirt mit SS-Aufschrift sowie Hakenkreuz. Im Februar 2020 hatte er kleine Plastiktüten aus dem Arbeitsbereich in Besitz. Zudem unterhielt er sich am 01.05.2020 und am 03.05.2020 unerlaubt mit einem Mitgefangenen.
Nachdem beim Angeklagten die Zugangsurinkontrolle vom 23.05.2018 u.a. positiv auf Kokain und Benzodiazepine ausfiel, waren sämtliche weitere durchgeführte Urinkontrollen in Haft negativ. Eine am 06.05.2020 außerordentlich angeordnete Urinkontrolle war beim 1. Testergebnis positiv auf Buprenorphin/Subutex. Das 2. Ergebnis war hingegen durch einen sehr minimalen Signalstrich als negativ zu werten.
Nach Rückkehr vom Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht Traunstein am 25.05.2020 hatte der Angeklagte zudem 2 Feuerzeuge im Besitz. Hier gab er an, diese – entgegen der Wahrheit – mit Genehmigung des Vorsitzenden Richters von seinem Bruder erhalten zu haben.
Der Angeklagte und der Geschädigte befanden sich vorübergehend in einem gemeinsamen und später in verschiedenen Häusern in der JVA, der Angeklagte zuletzt in Haus 2 und der Geschädigte in Haus 5.
Es war zwischen ihnen zu Streitigkeiten gekommen. Der Geschädigte machte in der JVA „Geschäfte“, möglicherweise auch mit Betäubungsmitteln und verhielt sich gegenüber anderen Mitinsassen, wie seine disziplinarischen Auffälligkeiten zeigen, aggressiv um eigene Vorteile oder Vergünstigungen erzielen zu können. Der Angeklagte hatte hier entweder Partei für eine Person ergriffen und den Geschädigten aufgefordert, damit aufzuhören diese Person zu attackieren oder Ausgangspunkt des Konfliktes zwischen den beiden Kontrahenten war, dass sich der Angeklagte herablassend gegenüber türkisch-stämmigen Mitgefangenen geäußert hatte und der Geschädigte, nachdem er unter anderem auch Geschäfte mit den “Türken” machte, von diesen aufgefordert wurde, mit dem Angeklagten zu sprechen, was er auch tat. Aus einer dieser Situationen resultierten Beleidigungen, die nicht ausschließbar zunächst vom Geschädigten ausgingen. Es kam auch zu einem weiteren Vorfall kurze Zeit vor dem 15.08.2019, als der Geschädigte durch einen Zaun hindurch den Angeklagten erneut beleidigte und ihn anspuckte, wobei auch der Angeklagte zurück spuckte. Im Rahmen der Beleidigungen fielen auch Wörter wie „… ich ficke deine Mutter …“ und ähnliche Ausdrücke.
Der Geschädigte wollte sich deshalb am Angeklagten rächen und verkündete, dass er bei der nächsten Gelegenheit den Angeklagten schlagen wird. Obwohl ihn seine Mitgefangenen, insbesondere die Zeugen und aufriefen das doch nicht zu tun, war der Geschädigte davon nicht abzubringen. Allen Gefangenen war klar, dass es zwischen den beiden irgendwann zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen wird. Diese Gelegenheit ergab sich für den Geschädigten am 15.08.2019, da an diesem Tag ein Volleyballturnier zwischen den verschiedenen Häusern der JVA auf dem Sportplatz vorgesehen war, wobei ein Spiel zwischen den Häusern 2 und 5 anstand. Dazu konnten sich Spieler und Zuschauer gemeinsam auf dem Sportfeld aufhalten. Zusätzlich fand auch noch der sog. Sporthofgang der Häuser 5 und 6 gleichzeitig in diesem Bereich statt. Auf der anderen Seite des Zaunes, welcher sich an den Basketballplatz anschließt, fand der „normale“ Hofgang der Häuser 3 und 4 statt. Auch wenn der Geschädigte nicht sicher sein konnte, ging er davon aus, auf den Angeklagten zu treffen. Nicht ausschließbar stellte der Geschädigte auch vor dem Hofgang Überlegungen zu einer „Bewaffnung“ etwa in Form eines Messers, Besenstiels oder Feuerzeugs an, setzte diese jedoch in der Folge nicht um. Auch dem Angeklagten war bewusst, dass es bei einem Aufeinandertreffen der beiden zu einer Auseinandersetzung kommen kann, er wollte trotz seiner etwaigen Möglichkeit auf vorzeitige Entlassung dieser Auseinandersetzungen nicht aus dem Weg gehen. Spätestens beim Einlass zum Hofgang ist ihm von einer namentlich nicht benannten Person mitgeteilt worden, dass sich der Geschädigte mit ihm schlagen will.
Die Tatörtlichkeit ist derart beschaffen, dass der Innenhofbereich zwischen 2 unterschiedlichen Häusern liegt. An einen geteerten Basketballbereich mit einem aufgehängten Korb, an welchen sich hinter dem Korb ein Zaun zum Hofgang der Häuser 3 und 4 anschließt, grenzt in entgegengesetzter Richtung ein weitläufiger weiterer Bereich, welcher auch das Volleyballfeld umfasst. Gegenüberliegend zum Basketballkorb in Richtung Volleyballfeld befindet sich in der Ecke des Zaunes in einer Entfernung von ca. 50 – 100 m das Einlasstor für die Gefangenen zum Hofgang.
II. Tatgeschehen
Am 15.08.2019 gegen 13:20 Uhr befand sich der Geschädigte Basketballfeldes im Hofgangbereich zwischen den Häusern 2 und 5 im Bereich des der JVA und wartete auf den Angeklagten, um mit der körperlichen Auseinandersetzung beginnen zu können. Zunächst wurden die Insassen von Haus 2 mit dem Geschädigten zum Hofgang geführt, einige Minuten danach konnten die Insassen von Haus 5 und auch der Angeklagte durch ein Tor den Sportbereich betreten. Das Einlasstor, durch das der Angeklagte ging, befand sich, wie bereits beschrieben, in etwa ca. 50 – 100 m Entfernung gegenüber dem Basketballkorb, unter dem sich der Geschädigte befand. Der Angeklagte ging zielstrebig auf zu und auch der Geschädigte wandte sich dem Angeklagten zu, als er ihn erkannte. Beide begannen mit Fäusten gegenseitig aufeinander einzuschlagen, wobei nicht ausschließbar der Geschädigte mit dem Zuschlagen begonnen hat.
Durch einen heftigen Schlag des Angeklagten ging sich noch am T-Shirt des Angeklagten festhalten zu Boden. Möglicherweise konnte und versuchte am Boden befindlich zurückzuschlagen, woraufhin ihm der Angeklagte nochmals einen Faustschlag in das Gesicht versetzte. Der Angeklagte versetzte dem Geschädigten dann noch einen stampfenden Tritt mit dem Fuß, an denen er Turnschuhe trug, gegen den Stirnbereich, wobei zu diesem Zeitpunkt der Kopf des Geschädigten am Boden lag oder der Geschädigte den Kopf leicht ca. 20 – 30 cm nach oben erhoben hatte.
Dadurch erlitt der Geschädigte Abschürfungen im Stirnbereich, am Hinterkopf hatte er eine blutende Wunde aufgrund des Aufpralls am Boden, als Folge des Faustschlags oder des Fußtritts.
Nicht ausschließbar hat bereits der erste heftige Faustschlag des Angeklagten und die dadurch bedingte große Kopfbeschleunigung zu einem Gefäßabriss im Bereich der Hirnbasis geführt. Infolge der daraus resultierenden Blutung kam es zu einem zentralen Regulationsversagen bei ausgeprägter Subarachnoidalblutung, welche zentralbasal betont war und letztlich zum Tod des Geschädigten führte. Möglicherweise hat nach dem Abriss des Gefäßes eine gewisse Zeit nach dem Schlag, welcher den Geschädigten zu Boden streckte, noch eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit bestanden. Das ganze Kampfgeschehen dauerte insgesamt 5 – 15 Sekunden.
Nachdem andere den Angeklagten weggezogen hatten und er den Tatort verlassen hatte, führten Mitgefangene Erste-Hilfe Maßnahmen durch, der Notarzt konnte um 14:00 Uhr nur noch den Tod des Geschädigten feststellen.
Der Angeklagte wollte bei der auch von ihm wegen der vorausgegangenen Streitereien erwarteten körperlichen Auseinandersetzung den Geschädigten bereits ab dem Zeitpunkt, als er das Sportgelände betrat und den erkannte verletzen. Aufgrund der konkreten Tatausführung mit einem wuchtigen Faustschlag und auch letztlich dem Fußtritt war für ihn voraussehbar, dass es auch zum Tod des Geschädigten kommen kann.
Beim Angeklagten konnten mehrere kratzerartige Läsionen im Bereich der linken und rechten Geheimratsecke, der Oberlippe leicht links sowie im Bereich rechts des Nabels festgestellt werden. Zudem ergab sich eine flächenhafte, kräftige blauviolette Schwellung des rechten Handrückens.
Beim Angeklagten lag eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht vor, wenngleich er – nicht widerlegbar am Tattag zwischen 11:00 und 11:30 Uhr mindestens 1600 mg Gabapentin konsumierte, am Tag vor der Tat auch Seroquel in einer Dosierung von 25 – 50 mg sowie am Morgen des Tattages einen Teil seines täglichen Spicekonsums von 2 – 5 g eingenommen hatte.
Eine beim Angeklagten 15.08.2019 entnommene Haarprobe ergab in folgenden Abschnitten nachfolgend aufgeführte Ergebnisse für Substanzen:
Abschnitt a = 0 – 3 cm; b = 3 – 6 cm und c = 6 – 11,5 cm; Maßeinheit: ng/mg
Abschnitt
a
b
Cocain-Gruppe
Cocain
0,32
0,35
0,49
Benzoylecgonin
0,072
0,069
0,11
Opioide und Narkotika
Tramadol
0,045
0,056
0,064
Nortramadol
nicht nachweisbar
nicht nachweisbar
<0,01
Cannabiniode
Tetrahydrocannabinol
0,028
0,059
0,073
Sonstige
Amisulprid
Spuren
<0,01
<0,01
Amitriptylin
0,22
0,2
0,19
Nortriptylin
0,022
0,021
0,032
Carbamazepin
0,013
0,016
0,016
Clozapin
<0,01
<0,01
0,011
Gabapentin
1,9
0,91
1,4
Mirtazapin
0,95
0,76
0,65
Quetiapin
0,2
0,23
0,21
Eine Untersuchung der Haarproben auf Spice erfolgte nicht.
Eine am 15.08.2019, 20.06 Uhr, entnommene Blutprobe war negativ auf Opiate, Cannabinoide, Kokain-Abbauprodukte, Amphetamine, Metamphetamine, trizyklische Antidepressiva, Methadon und Benzodiazepine. Eine Untersuchung auf synthetische Cannabinoide sowie auf weitere spezifische Medikamente ist nicht erfolgt.
C. Beweiswürdigung
Der aufgeführte Sachverhalt steht für die Kammer fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und hier insbesondere aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, den Zeugenangaben und den überzeugenden Angaben der Sachverständigen
I. Der Angeklagte bestätigte zunächst eine von seinem Verteidiger abgegebene Erklärung mit dem Inhalt, dass es eine Auseinandersetzung gegeben habe, welche von dem Geschädigten ausgegangen sei. Zu keinem Zeitpunkt habe er eine Siegerpose gezeigt.
Am 3. Hauptverhandlungstag äußerte sich der Angeklagte zunächst zu seinen Konsumgewohnheiten hinsichtlich Betäubungsmittel und sodann auch ausführlich zur Sache. Er gab hierbei an, dass der ganze Streit nichts mit Betäubungsmittelgeschäften zu tun gehabt habe. Während der Haftzeit habe er durchweg Kokain, Gabapentin, Subutex, Lyrica, Seroquel und massenweise Spice konsumiert. Spice habe er dabei im Wesentlichen als Pulver oder als grünes Material genommen. Verstehen könne er nicht, warum diese Werte hierfür teilweise in seiner Haarprobe nur minimal seien. Insbesondere Spice habe er jeden Tag konsumiert, ebenso Gabapentin in einer Dosis von minimal 1600 mg bis zu 4000 mg am Tag. Seroquel habe er auch täglich zum Schlafen in einer Dosierung zwischen 25 – 50 mg eingenommen. Eine Woche vor der Tat habe er auch 10 g Kokain mit 2 weiteren Personen zusammen konsumiert. Am 12.08.2019 habe er 25 mg Seroquel genommen, am 13.08.2019 2400 g Gabapentin und am 14.08.2019 1 mg Subutex. Darüber hinaus gab er an, dass er 5 Tage vor der Entlassung gestanden habe. Konkret am Tattag habe er zwischen 11:00 und 11:30 Uhr mindestens 1600 mg Gabapentin konsumiert. Dies habe er von anderen bekommen, welche dieses Mittel vom Arzt verschrieben bekommen hätten. Zwischen 11:00 und 11:30 Uhr sei Medikamentenausgabe gewesen. Für 8000 – 9000 mg Gabapentin habe er einen Tabak hergeben müssen. Einen Tag vor der Tat habe er auch Seroquel genommen. Darüber hinaus habe er auch jeden Tag 2 – 5 g Spice genommen. Auch Mirtazapin habe er jeden Tag genommen und auch öfter Subutex geschnupft. Hierbei habe er entweder Mirtazapin oder Seroquel genommen. Das Mittel Gabapentin habe er zur Unterdrückung seiner Sucht zur Linderung des Entzugs genommen. Tramadol und auch THC habe er als solches nicht eingenommen. Marihuana habe der deswegen nicht genommen, da es lange im Urin nachweisbar sei. Bei Spice wisse er, dass er in 24 Stunden „sauber“ sei und auch, dass darauf in der Haft keine Tests gemacht würden, da diese zu teuer seien und extern zu erfolgen hätten. Auch die Inhaltsstoffe Amisulprid und Amitriptylin würden ihm nichts sagen. Die Urintests würden auch Gabapentin und Mirtazapin nicht anzeigen und Seroquel nur in größeren Mengen. Es sei auch leicht, in der JVA an derartige Substanzen zu kommen, z.B. weil nach der Medikamentenausgabe Medikamente von Mitgefangenen überlassen oder sogar über Stockwerke zugeworfen werden.
Er habe nicht gewollt, dass es so passiere. Er sei kein Schläger und habe nicht konkret gewusst, dass es so passieren werde. Er sei zum Sport gegangen und habe Basketball gespielt. Er habe sich seine Schuhe gebunden und der Geschädigte sei gekommen, habe ihn mit dem Fuß angesprungen und mit der Faust geschlagen. Daraufhin habe er einmal zurückgeschlagen und nach diesem Schlag habe der Geschädigte bereits die Augen verdreht. Sodann hätten ihn andere weggeschubst und er habe quasi in einem Ausfallschritt über den Geschädigten steigen wollen und habe ihn mit dem Fuß am Kopf erwischt. Er habe auch nicht unbedingt damit gerechnet, dass er den Geschädigten beim Sporthofgang sehen würde, da der Geschädigte sonst nie zum Sport gekommen sei. Im Rahmen des Sporthofgangs habe einer gesagt, dass er aufpassen solle, da wären 2 Typen, die ihn schlagen wollen. Der Geschädigte sei nach seinem ersten und einzigen Schlag auf dem Boden aufgeschlagen und habe nur noch mit den Beinen gezuckt. Er habe noch heute Probleme mit seiner Hand vom Schlagen. Zudem habe er auch gehört, dass der Geschädigte sich vorbereitet habe, indem er Handschuhe getragen habe und ein Feuerzeug in der Hand zum härteren Schlagen gehabt habe.
Insgesamt habe er sich schlagen müssen, da der Geschädigte angefangen habe. Grund sei ein Streit um eine Lappalie gewesen. Der Geschädigte sei von einem anderen „Yugo“ angezeigt worden, da der Geschädigte ihn wegen Tabak geschlagen habe. Dieser andere habe Angst vor dem Geschädigten gehabt und er sei von ihm angesprochen worden, dass er mit dem Geschädigten reden solle. Dies habe er getan um ihn dazu zu bewegen, seinen Tabak von jemand anderem zu besorgen. Der Geschädigte habe nur gesagt, dass er sich nicht einmischen solle und wenn der Angeklagte was wolle, solle er kommen. Sodann sei es zu dem Vorfall mit dem Bespucken und Beleidigen gekommen. Der Angeklagte habe dann unter anderem, als er zum Sport gegangen sei, gehört, dass ihn der Geschädigte zusammenschlagen wolle. Dies habe er nicht ernst genommen.
Im Rahmen dieser Angaben entschuldigte sich der Angeklagte auch bei der anwesenden Mutter des Geschädigten. Er beteuerte, dass er nicht gewollt habe, dass es so komme.
II. Seine Einlassung zum Tatgeschehen ist jedoch durch die Beweisaufnahme zum Teil widerlegt. Die Angaben der Zeugen waren jedoch unterschiedlich und zum Teil widersprüchlich.
1. Der Zeuge gab an, dass er den Angeklagten vom Sehen her kenne und mit dem Geschädigten guten Kontakt gehabt habe. Es habe Streit zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten gegeben. Der Geschädigte habe gesagt, dass wenn sie aufeinandertreffen würden, würde es etwas geben. Der Zeuge sei davon ausgegangen, dass es dann zu Handgreiflichkeiten kommen würde. Es sei klar gewesen, dass es eine Schlägerei geben werde. Ob der Angeklagte diese auch gewusst habe, könne er nicht sagen. Von einer beabsichtigten oder gar konkreten Bewaffnung des Geschädigten wisse nichts. Bei einem vorherigen Hofgang hätte es zwischen den beiden auch einen Vorfall mit Beleidigungen gegeben. Der Geschädigte sei impulsiv gewesen und habe auch „ausflippen“ können. Er und der Zeuge seien mit zum Sporthofgang gegangen, damit es nicht ausarte. Sie seien zum Hofgang raus und hätten an dem Zaun unter dem Basketballkorb mit anderen Personen von der anderen Seite (Hofgang der Häuser 3 und 4) geredet. Im Rahmen des Hofganges sei Haus 5 zuerst gekommen. Hierbei seien auch der Geschädigte und auch er dabei gewesen. Die Insassen des Hauses 2, in welchem auch der Angeklagte untergebracht war, seien etwa 5 Minuten später bekommen. Auf einmal habe jemand gesagt, dass sich 2 schlagen würden. Er habe sich dann umgedreht und den Geschädigten nur noch nach hinten Umkippen gesehen, er sei sodann mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen. Er sei einfach zusammengesackt und nach hinten umgefallen. Der Angeklagte sei dann von hinten weggezogen worden und währenddessen habe er noch einen Tritt gegen den Geschädigten ausgeführt. Als der Geschädigte am Boden gelegen habe, habe er ihn röcheln gehört, aber keine Bewegungen mehr wahrnehmen können. Auch der Angeklagte habe im Gesicht geblutet. Der Geschädigte habe auch in Haft Drogen konsumiert, wie 2/3 der Leute dort.
2. Der Zeuge führte aus, dass er auf der anderen Seite des Zaunes auf einer erhöhten Treppe gestanden sei und ein Gerangel und eine Schlägerei wahrgenommen habe. Dieses Handgemenge sei durch einen Schlag beendet worden und der Geschädigte sei getaumelt, zusammengesackt und hingefallen. Der Angeklagte sei weggegangen aber nochmals umgedreht und sei dem Geschädigten nochmals stampfend auf den Kopf getreten. Schockiert habe ihn insbesondere, dass der Angeklagte noch mal auf den Kopf des Am-Boden-Liegenden gestampft sei. Er habe den Kampf doch gewonnen gehabt. Der Geschädigte habe auch schon vor dem Tritt einen völlig weggetretenen Eindruck gemacht. Der Zeuge habe kein Aufstehen und keine Gegenwehr des Geschädigten wahrgenommen. Auch könne er sich nur noch an einen Tritt erinnern. Wo dieser Tritt getroffen habe, habe er aber nicht gesehen, jedenfalls oberhalb des Brustkorbes. Er habe 3 – 4 m entfernt gestanden und auch partiell Dinge nicht sehen können.
3. Der Zeuge gab an, dass er den Angeklagten aus der Haft kenne. Den Geschädigten habe er nicht gekannt. Er könne sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern. Alles sei schnell vorbei gewesen. Er habe unten auf Höhe des Volleyballfeldes am Zaun gestanden. Als er hingeschaut habe, sei schon alles vorbei gewesen. Auf Vorhalt der Angaben in seiner polizeilichen Aussage, in welcher er noch aus dem Augenwinkel eine Rauferei und Schlägerei sowie 2 Personen auf den Boden gesehen haben wollte, konnte er sich nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage, dass eine Person auf dem Rücken gelegen sei und als die Person am Boden habe aufstehen wollen, habe der andere ihm einen Faustschlag ins Gesicht gegeben und dann habe der Täter mit dem rechten Fuß von oben nach unten in das Gesicht der am Boden liegenden Person getreten, gab der Zeugen an, dass wenn es da stehe, werde es so gewesen sein. bzw. wenn er es so gesagt habe, stimme es. Auch nach dem kompletten Vorlesen der polizeilichen Aussage konnte er sich an nichts mehr aus eigener Wahrnehmung erinnern.
4. Der ebenfalls einvernommene Zeuge gab im Wesentlichen an, dass er oben beim Basketballfeld vor dem Zaun gestanden sei und zunächst in die andere, dem Geschehen abgewandte, Richtung geschaut habe. Dann habe er in Richtung Volleyball gesehen und den Schlag des Geschädigten auf den Angeklagten wahrnehmen können. Der Angeklagte habe sich nur verteidigt. Beim Aufstehen des Angeklagten vom Boden habe ihn der wieder runterziehen wollen und von unten noch einen Faustschlag gegen den Angeklagten geführt. Auch der Angeklagte habe dann zurückgeschlagen bevor ihn die anderen weggezogen hätten. Auf Vorhalt, dass er in der polizeilichen Aussage noch von einem Fußtritt gesprochen habe, gab der Zeuge nunmehr an, dass er einen solche nicht gesehen habe. Bei der Vernehmung sei kein Dolmetscher dabei gewesen und von den Fußtritten habe er nur gehört. Darüber hinaus hätten auch beide etwas mit Drogen zu tun, wobei er nichts Genaueres wisse. Auch der Geschädigte habe was mit Drogen zu tun gehabt und vor allem Drogen getauscht.
5. Der Zeuge selbst sei seit Anfang 2019 in gab an, dass er den Angeklagten vom Sehen her kenne. Er in Haft gewesen und sei zwischenzeitlich aufgrund von Bedrohungen in eine andere JVA verlegt worden. Auch den Geschädigten habe er nur vom Sehen her gekannt. Näheren Kontakt zu beiden habe er nicht gehabt. Er selbst habe hinter dem Zaun und auf der anderen Seite gestanden und habe sich mit 2 Leuten unterhalten. Der Geschädigte habe ca. 2 m hinter dem Zaun gestanden und habe sich gebückt gehabt. Er habe den Angeklagten auf den Geschädigten schnell zugehen gesehen. Der habe sich noch aufrichten können, da habe der Angeklagte sofort den 1. Schlag gegen den Geschädigten geführt. Dann hätten sich die beiden geschlagen und der Geschädigte sei leicht ausgerutscht, woraufhin der Angeklagte mit dem Knie nachgeholfen hätte, um den Geschädigten zu Boden zu bringen. Der Angeklagte habe sodann auf den Geschädigten treten wollen, habe mit dem 1. Tritt jedoch nicht getroffen, mit einem 2. jedoch voll ins Gesicht. Daraufhin sei der Kopf noch ein wenig nach hinten und die Pupillen des Geschädigten seien weiß geworden. Alles sei sehr schnell gegangen. Der Angeklagte sei nicht zurückgehalten worden, sondern er habe nach den Tritten aufgehört. Der 2. Tritt habe den Geschädigten direkt am Kopf getroffen als er gerade versucht habe den Kopf noch zu heben. Als es vorbei gewesen sei, habe der Angeklagte in die Menge geschaut, demonstrativ ausgeatmet und eine Geste mit ausgestreckten Armen nach unten aufgeführt. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage konnte er sich auch an ein Festhalten des Geschädigten am T-Shirt des Angeklagten erneut erinnern. Aus seiner Sicht sei der Tritt mit dem Fuß nicht mehr notwendig gewesen, da der Geschädigte nur am Boden gelegen habe und sich nicht mehr gewehrt habe. Der Grund seiner Verlegung seien Äußerungen von Personen gewesen, welche mutmaßlich „Empfehlungen“ des Angeklagten ausgerichtet hätten, dahingehend, dass er nichts sagen solle, er vorsichtig sein solle und auf seine Familie und Kinder aufpassen solle.
6. Der Zeuge gab an, dass er am Hofgang des Hauses 4 teilgenommen habe und sich am Zaun mit anderen unterhalten habe. Auf der anderen Seite des Zaunes hätten sich ca. 100 – 150 Leute gefunden. Er habe hinter dem Zaun gestanden und in Richtung des Basketballfeldes geschaut. Der Zeuge sei auf seiner Seite des Zaunes gewesen. Der Geschädigte habe auf dem Boden gekniet und sich wohl die Schuhe gebunden. Den Angeklagten habe er nicht gekannt. Der Geschädigte habe sich noch aufrichten können und dann habe man sich sofort geschlagen. Wer den 1. Schlag geführt habe, könne er jetzt nicht mehr sagen. sei gestolpert und auf den Boden gefallen. Ob dies von einem Schlag oder von einem Ausweichen her gewesen sei, könne er nicht sagen. Der habe dann auf den Rücken gelegen und habe aufstehen wollen. Der Kopf und der Oberkörper seien ca. 10 – 20 cm in der Luft gewesen. Dann sei der andere mit der Fußsohle auf das Gesicht des Geschädigten getreten. Ein Tritt habe nicht getroffen, der 2. schon im Gesicht. Ob noch Schläge von oben her dabei gewesen seien, könne er nicht sagen. Danach sei jedenfalls der Kopf nach hinten gedreht gewesen. Der Ganze habe 10 – 15 Sekunden gedauert.
7. Der Zeuge führte aus, dass der Geschädigte 2 m hinter ihm in seinem Rücken im Bereich des Basketballfeldes gestanden habe und noch vorher in der Zelle zu ihm gesagt habe, dass er Probleme mit dem Micki (= der Angeklagte) hätte. Der Geschädigte habe gesagt, dass wenn er ihn treffe, werde er gleich auf ihn losgehen. Für ihn sei klar gewesen, dass es zu Handgreiflichkeiten kommen würde. Er habe gesagt, der Geschädigte solle es lassen. Der Geschädigte habe gesagt, er solle mitkommen, falls der Micki nicht alleine komme. Der Angeklagte sei aggressiv und schnell ca. 100 – 150 m auf zugegangen. Er habe dann gesehen, dass beide aufeinander eingeschlagen hätten. Den Anfang der Auseinandersetzungen habe er nicht gesehen; erst als ich beide mit Fäusten wild geschlagen hätten. Der Geschädigte sei sodann durch einen Schlag auf den Kopf zu Boden gegangen. Er sei nach hinten auf den Rücken gefallen und, so denke er, mit dem Kopf aufgeschlagen. Der Angeklagte sei dann zu ihm hin und habe ihm noch mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der habe sich am Boden liegend noch gewehrt und die Hände vors Gesicht gehalten und habe versucht zurückzuschlagen. Der Schlag des Angeklagten sei erfolgt, als der Geschädigte noch leicht nach oben habe gehen wollen. Es sei ein heftiger Schlag gewesen. Der sei wieder zu Boden gegangen und habe nur noch da gelegen. Er habe den Angeklagten dann von hinten weggezogen und dieser habe dann mit dem Fuß auf den Geschädigten getreten. Wohin, habe er nicht genau gesehen, auch nicht ob er getroffen habe. Als man hingegangen sei um Erste Hilfe zu leisten sei der Puls des Geschädigten noch da gewesen und er habe noch geröchelt. Man habe ihn in die stabile Seitenlage gebracht und eine Herzrhythmusmassage durchgeführt.
Im Nachhinein habe er gehört, dass der Geschädigte an Gehirnbluten gestorben sei und daraus geschlossen, dass der Tritt auf den Kopf gegangen sei. Dies habe er auch bei der Polizei so gesagt. Den Fußtritt und auch ein Treffen habe er nicht gesehen, da er ja den Angeklagten von hinten weggezogen habe, aber „gespürt“. Die ganze Auseinandersetzung habe 5 – 20 Sekunden gedauert. Der Angeklagte habe noch gesagt: „Der stirbt schon nicht.“. Das Aufrichten sei aus seiner Sicht deswegen versucht worden, damit er nicht am Boden bei weiteren Angriff liege und auch um den Kampf fortzusetzen. Der Geschädigte habe einen Zettel für seine Mutter bei dem hinterlegt, dass diese Bescheid wisse, falls er aufgrund eines Vorfalles verlegt werden würde. Der Geschädigte habe sich noch zweimal übergeben und den Kiefer zusammen gepresst. Er habe auch gezittert und vibriert. Er habe gedacht es sei ein epileptischer Anfall. Der Puls sei noch da gewesen und er habe auch eingepinkelt. Nach seiner Erinnerung hätten die Sanis eine Ewigkeit gebraucht. Der Tritt sei erfolgt, als der Oberkörper ca. 30 cm vom Boden abgehoben worden sei.
8. Der Zeuge führte aus, dass er mit beiden Kontrahenten gleich gut bekannt gewesen sei. Beide seien ihm sympathisch gewesen. Sie hätten sich am Anfang, da sie eine Art Landsleute gewesen seien, gut verstanden gehabt. Der Geschädigte sei finanziell relativ gut gestellt gewesen und habe Geschäfte mit Türken gemacht – vermutlich mit Drogen und Tabletten. Der Micki hätte Türken eher geärgert und sie gehänselt. Hierbei habe der zu den Türken gehalten. Ob der Angeklagte Geschäfte mit dem Geschädigten gemacht habe, wisse er nicht. Es sei dann zum Streit gekommen und der Geschädigte sei mehrmals verbal sehr aggressiv gegen den Angeklagten vorgegangen. Die Aggressionen seien von dem Geschädigten ausgegangen. Der Angeklagte habe hierauf im Wesentlichen besonnen reagiert und er habe sich nicht provozieren lassen. Der Geschädigte sei auch davor schon mal in der Haft handgreiflich geworden. Selbst als der Geschädigte oben in Schutzhaft gewesen sei, habe er den Angeklagten noch beschimpft. Ca. eine Woche oder 14 Tage vor dem Vorfall habe der Angeklagte in der Nähe des Zaunes gestanden. Der Geschädigte sei auf ihn zu, habe ihn beschimpft, ihm ins Gesicht gespuckt und sei weggegangen. Auch hierauf habe der Angeklagte „nur“ verbal reagiert. In der JVA sei auch geredet worden, dass wenn die beiden sich treffen würden, hoffentlich alles gut gehen würde. Der Geschädigte habe auch geäußert, wenn er den Angeklagten sehe, werde er ihn sich schnappen. Den Angeklagten habe er selbst nie aggressiv erlebt, nur einmal, bei dem Vorfall am Zaun, sei auch er lauter geworden. Es sei klar gewesen, dass der Geschädigte keine Ruhe geben werde. Das Ganze habe sich über ca. 4 Wochen aufgebauscht. Er selbst habe die Tat nicht gesehen, nur dass der Geschädigte am Boden gelegen habe und der Angeklagte ebenfalls geblutet habe. Er habe den Angeklagten später in seiner Zelle besucht, wobei dieser aufgelöst gewesen wäre und vor sich hingestammelt hätte: „…hoffentlich stirbt er nicht/ist er nicht tot.“. Er selbst wisse, dass der Angeklagte ca. 2 Tage vorher was genommen habe. Hier sei er beim Volleyball völlig daneben gewesen. Es habe Spice und Papier gegeben. Beim Angeklagten habe es öfter mal Drogenkonsum gegeben, auch beim Geschädigten. Der Konflikt habe sich dahingehend gesteigert, dass sich die Beleidigungen gesteigert hätten bis hin zum gegenseitigen Anspucken.
9. Der Zeuge gab an, dass er den Angeklagten vom Sehen her kenne. Den Geschädigten habe er besser gekannt. Als er sich umgedreht habe, sei schon alles vorbei gewesen. Es habe im Vorfeld einen Streit zwischen den Kontrahenten gegeben mit gegenseitigen Beleidigungen der jeweiligen Mütter. Wegen Schulden oder Betäubungsmitteln sei dieser Streit nicht gewesen. Der Geschädigte habe ihm ca. 5 min vor dem Hofgang am Tag des Vorfalls einen von ihm geschriebenen Zettel übergeben. Hierin sollte er, für den Fall einer Auseinandersetzung und einer Verlegung die Mutter des Geschädigten informieren. Der Vorfall mit dem Bespucken sei 2 – 3 Tage vorher gewesen. Es sei jedenfalls keine ausgemachte Schlägerei gewesen, wobei das Opfer schon gesagt habe, dass er sich mit Angeklagten schlagen wolle. Von einer etwaigen Bewaffnung des Geschädigten wisse er nichts und auch habe das Opfer keine Handschuhe getragen. Es sei klar gewesen, dass bei einem Treffen was passieren würde, dies sei bestimmt auch dem Angeklagten bewusst gewesen. Es sei nur nicht klar gewesen, wann ein Treffen erfolge. Sein Haus sei zuerst im Hofgang gewesen und das Haus des Angeklagten sei später gekommen.
Auf dem ihm überlassenen handschriftlich verfassten Zettel des Geschädigten, der verlesen wurde, steht, dass wenn man ihn in anderes Gefängnis verfrachten müsse, dann solle seine Mutter angerufen werden und ihr gesagt werden, dass ein „Idiot“ seine Mutter beleidigt habe. Er habe ihn zusammengeschlagen und werde in ein anderes Gefängnis verfrachtet.
10. Der Zeuge führte aus, dass er nichts gesehen habe. Er habe lediglich mitbekommen, dass der Geschädigte den Angeklagten beschimpft habe. Der Geschädigte habe auch gesagt, dass wenn er ihn sehen werde, würde er ihn umbringen. Er habe auch den Vorfall mit dem Bespucken gesehen. Der Geschädigte sei am Angeklagten vorbeigegangen und habe ihn bespuckt und beschimpft. Der Angeklagte habe normal reagiert. Er selbst kenne den Angeklagten seit 5 – 6 Jahren und dieser sei keine Person, die Streit suche oder sich schlage. Der Geschädigte sei eher einer gewesen, der Streit gesucht habe. Den Grund für den Streit kenne er nicht. Der Angeklagte selbst habe auch in der Haft Spice geraucht und Subutex genommen. Mit Heroin und Kokain gehe in der Haft nichts. Auch der Geschädigte habe in Haft Drogen konsumiert. Es sei sicher nicht die Absicht des Angeklagten gewesen, den Geschädigten zu töten.
11. Der Zeuge gab an, dass er den Geschädigten nur flüchtig gekannt habe und auch den Angeklagten nur vom Sehen her. Es habe im Vorfeld einen Streit mit irgendwelchen Beleidigungen gegeben. Es sei bekannt gewesen von dem Geschädigten, dass man dies beim Sporthofgang „ausmachen“ wolle. Das heiße für ihn, dass man sich hauen will. Er selbst habe zunächst mit Leuten auf der anderen Seite des Zaunes geredet und den Beginn nicht gesehen. Er habe nur gesehen, dass der Angeklagte auf den Geschädigten eingeschlagen habe. Der Angeklagte sei später zum Hofgang gekommen und das Geschehen habe hinter ihm begonnen. Der Angeklagte habe auf den Geschädigten geschlagen und dieser sei umgefallen. Es habe auch 1 bis 2 Fußtritte gegeben und dann sei der Angeklagte weg gewesen. Er habe dann versucht dem Geschädigten den Mund zu öffnen und ihn wieder zu beleben. Der Vorfall habe sich im Bereich der Wurflinie ereignet. Der Geschädigte habe sich schon am Boden befunden und Angeklagte habe auf ihn eingeschlagen.
12. Der Zeuge gab an, dass er den Angeklagten vom Sehen her kenne. Er selbst sei am Tattag auf Freunde zugegangen und das Geschehen habe links von ihm begonnen. Der Geschädigte habe angefangen den Angeklagten zu schlagen. Es habe dann 2 Schläge vom Angeklagten gegeben und dann sei schon alles vorbei gewesen. Er selbst habe rechts am Basketballfeld gestanden. Der Streit sei unterm Basketballkorb gewesen. Nach den 2 Schlägen sei der Angeklagte weggezogen worden. Der Angeklagte habe auch an der Nase geblutet und der Geschädigte sei auf dem Boden aufgeschlagen. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage, insbesondere den Angaben zum Fußtritt ins Gesicht, gab der Zeuge an, dass er sich daran im Moment nicht erinnern könne. Bei dem Fußtritt sei er sich auch nicht mehr zu 100% sicher, ob dieser getroffen habe. Letztlich habe er einen Fußtritt doch gesehen. Der Geschädigte habe die Hände zur Abwehr nach oben gehabt. Der habe zuerst zugeschlagen. Auf weiteren Vorhalt seiner polizeilichen Aussage gab der Zeuge weiter an, dass er sich nicht sicher sei und es sein könne, dass der Tritt getroffen habe. Dieser sei jedenfalls höchstens beim Zurückziehen aus Wut passiert. Der Tritt habe von oben nach unten in den Kopfbereich stattgefunden. Auch seine Angabe hinsichtlich eines dumpfen Schlages nach dem Tritt, könne schon sein. Nach einem Schlag des Angeklagten sei der Geschädigte in die Knie gegangen und mit einem 2. Schlag dann letztlich zu Boden.
13. Der Zeuge gab an, dass er den Angeklagten und den Geschädigten nicht gekannt habe. Es sei im Haus 5 untergebracht gewesen. Am 15. August sei er zum Sporthof gegangen und habe Basketball gespielt. Das ganze sei neben ihm passiert. Er habe rechts von dem Geschehen gestanden. Von Hintergründen sei ihn nichts bekannt gewesen. Beide seien aufeinander zugegangen und hätten sich geschlagen. Wer zuerst geschlagen habe, könne er nicht sagen, auch nicht wie viele Schläge es gegeben habe. Beide seien dann zu Boden gegangen und andere Gefangene wären hin gegangen. Sodann sei einer aufgestanden und einer liegen geblieben. Der Geschädigte sei vom Zaun hergekommen und der andere von unten vom Eingang. Der Angeklagte sei in einem schnelleren Hergehen gekommen. Auch am Boden hätten sie noch miteinander gekämpft und er hätte 2 – 3 Faustschläge in Erinnerung. Ob der Geschädigte noch von unten geschlagen habe, wisse er nicht. Beim Wegziehen habe es noch einen Fußtritt des Angeklagten gegeben, wobei er nicht wisse, wohin oder ob er getroffen habe. Vor seiner polizeilichen Aussage, dahingehend, dass ein Tritt Richtung Kopf erfolgt sei, gab der Zeuge an, dass er denke, dass das schon richtig sei, wenn er es so gesagt habe.
14. Der polizeilich nicht einvernommene Zeuge wurde geladen, nachdem er eine Anzeige gegen die JVA wegen unterlassener Hilfeleistung erstattet hatte. Er gab an, dass er ein Freund des Getöteten gewesen sei. Er sei im gleichen Haus gewesen und in einer Zelle nebenan untergebracht gewesen. Sie hätten viel Zeit einander verbracht. Er habe auch gewusst, worum es bei dem Streit gegangen sei. Es sei um gegenseitige Beleidigungen gegangen. Der Geschädigte habe gesagt, wenn er den Angeklagten sehe, werde auf ihn losgehen und ihn schlagen. Er habe es dem Angeklagten nicht ausreden können. Dem Geschädigten sei klar gewesen, dass er bei den Sporthofgang auf den Angeklagten treffen werde. Es sei schon ein bis 2 Wochen davor Thema gewesen, dass er auf ihn losgehen wolle. Er glaube auch, dass der Angeklagte schon gewusst habe, dass der Geschädigte auf ihn losgehen wolle. Der Angeklagte habe die Mutter des Geschädigten beleidigt gehabt, daraufhin habe es sich weiter auf geschaukelt. Der Geschädigte habe vorher auch gesagt, dass er bereit sei, den Angeklagten umzubringen. Er sei am Tattag mit den Geschädigten rausgegangen. Zuvor hätten beide noch eine Nase Buprenorphin, ca. 1 mg, gezogen und einen Joint Spice gemeinsam geraucht. Der Geschädigte habe solche Sachen immer besorgt und auch verteilt. Ob er auch an den Angeklagten abgegeben habe, wisse er nicht. Draußen sei ein Häftling auf ihn zugekommen und hätte gefragt ob er den Geschädigten gesehen habe, da er für diesen einen Kaffee dabei gehabt habe. Er habe dann suchend nach den Geschädigten geschaut und den Vorfall aus einer Entfernung von ungefähr 20 m gesehen. Er habe ca. 10 m von der Wiesenkante entfernt unterhalb des Basketballkorbes gestanden. Er habe gesehen, wie der Geschädigte dem Angeklagten eine reingehauen habe. Beide Häuser seien zeitgleich draußen gewesen. Der Geschädigte und er seien etwas später rausgegangen. Er habe gar nicht daran gedacht, dass der Angeklagte komme. Der Angeklagte habe sich gebeugt gehabt und sich etwa die Schuhe gebunden. Der Geschädigte sei auf ihn los und habe ihm einen Faustschlag verpasst. Der Angeklagte habe dann zurückgeschlagen. Der Geschädigte sei sodann zu Boden gegangen und andere seien dazwischen gegangen und hätten den Angeklagten zurückgehalten. Es habe auch Schläge gegeben als der Angeklagte am Boden war. Der Geschädigte habe noch einmal hochkommen und wohl zurückschlagen wollen, dann sei der Tritt erfolgt. Wo dieser getroffen habe, wisse er nicht. Der Angeklagte habe auch Blut im Gesicht gehabt. Er selbst sei zum Geschädigten hin und habe was über sein Gesicht gegossen und sei dann auch zum Angeklagten und habe ihm eine Flasche Wasser gegeben zum sauber machen. Er habe auch eine Anzeige gegen den Sanitäter wegen seines falschen Verhaltens bei der Staatsanwaltschaft erstattet und auch Beschwerde gegen die Einstellung eingelegt. Er habe einen Freund verloren und habe ihn ca. 5 und 20 Minuten wiederbelebt.
Auf Vorhalt seiner Anzeige, wobei er von einem Faustschlag und 2 Tritten gegen den am Boden Liegenden berichtete, gab er an, dass er heute die Version erzählt habe, an die er sich erinnern könne.
Der Vorfall habe ca. 5 Sekunden gedauert. Es habe jeweils einen Schlag des Angeklagten und eines Geschädigten sowie einen Tritt des Angeklagten gegeben. Der Kopf des sei sodann von oben nach unten und erneut von oben nach unten gegangen wie ein Prellball.
Auch habe der Geschädigte vorgehabt sich vor der Auseinandersetzung zu bewaffnen. Er habe aber kein entsprechendes Messer zur Verfügung gehabt. Er habe auch einmal darüber nachgedacht einen abgebrochenen Besenstiel mitzunehmen. Der Geschädigte habe sich auch mit den Drogen bewusst pushen wollen. Seit dem Vorfall habe er auch Panikattacken und nehme Tramadol gegen Schmerzen.
Der Zeuge zitterte zudem bei seiner Aussage stark, sodass er vom Sachverständigen auf seine Aussagetüchtigkeit untersucht wurde, welche dieser bejahte. Diesem gegenüber habe er angegeben, dass er seit Jahren polytox sei und langjährig Opiate eingenommen habe. Er habe auch einen 64er gemacht. Es sei substituiert wurden, jedoch nicht mehr zur Tatzeit. Danach habe er das nicht mehr durchgeführt. Wegen Rückenbeschwerden nehme er zweimal 50 mg Tilidin täglich wegen der Schmerzen und auch der Sucht. Gelegentlich nehme er auch Lyrica, wenn die Schmerzen schlimmer werden würden. Auch Pregabalin würde er einnehmen. Die letzte Dosis in Höhe von 150 mg habe er vorgestern genommen. Heute in der Früh gegen 8:00 Uhr habe er 2,5 mg Lorazepam eingenommen. Wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nehme er bedarfsweise Lorazepam. Seit der Ladung, nehme er dies abends regelmäßig. Er fühle sich in Ordnung und könne der Verhandlung gut folgen.
15. Der einvernommene Aufsichtsbeamte gab im Wesentlichen an, dass er am Tattag, dem 15.08.2019, Dienst in Haus 3 geleistet habe. Er habe die Gefangenen dort um 13.15 Uhr zum Hofgang gebracht. Auf der anderen Seite des Trennungszaunes habe sich der verfahrensgegenständliche Vorfall ereignet. Er habe hinter dem Zaun gestanden. Im Hofgang für Haus 3 und 4 seien ca. 60 Gefangene gewesen. Dies laufe immer so ab, dass man 5 Minuten die Personen am Zaun sich unterhalten lasse und dann trenne. Er habe dann auf der anderen Seite des Zaunes einen Tumult mitbekommen und aus dem Augenwinkel jemanden gesehen, der zu Boden gegangen sei. Sodann habe er sofort den Druckalarm betätigt. Es habe sich sofort eine Menschentraube gebildet und er habe nichts sehen können. Die ganzen Personen im Hofgang der Häuser 3 und 4 hätten sich am Zaun versammelt. Er habe dann versucht die Personen vom Zaun wegzubekommen. Er habe nicht einmal gesehen, wer zunächst an dieser Situation beteiligt gewesen sei. Nachdem etwas Ruhe eingekehrt sei, sei er auf die andere Seite des Zaunes gegangen und auch der Kollege Haltern sei von weiter unten gekommen. Der Geschädigte habe schon am Boden gelegen und sei bewusstlos gewesen. Die Gefangenen und hätten Erste Hilfe geleistet und ihn in eine stabile Seitenlage gebracht. Es sei sodann die Aussage von verschiedenen Gefangene gekommen, dass der Geschädigte einen Krampfanfall gehabt hätte und nichts passiert sei. Die Gefangenen seien sehr feindselig eingestellt gewesen. Erst im Nachhinein habe er von Kollegen von einer Schlägerei erfahren. Auf Nachfrage habe er nichts Genaueres erfahren können. Im Sporthofgang seien ca. 50 – 60 Personen gewesen. An diesem Tag hätten 3 Häuser Sporthofgang gehabt, wegen dem Volleyballturnier. Der Sanitäter sei vom Kollegen Haltern gerufen worden.
16. Der Zeuge führte aus, dass er beide Beteiligte aus der Haft kenne. Er sei zuletzt im gleichen Haus wie der Angeklagte untergebracht gewesen. Insgesamt habe er von Ende 2018 bis Ende 2019 in Haft gesessen. Erst sei er in Haus 5, dann in Haus 2 zusammen mit dem Angeklagten gewesen. Vom eigentlichen Vorfall am 15.08.2019 habe er nichts unmittelbar mitbekommen. Er wisse sicher, dass der Geschädigte nach ihnen gekommen sei. Er sei vom Einlass von unten her gekommen, welcher ca. 200 m vom Basketballfeld entfernt sei. Der habe geäußert: „Hurensohn, zeig mir was Du kannst.“. Es habe aber noch vorher Probleme zwischen dem Angeklagten und dem Opfer gegeben. Zwischen der Äußerung des Opfers und der Auseinandersetzung seien ein paar Minuten vergangen. Wer angefangen habe, könne er nicht sagen. Er sei auch dabei gewesen und neben dem Angeklagten gestanden, als der Geschädigte ihn angespuckt habe, ca. 3 – 5 Tage vor dem verfahrensgegenständliche Vorfall. habe den Angeklagten angespuckt und ihm gedroht, dass er ihn erwischen werde und er sein Kind töten lassen würde. Darüber hinaus habe er auch gesagt, dass er – also – ein „Psycho“ sei und dass er seine Familie nicht kennen würde. Grund der Auseinandersetzung sei gewesen, dass der Angeklagte angeblich schlecht über den Geschädigten geredet haben soll. Der Angeklagte habe eventuell auch zurück gespuckt. Er habe mit dem Angeklagten entweder am gleichen Tag oder einen Tag zuvor Kokain gezogen. Hierbei habe er etwa 2 Nasen mit je einer Line von 5 -1 0 cm Länge gezogen. Der Angeklagte habe jeweils 3 Nasen einer Linelänge 15 – 20 cm gezogen. Hierfür habe er nichts bezahlt, sondern es geschenkt bekommen. Beim Konsum seien sie zu dritt oder zu viert gewesen. Kokain hätte es in der Haft selten gegeben, andere Drogen dafür öfter. Der Angeklagte habe alles was er bekommen habe auch genommen. Er habe insbesondere auch Spice und Subutex konsumiert. Bei Spice sei es so, dass das Pulver ins Briefpapier „getränkt“ werde und somit ein „Brief geraucht“ werde. Er habe selbst gesehen, dass der Angeklagte konsumiere. Für einen Brief müsse man 600 – 1000 € bezahlen. In Haft würde viel mit Briefen gehandelt. Der Angeklagte habe viele Betäubungsmittel bekommen. Habe auch Gras genommen und Kokain. Oft habe ihn der Abgeklagte auch zu Spice eingeladen und auch zu Subutex. Der Angeklagte habe auch oft Tabletten genommen zum runterkommen, manchmal 8 – 9 Stück am Tag. 5 – 6 Tabletten kosten dabei in Haft einen Koffer (= 1 Päckchen Tabak). Die Zelle des Angeklagten sei nie drogenfrei gewesen und er glaube auch nicht dass es einen Tag gegeben habe, an dem der Angeklagte keine Drogen konsumiert habe. Er habe den Angeklagten als lieben Menschen kennengelernt. Auch der vorherige Kokainkonsum habe den Angeklagten nicht verändert, insbesondere wäre er nicht aggressiver geworden. Auch habe er selbst von Leuten gehört, dass sich der Geschädigte mit dem Angeklagten schlagen wolle. Dies sei auch schon vor der Sache mit dem Anspucken gewesen.
17. Aus der Aussage der Zeugin, welche als Regierungsrätin seitens der JVA mit dem Vorgang befasst war, ergibt sich, dass sie die polizeilichen Ermittlungen dahingehend unterstützt habe, dass sie Gefangene, die sich als Zeugen gemeldet hatten in einem Zimmer zur Vernehmung bereitgehalten hätten. Anfangs hätten alle gesagt, dass sie nichts gesehen hätten, aber sodann hätten sich Gefangene bei den Stationsbeamten gemeldet und diese hätten den Namen weitergegeben. Im Wesentlichen hätten sich dann zunächst 4 Personen herauskristallisiert. Geschehen sei alles beim Sporthofgang des Hauses 5 und 6, welcher parallel zum normalen Hofgang stattgefunden habe. Es habe auch hier parallel dazu ein Volleyballspiel zwischen den Häusern 2 und 5 stattfinden sollen. Anwesend sei ein Sportbeamter gewesen.
Darüber hinaus seien ca. 60 Mann im Hofgang gewesen. Eine Kameraaufzeichnung von dem Vorfall existiere nicht. Der Zeuge sei deswegen verlegt worden, da er unter Druck gesetzt worden sei. Es hätte aber kein Anhalt dafür bestanden, dass weitere Zeugen unter Druck gesetzt worden seien. Der Angeklagte sei oft aufbrausend, aber wieder beruhigbar gewesen. Sowohl der Angeklagte als auch der Geschädigte hätten lauter werden können. Der Geschädigte habe eher einen jugendlichen Eindruck gemacht, wie wenn er sich austoben müsse. Die Verlegung des Geschädigten aus Haus 2 sei aus disziplinarischen Gründen erfolgt. Er sei zunächst in die obere Abteilung von Haus 4 gebracht worden und dann ins Haus 5 verlegt worden. Inwieweit der Angeklagte mit Betäubungsmitteln zu tun hätte, könne sie nicht sagen. Disziplinarverfahren diesbezüglich habe es nicht gegeben.
18. Aus der Einvernahme des Zeugen JVA und Leiter der JVA, welcher stellvertretender Leiter der ist, ergibt sich, insbesondere der Grund für die Verlegung des Zeugen . Dem Zeugen hätten Mitgefangene ausrichten sollen, dass der Angeklagte seine Adresse kenne und er seine Kinder „ficken wolle“. Auch habe es einen Anruf vom Anwalt des Zeugen gegeben, dass auch in Beschimpfungen allgemeiner Form als „Zinker“ oder „31er“ vorgefallen wären. Konkrete Namen seien nicht gefallen. Der Angeklagte habe derartige Aufträge abgestritten. Er kenne den Angeklagten aus der JVA . Hier wären disziplinarisch nur kleinere Sachen vorgefallen.
19. Der polizeiliche Spurensachbearbeiter, gab insbesondere an, dass er die Kleidung des Geschädigten selbst sichergestellt habe. Hier würden sich schwarze Sportschuhe, ein schwarzes Sweatshirt, ein weißes Unterhemd, eine weiße Unterhose und eine lange blaue Sporthose ergeben. Im Rahmen durchgeführter DNA-Analysen hätte sich keinerlei DNA des Geschädigten am Angeklagten auffinden lassen. An den Schuhen des Opfers hätten sich Merkmalmischungen gefunden, wobei der Angeklagte jeweils nicht auszuschließen gewesen sei. Ebenso hätten im Rahmen einer Merkmalmischung DNA des Angeklagten am Handrücken und der Handinnenfläche der linken Hand des Geschädigten nicht ausgeschlossen werden können. Insbesondere habe an den Schuhsohlen des Angeklagten keine DNA des Geschädigten aufgrund der komplexen Merkmalmischungen nachgewiesen werden können. Hierbei sei ein weiterer Abgleich nicht möglich gewesen.
20. Der polizeiliche Sachbearbeiter,, berichtete über den Gang des Ermittlungsverfahrens. Insbesondere wurden diverse Zeugen, auch durch eine Aushang in der JVA ausfindig gemach und vernommen. Hierbei wurden unterschiedliche Geschehensabläufe dargestellt. Der Tatort sei am linken Rand der ovalen Wurfzone des Basketballfeldes gewesen.
21. Der rechtsmedizinische Sachverständige führte im Wesentlichen aus, dass als Todesursache ein zentrales Regulationsversagen bei ausgeprägter Subarachnoidalblutung, zentralbasal betont, habe festgestellt werden können. Ursache für diese Blutung sei ein Gefäßabriss im Bereich der Hirnbasis gewesen. Ursache dafür wiederum sei eine abrupte Beschleunigung oder Verzögerung des Kopfes aufgrund stumpfer Gewalteinwirkung entweder durch einen oder mehrere Schläge oder einen Fußtritt auf den Kopf des Opfers, wobei der Kopf nicht auf dem Boden aufliegend gewesen sein darf, da sonst die notwendige Beschleunigung nicht erreicht werden kann. An der Kopfrückseite habe über dem Hinterhauptbein leicht links der Mitte eine deutlich erhabene Schwellung der Kopfschwarte von ca. 6 cm Durchmesser festgestellt werden können sowie oberhalb dieser Schwellung eine etwa fingernagelgroße Akzentuierung der Hautabschürfung, mittig gelegen vermutlich über dem Zentrum der sogenannten Lambdanaht. Diese Verletzungen am Kopf seien plausibel durch einen ungehemmten Sturz auf einen rauen Boden erklärlich. Darüber hinaus zeige die flächenhafte Hautabschürfung im Bereich über der Mitte des Hinterhauptbeines die Zeichen einer Wiederlagerverletzung, die bei einem etwaigen Fußtritt gegen einen auf dem Boden liegenden Geschädigten zu erwarten wäre. Auch habe die Stirnhaut eine mäßige, überwiegend mittig gelegene unregelmäßige leichte Schwellung der Haut aufgewiesen. Vertikal sei dieser Bereich ca. auf eine Länge von ca. 8,5 cm ausgedehnt, in der Querausdehnung maximal 7 cm. Es bestehe ein System von überwiegend senkrecht akzentuierten, parallel streifigen Hautrötungen; quer im seitlichen Bereich ca. 5,5 cm lang, im mittleren Bereich etwa 4,5 cm lang, im Abstand von ca. jeweils 1,5 cm dazu parallel rechts und links angeordnet, die auch im Zwischenbereich von leicht fleckigen Unterblutungen durchsetzt sind. Dies passe auch zu einem etwaigen Fußtritt im Bereich der Stirn zentral.
Aufgrund der gegebenen Umstände wobei der Geschädigte ca. 20 Minuten von Laien reanimiert worden sei und sich aus sich den Unterlagen auch ergebe, dass bei Eintreffen suffiziente Reanimationsmaßnahmen getätigt worden seien, wäre es auch bei früherer notärztlicher Intervention nicht zu einer Lebensrettung oder relevanten Verlängerung des Lebens des Opfers gekommen. Es habe 2 Zentren stumpfer Gewalt im Einwirkungsbereich Hinterkopf gegeben. Dies eventuell durch einen Sturz und einen zusätzlichen Faustschlag oder Fußtritt. Hinweise auf ein Auftreffen mit der Hirnregion habe es nicht gegeben, da sonst anderweitige Verletzungen zu erwarten gewesen wären. Möglich seien Schläge ins Gesicht, ein auf dem Boden Aufschlagen und sodann ein weiteres stumpfes Trauma auf den Stirnbereich, etwa durch einen Tritt. Die Ursache des Abrisses des Blutgefäßes sei ein massives Rotationstrauma durch Einwirkung auf den frei beweglichen Kopf gewesen. Hierbei sei ein Überleben eher unwahrscheinlich. Da hier auch ein kleineres Gefäß abgerissen sei, könnten über einen kurzen Zeitraum noch Lebensfunktionen möglich und sichtbar gewesen sein, Hierbei sei auch ein kurzes Aufrichten nach dem entsprechenden Schlag durchaus möglich. Durch einen Sturz auf den Boden könne dieser Abriss nicht allein passieren, da ansonsten Coup-/Contre-Coupverletzungen als Gehirnverletzungen hätten festgestellt werden müssen. Anhand der vorgefundenen Verletzungsbilder könne keine Aussage über die Wucht eines eventuellen Trittes getroffen werden. Es könne lediglich gesagt werden, dass es kein „symbolischer“ Kontakt bzw. leichtes Touchieren gewesen sein könne.
Aus der chemisch-toxikologischen Untersuchung beim Geschädigten, welcher eine Blutentnahme, der Mageninhalt und auch der Glaskörper sowie Augenflüssigkeit zugrunde lagen, hätten weder Buprenorphin, noch synthetische Cannabinoide festgestellt werden können. Insoweit könne ein Konsum, wie nach den Angaben des Zeugen nicht nachvollzogen werden. Insbesondere würde bei einem „Schnupfen“ eine schnelle Resorption über die Nase eintreten, sodass in der Untersuchung etwas hätte gesehen werden müssen.
22. Der Sachverständige gab an, dass die Verletzung im Bereich der Stirn des Opfers eine stumpf-traumatische Verletzung mit geformter Struktur sei. Dies sei mit einem Schuhsohlenprofil vereinbar. Ein Faustschlag könne diese Verletzung nicht hervorrufen. Aufgrund dieses markanten äußeren Befundes im Gesichtsbereich sei insbesondere eine deutliche Abgrenzung eines Trittes von vorne gegen die zentrale Stirnregion möglich. Aufgrund des Umstandes, dass die plausible Blutungsquelle ein Einriss in den ersten Seitenast der unteren Kleinhirnschlagader rechts und eine Blutung im Hirnkammersystem gewesen sei, lägen morphologisch klare Belege für ein schweres Trauma gegen den Schädel bzw. das Gehirn und die das Gehirns versorgenden Gefäße vor. Diese würden sich unter anderem gravierend von typischen sturzbedingten Traumafolgen unterscheiden. Insbesondere hätten keine ausgeprägten Riss-Quetsch-Wunden der Kopfhaut festgestellt werden können, sodass im Verletzungsbild keine Belege für eine exzessiv hohe Stoßbelastung des Kopfes vorliegen würden, auch würden keine Contre-Coup-Verletzungen vorliegen. Festgestellte traumatische subarachnoidale Blutungen würden infolge von Scherkräften bei Relativbewegungen des Gehirns innerhalb der Schädelhöhle, also bei Stoßbelastungen des Kopfes mit hoher Beschleunigung vorkommen. Insoweit sei die Einwirkung in Form eines stampfenden Fußtrittes gegenüber einem Faustschlag als allgemein gefährlicher einzuschätzen, jedoch könne ein Faustschlag als Ursache der Blutung nicht ausgeschlossen werden. Im Gegensatz dazu sei eine Einwirkung in Form eines Trittes oder einer Faust gegen den auf dem am Boden liegenden Kopf nicht geeignet, die Entstehung einer subarachnoidalen Blutung herbeizuführen, da insoweit keine hohe Kopfbeschleunigung, sondern nur eine hohe lokale Belastung und eine Verformung zu erwarten sei.
23. Der den Angeklagten untersuchende rechtsmedizinische Sachverständige führte aus, dass sich die wesentlichen Auffälligkeiten des Angeklagten im Bereich der Stirn links in der beginnenden Geheimratsecke in Form einer schräg verlaufenden, kratzerartigen, tief greifenden Hautläsionen von ca. 8 mm Höhe bis zu 3 mm Breite; eines ganz geringen kratzerartigen defekten Bereichs der rechten Geheimratsecke von ca. 3 mm Durchmesser sowie an der Oberlippe, rechts des Nabels und der rechten Hand auszumachen seien. Im Bereich der Oberlippe leicht links der Mittellinie habe sich eine tief greifende, die Oberhaut teilweise beginnend durchtrennende Läsion von insgesamt 12 mm Länge, in mittleren Anteilen deutlich breiter werdend bis auf 2 mm gezeigt. Auch an der Lippe innen hätte eine Verletzung festgestellt werden können. Rechts des Nabels habe sie eine längs gestellte, bis nahezu in die Leistenbeuge reichende, insgesamt 14 cm lange und bis zu 0,6 cm breite, mehrfach unterbrochene Hautrötung gezeigt. Nach unten hätten abgeschobene Hautschüppchen abgegrenzt werden können. Dies sei typische Folge einer Schürfung. Am gesamten Handrücken vom Handwurzelgelenk bis zu den Grundgelenken der Finger der rechten Hand habe eine kräftige Schwellung über eine Höhe von 8 cm Breite von 10 cm festgestellt werden können; auch die Rückseiten der Finger in diesem Bereich seien deutlich geschwollen gewesen.
Die kratzerartigen Läsionen im Bereich der Stirn seien auf tangential schürfende Gewalteinwirkung zurückzuführen. Dies ließe sich mit dem Einwirken eines Fingernagels in Einklang bringen. Die Läsion an der Oberlippe sei aufgrund der Verletzung im Bereich der Lippen außen als auch der Mundschleimhaut am ehesten als Folge einer Kombination aus schürfender und stumpfer Gewalteinwirkung zu erklären. Ein Schlag auf die Oberlippe mit einem geformten Gegenstand wäre hierfür ohne weiteres geeignet. Auch der langstreckige, kratzerartige Defekt im Bereich des Unterbauches sei auf eine tangential schürfende von oben nach unten gerichtete Gewalteinwirkung zurückzuführen. Das Einwirken einer Schuhsohle bzw. der Kante wäre hier nicht ausschließbar. Die ausgeprägte Schwellung und blauviolette Färbung der Haut im Bereich der rechten Hand sei Folge intensiver stumpfer Gewalteinwirkung und stehe im Einklang mit einem intensiven Zuschlagen mit dieser Hand.
24. Die Sachverständige führte zur durchgeführten Analyse der am 15.08.2019 beim Angeklagten entnommenen Haarprobe neben der Nennung der bereits im Sachverhalt festgestellten Werte aus, dass es sich bei der festgestellten Konzentration an Cocain um im Vergleich zu bisher untersuchten Haarproben von Kokainkonsumenten niedrige Werte handelt. Nor-Cocain und Cacaethylen seien hingegen nicht nachgewiesen wurden, sodass hier eine Körperpassage des Kokains nicht zwingend belegt sei. Die gefundenen Werte an Tramadol, welches ein Schmerzmittel sei, würden im sehr niedrigen Bereich liegen, was für eine gelegentliche bis sporadische Aufnahme spreche. Die Konzentration an THC läge bei Abschnitten a und b im niedrigen, in Abschnitt c im mittleren Bereich. In der Regel sei hier von einem Konsum auszugehen, in Ausnahmefällen könne THC aber auch im Kontakt mit Cannabis in die Haare gelangen. Amisulprid sei ein atypisches Neuroleptikum. Die hier festgestellte Konzentration würde in einem sehr niedrigen Bereich liegen. Amitriptylin werde zur Behandlung von depressiven Erkrankungen eingesetzt und sei ein trizyklische Antidepressivum. Das ebenfalls festgestellte atypische Neuroleptikum Quetiapin, welches sedierend wirke und im Medikament Seroquel enthalten sei, hätte in überdurchschnittlichen Konzentrationen nachgewiesen werden können. Diese stünde mit einem Konsum von 50 mg täglich im Einklang. Auch das festgestellte Mirtazapin gehöre zu den tetrazyklischen Antidepressiva. Die vorgefundene Konzentration spreche für eine häufige/regelmäßige Aufnahme. Auch dieses Medikament wirke sedierend. Es hätten insbesondere Werte im oberen 10%- bis oberen 5%-Bereich des Wirkstoffs Gabapentin festgestellt werden können. Dieses Medikament diene zur Behandlung von epileptischen Anfällen und zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen. Darüber hinaus bestehe ein Off-Label-Use für bipolare Störungen. Die voraufgegangenen Konzentrationen würden für eine regelmäßige und intensive Aufnahme sprechen. Dieses Medikament könne auch abhängig machen. Der Wirkstoff wirke erregend und löse gewisse Glücksgefühle aus. Gabapentin werde auch von drogenabhängigen Personen öfters eingenommen um etwaigen Suchtdruck zu mindern. Darüber hinaus hätten in der Haarprobe der Wirkstoff Carbamazepin, welche zur Behandlung von Krampfanfällen, insbesondere bei Opiatabhängigen bei Entzugssymptomatik eingesetzt werde. Es komme aber auch als Beimengungen in Heroin als Straßendroge vor. Die festgestellte Konzentration liege im unteren 25%-Bereich. Die darüber hinaus aufgefundene Substanz Clozapin werde als Neuroleptikum zur Behandlung von schizophrenen Psychosen eingesetzt. Vorliegend hätten sehr niedrige Konnotationen festgestellt werden können. Dieser Wirkstoff wirke stark sedierend. Auffällig sei, dass der Angeklagte hier eine Vielzahl meist gegenläufiger Mittel wohl eingenommen habe. Personen die an Polytoxikomanie leiden, würden oft gegenläufige Mittel zum „Runterkommen“ konsumiert. Mit einer Haarprobe könne nicht der Konsum einen Tag vor Entnahme nachgewiesen werden. Dies liege daran, dass die Haare nicht ganz an der Kopfhaut abgeschnitten werden würden und auch noch in der Kopfhaut Teile des Haares seien. Der Angeklagte habe mehrere Mittel gleichzeitig genommen, manche seien erregend, manche sedierend. Von den aufgefundenen Stoffen könnten Tramadol, Kokain, THC, Gabapentin und Carbamezepin abhängig machen. Aufgrund des Umstandes, dass keine ausreichende Menge an Haaren vorgelegen habe, habe eine Untersuchung auf synthetische Cannabinoide (Spice) nicht durchgeführt werden können. Untersucht worden sei ein Zeitraum von etwa 11 – 12 Monaten vor der Probenentnahme.
25. Die weiterhin einvernommene Sachverständige führte zur am 15.08.2019 beim Angeklagten entnommenen Blutprobe aus, dass keine der untersuchten Stoffe aufgefunden worden seien. Es seien Standarduntersuchungen durchgeführt worden. Insbesondere habe keine zeitnahe Aufnahme von Kokain und THC nachgewiesen werden können. Bei der Einnahme ca. sechseinhalb Stunden vor der Entnahme wäre ein positiver Nachweis zu erwarten gewesen. Eine Untersuchung auf weitere Arznei- und Suchtstoffe sei nicht durchgeführt worden, wobei aufgrund der Halbwertzeit ein Nachweis der Stoffe aus der Haarprobe, insbesondere von Quetiapin, Mirtazapin, Clozapin, Amitriptylin und Gabapentin zu erwarten sei. Insbesondere seien von der durchgeführten Untersuchung auch Buprenorphin (Subutex) und synthetische Cannabinoide nicht umfasst gewesen. Soweit die aufgenommene synthetische Substanz in der Datenbank bekannt sei, wäre ein Nachweis auch sechseinhalb Stunden nach Aufnahme noch zu erwarten.
26. Der psychiatrische Sachverständige gab zunächst die biografischen Angaben sowie Angaben zur Sache des Angeklagten im Rahmen seiner Exploration wieder. Anschließend äußerte er sich zu den festgestellten Stoffen im Rahmen der Haarprobe des Angeklagten. Er führte insbesondere aus, dass Amitriptylin und Mirtazapin kein Suchtpotenzial hätten. Gabapentin werde zum „Runterkommen“ eingesetzt. Grundsätzlich würden diese Medikamente allesamt vom Arzt verschrieben werden. Der Krankenakte seien derartige Verschreibungen nicht zu entnehmen gewesen. Der Wirkstoff Gabapentin werde oft verwendet um Suchtdruck zu mildern. Bei ihm habe der Angeklagte angegeben, zum Tatzeitraum nichts genommen zu haben. Die nunmehr im Rahmen der Hauptverhandlung gemachten Angaben würden mit den Erkenntnissen aus der Haarprobe konform gehen. Subutex sei weder im Blut noch im Haar nachgewiesen worden.
Nach den aktuellen Untersuchungsbefunden sei beim Angeklagten von einer polyvalent anmutenden süchtigen Fehlhaltung mit zuletzt Schwerpunkt Heroin und Kokain, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung nach ICD-10:F 19.21 auszugehen. Anhaltspunkte für eine körperlich begründbare Psychose auf der Basis einer Hirnerkrankung oder eines Hirnabbauprozesses würden nicht vorliegen. Ebenso bestünden keine Hinweise für das Vorliegen einer wahnhaften, schizophrenen oder substanzassoziierten psychotischen Störung. Eine affektive Störung sei ebenfalls nicht anzunehmen, ebenso auch keine Persönlichkeitsstörung im Sinne der internationalen Klassifikation psychischer Störungen.
Anzeichen für eine relevante Intoxikation zum Tatzeitpunkt seien nicht vorhanden. Es seien von keinem der Zeugen etwaige Ausfallerscheinungen des Angeklagten beschrieben worden. Selbst wenn ein vorheriger Spicekonsum erfolgt sein sollte, wäre in Anbetracht der selbst angegebenen konsumierten Mengen eine Gewöhnung eingetreten und es hätten keinerlei Ausfallerscheinungen – weder vom Angeklagten selbst angegeben, noch von Zeugen (insbesondere des Zeugen nach angegebenem erheblichen Kokainkonsum) beschrieben – vorgelegen. Auch mögliche Wechselwirkungen durch die Kombination der festgestellten Wirkstoffe hätten sich zum Tatzeitraum jedenfalls nicht nachweislich im Verhalten des Angeklagten niedergeschlagen. Insgesamt lägen keine Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung – auch nur vorübergehender Art – vor. Auch ein Schwachsinn oder eine schwere seelische Abartigkeit oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung würden nicht vorliegen.
Im Ergebnis sei somit von erhaltener Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit tatzeitraumbezogen auszugehen.
Sicher sei bis zum Haftantritt ein Hang im Sinne des § 64 StGB anzunehmen. Aufgrund der angegebenen und teilweise auch belegten parallelen Aufnahme unterschiedlichster Wirkstoffe liege wohl auch weiterhin ein Hang im Übermaß vor. Teilweise seien diese Substanzen auch geeignet den Suchtdruck einzudämmen.
Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse, könne jedoch nicht von einer Hangtat ausgegangen werden. Psychopathologische Auswirkungen des Konsums seien nicht beschrieben worden. Darüber hinaus sei auch nicht, insbesondere infolge eigener Beschreibungen des Angeklagten, von einer suchtmittelbedingten Depravation auszugehen. Nachdem der Angeklagte noch vor der Haft schwer opiatabhängig war, wirke es eher so, dass er sich in Haft stabilisiert habe. Auch im aktuellen Verhalten seien irgendwelche persönlichkeitsveränderten Umstände nicht erkennbar. Es mache Eindruck, als ob der Angeklagte genommen habe, was gerade da gewesen sei. Auf Opiate habe er aber weitestgehend verzichten können. Im Rahmen der Exploration habe er insbesondere auch keine Einbußen der Aufmerksamkeit oder Kognition erkennen lassen. Ausschließen könne man Veränderungen der Persönlichkeit wegen langjährigen Konsums grundsätzlich nicht gänzlich. Vorliegend würden beim Angeklagten jedoch eher Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Persönlichkeitsbereich keine Veränderungen statt gehabt hätten.
III. Zusammenfassung
1. Die Angaben des Angeklagten zum Beginn der Auseinandersetzungen, dass er Basketball gespielt, unvermittelt vom Geschädigten angegriffen worden sei und er sich nur gewehrt habe, sind widerlegt. Ebenso seine Erklärung, dass er den am Boden liegenden mit dem Fuß versehentlich noch leicht berührt habe, als er weggezogen worden sei.
Im Rahmen der Beweiswürdigung war zu berücksichtigen, dass die Mitgefangenen und einige Zeugen unterschiedliche Angaben zu ihren zunächst gemachten polizeilichen Aussagen gemacht haben und in der Hauptverhandlung insbesondere Erinnerungslücken gerade im Hinblick auf wesentliche Umstände hatten zum Beginn, zu den Schlägen und insbesondere dem Fußtritt, den die Zeugen – soweit sie dazu Angaben machten – als gravierend und todesursächlich angesehen haben. Hier war teilweise deutlich die Tendenz zu erkennen, möglichst wenig belastende Angaben zu machen.
Aber auch sonst wichen die Angaben mancher Zeugen inhaltlich untereinander zum Tatgeschehen, zum Verhalten der Kontrahenten hinsichtlich Beginn, Ablauf der Schläge und des Fußtritts erheblich voneinander ab. Bei einigen der Zeugen war das Bemühen ersichtlich, dem Angeklagten möglichst wenig zu schaden, eine gewisse „Gefängnisehre“ zu wahren, um nicht als Verräter für die Justiz zu gelten und um damit eventuell allgemeinen Drucksituationen oder Bedrohungen im Haftalltag zu entgehen. Der Angeklagte ist zwar nach dieser Tat von der JVA in die JVA verlegt worden, die beiden Anstalten stehen aber unter einheitlicher Leitung und liegen nur wenige Kilometer auseinander.
2. Beim Zeugen, der den Angeklagten von Anfang an massiv belastet hat, hat es Drohungen gegeben, die von der Anstaltsleitung ernst genommen worden sind und zu seiner Verlegung geführt haben. Es steht aber nicht fest, dass es sich um direkte Bedrohungen oder Beeinflussungsversuche des Angeklagten gehandelt hat, vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um allgemeine Drohungen handelte, die gegen einen „Zinker“, also Verräter gerichtet waren.
3. Im Rahmen des festgestellten Sachverhaltes folgt die Kammer insbesondere den glaubhaften und glaubwürdigen Angaben der Zeugen,, und . All diese Zeugen sagten ohne erkennbaren Be- und insbesondere übermäßigen Entlastungseifer aus. Sie gaben einen schlüssigen und teilweise detailreichen Sachverhalt an, wobei insbesondere der Zeuge auch Gefühle und genaue Beobachtungen zum Zustand des Geschädigten nach dem Geschehen schilderte.
4. Nicht berücksichtigt hat die Kammer die Angaben des Zeugen . Er machte bei der Vernehmung einen verwirrten Eindruck. Im Rahmen einer von der Kammer veranlassten kurzen Begutachtung des Zeugen wurde geklärt, dass er Medikamente einnimmt, aber nach Auffassung des Sachverständigen Aussagetüchtigkeit bestehe. Er hat sich als guter Freund des Geschädigten bezeichnet und angegeben, dass er kurz vor dem Tatgeschehen mit ihm Betäubungsmittel konsumiert habe. Das trifft aber nicht zu, da die Untersuchung des Geschädigten keine Hinweise für den konkret angegebenen Konsum von Buprenorphin ergeben hat. Auch in anderen Punkten hat der Zeuge stark abweichende Angaben von den übrigen Zeugen, insbesondere der Zeugen, und gemacht, zum Beispiel dass der Angeklagte und der Geschädigte gemeinsam den Hof betreten hätten. Der Zeuge hat unmittelbar nach der Tat noch Reanimationsmaßnahmen am Opfer durchgeführt und dann Anzeige gegen die JVA erstattet, weil insbesondere der Sanitäter seiner Meinung nach zu spät und auch falsch gehandelt habe. Bei seiner Vernehmung war auch ersichtlich, dass es ihm darum geht, dass die Schuld am Tod des im Verantwortungsbereich der JVA festgestellt wird. Ihm kann daher insgesamt kein Glauben geschenkt werden.
5. Zur Vorgeschichte haben die sämtliche Zeugen übereinstimmend angegeben, dass zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten bereits seit längerer Zeit ein Streit bestand mit gegenseitigen Beleidigungen. Grund war, dass sich der Angeklagte für eine andere Person gegen dem Geschädigten eingesetzt hatte oder sich für die Türken gegen den Angeklagten einsetzte. Nicht klärbar und auch nach den Angaben des Angeklagten nicht feststellbar war, dass es bei dem Streit um Betäubungsmittelgeschäfte ging. Im Verlaufe des zeitlich längeren Streits kam es zu gegenseitigen verbalen Angriffen und einige Tage vor dem 15.08.2019 auch dazu, dass der Geschädigte durch einen Zaun hindurch den Angeklagten erneut beleidigte und diesen anspuckte. Auch der Angeklagte spuckte zurück, es kam zu Beleidigungen wie „ich ficke deine Mutter“ und ähnlichen Ausdrücken. Die Kammer hat nach den insoweit im wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugen keinen Zweifel daran, dass diese Streitigkeiten und Aggressionen vom Geschädigten ausgingen, wenngleich der Angeklagte der Konfrontation nicht aus dem Weg ging und auch am Tattag diese suchte. Dies trotz des Umstandes, dass er sich berechtigte Hoffnungen auf eine vorzeitige Entlassung machen konnte. Es war auch der Geschädigte, der auch sonst im übrigen Anstaltsbetrieb des Öfteren negativ auch mit Körperverletzungen auffiel, Geschäfte machte und zu Aggressionen neigte. Der Geschädigte war auch derjenige, der seinen Zellengenosse und anderen gegenüber mitteilte, dass er sich am Angeklagten beim Sporthofgang rächen will und sich mit ihm schlagen will. Obwohl ihm die anderen sagten, dass er das bleiben lassen soll, war er davon nicht abzubringen. Das zeigt auch sein an einen Mitgefangenen übergebenes Schreiben an seine Mutter, dass er verlegt wird, weil er sich mit einem anderen geschlagen hat, der sie beleidigt hat. Die Verlegung wäre nämlich die Konsequenz eines Fehlverhaltens und einer Schlägerei in der JVA gewesen, die der Geschädigte vorausgesehen hat.
Der Geschädigte befand sich in Haus 5 und alle wussten hier oder gingen davon aus, dass es mit dem Angeklagten zu einer Schlägerei kommt, wenn das Volleyballturnier stattfindet und die Insassen der verschiedenen Häuser zusammenkommen.
Konkrete Aussagen dazu von Zeugen, dass auch der Angeklagte darüber Bescheid wusste, sind hier nicht gemacht worden. Es war aber allgemein bekannt, dass es hier zu einer Auseinandersetzung kommt. Der Angeklagte hat sich selbst dahingehend eingelassen, dass er beim Einlass zum Hofgang darüber informiert worden ist.
6. Am 15.08.2019 befand sich zunächst das Haus 5 mit dem Geschädigten Sportbereich, bevor das Haus 2 mit dem Angeklagten eingelassen wurde. Der Angeklagte befand sich zunächst bereits eine Zeit lang gegenüber dem Einlasstor im Bereich im des Basketballkorbs vor einem weiteren Gitterzaun zu einem anderen Haus, als der Angeklagte durch das ca. 50 -100 m entfernte Tor das Sportgelände betrat. Lediglich die Zeugen und haben hier abweichende Angaben gemacht und angegeben, dass die beiden Häuser gemeinsam eingelassen worden seien bzw. der Angeklagte vor dem Geschädigten im Hofbereich gewesen sei. Diese Angaben sind aber im Hinblick auf die übereinstimmenden Angaben der anderen vernommenen Mitinsassen und Zeugen nicht zutreffend, auch JVA-Beamte gaben dies anders an Die tätliche Auseinandersetzung zwischen den beiden ereignete sich im unmittelbaren Bereich des Basketballkorbs, dem Liege- und Auffindeort des Opfers nach der Tat. Daraus ergibt sich, dass es der Angeklagte war, der sich in Richtung des Geschädigten bewegt hat. Der Angeklagte hat also nicht, so wie von ihm angegeben, friedlich Basketball gespielt und ist plötzlich von angegriffen worden. Kein einziger der Zeugen hat gesehen, dass der Angeklagte Basketball gespielt hat. Vielmehr haben die Zeugen, und angegeben, dass es der Angeklagte war, der vom Einlassbereich kommend schnellen Schrittes auf den Geschädigten, der sich schon längere Zeit im Bereich des Basketballfeldes gegenüber dem Einlass befand, zuging.
Die Angaben dazu, wer jetzt zuerst auf den anderen eingeschlagen hat, sind unterschiedlich. Während der Zeuge davon berichtet hat, dass sich der Geschädigte noch die Schuhe gebunden hat, sich noch aufrichten konnte und dann vom Angeklagten angegriffen wurde, berichteten die Zeugen und von einem ersten Zuschlagen durch den Geschädigten. Die meisten Zeugen haben Beobachtungen anfänglich „aus den Augenwinkeln“ gemacht und nur gegenseitige Schläge der beiden gesehen. Trotz der Aussage des Zeugen kann somit im Hinblick auf die Aussagen der übrigen Zeugen, die als erstes einen Schlag des Geschädigten beobachtet haben – auch wenn sie möglicherweise das Geschehen nicht von Anfang an gesehen haben – nicht vollkommen zugunsten des Angeklagten ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte als erstes zugeschlagen hat und der Angeklagte dann zurückgeschlagen hat.
Der Angeklagte hat auch nicht nur einmal zurückgeschlagen, nach den Angaben der Zeugen haben sie gegenseitig aufeinander eingeschlagen. Zumindest ein weiterer Faustschlag bevor es zum Fußtritt kam, ergibt sich für die Kammer aus den Angaben des Zeugen und
Nach den Ausführungen des war todesursächlich entweder ein heftiger Faustschlag oder der Fußtritt des Angeklagten gegen den Kopf, als dieser in diesem Moment etwas vom Boden erhoben war. Zwar haben einige Zeugen von einem etwas erhobenen Kopf des Geschädigten gesprochen, als der Angeklagte mit der Fußsohle zutrat, die meisten Zeugen haben dazu aber nichts beobachtet. Es steht damit nicht fest, dass die tödlichen Folgen auf den Fußtritt zurückzuführen sind, sie können, und davon geht die Kammer aus, auch als Folge eines vorherigen Faustschlags eingetreten sein. Dafür spricht auch, dass die Zeugen und angegeben haben, dass der Geschädigte nach einem Faustschlag ohne Reaktion nach hinten umfiel. Auch wenn der Faustschlag tödliche Wirkungen hatte, war nach den Erläuterungen des der Geschädigte möglicherweise noch zu Abwehrbewegungen in der Lage, er hat sich möglicherweise nochmals versucht aufzurichten oder am T-Shirt des Angeklagten festzuhalten. Der Tod des Geschädigten stellt sich jedenfalls als Folge dieses Kampfgeschehens dar, unabhängig davon, welcher konkrete Schlag (oder Tritt) des Angeklagten den Tod herbeigeführt hat.
7. Der Angeklagte hat beim Zuschlagen oder dem Zutreten nicht mit Tötungsabsicht gehandelt. Entsprechende Äußerungen nach der Tat, dass der hoffentlich nicht stirbt, haben insbesondere die Zeugen und mitgeteilt. Der Angeklagte hat aber sowohl bei den Faustschlägen, als auch beim Fußtritt mit Verletzungsabsicht gehandelt, ohne dass jeweils eine Rechtfertigung dafür gegeben war.
Es war aber für ihn voraussehbar, dass es bei einem Zuschlagen mit einem heftigen Faustschlag oder auch einem Stampfen mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers es zu tödlichen Folgen kommen kann.
8. Der Angeklagte hat sich auch nicht gegen einen Angriff des verteidigen wollen, vielmehr wollte er der Auseinandersetzung nicht aus dem Weg gehen und bewegte sich, nachdem er den Sportplatz durch das Tor betreten hatte und den Geschädigten gegenüber am Basketballkorb erblickt hatte, zielgerichtet über eine Strecke von ca. 50 – 100 m auf diesen zu. Er hat nicht mit Verteidigungswillen, sondern mit Angriffswillen gehandelt. Der Geschädigte hat zwar angekündigt, dass er den Angeklagten schlagen will, aber auch der Angeklagte hat die Auseinandersetzung gesucht und angenommen, er wollte den Geschädigten verletzen und auch den Anderen zeigen, dass er sich von ihm nichts gefallen lässt. Das ergibt sich daraus, dass er zielgerichtet und schnell auf den Geschädigten zuging, er hätte auch auf den Hofgang verzichten und ins Haus zurückgehen können oder zumindest die anwesenden Justizvollzugsbeamten informieren und sich in ihrem Bereich oder woanders aufhalten und abwarten können, ohne über eine längere Strecke auf zuzugehen.
Auch nach den Ausführungen des und auch des Sachverständigen war eine deutliche Zeichnung eines geformten auftreffenden „Gegenstandes“ auf der Stirn des Geschädigten festzustellen, das ist mit einem versehentlichen Streifen, wie vom Angeklagten angegeben, nicht vereinbar.
9. Weitere Untersuchungen von Haaren, Blut o.Ä. des Angeklagten oder Geschädigten bzw. eine erneute Haarentnahme war nicht angezeigt, da selbst wenn eine tatzeitraumnahe Aufnahme von Spice verifiziert werden könnte, noch immer keinerlei nachweisbare Auswirkungen auf das Verhalten des Angeklagten in Form von Verhaltensänderungen und/oder Ausfallerscheinungen nachzuweisen sind. Dies ergibt sich aus den gerichtsbekannt von großer Sachkunde getragenen Ausführungen der Sachverständigen, und . Auch eine Nachuntersuchung der entnommenen Haarprobe auf Spice ist in Anbetracht der zu geringen entnommenen Menge nicht mehr möglich.
10. Todesursächlich ist nach den Feststellungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen entweder ein heftiger Faustschlag oder der Fußtritt des Angeklagten gegen den Kopf, wenn dieser in diesem Moment etwas vom Boden erhoben war. Es steht damit nicht fest, dass die tödlichen Folgen auf den Fußtritt zurückzuführen sind. Sie können, und davon geht die Kammer aus, auch als Folge eines vorherigen Faustschlags eingetreten sein. Auch wenn der Faustschlag bereits tödliche Wirkungen hatte, war nach den Erläuterungen des der Geschädigte möglicherweise noch zu Abwehrbewegungen in der Lage, er hat sich möglicherweise nochmals versucht aufzurichten oder am T-Shirt des Angeklagten festzuhalten. Der Tod des Geschädigten stellt sich jedenfalls als Folge dieses Kampfgeschehens dar, unabhängig davon, welcher konkrete Schlag (oder Tritt) des Angeklagten den Tod herbeigeführt hat.
11. Der Angeklagte war auch bei der Tatbegehung in seiner Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt. Der von den Zeugen bestätigte Konsum verschiedentlicher Substanzen während der Haftzeit ergibt sich auch aus den Ergebnissen der toxikologischen Untersuchung insbesondere der Haare des Angeklagten. Auch wenn man davon ausgeht, dass er, wie er selbst angibt, Spice und Pregabalin genommen hat, hat keiner der Zeugen Ausfallerscheinungen feststellen oder schildern können, auch das Vorgehen und das Handeln des Angeklagten war planvoll und zielgerichtet. Eine im Sinne von §§ 20,21 StGB relevante Beeinflussung lag nach den überzeugenden Aussagen des Sachverständigen nicht vor. Nach Ansicht der Kammer spricht auch das heftige und zielgerichtete Zuschlagen für eine erhaltene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Es bedurfte nur eines heftigen Schlages, um den Geschädigten außer Gefecht zu setzen.
12. Der Verteidiger des Angeklagten das Gericht davon ausgeht, der Geschädigte stellte im Schlussvortrag für den Fall „…, dass habe sich mit dem Angeklagten „nur“ schlagen wollen und dies „nur“ mit seinen Körperteilen, wie Hände und Fäuste, etc., mithin ohne jedwede Gegenstände wie z.B. Feuerzeug oder Messer …“ den Hilfsbeweisantrag auf Einvernahme des Zeugen . Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dieser bestätigen könne, dass der Geschädigte nach seinen Bekundungen den Angeklagten habe töten wollen. Er habe zu diesem Zwecke auch ein Messer zum Hofgang am 15.08.2019 mitnehmen wollen, was ihm von einem Mithäftling unmittelbar davor abgenommen worden sein soll. Diesem Beweisantrag war nicht nachzukommen, da die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass der Geschädigte sich Gedanken zu einer Bewaffnung gemacht hat, diese jedoch nicht umgesetzt hat und, auch wenn ihm ein Messer unmittelbar vor dem Sporthofgang abgenommen worden ist, er tatsächlich zum Tatzeitpunkt nicht bewaffnet war, was sich daraus ergibt, dass keinerlei derartige Gegenstände nach der Tat fest- und/oder sichergestellt wurden. Der Hilfsbeweisantrag war mithin nach § 244 Abs. 3 StPO wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abzulehnen.
D. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte war mithin einer Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB schuldig zu sprechen.
I. Die Kammer geht hierbei insbesondere bei keinem der vom Angeklagten gegen den Geschädigten geführten Angriffshandlungen, seien es Faustschläge oder der finale Tritt, von einem – ggf. auch nur bedingten – Tötungsvorsatz aus.
In der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat das Gericht bei den Faustschlägen insbesondere gesehen, dass die konkrete Tatausführung in Form von 2 gezielten Faustschlägen gegen den Kopf hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit zum Herbeiführen eines tödlichen Erfolges eher weniger geeignet erscheint wie z.B. ein Messerstich. Hinzukommend war die eruierbare Motivation des Angeklagten zu sehen. Der Angeklagte selbst konnte sich nach vorläufiger Einschätzung berechtigte Hoffnungen auf eine vorzeitige Entlassung machen, wollte jedoch gleichzeitig der Konfrontation mit dem wohl körperlich unterlegenen Geschädigten nicht aus dem Weg gehen. Zugrundeliegend war zudem ein längerer Streit der Kontrahenten, wobei wesentliche Triebfeder dieses Konfliktes der Geschädigte war. Es ging darum, vor den anderen Gefangenen zu zeigen, dass man sich nichts gefallen lässt und wer der Stärkere ist. Insoweit stellt sich der finale Fusstritt auch als Bekräftigung der Überlegenheit des Angeklagten gegenüber dem Geschädigten dar. Darüber hinaus waren auch die Äußerungen des Angeklagten nach der Tat gegenüber den Zeugen und dahingehend zu berücksichtigen, als er angab zu hoffen, dass der Geschädigte nicht sterbe. Des Weiteren ist auch die konkrete Kampfsituation zu sehen, in welcher auch der Geschädigte zurück schlug und das gesamte Geschehen nur ca. 5 – 15 Sekunden dauerte. Darüber hinaus ist auch eine gewisse Beeinflussung durch einen Konsum von Spice am Morgen vor der Tat zu sehen, ohne, dass diese jedoch Auswirkungen auf die Steuerung- und/oder Einsichtsfähigkeit des Angeklagten gehabt hat.
Darüber hinaus kann die Kammer keinen Vorsatzwechsel hin zu einem Tötungsvorsatz unmittelbar vor dem letzten Tritt erkennen. Zwar ist die Tatbegehung hier deutlich gefährlicher als bei Faustschlägen, jedoch sind die vorgenannten Umstände ebenso zu berücksichtigen, wie auch, dass der Angeklagte bei seinem Tritt Sportschuhe trug und sich das Geschehen nach außen hin als einheitliches Kampfgeschehen darstellte, wobei – nicht widerleglich – sich der Geschädigte vor dem Tritt noch aufzurichten versuchte. Bis auf die höhere Gefährlichkeit, wobei der Tritt auch eine deutliche Zeichnung auf der Stirn hinterließ, spricht nichts für einen Vorsatzwechsel, sodass auch hier letztlich im Rahmen der Gesamtabwägung nicht von einem Tötungsvorsatz ausgegangen werden kann.
II. Der Angeklagte hat bezüglich der Todesfolge fahrlässig gehandelt haben. Dabei sind objektive und subjektive Fahrlässigkeit zu prüfen. Da der Tod aus einer spezifischen Gefahr hervorgegangen sein muss, ist erforderlich, dass die Fahrlässigkeit die spezifische Gefahr umfasst. Die insoweit maßgebliche Sorgfaltswidrigkeit wird bereits durch die Verwirklichung der vorsätzlichen Körperverletzung, mit der der Täter das erlaubte Risiko überschreitet, begründet (BGH NJW 12, 2454). Somit bleibt allein die objektive und subjektive Vorhersehbarkeit zu prüfen, wobei Vorhersehbarkeit bzgl. des Todeserfolges sowie des Gefahrenzusammenhanges zu fordern ist (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 227 StGB, Rn. 7 m.w.N.)
In der besonderen Folge müsse sich gerade die in der Grunddeliktsbegehung liegende „eigentümliche tatbestandsspezifische Gefahr“ verwirklichen (vgl. Hardtung in MüKo StGB, 3. Aufl. 2017, § 227 StGB, Rn. 9).
Dies ist vorliegend bei wuchtigen Faustschlägen, welche zu einer nachhaltigen Verletzung der Schlaghand des Angeklagten geführt haben, der Fall.
III. Die Schläge und der Tritt des Angeklagten gegen den Geschädigten sind nicht nach § 32 StGB durch Notwehr gerechtfertigt.
Der Angeklagte wollte der Auseinandersetzungen nicht aus dem Weg gehen und bewegte sich, nachdem er zum Sporthofgang nach dem Geschädigten in den Hof gelassen wurde und diesen erblickt hatte, zielgerichtet über eine Strecke von 50 – 100 Meter auf diesen zu. Er hat nicht mit Verteidigungswillen, sondern mit Angriffswillen gehandelt und somit ohne einen Rechtfertigungsgrund. Vielmehr hat der Angeklagte die Auseinandersitzung gesucht, in dem er sich unmittelbar auf den Geschädigten zubewegte, anstatt eventuell wieder ins Haus zurückzugehen und auf den Hofgang zu verzichten oder sich im Bereich der Justizvollzugsbeamten aufzuhalten.
Er hatte auch, trotz oder auch gerade wegen der Kenntnis, dass ihn der Geschädigte schlagen will, keinen Verteidigungswillen.
IV. Auch eine Einwilligung des Geschädigten nach § 228 StGB ist bei derartigen Schlägen und vor allem Tritten und Todesfolge zu verneinen. Es liegt schon keine einvernehmliche oder ausgemachte Prügelei vor. Es war zwar beiden Kontrahenten klar, dass wenn sie sich begegnen, es zu einer Auseinandersetzung kommen würde, jedoch war der konkrete Zeitpunkt und Ort nicht vereinbart worden. Ein naheliegendes Treffen beim gemeinsamen Sporthofgang war keineswegs sicher, zumal der Angeklagte Hoffnung auf eine vorzeitige Entlassung zeitnah haben durfte. Im Übrigen wäre eine derartige Einwilligung im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung in einer JVA auch als sittenwidrig zu betrachten. Derartige Auseinandersetzungen sind verboten und werden disziplinarisch geahndet, im Übrigen besteht die große Gefahr dass hier andere in die Auseinandersetzung verwickelt werden oder sich verwickeln lassen und das Geschehen ausartet und zu einem Gefängnisaufstand wird, zumal ohnehin nur sehr wenige Wärter vorhanden waren. Die Gefangenen sollen sich in einer JVA bessern und nicht Straftaten begehen. Die Stimmung nach der Tat war nach Angaben des Zeugen auch sehr aggressiv.
V.
Nachdem vorliegend kein Vorsatzwechsel zwischen den Schlägen und dem Tritt stattgefunden hat, sieht die Kammer das nur wenige Sekunden dauernde Gesamtgeschehen als einen einheitlichen Vorgang an und geht somit in rechtlicher Hinsicht von einer Körperverletzung mit Todesfolge aus. Es liegt eine natürliche Handlungseinheit vor, bei der im wesentlichen gleichartig strafrechtlich erhebliche Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen sind und diese in einem engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang stehen.
E. Rechtsfolgen
I. Das Gericht geht im Rahmen der Strafzumessung vom Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB aus. Insgesamt war weder ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB analog oder nach § 227 Abs. 2 StGB, noch eine Strafrahmenverschiebung unter Berücksichtigung des § 21 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB anzuerkennen.
Es besteht ein Strafrahmen im vorliegenden Fall von 3 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.
1. Nach Auffassung der Kammer liegt zunächst kein minder schwerer Fall nach § 213 StGB analog vor.
Im vorliegenden Fall sind keine der entsprechenden Tatbestandsvarianten des § 213 StGB ersichtlich. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Provokationen und Beleidigungen zuletzt einige Tage vor der Tat des Angeklagten lagen und er nicht auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde.
2. Zudem war nach Ansicht des Gerichtes kein minder schwerer Fall im Sinne des § 227 Abs. 2 StGB anzunehmen.
Im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung weicht der vorliegende Fall insbesondere nicht erheblich von vergleichbaren Fällen nach unten ab.
In diesem Zusammenhang war zum einen das Verhalten des Geschädigten vorher zu berücksichtigen. Es hat Auseinandersetzungen und Streitigkeiten mit Beleidigungen zwischen den beiden Kontrahenten gegeben, die vom Geschädigten ausgingen und auch weitergeführt wurden, also am Laufen gehalten wurden. Die Aggressionen gingen vom Opfer aus; der Angeklagte war im Gegensatz zum Geschädigten bei Weitem in der JVA nicht so auffällig, trotz einiger disziplinarischer Auffälligkeiten. Der Geschädigte war auch derjenige, der diese Auseinandersetzungen gewollt und allen gegenüber angekündigt hat. Hier bestand milieubedingt ein gewisser Zwang, auch vor den anderen nicht als Feigling dazustehen. Darüber hinaus war der Angeklagte zumindest teilweise geständig und ist selbst bei der Auseinandersetzung verletzt worden.
Der Angeklagte befand sich andererseits aber in der JVA zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe. Auch wenn gewisse belastende Faktoren während des Haftalltags gegeben sind, wusste der Angeklagte, dass die Begehung von Straftaten und körperliche Auseinandersetzungen in der JVA dem Strafzweck widersprechen und auch in höchstem Maße die Ordnung der Anstalt gefährden. Der Angeklagte hätte der Auseinandersetzung und den körperlichen Angriffen ohne weiteres entgehen können und hätte sich ans Anstaltspersonal wenden können. Der Angeklagte hat sich jedenfalls trotz unbedingter Freiheitsstrafe, auch wenn Aggressionsdelikte bisher nicht vorgekommen sind, von der Begehung einer weiteren Straftat während des Strafvollzugs nicht abhalten lassen. Darüber hinaus ist auch die konkrete Tatbegehung zu sehen, wobei er insbesondere bei dem finalen Tritt einen offensichtlich bereits besiegten Gegner erneut verletzen wollte. In der Gesamtschau liegt daher kein Fall vor, der erheblich von den üblicherweise vorkommenden Fällen nach unten abweicht. Ein minder schwerer Fall ist damit nicht gegeben.
3. Zudem war eine Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB nicht anzuerkennen. Nach den gerichtsbekannt von großer Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen war zum Tatzeitpunkt keinerlei erheblich verminderte Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten anzuerkennen. Nachdem insbesondere von keinem der Zeugen verhaltensbedingte Auffälligkeiten aufgrund des Substanzkonsums beschrieben wurden, der Angeklagte selbst einen aus seiner Sicht detailreichen Geschehensablauf ohne Lücken schildert und zielgerichtet gegen den Geschädigten vorgehen konnte, ist selbst unter Zugrundelegung eines Konsums diverser Stoffe und auch von Spice am Vormittag vor der Tat nicht von den Voraussetzungen des § 21 StGB auszugehen. Insoweit schließt sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung den Ausführungen des Sachverständigen an. Eine weitergehende psychiatrische Diagnose konnte nicht gestellt werden. Darüber hinaus hat der Sachverständige auch eine suchtmittelbedingte Depravation der Persönlichkeit des Angeklagten aufgrund langjährigen Suchtmittelmissbrauchs aufgrund des „positiven“ Verlaufs in der Haft nicht angenommen.
4. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer insbesondere zugunsten des Angeklagten gesehen, dass er sich hier teilweise geständig eingelassen hat und er sich im Rahmen der Hauptverhandlung bei der Mutter des Geschädigten entschuldigt hat. Wurzel der Auseinandersetzung waren nichtige Streitigkeiten, wobei Beleidigungen und Aggressionen zunächst vom Geschädigten selbst ausgegangen sind. Im Rahmen der konkreten Tatsituation war mit einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen beiden zu rechnen. Der Angeklagte selbst wurde bei der Tat auch verletzt.
Anderseits musste jedoch die nicht unerhebliche strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten berücksichtigt werden. Zudem hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte noch auf den AmBoden-Liegenden eingetreten hat sowie die Tatbegehung innerhalb des eigentlich geschützten Umfeldes der Strafhaft. Hierbei sind Auseinandersetzungen insbesondere deswegen gefährlich, da es schnell zu tumultartigen Auseinandersetzungen einer größeren Zahl von Gefangenen kommen kann. Die Einhaltung der Anstaltsordnung ist hier besonders wichtig. Dies hat der Angeklagte bei seiner Tat bewusst ignoriert.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren für tat- und schuldangemessen.
II. Unterbringung nach § 64 StGB
Die Kammer hat von einer Unterbringung nach § 64 StGB deswegen abgesehen, da für das Gericht eine Hangtat nicht ersichtlich war.
1. Einhergehend mit der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen liegt dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 StGB vor. Nachdem während der Haft keinerlei Therapiemaßnahmen durchgeführt werden konnten und der Angeklagte nicht ausschliessbar weiter konsumiert hat, wobei er auch insbesondere das Gabapentin gegen Suchtdruck einsetzte, besteht dieser Hang auch weiterhin fort. Dies belegen auch die festgestellten Stoffe im Rahmen der durchgeführten Haaranalyse, welche insbesondere fast den gesamten Zeitraum der Inhaftierung des Angeklagten abdeckt. Es liegt mithin ein dauerhafter, übermäßiger Konsum verschiedenster Mittel vor.
Der Angeklagte lebt seit 2012 in Deutschland und ist seitdem regelmäßig mit Straftaten in Erscheinung getreten, überwiegend mit Betäubungsmitteldelikten. In den Jahren 2016 und 2017 hat er Bewährungsstrafen erhalten, im Jahr 2018 eine unbedingte Freiheitsstrafe mit dem Widerruf der vorher festgesetzten Bewährungsstrafen.
Aus den verlesenen Urteilen ergibt sich auch eine massive Abhängigkeit des Angeklagten von Betäubungsmitteln.
Vor dem Haftantritt ist zwar eine Entgiftung erfolgt, welche jedoch auch vorzeitig beendet wurde.
Während der Haft sind zwar überwiegend die Betäubungsmittelkontrollen negativ ausgefallen, dass Haargutachten hat aber dennoch einen massiven und vielfältigen Substanzmittelgebrauch ergeben.
Er hat alles genommen, was ihm gerade unterkommen ist, Betäubungsmittel und Tabletten, alles mögliche, egal ob mit Wirkung oder Placeboeffekt.
2. Es besteht auch die hohe Gefahr, dass er deshalb erneut erhebliche rechtswidrige Taten zumindest im Betäubungsmittelbereich begeht.
3. Nachdem der Angeklagte bisher noch keine Therapie gemacht hat, aber Therapiebereitschaft zeigt ist auch davon auszugehen, dass eine Therapie Erfolgsaussicht besteht
4. Zur Überzeugung der Kammer kann vorliegend aber nicht von einer Hangtat ausgegangen werden.
Alternativ auf den Hang zum übermäßigen Genuss berauschender Mittel geht eine Tat zurück, wenn sie mit der Gewöhnung in ursächlichem Zusammenhang steht. Die Tat muss im Hang wurzeln. Die konkrete Tat muss also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Rauschmitteln haben, indem sich in ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert (BGH NJW 90, 3282). Der Hang muss allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen haben, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist (zuletzt BGH NStZ-RR 17). Hierzu bedarf es konkreter Feststellungen und einer am Fall orientierten Bewertung; lediglich allgemein gehaltene und nicht durch bestimmte Tatsachen belegte Erwägungen des Gerichts reichen nicht aus (BGH NJW 15, 2900). Ein symptomatischer Zusammenhang kann auch dann vorliegen, wenn ein evident gewordener Hang lediglich Einfluss auf die Qualität der bisherigen Straftaten hatte und ihm ein solcher Einfluss auch auf die künftigen zu befürchtenden Straftaten zukommen kann (BGH NStZ-RR 06, 105). Da in dieser Alternative nicht erforderlich ist, dass die Tat im akuten Rausch begangen wird, genügt ein indirekter symptomatischer Zusammenhang der Art, dass die Sucht einen sozialen Verfall des Täters verursacht, der ihn auf kriminelle Wege führt, etwa, wenn sich der Täter nur wegen seines übermäßigen Konsums berauschender Substanzen in dem „sozialen Milieu“ aufgehalten hat, in dem es zu der Tat kam (BGH NJW 15, 2900). Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten nahe, die begangen werden, um Rauschmittel zumindest zum Eigenkonsum oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, somit bei direkten oder indirekten Beschaffungstaten (BGH NStZ-RR 17, 198). Ein symptomatischer Zusammenhang ist indes nicht gegeben, wenn die Betäubungsmittelabhängigkeit bei der Tatbegehung keine erkennbare Rolle gespielt hat (BGH NStZ-RR 14, 75). Symptomtaten können z.B. bei Körperverletzungsdelikten in einem Zusammenhang von Alkoholkonsum und damit einhergehender erhöhter Aggressivität liegen. Bei Konflikttaten und (oder) Taten, denen eine Provokation des Täters durch das Opfer vorausging, liegt die Annahme eines Zusammenhangs mit einem Hang zum Missbrauch berauschender Mittel wenig nahe (BGH NStZ-RR 12, 72) (vgl. Insgesamt Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 64 StGB, Rn. 10).
Vorliegend handelt sich um kein unmittelbares Beschaffungsdelikt, deshalb müssen besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anlasstat gerade in dem Hang ihre Wurzel findet. Eine Persönlichkeitsveränderung aufgrund des langen Betäubungsmittelkonsums war beim Angeklagten nicht positiv feststellbar, zumal der Sachverständige nachvollziehbar ausführt, dass er eher von einer „Besserung“ des Angeklagten in Haft ausgeht, nachdem er jedenfalls hinsichtlich seines Opiatkonsums eine positive Entwicklung genommen hat. Vor der Tat hat der Angeklagte – nicht ausschließbar – auch Spice und einige weitere Stoffe konsumiert, ohne, dass diese unmittelbar Auswirkungen auf die Tat etwa in Form einer gesteigerten Aggressivität oder Einbußen hinsichtlich seiner Handlungsfähigkeit gezeitigt hätten. Es ist aufgrund seines zielgerichteten Verhaltens auszuschließen, dass der vorherige Konsum sich unmittelbar schuldmindernd auf die Tat ausgewirkt hat oder zur Aggression des Angeklagten beigetragen hat. Auch sind im Rahmen seiner Biographie und strafrechtlichen Vorgeschichte keinerlei Aggressionstaten unter Betäubungsmitteleinfluss ersichtlich. Des Weiteren ergibt sich auch in seiner Biographie zudem eine erstaunliche Geradlinigkeit mit teilweise zwar nur temporären, aber auch dauerhaften Anstellungen. Anhaltspunkte dafür, dass er zuletzt vor der Haft mit seinem Leben nicht mehr zurechtgekommen ist und in einen sozialen Verfall geraten ist, bestehen nicht. Im Gegenteil konnte er sogar noch freiwillig vor der Inhaftierung eine Entgiftungsbehandlung jedenfalls beginnen.
Ein ausreichender, indirekter symptomatischer Zusammenhang könnte sich jedoch aus dem Haftmilieu, der Stellung des Angeklagten in der Haftanstalt und dem Streit mit dem Geschädigten und dessen Stellung und einem eventuellen entfernteren Zusammenhang mit Betäubungsmitteln ergeben. Der Geschädigte war bekannt dafür, dass er Geschäfte gemacht hat, auch verbunden mit Aggressionen. Möglicherweise auch im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Das Verhalten des Angeklagten in der JVA war wohl maßgeblich davon geprägt, dass er bei jeder sich bietenden Gelegenheit Betäubungsmittel oder Tabletten erworben und genommen hat. Das ergibt sich nachweislich aus dem Haargutachten. Gleichzeitig war er aber ständig erfolgreich bemüht, bei Drogen- oder Urinkontrollen nicht aufzufallen. Zeugen haben hier angegeben, dass seine Zelle voll mit Drogen war und auch er selbst behauptet einen massiven Konsum. Aus den Angaben der Mitinsassen ergibt sich auch, dass der Angeklagte eine gewisse Stellung im Haftmilieu in der JVA hatte. Wenn das nicht der Fall gewesen wäre, hätte er in diesem Umfang keine Erwerbsmöglichkeiten für Betäubungsmittel gehabt. Gleichzeitig hat auch der Geschädigte Geschäfte gemacht. Hintergrund des Streits mit gegenseitigen Beleidigungen könnten Betäubungsmittel oder Geschäfte damit gewesen sein. Es hat hier aber niemand bestätigt, dass es bei dem Streit des mit dem Angeklagten direkt oder indirekt um Betäubungsmittel ging. Zwar ist ein derartiger Streit nur wegen gegenseitiger Beleidigungen und weil der Angeklagte einen anderen unterstützt hat oder der Geschädigte Partei für die „Türken“ ergriffen hat, wenig nachvollziehbar, etwas anderes kann aber nicht nachgewiesen werden. Der Angeklagte hat selbst vehement abgestritten, dass Betäubungsmittel oder Betäubungsmittelgeschäfte hier eine Rolle bei dem Streit mit gespielt haben.
Allein ein Aufenthalt im Haftmilieu aufgrund Betäubungsmittelstraftaten kann einen symptomatischen Zusammenhang nicht begründen. Eine derartige Annahme wäre zu weitgehend.
Vielmehr handelte es sich vorliegend eindeutig um eine Konflikttat im Haftmilieu, wobei aufgrund – lediglich feststellbarem – geringem Anlass sich über Wochen ein Streit aufgeschaukelt hat und es den beiden Kontrahenten – wohl auch aufgrund des Umfeldes und eigenen Geltungsbedürfnisses – nicht möglich war von dem sich erkennbar auf eine körperliche Auseinandersetzung zuspitzenden Geschehen, welches letztlich in der vorliegenden Tat gipfelte, Abstand zu nehmen. Betäubungsmittel oder Suchtverhalten spielte hierbei keine Rolle.
F.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465, 472 StPO. Als Verurteilter hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

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