Strafrecht

Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung – hier: Aufhebung der angegriffenen Entscheidung durch Landesverfassungsgericht – Tenorbegründung

Aktenzeichen  2 BvR 1216/19

Datum:
5.10.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201005.2bvr121619
Normen:
§ 34a Abs 3 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Görlitz, 14. Juni 2019, Az: 13 Qs 46/19, Beschlussvorgehend LG Görlitz, 10. Mai 2019, Az: 13 Qs 46/19, Beschluss

Tenor

Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten.
Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde infolge der Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Görlitz – Außenkammer Bautzen – vom 10. Mai 2019 (13 Qs 46/19) durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 28. Mai 2020 (Vf. 72-IV-19), mit dem der parallel vom Beschwerdeführer erhobenen Landesverfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben worden ist, entspricht es der Billigkeit, dass der Freistaat Sachsen dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen voll erstattet (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wäre – entsprechend der teilweisen Stattgabe der Landesverfassungsbeschwerde – im gleichen Umfang erfolgreich gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Soweit der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die Landesverfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist der verworfene Teil von untergeordneter Bedeutung (vgl. BVerfGE 86, 90 ).

Gründe

1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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