Strafrecht

Anordnung der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung

Aktenzeichen  34 Wx 289/18

Datum:
1.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2019, 5303
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 1, Art. 2
BayPAG Art. 11 Abs. 3, Art. 34

 

Leitsatz

Zur – hier verlängernden – Anordnung der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung mit Genehmigung der Erstellung eines Bewegungsbildes wegen drohender Gefahr für Leib und Leben.
1 Konkrete Gefahr iSd polizeilichen Abwehrrechts setzt ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen voraus, das nach allgemeiner Lebenserfahrung bei ungehindertem Verlauf des objektiv zu erwartenden Geschehens zu einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen wird. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2 Tatsächliche Anhaltspunkte für eine im konkreten Einzelfall bestehende Situation, die jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, können sich auch aus solchen Behördenzeugnissen ergeben, bei denen die unmittelbaren Quellen der darin niedergelegten Erkenntnisse nicht wiedergegeben werden. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei einem solchen Auswertungsvermerk handelt es sich zwar regelmäßig nur um ein sekundäres Beweismittel mit abgesenktem Beweiswert; einer Berücksichtigung in einem rechtsstaatlichen Verfahren steht jedoch die geltend gemachte mangelnde Transparenz nicht entgegen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
4 Vermittelt die Überwachungsmaßnahme keine Kenntnisse darüber, in welchem Raum der Wohnung sich die Person aufhält oder wie sie sich innerhalb der Wohnung bewegt, liegt kein Eingriff in die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) vor. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)
5 Eine polizeiliche Dauerobservation bedeutet – unabhängig davon, ob sie heimlich oder offen stattfindet – einen massiven Grundrechtseingriff. (Rn. 76) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

ER VII Gs 1488/18 L (PAG) 2018-07-24 Bes AGMUENCHEN AG München

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Ermittlungsrichter – vom 24. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Beteiligte zu 1, ein 28-jähriger deutscher Staatsangehöriger, wendet sich mit seiner Beschwerde vom 13.8.2018 gegen die auf Antrag der Beteiligten zu 2, einer bayerischen Polizeibehörde, am 24.7.2018 durch das Amtsgericht München befristet bis zum 13.11.2018 angeordnete Verlängerung einer Präventivmaßnahme nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz (nachfolgend: PAG).
1. Am 15.9.2017 wurden die vom Beteiligten zu 1 bewohnte Wohnung und das dazugehörige Kellerabteil in dessen Anwesenheit aufgrund eines am 14.9.2017 vom Amtsgericht München – Ermittlungsrichter – erlassenen Beschlusses durchsucht. Den Anlass hierfür bildete eine Mitteilung des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 13.9.2017 des Inhalts, dass ein Teilnehmer der Telegram-Chatgruppe „…“ am 12.7.2017 gedroht habe, „Spione“ und Mitarbeiter des Verfassungsschutzes zu töten, und derselbe User am 15.7.2017 innerhalb der Gruppe folgende Frage gepostet habe:
„Salam alaikum. When i make the bomb, i must wahter Take im This buddle? Sry, my english is not the best!“
Als User sei der Betroffene, der Beteiligte zu 1, ermittelt worden.
Bei der Wohnungsdurchsuchung wurde auf der Schreibtischkommode im Wohnzimmer eine handgefertigte Skizze aufgefunden, beschriftet als „Creme Herstellen“. Diese zeigt in Form einer zeichnerischen Darstellung mit rudimentärer Beschriftung eine Anleitung für einen chemischen Herstellungsprozess in einem nach oben offenen Behältnis und enthält eine Zutatenliste in Form von Abkürzungen (Anfangsbuchstaben) nebst dazugehörigen Mengenangaben sowie Angaben zu einer Zeitspanne. In einer gutachterlichen Äußerung kam das Bayerische Landeskriminalamt zu dem Ergebnis, dass der skizzierte Prozess und das Verhältnis der nach den Eintragungen naheliegend zu verwendenden Stoffe zur Herstellung des Sprengstoffs TATP passe, während die Beschriftung als Creme-Herstellung unplausibel sei.
In dem zur Wohnung gehörenden Kellerabteil, und zwar auf und unter dem Tisch verteilt, wurden bei einer zweiten, noch am selben Tag durchgeführten Durchsuchung, angeordnet von der Staatsanwaltschaft in dem wegen des Verdachts der Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, folgende Gegenstände aufgefunden: Schraubenzieher, eine Dose mit 26 Metallkugeln, Kupferdraht, Chinaböller, Werkzeug, selbstbearbeitete Elektronikteile, nämlich Leuchtdioden, braunes Klebeband, zwei Portionierungsspritzen, Zündhölzer, ein Cerankochfeld, eine entleerte Autobatterie sowie eine Flasche mit 1,5 l 6%iger Schwefelsäure.
Auf dem Mobiltelefon des Beteiligten zu 1 wurde ein sog. „thumbnail“ eines am 18.7.2017 gespeicherten Fotos festgestellt, welches einer Szene des IS-Propagandavideos „…“ zugeordnet wurde. Dieses Video zeigt unter anderem eine Anleitung zur Herstellung einer Unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (USBV) aus TATP und einem Splittermantel aus Metallkugeln.
Bei der Auswertung des Mobiltelefons wurden zudem diverse Verschlüsselungsapplikationen (VPN Master, Crypten, Message Encryption) und eine Browsereinstellung entdeckt, die die Speicherung der besuchten Internetseiten sowie der Suchanfragen verhindert.
Im Wohnzimmer befanden sich eine Machete und ein Baseballschläger, im Kellerabteil außerdem eine Armbrust. Weiter wurden bei der Durchsuchung – teils in der Wohnung, teils im Keller – eine Fahne sowie Kleidungsstücke mit arabischen Schriftzeichen und Symbolen, wie sie von der Terrororganisation „IS“ verwendet werden, festgestellt, und zwar ein Stirnband und ein T-Shirt mit Glaubensbekenntnis in arabischer Schrift, ein Camouflage-Kleidungsstück mit IS-Symbol und eine schwarze Fahne mit Glaubensbekenntnis in arabischer Schrift.
Der Beteiligte zu 1 ist als Jugendlicher und Heranwachsender unter anderem mit Gewaltdelikten in Erscheinung getreten. Das Bundeszentralregister enthält sechs Einträge. Unter anderem wurde gegen den Beteiligten zu 1 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl gemäß Urteil vom 23.10.2006 ein zweiwöchiger Jugendarrest verhängt. Mit Urteil vom 19.6.2007 wurde er (u. a.) wegen Raubes, Bedrohung, unerlaubten Führens einer Schusswaffe, vorsätzlicher Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unter Einbeziehung dieser und einer weiteren Strafe wurde er am 21.10.2009 wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall und Sachbeschädigung zu zwei Jahren Jugendhaft verurteilt, am 10.6.2011 sodann wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten. Nach seiner Haftentlassung im März 2013 hat er sich dem muslimischen Glauben zugewandt.
Der Beteiligten zu 1 ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von aktuell vier und zwei Jahren. Bereits vor dem 15.9.2017 war die Ehefrau mit den Kindern aus der Wohnung ausgezogen; sie hielt sich noch besuchsweise dort auf.
Der Betroffene befand sich aus Anlass der aufgrund der Durchsuchungen vom 15.9.2017 gewonnen Erkenntnisse gemäß Beschluss des Amtsgerichts München vom selben Tag in Präventivhaft. In dem daneben eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB erließ das Amtsgericht München am 25.9.2017 Haftbefehl. Aufgrund dessen befand sich der Betroffene vom 25.9.2017 bis zum 2.5.2018 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 2.5.2018 wurde der Haftbefehl aufgehoben, weil kein dringender Tatverdacht für ein gemäß § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 StGB strafbares Verhalten des Betroffenen bestehe.
Noch am Entlassungstag, dem 2.5.2018, führte das Fachkommissariat eine Gefährderansprache beim Betroffenen durch. Das Kreisverwaltungsreferat verfügte gegen den Betroffenen anlässlich dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft Meldeauflagen sowie ein Besitzverbot für Chemikalien und Materialien, die zur Herstellung von Sprengstoff oder unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen geeignet sind. Bereits am 27.11.2015 hatte das Kreisverwaltungsreferat gegen den Betroffenen ein Mitführverbot für Messer aller Art sowie gefährliche Werkzeuge und Tierabwehrsprays verhängt.
Unter Darlegung dieser Umstände und unter Beifügung einer so bezeichneten Risikoanalyse sowie des Aufhebungsbeschlusses des Oberlandesgerichts München vom 2.5.2018 beantragte die Beteiligte zu 2 am 8.5.2018 die gerichtliche Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung mit der Möglichkeit der Erstellung eines Bewegungsbilds. Der Beteiligte zu 1 sei als ideologisierte Person anzusehen. Von ihm gehe wegen seiner hohen Affinität zu Waffen und gefährlichen Gegenständen sowie wegen seiner Beschäftigung mit der Herstellung von TATP ein hohes Risiko aus für die Begehung einer schweren Gewalttat in Form eines Anschlags unter Einsatz einer Sprengvorrichtung oder unter Verwendung persönlichkeitsnäherer Tatmittel unter Rückgriff auf gewalttätige Verhaltensmuster, z. B. unter Einsatz eines Fahrzeugs als Waffe. Das individuelle Verhalten des Beteiligten zu 1 begründe die konkrete Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten Angriffs auf die Rechtsgüter Bestand bzw. Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit und Freiheit, denn der Beteiligte habe sich nicht nur theoretisch mit dem Bau einer USBV und der Herstellung von TATP befasst, sondern sich hiermit bereits praktisch beschäftigt. Zur Abwehr der Gefahr sei die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung geeignet und verhältnismäßig. Durch Erhebung und Speicherung der Aufenthaltsdaten sowie deren Verbindung zu einem Bewegungsbild könnten gefahrenrelevante Vorbereitungshandlungen sowie weitere gefahrenrelevante Sachverhalte frühzeitig erkannt werden.
Nach Anhörung des anwaltlich vertretenen Betroffenen am 14.5.2018 ordnete das Amtsgericht München mit Beschluss vom selben Tag die präventive elektronische Aufenthaltsüberwachung an. Der Betroffene habe die hierfür erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Die Erstellung eines Bewegungsbildes wurde gestattet, die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die polizeilichen Erkenntnisse würden keinen Zweifel daran lassen, dass der Betroffene der radikalislamischen Szene zugeneigt sei und von ihm eine drohende Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen ausgehe. Dass ihm nicht nachgewiesen werden könne, einen Entschluss zum Bau und zur Verwendung einer gebrauchsfertigen Bombe konkret gefasst zu haben, stehe dem nicht entgegen, ebenso wenig der Umstand, dass der Beteiligte zu 1 mit dem Bau einer Bombe noch nicht begonnen habe. Umstände, die auf eine Abkehr von der radikalislamistischen Haltung hindeuten würden, lägen nicht vor.
2. Vor Ablauf der bis zum bis 13.8.2018 befristeten Anordnung hat die Beteiligte zu 2 unter Bezugnahme auf den Antrag vom 8.5.2018, den daraufhin ergangenen Beschluss vom 14.5.2018 sowie einen polizeilichen Zwischenbericht vom 12.7.2018 die Verlängerung der Anordnung um weitere drei Monate beantragt. Der mit der Maßnahme verbundene Zweck der Gefahrenminimierung habe erreicht werden können. Der dargelegte Gefahrensachverhalt bestehe fort. Eine Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Deradikalisierung lehne der Beteiligte zu 1 ab. Der Bruder des Beteiligten zu 1, der wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB (zwei Ausreiseversuche mit Ziel Syrien) verurteilt sei, werde voraussichtlich am 7.8.2018 aus der Strafhaft entlassen. Ihn habe der Beteiligte zu 1 am 11.6.2018 in der Haft besucht. Mit einem intensiveren Kontakt sei nach Entlassung zu rechnen. In dem Zusammenwirken der Brüder liege aufgrund der ideologischen Ausrichtung des Bruders und nach einem zu diesem erstellten psychiatrischen Gutachten ein gefahrsteigernder Aspekt.
Nach Anhörung des Beteiligten zu 1, wiederum in Anwesenheit seines damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten, hat das Amtsgericht München am 24.7.2018 die mit Beschluss vom 14.5.2018 getroffene Anordnung um weitere drei Monate (bis 13.11.2018) verlängert. Die aus den in Bezug genommenen Gründen des Ausgangsbeschlusses erkennbare Gefährdungslage bestehe fort und sei nunmehr erhöht durch die bevorstehende Entlassung des Bruders, der ebenfalls der radikalislamistischen Szene zuzuordnen sei und bereits rechtskräftig zu einer Vollzugsstrafe verurteilt sei. Die Gefahr einer weiteren radikalisierenden Beeinflussung des Betroffenen durch seinen Bruder sei mit Blick auf den wieder aufgenommenen Kontakt groß.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde vom 13.8.2018, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Der Senat hat die Akte des Strafverfahrens, in dem wegen obenstehenden Sachverhalts unter dem 10.4.2018 Anklage gegen den Beteiligten zu 1 erhoben worden ist (… – …), sowie die Akten des gegen den Bruder des Beteiligten zu 1 geführten Strafverfahrens (… – …) beigezogen, den Beteiligten zu 1 am 17.10.2018 angehört und mit dessen Einverständnis Stellungnahmen des Kompetenzzentrums für Deradikalisierung eingeholt.
Der Beteiligte zu 1 hat sich, überwiegend über seinen Bevollmächtigten, dahingehend eingelassen, er habe keine radikale Einstellung. Von ihm drohe keine Gefahr. Während der Untersuchungshaft habe es keinerlei Auffälligkeiten gegeben. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe es keine Situation gegeben, aus der irgendeine Gefährlichkeit hätte entstehen können. Dass er in der Chat-Gruppe einen Post mit der behaupteten Drohung sowie der behaupteten Frage abgesetzt habe, sei nicht nachgewiesen. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte für den Zusammenhang, in dem die Frage stehe. Er habe den Telegram Messenger-Dienst angeschrieben mit der Aufforderung, gegen die radikalen Gruppen etwas zu unternehmen. Mit den bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenständen hätte keine Bombe mit Gefahr für Leib und Leben anderer hergestellt werden können. Diese Gegenstände habe er aus harmlosen Gründen und teils schon seit längerer Zeit im Keller. Die Kleidungsstücke würden nicht ihm, sondern seinem Bruder gehören. Er sei bereit, ein Kontaktverbot zu seinem Bruder zu akzeptieren; einer Sicherstellung durch elektronische Aufenthaltsüberwachung bedürfe es dafür nicht. Die im Ermittlungsverfahren gegenüber dem ihn begutachtenden Sachverständigen angedeuteten Drogenprobleme bestünden in Wahrheit nicht. Der auf seinen Brustkorb eintätowierte Spruch „leben um zu sterben, sterben um zu leben“ stamme aus früherer, nicht religiöser Zeit und habe ihm gefallen. Er wolle ihn nun entfernen lassen. Er sei bereit, mit dem Kompetenzzentrum für Deradikalisierung zu sprechen, obgleich er nicht radikal sei, und habe bereits Telefonate geführt. Seine bisherige ablehnende Haltung beruhe auf dem Rat seines früheren Strafverteidigers. Auf die Niederschrift über die Anhörung (Bl. 112/124 d.A.) wird ergänzend verwiesen.
3. Den Antrag auf Aufhebung des Verlängerungsbeschlusses hat der Beteiligte zu 1 nach Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer der Anordnung umgestellt. Er beantragt nun ausdrücklich wegen tiefgreifender Grundrechtseingriffe und einer konkreten Wiederholungsgefahr die Feststellung, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beteiligten zu 1 in seinen Rechten verletzt habe.
Er widerspricht der Verwertung seiner Angaben bei der Durchsuchung, der Beschuldigtenvernehmung und Anhörung beim Ermittlungsrichter am 15.9.2017 sowie der Vernehmungspersonen mit der Begründung, er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Auch einer Verwertung der Angaben der Anstaltspsychologen widerspricht der Beteiligte zu 1; dieser sei entgegen seiner Darstellung nicht mündlich von der Verschwiegenheitspflicht entbunden worden. Das Gesamtgeschehen um die psychologischen Gespräche sei als Vernehmung im Sinne von Art. 19 PAG anzusehen. Gerügt werde eine Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten Selbstbelastungsfreiheit und eine Verletzung des fairen Verfahrens. Das Psychologen-Patienten-Gespräch unterliege einem absoluten Verwertungsverbot.
Art. 34 PAG entspreche nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit. Soweit die elektronische Aufenthaltsüberwachung in der Wohnung stattfinde, stehe der nach der polizeilichen Eingriffsnorm ausreichende Wahrscheinlichkeitsgrad im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vorschrift sei damit verfassungswidrig, soweit sie eine elektronische Aufenthaltsüberwachung bereits bei einer drohenden Gefahr für ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 PAG genanntes Rechtsgut zulasse. Eine verfassungskonforme Reduzierung auf konkrete Gefahren würde im Widerspruch zum klaren Wortlaut von Art. 34 PAG stehen und komme daher nicht in Betracht.
Im Strafverfahren habe der Sachverständige zudem angegeben, es sei nicht sicher, ob die im Keller vorgefundene Säure genug konzentriert gewesen wäre für die Herstellung von TATP. Er habe nicht sagen können, ob es eindeutig um die Herstellung von TATP gehe. Auch zur Zündtemperatur habe der Sachverständige keine sicheren Angaben machen können. Außerdem hätten weitere notwendige Zutaten gefehlt. Auch eine Kühlung sei vorliegend nicht vorhanden.
Zum Beweis hierfür hat er vorsorglich die Vernehmung des Sachverständigen beantragt.
Der inhaltliche Zusammenhang der angeblichen Drohung in einer Chat-Gruppe sei nicht bekannt, so dass eine hinreichend sichere Auslegung und Einordnung des Postings erheblich erschwert sei. Er beantragt zum Beweis dafür, dass in der Telegram-Chatgruppe „…“ Inhalte zum gewaltfreien Islam – also keine Drohungen – geäußert worden seien, den damaligen Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz als Zeugen zu hören. In einem rechtsstaatlichen und transparenten Verfahren müsse außerdem offengelegt werden, – wörtlich – „welche Person wann genau welchen genauen Wortlaut in welcher Sprache und in welchem inhaltlichen Zusammenhang gesichtet bzw. gelesen habe“. Dies hätte von Amts wegen aufgeklärt werden müssen. Nicht glaubhaft sei, dass dieser Chat wegen umgehender Löschung nicht habe gesichert werden können. Kein Nutzer eines Chatrooms könne einer Beweissicherung durch Löschung entgehen.
Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verstoße außerdem gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, denn der Beteiligte zu 1 habe in der zwölftägigen Phase zwischen Aufhebung des Haftbefehls und Anordnung der Aufenthaltsüberwachung gezeigt, dass er keine drohende Gefahr darstelle. Dies bestätige er auch seit der Beendigung der Maßnahme. Als bloße „Vorrats-EAÜ“ sei die Maßnahme rechts- und verfassungswidrig.
Die Beteiligte zu 2 hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Aufgrund der in Wohnung und Keller vorgefundenen Gegenstände bestünden keine Zweifel daran, dass sich der Beteiligte zu 1 mit der Herstellung von Sprengstoff befasst und Wissen angeeignet habe, um selbst eine Sprengvorrichtung herstellen zu können. Selbst wenn unterstellt werde, dass der Bau einer funktionsfähigen Bombe mit den vorgefundenen Gegenständen letztlich nicht hätte gelingen können, ändere dies nichts an der Einstufung des Beteiligten zu 1 als gefährlich sowie an der aus Sicht der Beteiligten zu 2 gegebenen Recht- und Verhältnismäßigkeit der Verlängerungsanordnung. Im Hinblick auf das Feststellungsinteresse sei nicht ersichtlich, woraus sich die behauptete konkrete Wiederholungsgefahr ergebe.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Gegen die verlängernde Anordnung der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung nebst Erstellung eines Bewegungsbildes ist gemäß Art. 92 Abs. 1 Satz 1 PAG (soweit nichts anderes gesagt ist: i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.9.1990, gültig ab 25.5.2018) i. V. m. § 58 Abs. 1, § 62 FamFG die Beschwerde statthaft, mit der nach Ablauf der Anordnungsdauer zwar nicht mehr die Aufhebung des durch Vollzug erledigten Beschlusses, aber die Feststellung beantragt werden kann, dass die getroffene Anordnung den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat (Schröder in BeckOK, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 8. Ed. Stand 1.4.2018, Art. 32a PAG Rn. 33 noch zur Vorgängervorschrift des Art. 32a PAG i. d. d. G. v. 24.7.2017 mit Wirkung vom 1.8.2017 eingeführten Fassung).
Das Feststellungsinteresse besteht gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 FamFG schon wegen des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs, der mit einer nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 PAG ergangenen Anordnung verbunden ist. Auf die Frage einer konkreten Wiederholungsgefahr, § 62 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, kommt es daneben nicht an.
Auch im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als zulässig; insbesondere wurde es form- und fristgerecht eingelegt (§ 64 Abs. 2, § 63 Abs. 1 FamFG).
Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt aufgrund der allgemeinen Verweisung des Landesrechts auf das Verfahren des FamFG gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG dem Oberlandesgericht (vgl. BGH vom 20.12.2011 – 1 StB 16/11, BeckRS 2012, 3448).
2. In der Sache ist das Rechtsmittel allerdings nicht begründet. Der Verlängerungsbeschluss verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten.
a) Rechtsgrundlage für die angeordnete Verlängerung ist Art. 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 PAG. Danach kann das Amtsgericht zur Abwehr (einer Gefahr oder – was hier allein in Betracht kommt -) einer drohenden Gefahr für ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 PAG genanntes bedeutendes Rechtsgut gegenüber der dafür verantwortlichen Person für die Dauer von drei Monaten anordnen, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthalts erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, außerdem die Erstellung eines Bewegungsbildes gestatten und die befristeten Maßnahmen um längstens jeweils drei Monate verlängern. Als geschützte, bedeutende Rechtsgüter bezeichnet das in Bezug genommene Gesetz den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Nr. 1), Leben, Gesundheit oder Freiheit (Nr. 2), die sexuelle Selbstbestimmung (Nr. 3) und Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt (Nr. 5).
Ergibt somit die auf der Basis von Tatsachen anzustellende Prognose, dass von dem Betroffenen eine drohende Gefahr für – was hier namentlich in Betracht kommt – Leben und Gesundheit anderer ausgeht, weil in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind, kann der drohenden Gefahr zu Abwehrzwecken durch die befristete Anordnung der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung (künftig: EAÜ) nebst Genehmigung der Erstellung eines Bewegungsbildes begegnet werden, sofern die Schwere des damit verbundenen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen in angemessenem Verhältnis zum Anlass steht. Für die Verlängerung der Maßnahme gilt nichts anderes.
b) Nach der Legaldefinition des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 PAG bezeichnet der durch das Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 24.7.2017 (GVBl. 13/2017, S. 388) im PAG (Art. 11 sowie Art. 32a a. F.) verankerte Begriff der drohenden Gefahr einen Sachverhalt, bei dem im Einzelfall (1) das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet oder (2) Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen, wonach in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung auf in einem Katalog abschließend aufgezählte bedeutende Rechtsgüter zu erwarten sind.
Während konkrete Gefahr im Sinne des polizeilichen Abwehrrechts ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen voraussetzt, das nach allgemeiner Lebenserfahrung bei ungehindertem Verlauf des objektiv zu erwartenden Geschehens zu einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen wird (vgl. BVerfG 120, 274/328 f.; Holzner in BeckOK Art. 11 PAG Rn. 20), setzt der dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.4.2016 zum BKA-Gesetz (BVerfGE 141, 220/272 Rn. 112) entlehnte Begriff der drohenden Gefahr an eine vorgelagerte Sachlage an (auch: Holzner in BeckOK Art. 11 PAG Rn. 150, 161; Petri ZD 2018, 453; Leisner-Egensperger DÖV 2018, 677/681; Möstl BayVBl. 2018, 156 f., 159).
c) Die Annahme einer vom Beteiligten zu 1 ausgehenden, drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit anderer im Zeitpunkt der Verlängerungsanordnung beruhte auf ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, desgleichen auch die Annahme, dass die Verlängerung der EAÜ mit Erstellung eines Bewegungsbildes der Abwehr dieser drohenden Gefahr dient. Aus der maßgeblichen exante-Sicht ist die prognostische Beurteilung der Tatsachenlage durch das Amtsgericht nicht zu beanstanden. Dies gilt unverändert für die gesamte Dauer der Verlängerungsanordnung, weshalb auch keine Abkürzung der Geltungsdauer im Beschwerderechtszug vorzunehmen war.
Auf der Grundlage einer konkretindividuellen Betrachtung und Einschätzung der Situation, nämlich der bei der Durchsuchung von Wohnung und Kellerraum gemachten Funde, der gutachterlichen Einschätzung der sichergestellten Skizze und chemischen Analyse der im Kellerraum sichergestellten Flüssigkeit, des Tattoos, das der Betroffene trägt, und des auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Bildes sowie der übrigen untenstehend behandelten Erkenntnisse, ist auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Betroffenen vor dem Senat und des hierbei gemachten Eindrucks davon auszugehen, dass vom Betroffenen Gefahr im beschriebenen Sinne drohte.
aa) Die handschriftliche Skizze zeigt einen Herstellungsprozess in mehreren durch Pfeile miteinander verbundenen Stufen. Da die Zutatenliste zwar Mengenangaben enthält, die zu verwendenden Stoffe jedoch nur mittels Abkürzungen angegeben sind, hat der im Strafverfahren mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige im schriftlichen Gutachten vom 4.12.2017 ausgeführt, dass eine sichere Identifizierung des herzustellenden Produkts nicht möglich sei. Die dort zeichnerisch dargestellte und teils stichpunktartig erläuterte (z. B. „tröpfeln“)
Vorgehensweise würde jedoch unter der Voraussetzung, dass „X.X.“ Aceton bezeichne, „X.X.“ Wasserstoffperoxid und „XX“ Salzsäure oder Schwefelsäure, sehr gut zur Herstellung des hochempfindlichen Sprengstoffs TATP (Acetonperoxid, Apex) passen. Dagegen sei die Beschriftung als „Creme Herstellen“ unplausibel. Denn die zeichnerische Darstellung lasse erkennen, dass das Behältnis während des Vorgangs in einem Eisbad gekühlt werde; bei der Herstellung kosmetischer Cremes werde dagegen typischerweise das Vermischen einer wässrigen Phase, einer Fett- bzw. Ölphase und eines Emulgators durch Erwärmen erleichtert, nie durch Kühlung.
Obgleich der Sachverständige somit nicht sicher sagen konnte, ob es in der Skizze eindeutig um die Herstellung von TATP geht, spricht doch vieles dafür, zumal die unplausible und daher als irreführend zu wertende Beschriftung zusätzlich darauf hinweist, dass der Urheber der Skizze Veranlassung sah, den wahren Zweck der Darstellung zu verbergen. Auf Verschleierungsabsicht lässt auch der Umstand schließen, dass die Zutaten nicht mit ihrer vollständigen Bezeichnung, sondern lediglich abgekürzt durch den jeweiligen Anfangsbuchstaben niedergeschrieben sind.
Dafür, dass es sich um die skizzierte Anleitung zur Herstellung von TATP handelt, spricht weiter der Umstand, dass das auf dem Mobiltelefon des Beteiligten zu 1 festgestellte „thumbnail“ eines Fotos einer Szene des IS-Propagandavideos „…“ zugeordnet werden kann und dieses Video unter anderem eine Anleitung zur Herstellung einer Unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (USBV) aus TATP und einem Splittermantel aus Metallkugeln zeigt, die zu der Skizze passt. Nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten, erstellt vom Bayerischen Landeskriminalamt am 25.1.2018, zeigt die aufgefundene Skizze in vielen Details – auch im eher untypischen Aufbau für die Filtration – so gute Übereinstimmung mit dem vorgelegten Video, dass ein Zufall praktisch auszuschließen ist. Dass das auf dem Smartphone des Beteiligten zu 1 gespeicherte Bild zweifellos aus dem im November 2016 auf diversen Telegram-Kanälen der Terrororganisation IS veröffentlichten Video stammt, ergibt sich aus der Erkenntnismitteilung des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 5.3.2018.
Der – nach Ablauf der Anordnungsdauer erhobene – Einwand des Beteiligten zu 1, gemäß der Äußerung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht hätten weitere notwendige Zutaten gefehlt, hat auf die Einschätzung der Bedrohungssituation keine maßgebliche Bedeutung. Die Umstände sprechen in ihrer Zusammenschau hinreichend deutlich dafür, dass die Skizze auf der Basis des genannten Videos gefertigt wurde und somit die Herstellung von TATP zeigt.
Eine Zusammenschau dieser Umstände legt des Weiteren den Schluss nahe, dass die Skizze vom Beteiligten zu 1 angefertigt wurde, denn ihm gehört das Mobiltelefon, auf dem das „thumbnail“ gespeichert wurde. Dass aufgrund der Auswertung des Telefons die Frage nicht beantwortet werden konnte, ob und ggfls. wann der Betroffene das Video über sein Mobiltelefon angesehen hat, steht dem Schluss nicht entgegen, denn aufgrund der Browsereinstellung wurde eine Speicherung der besuchten Internetseiten sowie der Suchanfragen verhindert.
Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Beteiligte zu 1 mit der Herstellung des hochexplosiven Sprengstoffs TATP befasst und sich Wissen über die Herstellung einer Sprengvorrichtung angeeignet hat.
bb) Ein Teil der im Kellerabteil aufgefundenen Gegenstände lässt des Weiteren den Schluss zu, dass der Beteiligte zu 1 sich nicht lediglich diesbezügliches Wissen angeeignet hat, sondern außerdem in die Phase des Ausprobierens getreten ist und versucht hat, einzelne Abschnitte des Herstellungsprozesses umzusetzen, sich also diesbezüglich praktische Erfahrungen und Fertigkeiten anzueignen.
(1) Maßgeblich hierfür sprechen die entleerte Autobatterie sowie die Flasche mit 1,5 l 6%iger Schwefelsäure. Der Beteiligte zu 1 hat danach nicht lediglich eine alte Autobatterie aufbewahrt, sondern die darin enthaltene Batteriesäure zur gesonderten Aufbewahrung in einer Flasche entleert. Die Zuordnung zum Beteiligten zu 1 ist mit hinreichender Sicherheit möglich; dessen Ehefrau hat als Zeugin im Ermittlungsverfahren angegeben, der Beteiligte zu 1 nutze das Kellerabteil als Bastelraum.
Darüber hinaus wurde die Batteriesäure durch Zugabe von Wasser verdünnt, denn nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 4.12.2017 enthielt die sichergestellte Flasche Schwefelsäure in einer Konzentration von lediglich 6%, während die typische Akkumulatorsäure zur Verwendung in Autobatterien meist einen Gehalt von 20% – 32% aufweise. Für die hier vorzunehmende Beurteilung einer vom Beteiligten zu 1 ausgehenden drohenden Gefahr ist nicht von maßgeblicher Bedeutung, ob die mithin durch Verdünnung aus der Batteriesäure hergestellte und aufbewahrte Flüssigkeit noch ausreichend konzentriert ist, um sie zur Herstellung von Sprengstoff zu verwenden; unerheblich ist auch, ob und mit welchem Aufwand eine ausreichende Konzentration herbeigeführt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, dass die festgestellten Gegenstände den Schluss darauf zulassen, dass der Beteiligte zu 1 eine Verdünnung der Batteriesäure vorgenommen hat und sich somit aktiv damit befasst hat, sich Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die Umsetzbarkeit der Anleitung zu verschaffen.
(2) Vor diesem Hintergrund stellt auch die am 15.7.2017 in einem Telegram-Chat gepostete Frage (When i make the bomb, i must wahter Take im This buddle?) ein Indiz dafür dar, dass der Beteiligte zu 1 die Frage zu Informationszwecken gestellt hat. Zwar ist der inhaltliche Zusammenhang, in dem diese Frage gestellt wurde, ebenso wenig bekannt wie eine etwaige Antwort. Es steht nicht einmal fest, dass auf diese Frage inhaltlich geantwortet wurde. Dennoch legt eine Zusammenschau des Umstands, dass eine verdünnte Lösung hergestellt und in einer Flasche im Kellerabteil aufbewahrt wurde, mit der im Chat gestellten Frage den Schluss nahe, dass sich der Beteiligte zu 1 aktiv mit der praktischen Umsetzung der Herstellungsanleitung befasst und hierzu bereits einzelne Arbeitsschritte jedenfalls testweise ausgeführt hat.
Die am 13.9.2017 erfolgte Mitteilung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz an die Sicherheitsbehörden über den Inhalt des beobachteten Chat-Beitrags sowie über den Umstand, dass als User der Beteiligte zu 1 ermittelt worden sei, ist für die Beurteilung des Vorliegens drohender Gefahr, der zwangsläufig ein prognostisches Element innewohnt, verwertbar. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine im konkreten Einzelfall bestehende Situation, die jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, können sich auch aus solchen Behördenzeugnissen ergeben, bei denen die unmittelbaren Quellen der darin niedergelegten Erkenntnisse nicht wiedergegeben werden. Bei einem solchen Auswertungsvermerk handelt es sich zwar regelmäßig nur um ein sekundäres Beweismittel mit abgesenktem Beweiswert. Einer Berücksichtigung in einem rechtsstaatlichen Verfahren steht jedoch die geltend gemachte mangelnde Transparenz nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.5.2008, 6 C 13/07, juris Rn. 30 f. m. w. N.). Zur verfahrensmäßigen Absicherung der Verhältnismäßigkeit und des Grundrechtsschutzes der betroffenen Person hat der Landesgesetzgeber die vorherige Kontrolle in Form einer richterlichen Anordnung vorgeschrieben (Art. 34 Abs. 3 Sätze 1 und 3 PAG). Hieraus folgt zugleich das Erfordernis einer vollständigen Information seitens der antragstellenden Behörde über den zu beurteilenden Sachstand, damit sich das Gericht hieran anknüpfend eigenverantwortlich ein Urteil darüber bilden kann, ob die beantragte Maßnahme den gesetzlichen Anforderungen entspricht (BVerfGE 141, 220 Rn. 118). Zur vollständigen Information gehören auch Mitteilungen der Verfassungsschutzbehörden über dort vorliegende, konkrete Erkenntnisse. In die gerichtliche Beurteilung der Sachlage dürfen diese unter Berücksichtigung ihres verminderten Beweiswerts einfließen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.6.2018, 1 S 2071/17, DJ 2019, 33 ff.). Darüber hinaus hat der Beteiligte zu 1 bei seiner Anhörung gegenüber dem Senat selbst indirekt eingeräumt, dass er Mitglied in Telegram-Chat-Gruppen war. Nach seiner Einlassung hat er persönlich den Telegram-Messenger-Dienst angeschrieben mit der Aufforderung, etwas gegen „diese radikalen Gruppen“ zu unternehmen, woraufhin einige Gruppen gelöscht worden seien.
Hingegen ist im Rahmen der Gefahrenprognose nicht der volle Nachweis dafür erforderlich, dass der Beteiligte zu 1 mit der geposteten Frage Informationen im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Bau einer Bombe eingeholt habe. Erforderlich ist nämlich nicht der Nachweis einer vom Beteiligten zu 1 begangenen Straftat nach § 89a StGB.
(3) Dass die im Kellerabteil festgestellten selbstbearbeiteten Leuchtdioden letztlich für den Bau einer funktionsfähigen USBV ungeeignet waren, hat zwar zur Konsequenz, dass die Situation nicht das Stadium einer konkreten Gefahr erreicht hat. Der Fund ist jedoch geeignet, zusammen mit den übrigen Umständen einen objektiven Hinweis darauf zu geben, dass sich der Beteiligte zu 1 mit der Erlangung praktischer Fertigkeiten und Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Bau einer USBV befasst hat. Deshalb ist auch der Einwand unerheblich, dass mit den bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenständen keine Bombe mit Gefahr für Leib und Leben anderer hätte hergestellt werden können. Dass sachverständige Angaben zur notwendigen Zündtemperatur fehlen, ist deshalb ebenfalls ohne Bedeutung.
cc) Das Tattoo, das der Beteiligte zu 1 auf seinem Brustkorb trägt, gibt zudem aus objektiver Sicht einen deutlichen Hinweis auf eine bei ihm vorhandene radikalislamistische, der „Märtyrer“-Ideologie verbundene Einstellung, nach der das Töten sogenannter „Ungläubiger“ unter Verlust der eigenen irdischen Existenz erstrebenswert sei.
Der im Strafverfahren mit der Begutachtung des Betroffenen beauftragte Sachverständige hat im Gutachten vom 17.5.2018 die anlässlich der körperlichen Untersuchung getroffene Feststellung festgehalten, dass der Beteiligte zu 1 den Spruch „leben um zu sterben, sterben um zu leben“ als Tattoo auf seinem Brustkorb trägt. Der Beteiligte zu 1 hat bei seiner Anhörung durch den Senat dies bestätigt. Der Bezug des Spruchs zu einer radikalislamistischen „Märtyrer“-Einstellung liegt offen zutage und ist dem Beteiligten zu 1 ausweislich der Anhörung bekannt. Der Beteiligte zu 1 hat sich bei seiner Anhörung durch den Senat zwar dahingehend eingelassen, das Tattoo stamme aus einer Zeit vor seiner Hinwendung zum Islam und beruhe schlicht darauf, dass ihm der Spruch gefallen habe. Das damit verbundene Abstreiten jeglichen subjektiven Bezugs zur „Märtyrer“-Ideologie wertet der Senat jedoch als nicht glaubhaft. Der Beteiligte zu 1 hat bei seiner Anhörung den Eindruck gemacht, den Inhalt seiner Aussagen weniger an Tatsachen auszurichten, als vielmehr daran, welchen Eindruck er hinterlassen möchte, um sein Ziel zu erreichen. Der Sinn des Spruchs ist eindeutig; dass sich der Beteiligte zu 1 dieses Statement in seinen Körper eintätowieren lässt, ist aus objektiver Sicht Ausdruck einer Identifikation mit der dahinter stehenden Ideologie.
Zwar hat die Ehefrau des Beteiligten zu 1 als Zeugin im Ermittlungsverfahren ausgesagt, der Beteiligte zu 1 habe „diverse Seiten“ auf Telegram angeschaut und ihr Beiträge mit der Bemerkung gezeigt: „Schau mal, wie krank diese Leute sind“. Die in Wohnung und Keller festgestellten Gegenstände, die wegen ihres Erscheinungsbildes – wie auch der Beteiligte zu 1 weiß – allgemein mit der Terrororganisation IS in Verbindung gebracht werden, sind jedoch ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Beteiligte zu 1 mit der radikalislamistischen Szene sympathisiert und deren gewaltlegitimierendes Gedankengut keineswegs verabscheut. Solches hat der Beteiligte zu 1 bei seiner Anhörung zwar bestritten. Seine Einlassung, es handele sich um Gegenstände im Eigentum seines Bruders, erscheint allerdings aus dem bereits genannten Grund nicht verlässlich. Unabhängig davon wäre es jedenfalls gänzlich unverständlich, dass der Beteiligte zu 1 solche Gegenstände in seiner Wohnung – wenn auch für den Bruder für den Zeitpunkt nach dessen Haftentlassung – aufbewahrt, wenn er – wie behauptet – eine entschiedene Abneigung gegen diese Organisation, ihre Taten und ihre radikale „Glaubens“-Interpretation hätte.
Der Senat teilt daher nicht die Selbsteinschätzung des Beteiligten zu 1, er sei nicht radikal. Ein anderes Bild ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass während der Untersuchungshaft am Verhalten des Beteiligten zu 1 nichts auffiel, was als Ausdruck einer radikalislamistischen Einstellung erschienen wäre.
Eine Zusammenschau aller Umstände rechtfertigt die Annahme, dass das Interesse des Beteiligten zu 1 am Bau einer USBV unter Einsatz von TATP, das in der dargelegten praktischen Beschäftigung mit dieser Thematik nach außen zutage getreten ist, über ein reines Informationsinteresse und über bloße Neugierde hinausging. Die objektiven Tatsachen rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass sich der Beteiligte zu 1 auf dem Boden einer radikalislamistischen „Märtyrer“-Ideologie mit Anschlagsplänen unter Verwendung gemeingefährlicher Mittel und deren praktischer Umsetzbarkeit befasst hat und hieraus jederzeit eine konkrete Gefahrensituation entstehen konnte.
Zweckgerichteter Gewalteinsatz ist dem Beteiligten zu 1 nämlich nicht persönlichkeitsfremd; die Einträge im Bundeszentralregister geben hierüber hinreichend Aufschluss. Seine Vorgeschichte hat dazu geführt, dass er seit dem 27.11.2015 mit einem Waffenführungsverbot belegt ist. Auf seine fortbestehende Affinität zu Waffen lässt sich aus den bei der Durchsuchung festgestellten gefährlichen Werkzeugen schließen, auch wenn die Eigentümerstellung des Beteiligten zu 1 nicht nachgewiesen ist.
Die Entlassung des der radikalislamistischen Szene zuzuordnenden Bruders des Beteiligten zu 1 aus der Strafhaft stellte ein weiteres gefahrensteigerndes Moment dar. Die ideologische Ausrichtung des Bruders ist in dessen abgeurteilten Taten der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB (zwei Ausreiseversuche mit Ziel Syrien) zum Ausdruck gekommen. Seit dessen Entlassung aus der Strafhaft am 7.8.2018 war grundsätzlich – trotz der dem Bruder im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Kontaktsperre – ein nicht überwachter Kontakt zwischen den Brüdern möglich mit der Gefahr einer weiter radikalisierenden Beeinflussung des Beteiligten zu 1. Aktenvermerke vom 4.11.2015, 22.2.2016 und 17.3.2016 in der beigezogenen Strafakte … (Bl. 799/803) geben Beobachtungen des Anstaltspersonals im Rahmen der Besuche beim damals inhaftierten Bruder des Beteiligten zu 1 dahingehend wieder, dass der Bruder sich voller Hass gegenüber den Polizeibeamten und dem deutschen Staat geäußert habe und sich die Brüder in einem Besuchstermin, der letztlich zum Entzug der dem Beteiligten zu 1 erteilten Besuchserlaubnis führte, regelrecht in Rage geredet haben.
dd) Mit den im Verlängerungsantrag dargelegten Erkenntnissen der Polizeibehörde bestanden hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Sachverhalt der drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit im Sinne von Art. 34 PAG; die prognostische Beurteilung der Gefahrenlage durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. Die weiteren Erkenntnisse aus dem Strafverfahren bestätigten diese Einschätzung; die gestellte Prognose war während des gesamten Verlängerungszeitraums berechtigt.
Eine Absicht zur Herstellung einer Sprengvorrichtung und zur Ausführung eines Sprengstoffverbrechens hat der Beteiligte zu 1 zwar im Strafverfahren in Abrede gestellt. Eine Zusammenschau aller Umstände rechtfertigt jedoch den Schluss darauf, dass er sich gedanklich mit der Ausführung eines Sprengstoffverbrechens unter Einsatz seines eigenen Lebens vor dem Hintergrund einer radikalislamistischen Interpretation solchen Verhaltens befasst hat und in diesem Zusammenhang bereits einzelne Schritte des Herstellungsprozesses von TATP sowie einer hierauf basierenden Sprengvorrichtung praktisch erprobt hat.
Aufgrund dessen kann zwar nicht sicher beurteilt werden, ob und wann der Beteiligte zu 1 weitere Bemühungen in dieser Richtung – Herstellung einer USBV unter Einsatz von TATP – unternommen hätte. Ein zum Schaden für gewichtige Rechtsgüter führender Kausalverlauf war in der gegebenen Situation noch nicht konkret erkennbar. Allerdings hat sich der Beteiligte zu 1 jedenfalls mit einer von mehreren Möglichkeiten der Begehung eines Anschlags, nämlich eines massiven Angriffs auf das Leben Unbeteiligter, nicht nur rein gedanklich befasst. Dies und seine objektiv anzunehmende Sympathie mit radikalislamistischer „Märtyrer“-Ideologie begründeten die hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit im Sinne einer von ihm ausgehenden drohenden Gefahr der Begehung eines gegen eine Vielzahl von Menschen gerichteten Anschlags, sei es unter Einsatz von Sprengstoff, sei es unter Verwendung von einfacher zu beschaffenden Tatmitteln, die sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Anschlagsgefahr umschlagen kann. Da er sich bereits praktisch mit der Umsetzbarkeit der Bombenbauanleitung beschäftigt hatte, wäre bei ungehindertem Verlauf mit der Begehung eines gegen Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen gerichteten Anschlags durch den Beteiligten zu 1 – wenn auch möglicherweise unter Einsatz eines weniger aufwändig zu beschaffenden Tatmittels – in einem überschaubaren Zeitraum zu rechnen gewesen. Dass die festgestellten Umstände möglicherweise noch keine strafrechtliche Relevanz hatten, ist in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich. Das Verhalten des Beteiligten zu 1 rechtfertigte bei einer Zusammenschau aller Umstände den Schluss, dass die konkret gegebene Situation ohne staatliche Intervention in absehbarer Zeit zu einer Verletzung gewichtiger Schutzgüter erheblichen Ausmaßes führen würde, nämlich zur Verletzung von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen durch einen ideologisch motivierten Anschlag.
Dass der Beteiligte zu 1 solches abstreitet, sich selbst als nicht radikal bezeichnet und vorträgt, er habe diverse über das Internet abgerufene Inhalte bei Betreibern gemeldet mit der Aufforderung, diese zu löschen, steht angesichts der übrigen Sachumstände dieser Prognose und damit der Annahme drohender Gefahr im Sinne des Art. 11 Abs. 3 PAG nicht entgegen. Schon die Tatsache, dass der Beteiligte zu 1 Kleidung mit arabischen Schriftzeichen, wie sie von der Terrororganisation „IS“ verwendet wird, aufbewahrte, gibt Aufschluss darüber, dass er zu den Verbrechen der Terrororganisation keine stabil verabscheuende Einstellung hatte. Die wenigen Tage zwischen der Entlassung des Beteiligten zu 1 aus der Untersuchungshaft und dem Anlegen der „elektronischen Fußfessel“ haben keine hinreichende Aussagekraft, zumal der Beteiligte zu 1 unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens steht. Die nach den Umständen drohende Gefahr konnte mithin nicht unter Hinweis darauf verneint werden, dass sich während eines Zeitraums von knapp zwei Wochen keine konkrete Gefahr entwickelt hatte.
Nicht berechtigt war die Erwartung, dass die familiäre Situation des Beteiligten zu 1 und die ihm daraus erwachsende Verantwortung für die eigene Familie hinreichend stabilisierende Wirkung haben werde, denn diese Faktoren haben den Beteiligten zu 1 – wie dargelegt – nicht davon abgehalten, sich mit radikalislamistischem Gedankengut und der Herstellung von Sprengwaffen sowie mit der Umsetzung einzelner Herstellungsschritte zu befassen.
Ein greifbarer Erfolg der erst gegen Ende des Anordnungszeitraums begonnenen Gespräche im Kompetenzzentrum für Deradikalisierung konnte schon aufgrund der kurzen Zeitdauer während des Verlängerungszeitraums noch nicht eingetreten sein und konnte schon deshalb keine Abkürzung der Maßnahme rechtfertigen.
Angesichts der aufgezeigten Umstände, die den hinreichend sicheren Schluss auf eine vom Beteiligten zu 1 ausgehende drohende Gefahr für Schutzgüter von höchstem Rang zuließen, muss der Frage nicht nachgegangen werden, ob der Beteiligte zu 1 am 12.7.2017 als Teilnehmer der Telegram-Chatgruppe „…“ gedroht hat, „Spione“ und Mitarbeiter des Verfassungsschutzes zu töten. Dieser Mitteilung der Verfassungsschutzbehörde misst der Senat bei der Beurteilung keine Bedeutung zu, zumal der Wortlaut des angeblichen Chat-Beitrags nicht mitgeteilt ist und es sich somit bei der Einordnung als Drohung um eine inhaltliche Bewertung handelt, deren Tatsachengrundlage nicht bekannt ist. Einer Beweiserhebung darüber, ob in der Telegram-Chatgruppe „…“ Inhalte zum gewaltfreien Islam – also keine Drohungen – geäußert worden seien, bedarf es zur Beurteilung der konkret vom Beteiligten zu 1 drohenden Gefahr nicht.
d) Die Verlängerungsanordnung in Bezug auf die EAÜ sowie die Gestattung der Herstellung eines Bewegungsbildes war – auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs der betroffenen Grundrechte – verhältnismäßig.
Mit Blick auf die grundrechtlichen Garantien muss eine eingreifende Maßnahme nicht nur einfachgesetzlich zulässig, sondern darüber hinaus nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Auch diese Voraussetzung war hier erfüllt.
aa) Die Intensität der mit der (offenen) Datenerhebung sowie der Zusammenführung zu einem Bewegungsbild einhergehenden Grundrechtsbelastung (allgemeines Persönlichkeitsrecht und Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG; vgl. auch Art. 8 EMRK und Art. 8 EuGrCH; Schröder in BeckOK § 32a PAG Rn. 9) ist hoch. Die durch die sog. elektronische Fußfessel gesendeten Standortdaten erlauben es technisch, den Aufenthaltsort des Beteiligten zu 1 mit einer Abweichung von wenigen Metern in Echtzeit zu überwachen. Außerdem darf mit den aus der Überwachung gewonnenen Daten ein umfassendes Bewegungsprofil des Beteiligten zu 1 gezeichnet werden.
Nicht zutreffend ist allerdings die Meinung, dass auch die Bewegungen des Beteiligten zu 1 innerhalb der Wohnung erfasst und aufgezeichnet würden. Vielmehr ist nach Art. 34 Abs. 2 Satz 2 PAG im Rahmen des technisch Möglichen sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Genauigkeit der Standorterfassung wird künstlich reduziert, indem die Ortung via GPS und Mobilfunk deaktiviert wird, solange sich das Ortungsgerät in der durch eine RFID-Verbindung verifizierten Nähe einer sog. Home-Unit befindet. Auf diese Weise wird nur der Umstand erfasst und weitergeleitet, dass sich das Gerät und damit die überwachte Person im Umkreis von einigen Metern um die Home-Unit befindet. Genauere Standortdaten werden hingegen nicht erfasst und übermittelt. Die Überwachungsmaßnahme vermittelt deshalb keine Kenntnisse darüber, in welchem Raum der Wohnung sich die Person aufhält oder wie sie sich innerhalb der Wohnung bewegt (Schröder in BeckOK Art. 32a PAG Rn. 2.1; Guckelberger DVBl. 2017, 1121/1122). Mit ihr ist somit kein Eingriff in die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung als grundrechtlich gemäß Art. 13 GG geschützte Lebenssphäre des Beteiligten zu 1 verbunden.
bb) Die Verlängerung der EAÜ mit Erstellung eines Bewegungsbildes diente einem legitimen Zweck, nämlich der Abwehr der drohenden Gefahr, und stellt eine geeignete Maßnahme zur Zweckerreichung dar.
Tauglich sind nicht nur solche Maßnahmen, die für sich genommen eine vollständige Gefahrenabwehr bewirken. Zur Gefahrenabwehr geeignet ist eine Maßnahme vielmehr bereits dann, wenn sie einen Beitrag zum Erreichen dieses Ziels leisten kann.
Die grundsätzliche Eignung kann weder mit der Begründung generell verneint werden, dass sich ein zu Allem entschlossener Täter durch das Anlegen einer sog. elektronischen Fußfessel nicht von der Durchführung seines Plans abhalten ließe, noch unter Verweis auf Straftaten, die von Trägern eines solchen Geräts begangen wurden. Die Anordnung der EAÜ mit Erstellung eines Bewegungsbildes entfaltet Interventionswirkung. Sie greift in die bis dahin ungestörte Beschäftigung mit Terrorszenarien und extremistischem Gedankengut ein und kann eine Abwärtsspirale unterbrechen. Die laufende Erfassung der Aufenthaltsdaten und der damit ständig präsente Überwachungsdruck können verhaltenssteuernde Wirkung erzeugen. Dies gilt auch dann, wenn keine Verbotszone verhängt ist und mit der EAÜ keine diesbezügliche Kontrolle bezweckt ist. Das Wissen, wo sich die überwachte Person aufhält, kann für die Sicherheitsbehörden eine ganz wesentliche Information zur Abwehr der von ihr ausgehenden Gefahr darstellen. Die Verbindung der erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verschafft den Sicherheitsbehörden die effektive Möglichkeit, sicherheitsrelevante Rückschlüsse zu ziehen (z.B. auf das Ausspähen von Plätzen) und frühzeitig einzugreifen. An der Geeignetheit der Maßnahme der Abwehr der drohenden Gefahr bestehen daher keine Zweifel (vgl. Guckelberger DVBl. 2017, 1121/1125).
cc) Grundrechtsschonendere, aber vergleichbar effektive Mittel zur Abwehr der drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen standen nicht zur Verfügung. Die Verlängerung der EAÜ mit Genehmigung zur Erstellung eines Bewegungsbilds war daher erforderlich.
Die alternativ in Betracht kommende polizeiliche Dauerobservation bedeutet – unabhängig davon, ob sie heimlich oder offen stattfindet – ebenfalls einen massiven Grundrechtseingriff (vgl. VG Saarlouis, Urt. V. 28.11.2012, 6 K 745/10, juris Rn. 39; Guckelberger DVBl. 2017, 1121/1125). Für die bezweckte Gefahrenabwehr stellt die EAÜ in Fällen der vorliegenden Art das effektivere Mittel dar. Die lückenlose technische Aufzeichnung der Aufenthaltsdaten und deren Zusammenführung zu einem Bewegungsbild eignet sich besser als eine Dauerobservation durch wechselnde Einsatzkräfte dazu, Auffälligkeiten im Verhalten der überwachten Person aufzudecken, die auf eine Verdichtung der Gefahrenlage hinweisen (z.B. Ausspähen von Plätzen), und ermöglicht auf diese Weise besser als eine Dauerobservation ein frühzeitiges Einschreiten zur Verhütung von Schaden.
dd) Die Maßnahme war schließlich – auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Gesamtdauer (vgl. Art. 92 Abs. 4 Satz 1 PAG) – im engeren Sinne verhältnismäßig; gegen das Übermaßverbot ist nicht verstoßen worden.
Überwachungsbefugnisse müssen mit Blick auf das Eingriffsgewicht angemessen ausgestaltet sein. Dem mit der Maßnahme verbundenen Gewicht des Eingriffs in insbesondere grundrechtlich geschützte Positionen steht die staatliche Pflicht zu wirksamem – unter Achtung von Würde und Eigenwert des Einzelnen zu gewährleistendem – Schutz der Grundrechte und Rechtsgüter der Bevölkerung gegenüber.
(1) Die Maßnahme ist mit der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar. Die mit der EAÜ erhobenen Aufenthaltsdaten (Aufenthaltsorte und -dauer) können zwar unter Umständen Rückschlüsse auf individuelle Vorlieben (z. B. bei häufigem Besuch einer Sportarena) oder auf die Art der Religionsausübung (Besuch von Gotteshäusern) ermöglichen. Die Daten sind aber nicht Ausdruck höchstpersönlicher Gefühle und Ansichten; sie geben den staatlichen Stellen zudem nur Auskunft darüber, an welchem Ort sich die überwachte Person aufhält, nicht aber darüber, was sie dort konkret tut. Die Überwachung ist auch nicht derart umfassend, dass mit ihr alle Bewegungen und Lebensäußerungen der überwachten Person registriert würden; die mittels EAÜ gewonnenen Daten ermöglichen für sich genommen nicht die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils. Der überwachten Person verbleibt ein unantastbarer Kern privater Lebensführung (hierzu: Guckelberger DVBl. 2017, 1121/1123). Da die Person in ihrer Wohnung keiner Datenerhebung und -verwertung ausgesetzt ist, aus der sich weitergehende Informationen über die Tatsache des Aufenthalts in der Wohnung hinaus ergeben würden, verbleibt dem Betroffenen ein innerster Rückzugsraum, in dem er vom Staat nicht behelligt wird.
Auch sonst liegt in der laufenden elektronischen Beobachtung der Person keine Missachtung ihres Werts. Die ungestörte Religionsausübung (Art. 4 GG) wird durch die Überwachungsmaßnahme nicht beeinträchtigt. Mit der EAÜ geht kein Verbot des Besuchs von Moscheen einher.
Die Verpflichtung, das Gerät zur EAÜ ständig in betriebsbereitem Zustand zu erhalten, verstößt nicht gegen den auf dem Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beruhenden nemotenetur-Grundsatz. Dieser gilt unmittelbar in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die dem Beteiligten zu 1 auferlegte Pflicht besteht jedoch außerhalb eines solchen Verfahrens. Die überwachte Person weiß von der Maßnahme und soll hierdurch von der Begehung einer Straftat abgehalten werden. Dem Beteiligten zu 1 wurde infolge der ihm auferlegten Pflicht also nicht abverlangt, Beweise für strafbares Verhalten selbst zu liefern (vgl. Guckelberger DVBl. 2017, 1121/1124 f.).
Grundsätzliche Bedenken gegen die Angemessenheit der Eingriffsbefugnis bestehen nicht. Die Erhebung personenbezogener Daten zur bloßen Verhütung von Gefahren oder Straftaten ist zwar besonders rechtfertigungsbedürftig und unterliegt gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerfGE 133, 277/328). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit Urteil vom 20.4.2016 (BVerfGE 141, 220 ff.) in Bezug auf § 20k Abs. 1 Satz 2 BKAG (in der damaligen Fassung) ausgeführt, dass die dort statuierte Befugnis zum heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass Maßnahmen nur erlaubt sind, wenn die Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, und wenn erkennbar ist, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann; ausreichend ist insoweit auch, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten eines Betroffenen eine konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass er solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird (BVerfGE 141, 220 Rn. 213).
An diesen Vorgaben und den weiteren Ausführungen zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechtsschutzes der betroffenen Person orientiert sich die in das PAG aufgenommene Befugnis zur offenen Überwachung mittels Erfassung der Aufenthaltsdaten. Maßnahmen nach Art. 34 PAG fehlt der Charakter der Heimlichkeit. Die überwachte Person ist über die Tatsache, dass ihre Aufenthaltsdaten erfasst, gespeichert und zu einem Bewegungsbild verbunden werden, informiert.
(2) Auch für den konkret zu beurteilenden Sachverhalt war kein Verstoß gegen das Übermaßverbot festzustellen. Schwere und Dauer des konkreten Eingriffs in die Grundrechtssphäre des Beteiligten zu 1 standen in angemessenem Verhältnis zum Zweck der Maßnahme und der Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung. Mangels Streubreitenwirkung der Maßnahme betraf der Grundrechtseingriff nur ihn, der durch eigenes Verhalten Veranlassung hierfür gegeben hatte.
Leben und körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung sind Schutzgüter von hohem verfassungsrechtlichem Gewicht, denen im Fall eines aus dem extremistischen Sektor verübten Anschlags ganz erheblicher Schaden droht. Effektiver Schutz dieser Rechtsgüter vor einem Anschlag aus dem extremistischen Sektor macht ein frühzeitiges aktionelles Eingreifen erforderlich, weil die drohende Gefahr jederzeit plötzlich in eine akute Bedrohung umschlagen kann.
Der Eingriff in die grundrechtlich geschützten Positionen des Beteiligten zu 1 war mit Blick auf das hohe Schutzgut von Leben und Gesundheit und das Ausmaß des ihnen drohenden Schadens verhältnismäßig. Der Schaden für menschliches Leben und Gesundheit im Fall einer Verwirklichung der drohenden Gefahr wäre immens gewesen und hätte die Grundrechtsbeeinträchtigung, die den Beteiligten zu 1 als Konsequenz seines eigenen Verhaltens trifft, weit überwogen.
Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb berechtigt, weil nach dem Verhalten des Beteiligten zu 1 „nur“ die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Anschlags begründet war, der Eingriff somit bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr einsetzte. Je bedeutsamer, mithin ranghöher das Schutzgut und je größer und folgenschwerer der drohende Schaden ist, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen (vgl. BVerfGE 100, 313/392; Leisner-Egensperger DÖV 2018, 677/683 f. m. w. N.). In Anbetracht des hohen Werts der zu schützenden Rechtsgüter und des Ausmaßes der ihnen drohenden Gefahr gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, mit Abwehrmaßnahmen bis zum Eintritt einer konkreten Gefährdung dieser Rechtsgüter zuzuwarten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil mit einem Zuwarten typischerweise eine Minderung der Abwehrmöglichkeit einhergeht, wenn von der im Verborgenen betriebenen Vorbereitung hin zur Ausführung geschritten wird.
Sonstige signifikante Einschränkungen waren für den Beteiligten zu 1 mit der Maßnahme nicht verbunden.
Im Hinblick auf die Dauer von insgesamt sechs Monaten war keine andere Beurteilung veranlasst.
3. Die Rechtsgrundlage des Eingriffs (Art. 34 PAG) ist jedenfalls verfassungskonform auslegbar.
a) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Normenklarheit und -bestimmtheit ist nicht verletzt (kritisch: Löffelmann DVBl. 2018, 145 ff.). Dass mit dem Begriff der drohenden Gefahr eine „neue“ Gefahrenkategorie als Grundlage für Eingriffsbefugnisse in das PAG aufgenommen wurde, steht dem nicht entgegen. Der Begriff ist dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz (BVerfGE 141, 220/272 Rn. 112) entnommen; dort hat das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für sicherheitsrechtliche Wahrscheinlichkeiten beschrieben und den bereits im Urteil des zu Online-Durchsuchungen vom 27.2.2008 (BVerfGE 120, 274/328 f.) verwendeten Begriff der drohenden Gefahr weiter präzisiert (vgl. Leisner-Egensperger, DÖV 2018, 677/680 f.). Nach den hierauf Bezug nehmenden Gesetzesmaterialien soll eine Überwachung insbesondere von sog. Gefährdern aus dem terroristischen oder sonst extremistischen Spektrum zur besseren Erfassung von insbesondere Vorbereitungshandlungen ermöglicht werden, wenn sich der Person noch keine konkreten Straftaten einschließlich strafbarer Vortaten gesichert nachweisen lassen, aber eine aus zu erwartenden Gewalttaten von erheblicher Intensität oder Auswirkung resultierende Gefahr für bestimmte bedeutende Rechtsgüter zu besorgen ist (vgl. LT-Drs. 17/16299, S. 1 f.).
Der Bedeutungsgehalt des sicherheitsrechtlichen Begriffs der drohenden Gefahr ergibt sich damit hinreichend klar und bestimmt aufgrund dessen Herleitung aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie aus der Gesetzeshistorie. Damit besteht eine verlässliche Basis zur Definition des in Art. 34 PAG zur Bezeichnung der Eingriffsschwelle verwendeten Begriffs.
b) Eine solche Neuschöpfung von Eingriffstatbeständen ist dem Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verboten. Auf neue Gefährdungslagen darf der Gesetzgeber auch mit neuem Instrumentarium reagieren. Die legislative Gewalt hat mit Blick auf die staatliche Gewährleistungspflicht für die innere Sicherheit den Auftrag, auf neue Bedrohungen und Lebenswirklichkeiten mit neuen Gesetzen in Ergänzung der tradierten Eingriffsbefugnisse zu reagieren. Eine Verlagerung von Eingriffsbefugnissen ins Vorfeld der konkreten Gefahr bei im Einzelfall gegebener drohender Gefahr für Rechtsgüter von höchstem Wert, in die der Adressat der Maßnahme den objektiven Umständen nach verfangen ist, scheidet daher nicht von vornherein aus verfassungsrechtlichen Gründen aus (BVerfGE 141, 220/272 Rn. 112; Holzner in BeckOK Art. 11 PAG Rn. 173 – 181).
c) Jedenfalls insoweit, als das Gesetz einen Eingriff in den Kausalverlauf für Fälle der hier vorliegenden Art – eines drohenden ideologisch motivierten Anschlags – erlaubt, bestehen an der Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel. Selbst bei entsprechend restriktiver Auslegung des Gesetzes ist die Maßnahme in der hier gegebenen Sachlage nicht zu beanstanden. Die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 18.12.2018 (1 BvR 142/15, NJW 2019, 827; BayVBl. 2019 Nr. 4) betreffend Regelungen zu automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen gemäß Art. 33 Abs. 2 Satz 2 PAG sind hier nicht einschlägig.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Beteiligte zu 1 bereits kraft Gesetzes gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG vorzunehmende Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 2, Abs. 3 GNotKG.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, Art. 92 Abs. 1 Satz 2 PAG .


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