Strafrecht

Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung, Betäubungsmittelabhängigkeit, Jahrelang Delinquenz, Bewährungsversagen, Verwurzelung, Zumutbarkeit der (Re-)Integration in die heimatsstaatlichen Verhältnisse

Aktenzeichen  19 CS 20.2977

Datum:
21.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12521
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ARB 1/80 Art. 7
AufenthG § 53 Abs. 3
EMRK Art. 8
GG §6 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 5 S 20.1515 2020-11-09 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Unter Abänderung von Nr. 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren und das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
IV. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Der Antragsteller, ein am … 1998 im Bundesgebiet geborener türkischer Staatsangehöriger, der zwischen dem 2. und dem 12. Lebensjahr in einer deutschen Pflegefamilie untergebracht war, danach zur türkischen Mutter zurückkehrte, zuletzt eine (bis zum 27.2.2013 gültige) Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG (a.F.) besaß und selbst Vater einer am … 2017 geborenen deutschen Staatsangehörigen ist, verfolgt mit seiner Beschwerde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2020 weiter. Mit diesem Bescheid wurde er unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nrn. I., III. des Bescheides), das ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 6 Jahren ab Auseise bzw. Abschiebung befristet (Nrn. II., III.), die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Nr. IV), seine Abschiebung aus der Haft heraus angeordnet (Nr. V) und für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, unter Fristsetzung die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf bzw. der zu seiner Übernahme verpflichtet ist (Nr. VI).
Der betäubungsmittelabhängige Antragsteller (Betäubungsmittelkonsum spätestens seit dem 14. Lebensjahr, kombinierte Abhängigkeit von Kokain und Cannabis, gelegentlicher Konsum von Amphetamin, MDMA und Metamphetamin) ist im Bundesgebiet bereits vor Strafmündigkeit und danach mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (Verurteilung vom 25.3.2014 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls mit Sachbeschädigung in 2 Fällen, gemeinschaftlicher Sachbeschädigung, schweren Bandendiebstahls mit Sachbeschädigung in 4 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls mit Sachbeschädigung in 4 Fällen und versuchten Betrugs zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten ; Verurteilung vom 17.11.2015 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten unter Einbeziehung der Verurteilung vom 25.3.2014; Verurteilung vom 9.5.2018 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in 3 Fällen zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten unter Einbeziehung der Verurteilungen vom 25.3.2014 und vom 17.11.2015). Ausweisungsanlass bildet die weitere Verurteilung durch das Amtsgericht N. vom 15. Juli 2019 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren; die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller zusammen mit einem Mittäter in den Niederlanden bei mehreren Gelegenheiten insgesamt mindestens 850 g Marihuana eingekauft, nach Deutschland verbracht und einem Komplizen zum Weiterverkauf gegeben hatte. Bei einer Kontrolle hatte der Antragsteller knapp 0,5 g Kokain und 35 Ecstasy Tabletten bei sich geführt. Der Antragsteller absolvierte seit dem 7. August 2019 den Maßregelvollzug in der Entziehungsanstalt; seit dem 27. Oktober 2020 befindet er sich zum (externen) Probewohnen in einer soziotherapeutischen Einrichtung. Er hat im Juli 2020 den mittleren Bildungsabschluss erworben und besucht seit September 2020 ein Abendgymnasium. Mit Beschluss vom 11. März 2021 hat das Amtsgericht N. unter Festsetzung einer Bewährungsfrist und Führungsaufsicht von drei Jahren die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausgesetzt.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2018 wiederherzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung mit der Begründung abgelehnt, die Anordnung des Sofortvollzugs erfülle in formaler Hinsicht die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO und die Ausweisungsverfügung sei im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zu beanstanden. Sowohl die Anlassstraftat als auch der gesamte bisherige Werdegang des Antragstellers, der bereits als strafunmündiges Kind mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten sei und mit 15 Jahren bereits als jugendlicher Intensivtäter galt, dessen 2014 abgeurteilten bandenmäßig begangenen Einbruchsdiebstähle in Ladenlokale für sich genommen schon geeignet wären, einen Ausweisungsanlass gegenüber Inhabern eines ARB-Status zu bilden, der im Jahr 2015 aus der Jugendhaft entwichen ist und im Jahr 2018 eine Jugendstrafe nicht angetreten hat, begründe ebenso wie die bislang nicht erfolgreich therapierte Drogensucht des Antragstellers eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 53 Abs. 3 AufenthG). Im Rahmen der Abwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Ausreise auch unter Berücksichtigung des besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses des im Bundesgebiet geborenen und sich hier aufgrund des ARB-Status aus Art. 7 ARB 1/80 seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig aufhaltenden Antragstellers. Die Ausweisung erweise sich auch nicht als unverhältnismäßig im Hinblick auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK unter Berücksichtigung der familiären Beziehungen zur Mutter des Antragstellers und zu seiner deutschen Tochter. Zur deutschen Tochter bestehe nur sporadischer Kontakt, da der Antragsteller seit der Feststellung seiner Vaterschaft durchgängig inhaftiert bzw. untergebracht gewesen sei. Auch die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels sei nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, da dem schon die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegenstehe. Mit der sofort vollziehbaren Ausweisung sei auch ein Verlust der aus Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 erworbenen Rechte verbunden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
Demgegenüber macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag übergangen, wonach unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte der Situation des betreffenden türkischen Staatsangehörigen zu prüfen sei, ob eine Ausweisung die Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 zum Erlöschen bringen könne. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung könne die Prüfung des assoziationsrechtlichen Ausweisungsschutzes nicht Sache des einstweiligen Rechtsschutzes sein, sondern müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (unter Verweis auf VGH BW, B.v. 16.11.2010 – 11 S 2328/10 – juris). Das Verwaltungsgericht habe das fortgeschrittene Nachtatverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die Tatsache des unmittelbar bevorstehenden Abschlusses der absolvierten Therapie nicht hinreichend berücksichtigt. Nach der Stellungnahme des Bezirksklinikums M. vom 25. November 2020 könne aus ärztlicher Sicht erwartet werden, dass der Antragsteller nach ausreichender Erprobung in der Dauerbeurlaubung außerhalb des Maßregelvollzugs keine erneuten Betäubungsmitteldelikte mehr begehen werde. Mit der Feststellung, dass der illegale Drogenhandel zu den Delikten einer besonders schweren Kriminalität zähle und höchste Rechtsgüter gefährdet würden, sodass an den Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit geringe Anforderungen zu stellen seien, setzte sich das Verwaltungsgericht mit dem Bundesverfassungsgericht in Widerspruch, wonach von der Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht in jedem Fall ohne weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und auf eine kaum widerlegliche Rückfallgefahr geschlossen werden könne, ein allgemeines Erfahrungswissen nicht zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen dürfe, die im Einzelfall für den ausländersprechende Umstände ausblende (unter Verweis auf BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris). Das Verwaltungsgericht habe bei der Gewichtung der schwerwiegenden Bleibeinteressen des Antragstellers wesentliche Gesichtspunkte ausgeblendet. Verkannt werde, dass der Antragsteller ein Ausländer der dritten Generation sei, da beide Elternteile des Antragstellers bereits im Bundesgebiet geboren seien. Wäre der Antragsteller nur zwei Jahre später geboren, so hätte er die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Der Antragsteller sei der türkischen Sprache nicht mächtig, er kenne sein vermeintliches Heimatland nicht. Dem Antragsteller sei es nicht möglich und zumutbar, in die Türkei zurückzukehren, da er dort keine Verwandten hätte und auch nicht ansatzweise in der Lage wäre, für die Bestreitung seiner Lebensgrundlage Sorge zu tragen. Hinsichtlich der Beziehung zu seiner deutschen Tochter verkenne das Verwaltungsgericht, dass der Antragsteller bereits in der Zeit nach der Geburt des Kindes bis zu seiner Inhaftierung regelmäßig Kontakt zu seinem Kind gehabt habe und während der Haft Besuchskontakte stattgefunden hätten. Beim Amtsgericht sei ein Antrag auf Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge anhängig; in diesem Verfahren wurde am 16. Dezember 2020 ein Vergleich mit dem Inhalt geschlossen, dass es bei der alleinigen elterlichen Sorge der Kindsmutter bleibt und der Antragsteller ein Umgangsrecht in Begleitung der Erziehungsberatungsstelle erhält. Der Antragsteller nehme regelmäßig das begleitete Umgangsrecht in der Erziehungsberatungsstelle im Beisein der Kindsmutter wahr (23.12.2020, 29.12.2020, 13.1.2021, 27.1.2021, 9.2.2021, 17.3.2021, weitere Termine geplant). Der Antragsteller habe bis zu der nunmehr absolvierten Therapie keine Chance gehabt, seine Drogenabhängigkeit zu überwinden. Bei der mit Beschluss des Landgerichts N.-F. vom 21. November 2013 angeordneten Wohnsitznahme in der Jugendhilfeeinrichtung F. habe es sich um eine angeordnete Jugendhilfemaßnahme gehandelt. Nachdem der Antragsteller diese Maßnahme abgebrochen habe, dürfe er nicht schon als „Therapieversager“ gelten. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2021 vertiefte der Antragsteller sein Vorbringen.
Dieses Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen bzw. wiederherstellen, wenn die Klage – wie hier (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 bzw. Nr. 3 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 7, Satz 2 AufenthG, Art. 21a Satz 1 VwZVG) – keine aufschiebende Wirkung hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung eine originäre Interessenabwägung auf der Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage darüber zu treffen, ob die Interessen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren wesentlich zu berücksichtigen. Nach allgemeiner Meinung besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer voraussichtlich aussichtslosen Klage kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Da die Ausweisung eine schwerwiegende und mit schwer zu behebenden Folgen für den Ausländer verbundene Maßnahme darstellt, deren Gewicht durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch erheblich verschärft wird, setzt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Weiteren die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu treffende Feststellung voraus, dass der Sofortvollzug schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden Gefahren erforderlich ist (vgl. BVerfG, B.v. 13.6.2005 – 2 BvR 485/05 – NJW 2005, 3275; BayVGH, B.v. 14.3.2019 – 19 CS 17.1784 – juris Rn. 7, B.v. 19.2.2009 – 19 CS 08.1175 – juris Rn. 49 jeweils m.w.N.).
Gemessen daran führen die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu der Annahme, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung überwöge. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach die Prüfung des assoziationsrechtlichen Ausweisungsschutzes nicht Sache des einstweiligen Rechtsschutzes sein könne, ergibt sich aus der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (B.v. 16.11.2010 – 11 S 2328/10 – juris) nicht, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer der Privilegierung nach § 53 Abs. 3 AufenthG entsprechenden Ausweisung nicht zulässig sein sollte. Die in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes getroffene Aussage, eine wirksame, aber nicht vollziehbare Ausweisung führe bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach dem europarechtlichen Grundsatz des „effet utile“ nicht zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts aus ARB 1/80 (vgl. VGH BW, B.v. 16.11.2010, a.a.O. Rn. 13), ist auf die vorliegende Fallgestaltung, in der ausdrücklich die sofortige Vollziehung der Ausweisung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, nicht übertragbar. Abgesehen davon tritt nach der ausdrücklichen Anordnung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Wirksamkeit der Ausweisung unbeschadet der aufschiebenden Wirkung einer hiergegen erhobenen Klage ein, was zu einem unerlaubten Aufenthalt auch im Falle eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts führen dürfte (vgl. NdsOVG, B.v. 28.1.2021 – 13 ME 355/20 – juris Rn. 18).
Das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Ausweisung ist in einer den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet worden, dass eine erneute Straffälligkeit des Antragstellers und damit verbundene Gefahren für die Allgemeinheit noch vor Rechtskraft im Hauptsacheverfahren verhindert werden sollen, zumal sich in der Vergangenheit die Wiederholungsgefahr wiederholt realisiert habe und ansonsten Gefahren in Kauf genommen werden müssten, die Grundinteressen der Gesellschaft berührten.
Der Senat geht angesichts der vorliegenden Fallumstände davon aus, dass die Ausweisung des Antragstellers nach summarischer Prüfung rechtmäßig und die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts daher nicht zu beanstanden ist (1.). Die Anordnung des Vollzugs ist als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden Gefahren schon vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens erforderlich, und die bei einem Aufschub des Vollzugs eintretenden konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter überwiegen die den Antragsteller treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung (2.).
1. Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2007 – 1 C 45.06 – BVerwGE 130,20). Nach den danach anzuwendenden aktuellen gesetzlichen Bestimmungen erweist sich die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin voraussichtlich als rechtmäßig. Das Beschwerdevorbringen vermag die vom Verwaltungsgericht bestätigte Gefahrenprognose nicht in Frage zu stellen; es ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung weiterhin davon auszugehen, dass das persönliche Verhalten des Antragstellers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (§ 53 Abs. 3 AufenthG; vgl. 1.1.). Das gegen die Gesamtabwägung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (1.2.).
1.1. Das Beschwerdevorbringen bezüglich der Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts rechtfertigt keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Bei der Feststellung der in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten schwerwiegenden Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 – C-371/08, „Ziebell“ – Rn. 82 ff.), handelt es sich um eine Prognose, die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigenständig zu treffen haben (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 – 9 C 6/00 – BVerwGE 112, 185, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.5.1990 – 1 B 82/89 – NVwZ-RR 1990, 649, juris Rn. 4). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18).
Nach diesen Maßgaben wiegt die schwere, wiederholte und fortgesetzte Straffälligkeit des Antragstellers schwer. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass nicht nur die Anlassstraftat der Ausweisung, sondern schon die der Verurteilung vom 25. März 2014 zugrunde liegenden Straftaten für sich genommen geeignet wären, einen Ausweisungsanlass für Inhaber eines ARB-Status zu bilden. Der Verurteilung des Amtsgerichts N. vom 25. März 2014 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls mit Sachbeschädigung in 2 Fällen, der gemeinschaftlichen Sachbeschädigung, des schweren Bandendiebstahls mit Sachbeschädigung in 4 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls mit Sachbeschädigung in 4 Fällen und des versuchten Betrugs zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten lagen mittäterschaftlich und bandenmäßig begangene Einbruchsdiebstähle in Ladenlokale, Gaststätten bzw. Kioske, in eine Tankstelle, in Räumlichkeiten des SOS-Kinderdorfs zugrunde, die neben der jeweiligen Beute mit erheblichen Sachbeschädigungen verbunden waren. Die Tatausführungen ließen auf ein planmäßiges, organisiertes und geübtes Vorgehen schließen. Obwohl der Antragsteller am 7. August 2013 auf frischer Tat betroffen und festgenommen wurde, hat er keinen Abstand von weiteren Straftaten genommen; ebenso wenig war dem Antragsteller eine polizeiliche Festnahme nach dem Einbruchsversuch vom 17. August 2013 eine Warnung für die Folgezeit. Der zum damaligen Zeitpunkt 15-jährige Antragsteller war nach den Feststellungen des Strafurteils Dreh- und Angelpunkt für die bandenmäßige Gruppierung der Mittäter. Der Antragsteller beging in Kenntnis des gegen ihn anhängigen Verfahrens und der anstehenden Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem Abbruch der Jugendhilfemaßnahme in der Einrichtung F. eine weitere Straftat, indem der Antragsteller in der Einrichtung in ein Büro eingebrochen ist, Geld entwendet hat und aus der Einrichtung geflohen ist. Obgleich der Antragsteller in der Untersuchungshaft ab dem 20. August 2013 Entzugserscheinungen zeigte, sah das Amtsgericht die Suchtproblematik des Antragstellers als nicht so weit gediehen an, dass eine Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne der §§ 35, 36 BtMG zu bejahen wäre. Das Amtsgericht N. bejahte „ohne Zweifel erhebliche schädliche Neigungen“, eine Jugendstrafe in Höhe von 2 Jahren, die theoretisch noch der Bewährung zugänglich wäre, hielt das Gericht für nicht ausreichend und verfehlt, um Einfluss auf den Antragsteller nehmen zu können.
Dem Antragsteller ist es gelungen, während der Verbüßung von Strafhaft im Juni 2015 eine erneute Straftat zu begehen, indem er sich weigerte den Hofgang zu beenden und bei nach mehrmaligen Androhungen angewendeten unmittelbaren Zwangs einen Vollzugsbeamten verletzte. Die nachfolgenden Verurteilungen des Antragstellers vom 17. November 2015 wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vom 9. Mai 2018 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in 3 Fällen, die jeweils wegen noch offener Verbüßung unter Einbeziehung der Vorverurteilungen zu einer straferhöhenden Ahndung führten, belegen eindrücklich, dass sich der Antragsteller selbst durch Strafhaft nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen; darüber hinaus ist er am 17. Mai 2015 aus der Haft entwichen.
Nach Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung im Dezember 2015 mit einer Bewährungsfrist bis zum 30. November 2018 begann der Antragsteller im September 2016 eine Ausbildung zum Pflegefachhelfer, die er jedoch nach wenigen Monaten wieder abbrach. Weitere Strafverfahren während der Bewährungszeit (u.a. Diebstahl des Laptops aus der Wohnung der Mutter im August 2017) wurden u.a. nach Absolvierung eines Antiaggressionstrainings (großzügig) eingestellt. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2017 wurde wegen eines anhängigen Strafverfahrens und der instabilen persönlichen Situation des Antragstellers erneut die Unterstellung des Antragstellers unter die Bewährungshilfe bis zum regulären Ende der Bewährungszeit angeordnet und der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wurde ausdrücklich vorbehalten. Angeordnete Termine zur Abgabe von Urinproben im Rahmen der Bewährungsaufsicht sowie von der Bewährungsaufsicht vermittelte Suchtberatungsgespräche nahm der Antragsteller nicht wahr.
Nach weiterer Verurteilung durch das Amtsgericht N. vom 9. Mai 2018 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in 3 Fällen (Mitführen von Marihuana und Metamphetamin) zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten unter Einbeziehung der vorangegangenen Verurteilungen, in dem festgestellt wurde, dass sich die schädlichen Neigungen verfestigt hätten, der Antragsteller keine Bereitschaft zur Bearbeitung seiner Drogenproblematik habe und sich vorangegangene Strafverfahren nicht zur Warnung habe dienen lassen, so dass nur mit dem Vollzug der Jugendstrafe eine Einwirkung auf den Antragsteller zu erwarten sei, trat der Antragsteller seine Strafe nicht an.
Mit Urteil des Amtsgerichts N. vom 16. Juli 2019 wurde der Antragsteller wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren verurteilt; die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller im Zeitraum zwischen Januar und Juli 2018 bei drei Gelegenheiten in die Niederlande reiste, um dort Betäubungsmittel (250 g, 300 g und 300 g Marihuana) zu erwerben und zum Weiterverkauf ins Bundesgebiet einzuführen; bei seiner Verhaftung am 21. August 2018 führte der Antragsteller 0,48 Gramm Kokain und 35 Ecstasy-Tabletten wissentlich und willentlich mit sich. Bei der Strafzumessung wurde die enorme Rückfallgeschwindigkeit sowie die Begehung unter offener Bewährung strafschärfend berücksichtigt. Ausweislich des zugrunde gelegten fachpsychiatrischen Gutachtens sei von einer kombinierten Abhängigkeit von Kokain und Cannabis sowie bezüglich weiterer stimulierender Substanzen von einem missbräuchlichen Konsum und von einer tief verwurzelten inneren Disposition, berauschende Substanzen im Übermaß zu konsumieren, auszugehen. Der Antragsteller trat am 7. August 2019 den Maßregelvollzug an.
All diese Umstände berücksichtigend greifen die Einwendungen gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene Gefahrenprognose nicht durch. Trotz des Alters des Antragstellers und der Anwendung von Jugendstrafrecht ist seine jahrelange Delinquenz von der im Hinblick auf den hohen Rang der bedrohten Rechtsgüter anzunehmenden Schwere der begangenen Straftaten (das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die bandenmäßig begangenen Eigentums- und Vermögensstraftaten ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren; darüber hinaus gehören Betäubungsmitteldelikte zu den schweren, Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten), von der Häufigkeit der Straffälligkeit, von mehrfachem Bewährungsversagen, von Uneinsichtigkeit und Haftunempfindlichkeit geprägt. Hieraus und insbesondere aus der noch nicht hinreichend überwundenen Suchtproblematik ist eine erhebliche Wiederholungsgefahr zu bejahen.
Wesentlicher Hintergrund der Delinquenz des Antragstellers (zumindest der letzten) war seine Suchtmittelabhängigkeit. Der Kläger hat zwar die stationäre Therapie in der Entziehungsanstalt abgeschlossen.
Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (z.B. BayVGH, B.v. 31.1.2019 – 10 ZB 18.1534 – juris Rn. 13). Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der erforderlichen Notwendigkeit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (z.B. BayVGH, a.a.O.).
Davon ausgehend ist das bisherige Verhalten des Antragstellers im Rahmen des Maßregelvollzugs, insbesondere auch im Hinblick auf die seit dem Beschluss des Amtsgerichts N. vom 11. März 2021 erfolgte Aussetzung der weiteren Vollstreckung von Strafrest und der Unterbringung verstrichene Zeit von nur wenigen Monaten noch nicht geeignet, die Prognose auf eine künftige straffreie Lebensführung des Antragstellers zu rechtfertigen. Zwar kommt grundsätzlich der Straf- bzw. Maßregelvollzugsaussetzungsentscheidung des Amtsgerichts N. vom 11. März 2021 eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte sind aber für die Frage der Beurteilung der sicherheitsrechtlichen Wiederholungsgefahr daran nicht gebunden. Es bedarf einer substantiierten Begründung, wenn von der auf einem Prognosegutachten beruhenden strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 21). Hier ist zu berücksichtigen, dass die Aussetzung der Vollstreckungen der Reste von Freiheitsstrafen sowie der weiteren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung und die Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgen und deshalb auch unterschiedlichen Regeln unterliegen. Während bei der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen, wobei zu ermitteln ist, ob der Täter das Potential hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zugrundeliegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung sowie während des Aufenthalts in einer Entziehungsanstalt und nach einer vorzeitigen Entlassung zur Bewährung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfallen würde. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potential, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 10 C 10.12 – juris Rn. 19).
Dem Strafgericht hat für die Aussetzungsentscheidung die Stellungnahme der behandelnden Institution genügt; von der Einholung eines Prognosegutachtens wurde abgesehen. Damit beruht der Aussetzungsbeschluss letztlich auf der schmalen Tatsachengrundlage der behandelnden Einrichtung und lässt für die ausländerrechtliche Gefahrenprognose relevante Umstände außer Betracht. Auch wenn vorliegend das Jugendvollstreckungsgericht unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der behandelnden Einrichtung vom 13. Januar 2021 beim Antragsteller die Aussetzung von Strafrest und Maßregelvollzug für die Dauer der auf 3 Jahre festgesetzten Bewährungszeit unter den im Beschluss aufgeführten Weisungen als verantwortbar ansieht, fällt zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs (§ 108 Abs. 1 VwGO) die Beurteilung, ob es dem Antragsteller langfristig gelingen wird, auch über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen, derzeit negativ aus. Entscheidend dafür ist, dass er trotz mehrfacher strafrechtlicher Verurteilungen und entsprechender strafrechtlicher wie auch ausländerrechtlicher „Warnschüsse“ immer wieder gravierend straffällig geworden ist und trotz formalen Abschlusses der Therapie im Rahmen der Unterbringung mangels hinreichender Bewährung nicht von einer überwundenen Suchtproblematik ausgegangen werden kann.
In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Gefahrenprognose berücksichtigt hat, dass der Antragsteller die auf seine Haftbeschwerde hin vom Landgericht mit Beschluss vom 21. November 2013 trotz seiner Drahtziehereigenschaft gewährte Chance einer Unterbringung in der therapeutischen Jugendhilfeeinrichtung für suchtgefährdete Jugendliche F. in N. nicht zu nutzen gewusst hat, sondern die Maßnahme im März 2014 abbrach, nachdem er zuvor in das Büro der Jugendhilfeeinrichtung eingebrochen war und Geld der Mitbewohner entwendet hatte (vgl. insoweit auch die Feststellungen des Amtsgerichts N. vom 25.3.2014, S. 14). Der gegen den Antragsteller erlassene Haftbefehl wurde somit nur unter der Auflage außer Vollzug gesetzt, dass er in der auf die Behandlung von suchtgefährdeten Jugendlichen spezialisierten Jugendhilfeeinrichtung Wohnsitz nimmt. Das mit dem Abbruch der Maßnahme im März 2013 zum Ausdruck kommende Desinteresse des Antragstellers, sich seiner Suchtproblematik zu stellen und daran zu arbeiten, ist – unabhängig davon, ob es sich dabei um eine (angeordnete) Drogentherapie gehandelt hat – bei der Beurteilung der Erfolgschancen der nunmehr absolvierten Therapie ebenso zu berücksichtigen wie die bereits seit frühester Jugend bestehende kombinierte Abhängigkeit von Kokain und Cannabis sowie der missbräuchliche Konsum weiterer stimulierender Substanzen.
Bei Absolvierung einer angeordneten Therapie liegen die Erfolgschancen im Allgemeinen bereits deutlich unter 50% (vgl. Fabricius in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 46 ff.: nur 25% der beobachteten Personen blieben strafrechtlich unauffällig und dürften eine Chance der sozialen Reintegration und der gesundheitlichen Stabilisierung erlangt haben; „bescheidene Erfolge“; laut Klos/Görgen, Rückfallprophylaxe bei Drogenabhängigkeit, 2. Aufl. 2020, S. 18 ff. ist mit Rückfällen zu rechnen und eine langfristige Therapiestrategie angezeigt, Rückfälle seien eher die Regel als die Ausnahme). Den vorliegenden Untersuchungen zufolge sind die Erfolgschancen weiterer Therapien umso geringer und die Rückfalldelinquenz umso häufiger, je mehr erfolglose Therapien vorangegangen sind (Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe e.V., Nr. 4.6 der Auswertung der Katamnesedaten zum Entlassungsjahrgang 2011 – Drogeneinrichtungen – Stand: August 2013; als Grund für diese Chancenverschlechterung wird eine Chronifizierung der Sucht angenommen; vgl. auch Klos/Görgen, Rückfallprophylaxe bei Drogenabhängigkeit, 2. Aufl. 2020, S. 36 ff. zur spezifischen und hohen Rückfallgefährdung drogenabhängiger Menschen aufgrund der Chronizität ihrer Erkrankung). Ein früh begonnener und verfestigter langjähriger Drogenkonsum sowie eine Neigung zu deviantem Verhalten bzw. Delinquenz stellt auch nach Abschluss einer Behandlung ein erhebliches Rückfallrisiko dar (vgl. Klos/Görgen, a.a.O., S. 29).
Wenngleich von der Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht in jedem Fall ohne Weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und auf eine kaum widerlegliche Rückfallgefahr geschlossen werden und ein allgemeines Erfahrungswissen nicht zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen darf (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19), lässt sich anhand der vorliegenden, von Bewährungsversagen geprägten, schweren Delinquenz des Antragstellers, seines seit frühester Jugend bestehenden Betäubungsmittelkonsums und schon vor Strafmündigkeit erkennbaren massiv devianten Verhaltens, der jahrelang nicht bearbeiteten Suchtproblematik und der damit einhergehenden Chronifizierung aus dem nunmehr im März 2021 erfolgten Therapieabschluss im Rahmen des Maßregelvollzugs und der weisungsgemäßen Unterbringung in einer therapeutischen Wohngruppe die Schlussfolgerung auf eine widerlegte Rückfall- bzw. Wiederholungsgefahr nicht ziehen.
Zunächst ist festzuhalten, dass bei der Einschätzung des Gewichts des eine bedingte Entlassung aus dem Maßregelvollzug empfehlenden Berichts des Bezirkskrankenhauses vom 13. Januar 2021 zu berücksichtigen ist, dass – wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 2. Mai 2017 (19 CS 16.2466 – juris Rn. 48) im Einzelnen dargelegt und belegt hat – zu einer effektiven Drogenbehandlung ein enges Vertrauensverhältnis erforderlich ist, der Therapeut kein verlängerter Arm des Staates ist und Therapieberichte keine objektive Bewertung oder gar Begutachtung darstellen, weswegen Therapiestellungnahmen als einseitige Stellungnahmen zu bewerten sind, und die Therapieeinrichtung regelmäßig dann eine günstige Prognose abgibt, wenn sie – wie vorliegend – nicht vom Klienten durch einen erheblichen Verstoß gegen ihre Regeln zu einem disziplinarischen Therapieabbruch genötigt worden ist. Die günstige Prognose der Einrichtung ist vor diesem Hintergrund zu werten; darüber hinaus beruht sie unter der empfehlenden Prämisse, den Antragsteller nach der Entlassung per Weisung weiterhin in einer suchttherapeutischen Institution, der therapeutischen Wohngemeinschaft unterzubringen. Abgesehen davon ist dem Bericht des Klinikums vom 13. Januar 2021 zu entnehmen, dass wegen Suchtmittelrückfällen bzw. Regelverstößen im November 2019, im März 2020 und im Mai 2020 Rückstufungen vorgenommen bzw. Ausgänge „eingefroren“ werden mussten. Damit verlief die Therapie nicht ohne Rückfälle und Beanstandungen. Nach Erprobung einer Dauerbeurlaubung in die therapeutische Wohngemeinschaft seit dem 27. Oktober 2020 – mithin einem gleichfalls beschützenden Raum – wurde eine Aussetzung des Maßregelvollzugs befürwortet.
Weiter ist – grundsätzlich davon ausgehend, dass das Potential, sich während der Bewährungszeit rückfallfrei und straffrei zu führen, (nur) einen von mehreren Integrationsfaktoren darstellt (BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn.19; BayVGH, B.v. 14.1.2019 – 10 ZB 18.1413 – juris Rn. 10) – festzuhalten, dass auch das Strafvollstreckungsgericht die ausgesprochenen Weisungen für erforderlich hält, um der Gefahr der weiteren Begehung von Straftaten vorzubeugen. Von der dreijährigen Frist sind bislang lediglich wenige Wochen verstrichen. Zudem ist der Beschluss mit einer Reihe (zum Teil strafbewehrter) Anweisungen gemäß § 68b Abs. 1 und 2 StGB versehen (u.a. Wohnsitznahme in der therapeutischen Wohngemeinschaft, mindestens dreimalige Vorsprachen pro Monat bei der Bewährungshilfe, vierzehntägige ambulante Vorstellungen in der Klinik, Abstinenzweisung). Inwieweit der Kläger diesen Anweisungen in den nächsten drei Jahren Folge leisten wird, lässt sich nach nur wenigen Wochen in Anbetracht des in der Vergangenheit häufigen Bewährungsversagens und der seit frühester Jugend bestehenden, tiefgreifenden Drogenproblematik (noch) nicht prognostizieren. Schließlich hat sich der Antragsteller bereits nach erfolgter Entlassung aus der Strafhaft im Dezember 2015 gegenüber der Antragsgegnerin im Rahmen einer ersten aufenthaltsrechtlichen Anhörung im März 2016 als geläutert gegeben und auf seine gute Entwicklung hingewiesen. Gleichwohl hat er nachfolgend erneut Drogen konsumiert und schwerwiegende Betäubungsmitteldelikte begangen.
Dem Verhalten des Klägers seit seiner Unterbringung in der Entziehungsanstalt können zwar erneut positive Prognoseanhaltspunkte (insbesondere der erlangte Schulabschluss der mittleren Reife, Besuch eines Abendgymnasiums) entnommen werden. Jedoch haben diese auch deshalb wenig Gewicht, weil es allgemeiner Erfahrung (und der Absicht des Gesetzgebers) entspricht, dass die Möglichkeit, eine zur Bewährung verfügte Straf- bzw. Maßregelaussetzung zu widerrufen, einen erheblichen Legalbewährungsdruck erzeugt, also zu erheblichen Anstrengungen in Richtung Selbstdisziplin und Lebensordnung führen kann (vgl. Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 57 Rn. 14 m.w.N. und Rn. 1: „Damoklesschwert“). Zusätzlich wirkt auf das Verhalten des Klägers das laufende Ausweisungsverfahren ein. Ein solches Verfahren entwickelt noch einmal mindestens denselben Legalbewährungsdruck wie die Straf- bzw. Maßregelaussetzung zur Bewährung. Eine drohende Ausweisung erzeugt insbesondere bei Personen mit Hafterfahrung (Ausgewiesene besitzen diese regelmäßig; auch beim Antragsteller ist dies der Fall) häufig einen Legalbewährungsdruck, der über denjenigen einer drohenden Inhaftierung hinausgeht; erst recht gilt dies für einen erlassenen, aber noch nicht bestandskräftigen Ausweisungsbescheid. Zu diesem Legalbewährungsdruck trägt wesentlich der Umstand bei, dass im Ausweisungsverfahrensrechtsstreit aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt, dass der Antragsteller trotz Aussetzung des Maßregelvollzugs weisungsgemäß unter den schützenden und regulierten Bedingungen in der therapeutischen Wohngemeinschaft untergebracht ist. Einem Verhalten unter diesen schützenden Bedingungen kommt für ein zu prognostizierendes straffreies Leben in Freiheit nur eine beschränkte Aussagekraft zu. Wenngleich der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf einem guten Weg zu sein scheint, kommt diesen positiven Prognoseindizien im Hinblick auf die nur wenige Wochen andauernde Bewährungszeit nicht das Gewicht zu, die Wiederholungsgefahr zu wiederlegen. Es ist damit weiterhin von einer gegenwärtig schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 53 Abs. 3 AufenthG).
1.2. Auch die Gesamtabwägung des Verwaltungsgerichts gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 3 AufenthG ist ersichtlich nicht zu beanstanden. Die Ausweisung erweist sich für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft als unerlässlich (§ 53 Abs. 3 AufenthG).
Ein Ausländer kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur dann ausgewiesen werden, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). In die Abwägung sind somit die in § 54 AufenthG und § 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen (BT-Drs. 18/4097, S. 49); durch diese Begriffe wird die Abwägung strukturiert. Besonders schwerwiegende Interessen stehen sich grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Welches Interesse überwiegt, ist immer im Rahmen einer Interessenabwägung zu klären, schon allein deshalb, weil nach der Vorstellung des Gesetzgebers neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen auch noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar sind (vgl. BT-Drs. 18/4097 Seite 49). Selbst das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses, bei dessen Vorliegen ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht und häufig von einem Übergewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung auszugehen sein wird, entbindet nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung mit eventuellen Bleibeinteressen des Betroffenen (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28/16 – juris Rn. 39). Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28/16 – juris Rn. 39). Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkretem Gewicht, zuwiderlaufen würde, ist aber unzulässig (BVerfG, B.v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07 – juris Rn. 41 bereits zum früheren Ausweisungsrecht). Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungsinteressen auch weniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 Seite 50). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten, da gerade bei prinzipiell gleichgewichtigem Ausweisungs- und Bleibeinteresse das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedarf (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28/16 – juris Rn. 39). Es verbietet sich zudem aber auch eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (BayVGH, U.v. 21.11.2017 – 10 B 17.818 – juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 13.1.2016 – 11 S 889/15 – juris Rn. 142).
Die Verurteilungen des Antragstellers vom 25. März 2014 wegen der u.a. verübten Einbruchsdiebstähle, vom 17. November 2015 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte mit fahrlässiger Körperverletzung und vom 5. Mai 2018 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, die unter Einbeziehung der vorangegangenen Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten geführt haben, verwirklichen bereits für sich genommen ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Darüber hinaus hat der Antragsteller mit der mit Strafurteil vom 15. Juli 2019 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verhängten Jugendstrafe von 3 Jahren ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1b AufenthG verwirklicht. Zugunsten des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht zutreffend aufgrund seines lebenslangen Aufenthalts und seiner assoziationsrechtlichen Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bejaht. Darüber hinaus wurden die vom Antragsteller angestrebten Umgangskontakte zutreffend als nicht gefestigte Vater-Kind-Beziehung gewürdigt. Das Amtsgericht H. hat durch Beschluss vom 8. Januar 2021 die durch die Erziehungsberatungsstelle begleiteten Umgangskontakte des Antragstellers zu seiner Tochter vergleichsweise „nach Terminabsprache“ geregelt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Umgangsregelung erarbeitet werden soll, sobald eine tragfähige Vater-Kind-Beziehung erreicht sei. Die bislang stattgefundenen begleiteten Umgangskontakte fanden in etwa zwei- bis dreiwöchigem Abstand für ca. 45 bis 60 Minuten im Beisein der Kindsmutter statt. Das in § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in der dritten Variante genannte besonders schwerwiegende Bleibeinteresse erlangt Relevanz in Konstellationen, in denen eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem deutschen Kind nicht besteht, deren Verhältnis indes durch eine gelebte Vater-Kind-Beziehung geprägt ist (BT-Drs. 18/4097, 53, vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 4/2021, AufenthG § 55 Rn. 53). Entsprechend der familiengerichtlichen Wertung im Beschluss vom 8. Januar 2021 und angesichts der genannten Umstände kann vorliegend (noch) nicht von einer gelebten Vater-Kind-Beziehung ausgegangen werden, die ein vertyptes besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG begründen würde. Gleichwohl sind die familiären Beziehungen des Antragstellers mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung miteinzustellen. Das Verwaltungsgericht hat umfassend sowohl die Umstände ermittelt und in die Abwägung eingestellt, die zugunsten des Antragstellers sprechen und zu einem Bleibeinteresse führen, als auch solche, die ein Ausweisungsinteresse begründen. Es ist bei den sich gegenüberstehenden vertypten besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen und dem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse aufgrund der schweren Delinquenz des Antragstellers auch mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK in nicht zu beanstandender Weise zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausweisung gelangt.
Im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit der Ausweisung nach § 53 Abs. 3 AufenthG ist zu beachten, dass die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein müssen, wobei sämtliche konkreten Umstände, die für die Situation der Betroffenen kennzeichnend sind, zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, U.v. 3.2.2015 – 10 BV 13.421 – juris Rn. 77 m.w.N.). Unerlässlichkeit ist dabei nicht im Sinne einer „ultima ratio“ zu verstehen, sondern bringt den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Ausweisung von Unionsbürgern und Assoziationsberechtigten entwickelten Grundsatz zum Ausdruck, dass das nationale Gericht eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen hat (BayVGH, B.v. 27.9.2017 – 10 ZB 16.823 – juris Rn. 20). Auch im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG ist unter Berücksichtigung des besonderen Gefährdungsmaßstabs für die darin bezeichneten Gruppen von Ausländern eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2) durchzuführen.
In der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass selbst schwerwiegende Beeinträchtigungen familiärer Beziehungen nicht stets das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verdrängen. Vielmehr ist anhand der sogenannten „Boultif-Kriterien“ ein gerechter Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden (vgl. z.B. U.v. 18.10.2006 – „Üner“ – juris Rn. 57 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zu berücksichtigen, dass der vom Kläger angeführte Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt und allein aufgrund formal-rechtlicher Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht entfaltet (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris). Wie der Gerichtshof betont auch das Bundesverfassungsgericht, dass selbst gewichtige familiäre Belange sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen (z.B. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 23).
Im Hinblick auf den lebenslangen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet und seiner insoweit geltend gemachten Stellung als „faktischer Inländer“ ist zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung eines Ausländers als „faktischer Inländer“ nicht davon entbindet, die im jeweiligen Einzelfall gegebenen Merkmale der Verwurzelung zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht auch für so genannte „faktische Inländer“ kein generelles Ausweisungsverbot (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn .19; B.v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20 – juris Rn. 24). Bei der Ausweisung im Bundesgebiet geborener Ausländer ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR bietet Art. 8 EMRK bei sogenannten „Zuwanderern der zweiten Generation“ keinen absoluten Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. EGMR [Große Kammer], U.v. 18.10.2006 – 46410/99 Rn. 54 – Üner, NVwZ 2007, 1279).
Im Rahmen der Ermittlung der privaten Belange ist in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Als Gesichtspunkte für das Vorhandensein von anerkennenswerten Bindungen können Integrationsleistungen in persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung sein, der rechtliche Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer des Aufenthalts und Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Bindungen des Ausländers im Inland sind in Beziehung zu setzen zu den (noch vorhandenen) Bindungen an seinen Heimatstaat. Hierzu gehört die Prüfung, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist.
All dies zugrunde gelegt kommt der Senat im Rahmen einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise die privaten Interessen des Klägers überwiegt:
Zwar ist der Antragsteller im Bundesgebiet geboren und bis zu seinem 12. Lebensjahr in einer deutschen Pflegefamilie aufgewachsen. Die türkische Mutter hat während dieses Zeitraums jedoch stets Kontakt zum Antragsteller gehalten. Seit Juli 2009 lebte der Antragsteller wieder in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner türkischstämmigen Mutter. Ab dem 12. Lebensjahr begannen Drogenkonsum und in der Folgezeit delinquentes Verhalten. Bereits im Alter von 15 Jahren galt der Antragsteller als jugendlicher Intensivtäter, der bis September 2013 schon 26 Mal polizeilich in Erscheinung getreten war (vgl. Ermittlungsabschlussbericht vom 9.9.2013). Schulabschlüsse (qualifizierenden Hauptschulabschluss, mittlere Reife) erlangte der Antragsteller jeweils erst im Rahmen von Haftverbüßungen. Abgesehen von einer geringfügigen Beschäftigung ist der Antragsteller nicht erwerbstätig. Der Hinweis auf eine hypothetisch einschlägige Rechtslage bei einer 2 Jahre später erfolgten Geburt des Antragstellers vermag sein Bleibeinteresse nicht zu verstärken; abgesehen davon war die Mutter des Antragstellers zum Zeitpunkt seiner Geburt im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 15 AuslG, so dass der Antragsteller auch nach der seit 1.1.2000 geltenden Rechtslage nach § 4 Abs. 3 StAG nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte.
Zwar wiegt in Fällen einer tiefgreifenden Verwurzelung das Interesse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet schwer, jedoch ist seine Ausweisung gleichwohl nicht unangemessen, wenn er hochrangige Rechtsgüter gravierend verletzt hat und weiterhin eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr von ihm ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2016 – 10 ZB 15.2080 – juris Rn. 14). Wenngleich aufgrund des lebenslangen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet die Ausweisung eine besondere Härte für ihn darstellt, überwiegt jedoch in Anbetracht der schwerwiegenden, vielfachen Delinquenz des Antragstellers und seines mehrfachen Bewährungsversagens das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Trotz seines jungen Alters hat sich der Antragsteller weder durch Festnahmen, Vorverurteilungen und Haftverbüßungen von der Begehung weiterer, gravierender Straftaten abhalten lassen. Zudem ist der Antragsteller im Mai 2015 aus der Haft entwichen. Eine Reifeförderung bzw. eine Beeindruckung durch die Verbüßung von Haftstrafen als erste massive Einwirkung auf einen jungen Menschen ist mithin vorliegend nicht ersichtlich. Dem 23-jährigen Antragsteller ist eine Integration in die heimatstaatlichen Verhältnisse zumutbar, dabei dürften auch die deutschen Schulabschlüsse und Sprachkenntnisse beim Aufbau einer Existenz in der Türkei von Vorteil sein. Soweit – was angesichts des aufrecht erhaltenen Kontakts zur türkischstämmigen Mutter sowie der seit 2009 geführten familiären Lebensgemeinschaft mit ihr fernliegen dürfte – keine zureichenden türkischen Sprachkenntnisse vorhanden sein sollten, ist es dem jungen und in Anbetracht der erlangten Schulabschlüsse lernfähigen Antragsteller zuzumuten, sich entsprechende Sprachkenntnisse zu erwerben. Der – haft- bzw. unterbringungsbedingt ohnehin eingeschränkte – Kontakt zu der im Bundesgebiet befindlichen Familie ist damit aus dem Ausland durch mediale Mittel und/oder Besuchskontakte aufrecht zu erhalten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den geltend gemachten Umgangskontakten zu der am 5. Dezember 2017 geborenen deutschen Tochter. Die Vaterschaft wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 30. November 2018 festgestellt, nachdem der Antragsteller vergeblich zur Anerkennung der Vaterschaft mit Schreiben des Kreisjugendamts Amberg-Sulzbach vom 30. Januar 2018 aufgefordert worden war. Die Kindsmutter hatte eine Auskunftssperre nach § 51 BMG wegen Gewalttätigkeit und Drogenkonsum des Antragstellers beantragt. Zum Zeitpunkt der Vaterschaftsfeststellung befand sich der Antragsteller bereits in Haft. Ausweislich der Stellungnahme des Kreisjugendamtes des Landratsamte A. vom 11. Februar 2020 habe der Antragsteller seine Tochter zum damaligen Zeitpunkt erst zweimal gesehen. Es müsse abgewartet werden, ob der Antragsteller in der Lage sein werde, eine tragfähige Beziehung zu seiner Tochter aufzubauen.
Umgangsregelungen wurden von Seiten des Antragstellers erst nach Anhörung zum Erlass der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung initiiert. Ausweislich der Stellungnahme des Bevollmächtigten der Kindsmutter vom 11. November 2020, mit dem dem Antrag auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts auf den Antragsteller entgegen getreten wurde, habe der Antragsteller die Kindsmutter im Sommer 2019 massiv bedrängt, auch derzeit erhalte sie viele Nachrichten vom Antragsteller, der weder ein „Nein“ noch den neuen Partner der Kindsmutter akzeptiere. Die Kindsmutter sei mit Umgangskontakten einverstanden, obgleich es bezüglich der Ausübung der Umgangskontakte Probleme dergestalt gegeben habe, dass das Kind vor dem Antragsteller davongelaufen sei, sich an die Mutter geklammert habe, so dass der Kontakt abgebrochen werden musste. Es solle dennoch weiter versucht werden, dass das Kind Vertrauen zu dem Antragsteller gewinne. Die Kindsmutter sei noch nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller seine Probleme im Griff habe, zumal er wohl wieder spät nachts unterwegs sei. Kindesunterhalt leiste der Antragsteller nicht. Derzeit sei nicht von einem vernünftigen Zusammenwirken zum Wohle des Kindes auszugehen. Sowohl gemäß der Beurteilung des Kreisjugendamtes vom 11. Februar 2020 als auch gemäß des familiengerichtlichen Beschlusses vom 8. Januar 2021 bleibt abzuwarten, ob die vereinbarten, begleiteten und im Beisein der Kindsmutter stattfindenden Umgangskontakte in eine tragfähige Vater-Kind-Beziehung münden werden. Angesichts der Aktualität des familiengerichtlichen Beschlusses und der derzeitigen Umsetzung durch begleitete Umgangskontakte nach Terminabsprache der Erziehungsberatungsstelle bedurfte es darüber hinaus keiner weiteren Stellungnahme des Jugendamtes. Die Chronologie der Kontakte zur deutschen Tochter legt in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Bevollmächtigten der Kindsmutter vom 11. November 2020 insgesamt die Vermutung nahe, dass die Bemühungen des Antragstellers um Umgangskontakte mit seiner Tochter (auch) dem offenen Ausweisungsverfahren geschuldet sind.
Abgesehen davon, dass somit derzeit nicht von einer tatsächlich gelebten schützenswerten Vater-Kind-Beziehung ausgegangen werden kann, würden selbst bei Anerkennung von gewichtigen familiären Belangen diese sich nicht stets gegenüber schwerwiegenden öffentlichen Interessen durchsetzen. Die Geburt der Tochter im Dezember 2017 hat keine Zäsur in der Lebensführung des Antragstellers bewirkt, hat ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. In Anbetracht der erst seit Beginn des Ausweisungsverfahrens initiierten Umgangskontakte wird es dem Antragsteller zuzumuten sein, diese Kontakte aus dem Ausland und/oder durch Besuchskontakte (ggf. im Wege der Betretungserlaubnis) fortzuführen.
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist vorliegend als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden Gefahren schon vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens erforderlich, da die bei einem Aufschub des Vollzugs eintretenden konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter die den Antragsteller treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung überwiegen.
Diese Erforderlichkeit ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn – wie hier – die Ausweisung von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Spezialprävention getragen wird, die nicht nur langfristig, sondern auch schon während des Klageverfahrens Geltung beanspruchen (vgl. z.B. BayVGH, B.v.2.8.2016 – 19 CS 16.878; NdsOVG, B.v. 16.12. 2011 – 8 ME 76/11 – juris Rn. 40; VGH BW, B.v. 25.6.1998 – 11 S 682/98 – juris Rn. 4 f.; OVG NW, B.v. 24.2.1998 – 18 B 1466/96 – juris Rn. 30 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Senat verkennt nicht, dass die sofortige Vollziehung der Ausweisung durch die Aufenthaltsbeendigung eine schwerwiegende Maßnahme darstellt, die erheblich in das Leben des Antragstellers eingreift. Er wird – jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens – gezwungen, das Bundesgebiet zu verlassen, hier bestehende Bindungen zu unterbrechen und sein Leben im Heimatland zu bestreiten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass (wie ausgeführt) der Antragsteller zu seinen Beziehungen betreffend Personen im Bundesgebiet, insbesondere betreffend seine Tochter eine besonders schutzwürdige Bindung, eine tragfähige Vater-Kind-Beziehung derzeit (noch) nicht besteht. Der Antragsteller leistet keine Unterhaltszahlungen, es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine minderjährige Tochter durch die Aufenthaltsbeendigung in eine existenzielle Notlage geraten könnte. In Anbetracht der erst mit Beginn des Ausweisungsverfahrens sich anbahnenden Kontakte des Antragstellers zu seinem 3-jährigen Kind steht nicht zu befürchten, dass das Kind die Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers als einen endgültigen Verlust erfahren könnte, zumal sich die Beziehung zum Kind erst in der Phase der Vertrauensbildung befindet. Auch ist der Antragsteller trotz der in der Haft erlangten Schulabschlüsse und des aktuellen Besuches des Abendgymnasiums in wirtschaftlicher Hinsicht bisher im Bundesgebiet nicht integriert. Es ist dem Antragsteller nicht gelungen, einen Ausbildungsplatz zu erlangen, er übt lediglich eine geringfügige Beschäftigung aus. Der Sofortvollzug ist also nicht mit dem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz verbunden. Auch sind die Wirkungen des Sofortvollzugs im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller, dem eine soziale Wiedereingliederung im Bundesgebiet für diesen Fall möglich und zumutbar ist, weitgehend reparabel. Dies gilt für die von einem Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet gefährdeten Rechtsgüter nicht. Realisiert sich die beschriebene konkrete Gefahr, dass der Antragsteller im Bundesgebiet erneut erhebliche Straftaten begeht, insbesondere Betäubungsmitteldelikte, sind die dann eingetretenen Schädigungen regelmäßig nicht mehr wieder gut zu machen. Angesichts des hohen Rangs der Schutzgüter und der in Betracht zu ziehenden Irreparabilität ihrer Beeinträchtigung überwiegen diese im vorliegenden Einzelfall die den Antragsteller betreffenden Folgen der sofortigen Vollziehung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG (Nrn. 8.1, 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013), wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der sogenannte Auffangstreitwert halbiert wird (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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