Strafrecht

Auskünfte und Akteneinsicht für andere öffentliche Stellen

Aktenzeichen  203 VAs 389/21

Datum:
20.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 43105
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 474
EGGVG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 23, § 28

 

Leitsatz

1. Die Entscheidung, ob Auskünfte nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO zu versagen oder zu erteilen sind, unterliegt unbeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. (Rn. 16)
2. Für ein Finanzamt ergibt sich gegenüber der Staatsanwaltschaft ein Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 Ziffer 1 EGGVG aus § 105 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, § 393 Abs. 3 AO. (Rn. 17)
3. Nach § 479 Abs. 4 Satz 2 StPO trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten, namentlich deren Erforderlichkeit als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, nicht die übermittelnde Stelle, sondern der Empfänger, der die Notwendigkeit der Auskunftserteilung in seinem Ersuchen auch nicht näher darlegen muss. (Rn. 24)
4. Die übermittelnde Stelle prüft nach § 479 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 StPO nur, ob das Übermittlungsersuchen abstrakt im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Nach § 479 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 StPO erfolgt eine weitergehende Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung ausnahmsweise bei besonderem Anlass. (Rn. 24 – 25)
5. In diesem Rahmen sind der Staatsanwaltschaft Erwägungen dahingehend, die Auskunft sei nicht erforderlich, weil das Finanzamt sich die Informationen auch auf anderem Wege beschaffen kann, von Rechts wegen verwehrt. (Rn. 31)
6. Bei der Entscheidung, anstelle der beantragten Auskünfte (§ 474 Abs. 2 StPO) gemäß § 474 Abs. 3 StPO Akteneinsicht zu gewähren, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung; insoweit kann der Senat lediglich überprüfen, ob Willkür oder ein Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch vorliegt. Dabei muss die Entscheidung die tatsächliche Ausübung des eingeräumten Ermessens erkennen lassen. (Rn. 33)
7. Auch bei Ermessensentscheidungen ist ein Nachschieben von Gründen möglich. Unzulässig ist es dann, wenn der Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen geändert würde. Letzteres ist der Fall, wenn die Verwaltungsbehörde eine zunächst irrig als gebundene Entscheidung getroffene Maßnahme nunmehr als Ermessensentscheidung aufrechterhalten will. (Rn. 41 – 42)
In den Fällen des § 474 StPO ist gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über Auskünfte und Akteneinsicht der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Auf den Antrag des Antragstellers vom 02.08.2021 wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 24.06.2021, berichtigt mit Verfügung vom 23.07.2021, aufgehoben.
2. Die Staatsanwaltschaft Augsburg wird verpflichtet, den Antrag des Finanzamtes B vom 14.04.2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu verbescheiden.
3. Der darüber hinausgehende Antrag des Antragstellers vom 02.08.2021, die Staatsanwaltschaft Augsburg zu verpflichten, es zu unterlassen, dem Finanzamt B Akteneinsicht in die Ermittlungsakte samt Beweismittelordner zu gewähren, wird als unbegründet zurückgewiesen.
4. Das Verfahren ist kostenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind aus der Staatskasse zu erstatten.
5. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Das Finanzamt B hat mit Schreiben vom 14.04.2021, weitergeleitet mit Telefax der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes A vom 23.04.2021 an die Staatsanwaltschaft Augsburg, betreffend das Strafverfahren 510 Js 1171 /1 Staatsanwaltschaft Augsburg für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens beantragt, „Sofern möglich, bitte ich um Übersendung der FN 2 -2 . Im Bericht wird auf S. 14 und 15 auf die Anpassungen//Gewinnermittlung nach UK GAAP hingewiesen. Gibt es dazu Unterlagen?“
Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 24.06.2021 dem Finanzamt B auf Grundlage des § 474 Abs. 2 StPO Akteneinsicht in die Beweismittelordner XXI Bd. I und II (mit Verfügung vom 23.07.2021 berichtigt in Beweismittelordner XX Bd. I und II) in teilweise geschwärzter Form gewährt. Diese Unterlagen seien unter Berufung auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 02.10.2013 (Az.: 2 VAs 7 /1) für die Steuerprüfung erforderlich; soweit in diesen Beweismittelordnern „Informationen zu anderen Strukturen“ enthalten seien, würden diese aufgrund von § 30 AO geschwärzt.
Gegen diese Verfügung, die im Hinblick auf vorliegendes Verfahren bislang nicht ausgeführt worden ist, hat der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 02.08.2021, eingegangen bei Gericht am selben Tage, Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gestellt. Er beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 24.06.2021, berichtigt mit Verfügung vom 23.07.2021, aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Augsburg zu verpflichten, es zu unterlassen, dem Finanzamt B Akteneinsicht in die Ermittlungsakte samt Beweismittelordner zu gewähren. Zur Begründung trägt er vor, dass das gegen ihn gerichtete Strafverfahren 510 Js 1171 /1 Staatsanwaltschaft Augsburg mit Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 26.03.2021 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei und dass sämtliche sichergestellten Unterlagen inzwischen an ihn zurückgegeben worden seien. Das Finanzamt B müsse sich deshalb zunächst an ihn wenden, wenn es Unterlagen für das Besteuerungsverfahren benötige; dies sei bis heute nicht erfolgt. Er selbst sei zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren bereit. Die Staatsanwaltschaft Augsburg stütze die Akteneinsichtsgewährung unzutreffend auf § 474 Abs. 2 StPO anstatt auf § 474 Abs. 3 StPO i.V.m. § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO. Eine besondere Vorschrift, aufgrund der personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürften, gebe es nicht; §§ 111 Abs. 1 AO oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG seien hier nicht einschlägig. Die Staatsanwaltschaft habe darüber hinaus weder ihr Ermessen ausgeübt, anstelle der Erteilung von Auskünften Akteneinsicht zu gewähren, noch (vorliegend ausnahmsweise, § 479 Abs. 4 Satz 3 StPO – in der ab 01.07.2021 gültigen Fassung -) geprüft, ob die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung im Rahmen des Besteuerungsverfahrens erforderlich sei, wobei es der fair-trial-Grundsatz verbiete, dass die Staatsanwaltschaft an das Finanzamt ein verzerrtes und nur unvollständiges Sachverhaltsbild aus den Ermittlungsakten weitergebe.
Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat in den Vorlageberichten an die Generalstaatsanwaltschaft München vom 02.09.2021 und vom 17.09.2021 ergänzend Stellung genommen. Sie sieht in §§ 111 Abs. 1, 105 Abs. 1, 393 Abs. 3 AO besondere Vorschriften im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO sowie in § 406e StPO eine weitere Ermächtigungsgrundlage für die bewilligte Aktenübersendung. Sie stellt klar, dass die beabsichtigten Schwärzungen dem Steuergeheimnis im Hinblick auf weitere Investoren Rechnung tragen. Zudem begründet sie den „unverhältnismäßigen Aufwand“ im Sinne des § 474 Abs. 3 StPO und trägt Umstände vor, die im Rahmen der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens von Bedeutung sind.
Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Schreiben vom 27.09.2021 beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Sie führt unter anderem aus, dass aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes keine Beschränkung der Finanzbehörden hinsichtlich weiterer Maßnahmen bestehe, auch wenn einer Mitwirkung des Steuerpflichtigen äußere Umstände nicht entgegen stünden.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 19./20.10.2021 repliziert. Er ergänzt, dass die Erteilung der angeforderten Auskünfte keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere, sondern über eine zielgerichtete Filterung der elektronisch angelegten Beweismittelordner ohne weiteres möglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf den jeweiligen Inhalt der vorgenannten Schreiben und Verfügungen Bezug.
II.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist zulässig, soweit der Antragsteller beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 24.06.2021, berichtigt mit Verfügung vom 23.07.2021, aufzuheben.
a) Er ist statthaft. In den Fällen des § 474 StPO ist gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über Akteneinsicht und Auskunft der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (h.M.; vgl. nur Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 480 Rn. 4).
b) Auch wurde er gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG form- und fristgerecht eingelegt.
c) Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des § 24 EGGVG erfüllt: Nach dem Vorbringen des Antragstellers sind nämlich seine Rechte auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG betroffen.
2. In dem darüber hinausgehenden Antrag des Antragstellers vom 02.08.2021, die Staatsanwaltschaft Augsburg zu verpflichten, es zu unterlassen, dem Finanzamt B Akteneinsicht in die Ermittlungsakte samt Beweismittelordner zu gewähren, sieht der Senat einen zulässigen Verpflichtungsantrag.
III.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 24.06.2021, berichtigt mit Verfügung vom 23.07.2021, hat insoweit Erfolg, als diese aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Augsburg zu verpflichten ist, den Antrag des Finanzamtes B vom 14.04.2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu verbescheiden, da der Antragsteller durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 24.06.2021, berichtigt mit Verfügung vom 23.07.2021, in seinen Rechten verletzt ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG).
Die Bewilligung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft Augsburg an das Finanzamt B gründet sich auf § 474 Abs. 3 StPO i.V.m. § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO. Während die Voraussetzungen für entsprechende Auskünfte nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO vorliegen (nachfolgend Ziffer 2), begründet die Staatsanwaltschaft Augsburg hinsichtlich der darüber hinausgehenden Akteneinsicht nach § 474 Abs. 3 StPO weder die gerichtlich überprüfbare Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes bei Auskunftserteilung noch das ihr bei Akteneinsichtsgewährung eingeräumte Ermessen (nachfolgend Ziffer 3).
1. Es ist folgender Prüfungsmaßstab anzuwenden:
Die Entscheidung, ob Auskünfte nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO zu versagen oder zu erteilen sind, steht nicht lediglich im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft unterliegt insoweit vielmehr unbeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Soweit die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung entschieden hat, anstelle der beantragten Auskünfte gemäß § 474 Abs. 3 StPO Akteneinsicht zu gewähren, handelt es sich dagegen um eine Ermessensentscheidung. Insoweit kann der Senat lediglich überprüfen, ob Willkür oder ein Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch der Staatsanwaltschaft vorliegt (OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016, Az.: III-1 VAs 100, 102, 103 und 105/15, ZWH 2016, 369, juris Rn. 44; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 28 EGGVG Rn. 10).
2. Das Finanzamt B als öffentliche Stelle hat gegenüber der Staatsanwaltschaft Augsburg einen Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 Ziffer 1 EGGVG.
a) Nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO dürfen Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen erteilt werden, soweit diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die erbetenen Auskünfte können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erteilt werden (§ 478 StPO).
Die Staatsanwaltschaft darf die Auskünfte auch aufgrund einer „besonderen Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Ziffer 1 EGGVG, die „dies vorsieht oder zwingend voraussetzt“, erteilen.
b) Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Ermittlung des dem Besteuerungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts verpflichtet und hat dazu nach § 90 Abs. 1 Satz 2 AO insbesondere die ihm bekannten Beweismittel anzugeben, nach § 90 Abs. 2 Satz 1 AO bei – wie hier – auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches der Abgabenordnung sich beziehenden Beweismitteln diese sogar zu beschaffen. Umgekehrt hat das Finanzamt nach § 88 Abs. 1 Satz 1 AO den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und kann sich dazu nach § 92 Satz 1 AO aller erforderlichen Beweismittel bedienen, insbesondere nach §§ 92 Satz 2 Nr. 1, 93 AO Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen oder sich nach §§ 92 Satz 2 Nr. 3, 97 AO Urkunden vorlegen lassen. In diesem Rahmen kann es auch die Staatsanwaltschaft nach § 111 Abs. 1 Satz 1 AO um Amtshilfe ersuchen, wobei die Staatsanwaltschaft insoweit nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (§ 105 Abs. 1 AO) und auch das Steuergeheimnis nicht entgegensteht (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1a) AO). Die Finanzbehörde muss sich also nicht darauf verlassen, dass der Steuerpflichtige freiwillig relevante Dokumente vollständig herausgibt.
Dies begründet (dem OLG Karlsruhe folgend, Beschluss vom 02.10.2013, Az.: 2 VAs 78/13, NStZ-RR 2013, 312, juris Rn. 5) die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, dem Finanzamt die erbetenen Auskünfte zu erteilen, soweit diese für den Zweck der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind. Darüber hinaus kann diese Verpflichtung auch auf § 393 Abs. 3 AO gestützt werden (BT-Drs. 16/6290 S. 82), der die Zulässigkeit der Weitergabe strafrechtlicher Ermittlungsergebnisse von der Staatsanwaltschaft an die Finanzbehörde für das Besteuerungsverfahren zwingend voraussetzt (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.10.2013, Az.: 2 VAs 78/13, NStZ-RR 2013, 312, juris Rn. 5, sowie BFH, Beschluss vom 24.04.2013, Az.: VII B 202/12, BFHE 242, 289).
Aufgrund dieser gesetzlichen Grundlagen hat das Finanzamt B dem Grunde nach einen Anspruch gegenüber der Staatsanwaltschaft Augsburg auf Auskunftserteilung.
c) Der Einwand des Antragstellers, dass eine Auskunft durch die Staatsanwaltschaft nicht erforderlich sei, da sich das Finanzamt nach Rückgabe der sichergestellten Unterlagen vorrangig an ihn wenden müsse, greift demgegenüber nicht durch.
(1) Nach § 479 Abs. 4 Satz 2 StPO trägt in den Fällen des § 474 StPO – abweichend vom Grundsatz des § 479 Abs. 4 Satz 1 StPO – die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten, namentlich deren Erforderlichkeit als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, nicht die übermittelnde Stelle (hier also die Staatsanwaltschaft Augsburg), sondern der Empfänger (hier also das Finanzamt B), eine öffentliche Stelle. In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nach § 479 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 StPO nur, ob das Übermittlungsersuchen abstrakt im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Dies ist hier der Fall, da das Finanzamt B das entsprechende Besteuerungsverfahren durchführt. Es muss die Notwendigkeit der Auskunftserteilung in seinem Ersuchen auch nicht näher darlegen (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 474 Rn. 4; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 474 Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016, Az.: III-1 VAs 100, 102, 103 und 105/15, ZWH 2016, 369, juris Rn. 53, Rn. 56, Rn. 59).
(2) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht das Gesetz nur in den Fällen vor, in denen ein besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung vorliegt (§ 479 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 StPO). Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann anerkannt, wenn Übermittlungsverbote nach § 479 Abs. 1 StPO vorliegen (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 479 Rn. 15; Puschke/Weßlau in SK-StPO, 5. Aufl., § 479 Rn. 64), wenn sich das Auskunftsbegehren auf eine ungewöhnliche Art von Daten bezieht (vgl. dazu BeckOK StPO/Wittig, 41. Ed. Stand 01.10.2021, § 479 StPO Rn. 18.1; bejaht vom OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2010, Az.: 2 VAs 1/10, juris: in dortigem Fall bestand ausnahmsweise ein solcher besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung, da die Ermittlungsakte Daten aus dem persönlichen Lebensbereich des Antragstellers enthielt und die als Beweismittel sichergestellte Festplatte des von ihm privat genutzten Rechners einen nahezu vollständigen Einblick in sein Privatleben und dasjenige seiner Lebensgefährtin zuließ einschließlich pornographischer Aufnahmen, so dass sein Interesse an einer Geheimhaltung dieser Daten dasjenige der ersuchenden Behörde überwog; verneint vom OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.10.2014, Az.: 2 VAs 10/14, NStZ 2015, 606; ebenso verneint vom OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2013, Az.: III-1 VAs 116-120/13, BB 2014, 526, für Bonusanträge bzw. Angaben aus Kronzeugenanträgen im Kartellverfahren, für die sogar Vertraulichkeit zugesichert worden ist, und für eine vertrauliche Entscheidung der Europäischen Kommission) oder wenn nach den Erfahrungen der ersuchten Stelle die Kenntnis der angeforderten Daten für den angegebenen Zweck unter gewöhnlichen Umständen nicht erforderlich ist, so wenn ein Zusammenhang mit dem Übermittlungszweck offensichtlich nicht besteht (OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016, Az.: III-1 VAs 100, 102, 103 und 105/15, ZWH 2016, 369, juris Rn. 60 ff., 65 ff.: die erbetenen Auskünfte betrafen auch nicht im Zusammenhang mit der Straftat selbst stehende Fragen, sondern zielten zweckwidrig auf die Gewinnung von Erkenntnissen über die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft ab, und tangierten den Schutz des Steuergeheimnisses nach § 30 AO, namentlich desjenigen von nicht an der Straftat beteiligten Dritten).
Keiner der vorgenannten Ausnahmefälle liegt hier vor. Insbesondere ist hier das Steuergeheimnis nicht tangiert (siehe oben unter Ziffer 2 b)).
Darüber hinaus ist es auch verfassungsrechtlich nicht geboten, § 479 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 StPO dahingehend auszulegen, dass bereits die Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung die Annahme eines Ausnahmefalls bedingen muss (BVerfG, Beschluss vom 06.03.2014, Az.: 1 BvR 3541, 3543 und 3600/13, NJW 2014, 1581, juris Rn. 31; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.10.2014, Az.: 2 VAs 10/14, NStZ 2015, 606, juris Rn. 22).
(3) Besteht kein solcher besonderer Anlass, hat die übermittelnde Stelle die Auskünfte zu gewähren; ihr steht insoweit kein Ermessen zu (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016, Az.: III-1 VAs 100, 102, 103 und 105/15, ZWH 2016, 369, juris Rn. 59; Puschke/Weßlau in SK-StPO, a.a.O., § 474 Rn. 28).
(4) Unter diesen Vorgaben obliegt der Staatsanwaltschaft Augsburg nicht die Prüfung, ob sich das Finanzamt zunächst an den Antragsteller selbst hätte wenden müssen; die Erforderlichkeit der erbetenen Auskünfte liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Finanzamtes.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 02.10.2013 (Az.: 2 VAs 78/13, NStZ-RR 2013, 312). Im dort entschiedenen Fall war die Leistung von Amtshilfe erforderlich, weil die entsprechenden Unterlagen noch sichergestellt waren, der Steuerpflichtige deshalb keinen Zugriff auf diese hatte und seiner steuerrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommen konnte. „Da ihm die Vorlage dieser Unterlagen infolge ihrer Beschlagnahme nicht möglich war, hatte das Finanzamt wegen des im Besteuerungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 88 AO) die Staatsanwaltschaft um Amtshilfe (§ 111 AO) zu ersuchen“ (juris Rn. 5). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat damit aber lediglich die Faktenlage geschildert (Beschlagnahme der Unterlagen) und daraus den rechtlichen Schluss gezogen, dass sich das Finanzamt deshalb im Wege der Amtshilfe an die Staatsanwaltschaft wenden durfte. Es hat dagegen keine Entscheidung in dem Sinne getroffen, dass die Fortdauer der Beschlagnahme eine conditio sine qua non für die Zulässigkeit des Auskunftsersuchens war.
Vielmehr sind Erwägungen dahingehend, die Auskunft sei nicht erforderlich, weil die nach § 479 Abs. 4 S. 2 StPO privilegierte Stelle sich die Informationen auch auf anderem Wege beschaffen kann, der Staatsanwaltschaft von Rechts wegen verwehrt (OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016, Az.: III-1 VAs 100, 102, 103 und 105/15, ZWH 2016, 369, juris Rn. 55). § 93 Abs. 1 Satz 3 AO steht dem anders als nach Ansicht des Antragstellers nicht entgegen, da diese Norm „andere Personen“ betrifft und nicht andere öffentliche Stellen sowie eine bloße Soll-Vorschrift ist.
Diese unbedingte Verpflichtung der Staatsanwaltschaft besteht auch unter dem Gesichtspunkt des fair trial. Der Antragsteller will eine Auskunftserteilung zwar davon abhängig machen, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur die vom Finanzamt angeforderten ihn belastenden Auskünfte erteilt, sondern darüber hinaus zugleich die ihn entlastenden neueren Erkenntnisse aus dem Strafverfahren dem Finanzamt übermittelt. Die vollständige Aufklärung des steuerrelevanten Sachverhaltes unter Heranziehung sämtlicher vorhandener Beweismittel ist jedoch generell Gegenstand des Besteuerungsverfahrens (vgl. §§ 88, 92 AO) und unterliegt, soweit dies dort nicht geschieht, der gerichtlichen Überprüfung.
3. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 24.06.2021, berichtigt mit Verfügung vom 28.07.2021, ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil die Staatsanwaltschaft anstelle der vom Finanzamt B begehrten Auskunftserteilung nach § 474 Abs. 2 StPO Akteneinsicht nach § 474 Abs. 3 bewilligt hat, ohne die ihr obliegende Beurteilung zu begründen, warum die Erteilung von Auskünften „einen unverhältnismäßigen Aufwand“ erfordern würde, und ohne das ihr nach § 474 Abs. 3 StPO eingeräumte Ermessen („kann“; § 28 Abs. 3 EGGVG) auszuüben. Die Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, steht hinsichtlich beider Aspekte im pflichtgemäßen Ermessen der ersuchten Stelle, das nachvollziehbar ausgeübt werden muss (OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016, Az.: III-1 VAs 100, 102, 103 und 105/15, ZWH 2016, 369, juris Rn. 89; MüKoStPO/Singelnstein, 1. Aufl. 2019, StPO § 474 Rn. 26).
a) Zwischen § 474 Abs. 2 StPO und § 474 Abs. 3 StPO besteht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, das die ersuchte Stelle zu beachten hat (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 474 Rn. 6 f.; BT-Drucks. 14/1484 S. 26).
b) Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat weder begründet noch ist ersichtlich, warum die Erteilung von Auskünften „einen unverhältnismäßigen Aufwand“ erfordern würde.
Sie hat die Bewilligung der Akteneinsicht zudem selbst davon abhängig gemacht, dass diese „in teilweise geschwärzter Form“ erfolgen soll, soweit in den Akten „Informationen zu anderen Strukturen enthalten sind.“ Es erschließt sich dem Senat unter diesen Voraussetzungen nicht, warum in der Bewilligung der Einsicht in die Beweismittelordner XX Bd. I und II eine Erleichterung gegenüber den konkret beantragten Auskünften (Übersendung der FN 20-22 sowie von im Bericht auf S. 14 und 15 auf die Anpassungen//Gewinnermittlung nach UK GAAP bezogene Unterlagen) liegen soll. Die Staatsanwaltschaft muss nämlich in jedem Fall die beiden Beweismittelordner komplett durchsehen, wobei umfangreiches Schwärzen sogar noch einen viel höheren Aufwand verursachen dürfte als die Übersendung einzelner Unterlagen.
c) Hinsichtlich des der Staatsanwaltschaft Augsburg nach § 474 Abs. 3 StPO eingeräumten Ermessens („kann“) liegt gänzlich ein Ermessensausfall vor. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft muss die tatsächliche Ausübung des ihr zustehenden Ermessens erkennen lassen (vgl. dazu auch OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016, Az.: III-1 VAs 100, 102, 103 und 105/15, ZWH 2016, 369, juris Rn. 44, Rn. 87 ff.).
Eine solche Ermessensentscheidung hat die Staatsanwaltschaft Augsburg aber nicht getroffen, sondern ist von einer „Verpflichtung“ zur Gewährung von Akteneinsicht an das Finanzamt B ausgegangen.
d) Vorgenannte Mängel konnten nachträglich nicht mehr geheilt werden.
(1) Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtswidrigkeit ist bei Anfechtungsanträgen die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Verwaltungsaktes (h.M.; vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 28 EGGVG Rn. 3; KK-StPO/Mayer, a.a.O., EGGVG § 28 Rn. 7; BeckOK GVG/Köhnlein, 13. Ed. 15.11.2021, EGGVG § 28 Rn. 11; MüKoStPO/Ellbogen, 1. Aufl. 2018, EGGVG § 28 Rn. 3).
(2) Inwieweit jedoch Gründe nachgeschoben werden können – wie im Schreiben der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 17.09.2021 geschehen -, ist im Einzelnen streitig. Die wohl herrschende Meinung geht inzwischen davon aus, dass dies auch bei Ermessensentscheidungen möglich ist, selbst wenn angestellte Überlegungen zur Ausübung des Ermessens in der Begründung des Verwaltungsakts nicht oder nur unvollständig zum Ausdruck gekommen sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2021, Az.: 4 VAs 2/21, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2020, Az.: 6 VA 24/20, JZ 2021, 687, juris Rn. 37; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.04.2020, Az.: 2 VAs 1/20, juris Rn. 24; OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2013, Az.: 2 VAs 22/12, OLGSt EGGVG § 23 Nr. 31, juris Rn. 19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.1980, Az.: 3 VAs 9/80, Justiz 1980, 450; KK-StPO/Mayer, a.a.O., EGGVG § 28 Rn. 8; Kissel/Mayer/Mayer, 10. Aufl. 2021, EGGVG § 28 Rn. 8), obwohl in § 28 EGGVG keine dem § 114 Satz 2 VwGO entsprechende Regelung aufgenommen worden ist, die ein Nachschieben von Gründen ausdrücklich erlaubt (Böttcher in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 21; BeckOK GVG/Köhnlein, a.a.O., EGGVG § 28 Rn. 13).
Nach einhelliger Ansicht ist ein Nachschieben von Gründen aber jedenfalls dann unzulässig, wenn der Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen geändert würde (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2020, Az.: 6 VA 24/20, JZ 2021, 687, juris Rn. 37; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.04.2020, Az.: 2 VAs 1/20, juris Rn. 24; OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2013, Az.: 2 VAs 22/12, OLGSt EGGVG § 23 Nr. 31, juris Rn. 19; Böttcher in Löwe/Rosenberg, a.a.O., § 28 EGGVG Rn. 2; MüKoStPO/Ellbogen, a.a.O., EGGVG § 28 Rn. 4). Das wird zu Recht angenommen, wenn die Verwaltungsbehörde eine zunächst irrig als gebundene Entscheidung getroffene Maßnahme nunmehr als Ermessensentscheidung aufrechterhalten will (Böttcher in Löwe/Rosenberg, a.a.O., § 28 EGGVG Rn. 21; KK-StPO/Mayer, a.a.O., EGGVG § 28 Rn. 8; Kissel/Mayer/Mayer, a.a.O., EGGVG § 28 Rn. 8).
(3) So liegt der Fall hier. Die Staatsanwaltschaft Augsburg war von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen (s. oben c)). Somit war eine Heilung des Ermessensausfalls mit den ergänzenden Ausführungen im Scheiben der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 17.09.2021 nicht mehr möglich.
4. Schließlich ist § 406e StPO keine geeignete Grundlage für die von der Staatsanwaltschaft bewilligte Aktenübersendung.
a) Zum einen hat die Staatsanwaltschaft Augsburg ihre Verfügung vom 24.06.2021, berichtigt mit Verfügung vom 28.07.2021, nicht auf diese Norm gestützt, sondern ausdrücklich auf § 474 Abs. 2 StPO.
b) Zum anderen wäre der Senat bei einer Bewilligung der Akteneinsicht nach § 406e StPO nicht zur Entscheidung berufen. Nach der gesetzlichen Regelung des § 406e Abs. 4 Satz 2 StPO kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht beantragt werden, gegen eine ablehnende Entscheidung kann nach § 304 StPO Beschwerde zum übergeordneten Landgericht erhoben werden. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG an den Senat ist dagegen nicht möglich.
IV.
Nach alledem hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit Erfolg, als die Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 24.06.2021, berichtigt mit Verfügung vom 28.07.2021, aufzuheben (§ 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG) und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung (§ 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG) an die Staatsanwaltschaft zurückzuverweisen ist. Dem Senat ist es nämlich verwehrt, die Voraussetzungen des § 474 Abs. 3 StPO selbst zu prüfen und anstelle der Staatsanwaltschaft Augsburg zu entscheiden.
Da der Senat keine abschließende Entscheidung über den Antrag des Finanzamtes A vom 14.04.2021 treffen darf, ist zugleich der weitere Antrag des Antragstellers vom 02.08.2021, die Staatsanwaltschaft Augsburg zu verpflichten, es zu unterlassen, dem Finanzamt B Akteneinsicht in die Ermittlungsakte samt Beweismittelordner zu gewähren, als unbegründet zurückzuweisen.
V.
1. Eine Kostengrundentscheidung nach § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG i.V.m. Nr. 15300 bzw. 15301 KV GNotKG war nicht veranlasst, da der Antrag weder zurückgenommen noch insgesamt zurückgewiesen wurde und (gerichtliche) Auslagen im Sinne von Teil 3, Hauptabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht angefallen sind.
2. Hinsichtlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers entsprach es billigem Ermessen, diese der Staatskasse aufzuerlegen (§ 30 Satz 1 EGGVG).
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 19, § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.
4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.


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