Aktenzeichen 53 Cs 834 Js 26796/18
Leitsatz
Tenor
Der Antrag des Angeklagten BsfvMMswMnPio, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.
Gründe
Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Insbesondere ist die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.
Verfügung
1. Eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 25.03.2021 hinausgeben an:
zustellen (EB (Gerichtsfach))
mit Anlagen: Rechtsmittelbelehrung’sofortige Beschwerde’ zustellen (EB (Gerichtsfach))
mit Anlagen: Rechtsmittelbelehrung’sofortige Beschwerde’
2. Mit Akten an d.
StA Nürnberg-Fürth gemäß § 41 StPO.
3. Wiedervorlage m E / nach Ablauf der Beschwerdefrist Richter am Amtsgericht