Strafrecht

Beschwerde, Angeklagte, Mitwirkung, Abschrift, Beschwerdefrist, Schwierigkeit, Verteidigung, Rechtslage, Ablauf, Gerichtsfach, Anlagen, Wiedervorlage, Akten, Tat, sofortige Beschwerde, Schwere der Tat, beglaubigte Abschrift

Aktenzeichen  53 Cs 834 Js 26796/18

Datum:
25.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10322
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag des Angeklagten BsfvMMswMnPio, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.

Gründe

Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Insbesondere ist die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.
Verfügung
1. Eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 25.03.2021 hinausgeben an:
zustellen (EB (Gerichtsfach))
mit Anlagen: Rechtsmittelbelehrung’sofortige Beschwerde’ zustellen (EB (Gerichtsfach))
mit Anlagen: Rechtsmittelbelehrung’sofortige Beschwerde’
2. Mit Akten an d.
StA Nürnberg-Fürth gemäß § 41 StPO.
3. Wiedervorlage m E / nach Ablauf der Beschwerdefrist Richter am Amtsgericht


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