Aktenzeichen 13 T 10013/19
Leitsatz
Einer nicht am Verfahren (hier einer Betreuungssache) beteiligten Person steht ein Beschwerderecht gegen die Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht zu. Jedenfalls bei einem nach Verfahrensabschluss gestellten Akteneinsichtsantrag folgt dies aus § 23 EGGVG. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
715 XVII 2631/18 2019-04-26 Bes AGMUENCHEN AG München
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird an das Bayerische Oberste Landesgericht – Zivilsenat abgegeben.
Gründe
Einer nicht am Verfahren beteiligten Person steht ein Beschwerderecht gegen die Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht zu. Jedenfalls bei einem nach Verfahrensabschluss gestellten Akteneinsichtsantrag folgt dies aus § 23 EGGVG (OLG Hamm Beschluss vom 29.7.2011, II-2 WF 131/11).
Zwar war die Beschwerdeführerin bei der Anhörung der Betroffenen am 30.8.2018 zugegen, allein dies macht sie nicht zur Beteiligten (BGH Beschluss vom 27.3.2019, XII ZB 417/18, RN 11). Jedenfalls hat das Amtsgericht München nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie der jetzigen Beschwerdeführerin eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will (BGH a.a.O., RN 7).
Das Betreuungsverfahren ist abgeschlossen.