Strafrecht

Beschwerde, Staatsanwaltschaft, Befangenheit, Staatsanwalt, Durchsuchung, Beurteilung, Kostenentscheidung, Beamten, Einzelfall, Besorgnis, Annahme, Vorbringen, Begriff, Partei, abweichende Beurteilung, Besorgnis der Befangenheit

Aktenzeichen  19 W 1010/22

Datum:
28.7.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 18811
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

64 O 3216/21 Die 2022-06-30 Bes LGINGOLSTADT LG Ingolstadt

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 30.06.2022 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Im vorliegenden Rechtsstreit, in dem sich die beklagte Automobilherstellerin gegen Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Dieselskandal verteidigt, teilte die zuständige Richterin mit Verfügung vom 28.04.2022 den Parteien mit, dass sie im Februar 2018 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft M. II ausschließlich unterstützend an einer Durchsuchung der Firmenräumlichkeiten der Beklagten teilgenommen habe. Sie habe auch in diesem Kontext keinen Einblick in die bei ihrer damaligen Behörde geführte Ermittlungsakte gehabt und sei auch nicht in die Auswertung der Beweismittel involviert gewesen. Mit Schriftsatz vom 06.05.2022 lehnte die Beklagte die Richterin daraufhin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Am 23.05.2022 gab die Richterin eine dienstliche Stellungnahme ab, in der sie auf die Verfügung vom 28.04.2022 Bezug nahm. Mit Beschluss vom 30.06.2022 wies das Landgericht Ingolstadt das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück. Mit am selben Tag per beA bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 15.07.2022 legte die Beklagte gegen den ihr am 01.07.2022 zugestellten Beschluss sofortige Beschwerde ein, der das Landgericht mit Beschluss vom 25.07.2022 nicht abhalf.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie wurde in zulässiger Weise, insbesondere fristwahrend im Sinne von § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhoben.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Sowohl im rechtlichen Ausgangspunkt als auch im Ergebnis in der Würdigung des Sachverhalts schließt sich der Senat der sorgfältig begründeten Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt an, auf die zur Meidung von Wiederholungen nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen wird.
Die Beschwerdebegründung, die im Wesentlichen das Vorbringen des Ablehnungsgesuchs wiederholt, rechtfertigt eine abweichende Beurteilung hier nicht.
Der Beschwerdebegründung ist allerdings zuzubilligen, dass es Stimmen in der Literatur gibt (z.B. Stackmann in MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 42 Rn. 23), die die Vorbefassung des Richters als Staatsanwalt im Regelfall als Ablehnungsgrund genügen lassen wollen. Ob mit der Aussage, der Ablehnungsgrund sei im Fall der atypischen Vorbefassung als ermittelnder Staatsanwalt anzunehmen (Vollkommer in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 42 Rn. 17) eine inhaltliche Einschränkung hierzu zum Ausdruck gebracht werden soll, mag offenbleiben. Denn auch nach diesen Stimmen in der Literatur gibt es keinen Automatismus, der eine Ablehnung erzwingt. Rechtlich ließe sich ein solcher Automatismus auch nicht rechtfertigen. Dies folgt schon daraus, dass die detaillierte Regelung des § 41 ZPO diese nicht eben ungewöhnliche Konstellation gerade nicht erfasst, von einem Ausschluss nach dieser Bestimmung daher auch nicht ausgegangen werden kann. Der Ablehnungsgrund muss danach in konkreten auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2014, IX ZB 65/13, NJW-RR 2015, 444f.; bei Juris Rn. 11).
Bezogen auf den konkreten Einzelfall lassen sich solche Gesichtspunkte nicht finden. Als Ermittlungsführerin oder gar Anklagevertreterin trat die abgelehnte Richterin in ihrer Zeit als Staatsanwältin der Beklagten jedenfalls nicht entgegen.
Der vom Landgericht herangezogene Aspekt, dass sich die Ermittlungen gegen natürliche Personen und nicht gegen die Beklagte selbst richtete, überzeugt zwar nicht. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung kam durchaus in Betracht, dass die Beklagte als Nebenbeteiligte im Sinne von § 444 StPO in Betracht kam und es ist allgemein bekannt, dass gegen die Beklagte im Zusammenhang mit diesen Ermittlungen auch eine Geldbuße verhängt wurde. Aber auch vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass die abgelehnte Richterin im Zusammenhang mit den zeitgleich an mehreren Orten stattfindenden Durchsuchungsmaßnahmen im Kontext eines großen Ermittlungsverfahrens gegen einen der führenden Automobilhersteller am Tag der Durchsuchung an einem der Durchsuchungsobjekte eingesetzt war, nicht geeignet, bei der Beklagten Zweifel an der Unvoreingenommenheit dieser Richterin zu erwecken.
Zutreffend weist schon die Beschwerde darauf hin, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht nur das Auffinden belastenden, sondern auch entlastenden Materials zum Ziel hatten. Der bloße Umstand, dass die Richterin als Staatsanwältin bei einer Durchsuchung zugegen ist, kann hier die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, zumal auch die Beklagte nicht geltend macht, dass die abgelehnte Richterin während der Durchsuchung irgendwie besonders in Erscheinung getreten sei. Der bei Stackmann (a. a. O.) auftauchende und von der Beschwerde aufgegriffene (zu) plakative Begriff von der Rolle des Staatsanwalts „als Gegner der Partei“ ist in diesem Kontext schon nicht zielführend. Zwar leuchtet ein, dass ein durchschnittlicher Bürger, der sich staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ausgesetzt sieht, den die Ermittlungen leitenden Staatsanwalt als seinen „Gegner“ empfindet. Dass der Staatsanwalt objektiv diese Rolle nicht hat, steht der Annahme, ein durchschnittlicher Bürger nehme ihn subjektiv als solchen wahr, nicht entgegen. Aber dass im konkreten Fall alle Beamten der Staatsanwaltschaft, die in irgendeiner Weise mit der Durchführung der Durchsuchungsmaßnahmen betraut waren, vom Beschuldigten als „Gegner“ wahrgenommen worden sein sollen, geht damit nicht einher.
Der konkrete Fall ist zudem geprägt durch die Rolle der Beklagten als einem den Compliance-Reglungen unterworfenes Großunternehmen. Gerichtsbekannt ist, dass die Beklagte, wie dies in vergleichbaren Fällen auch bei anderen Großunternehmen üblich ist, bei Bekanntwerden der Durchsuchungsaktion verlautbaren ließ, dass sie gewillt sei, die Ermittlungen zu unterstützen. Dazu dürfte sie auch rechtlich verpflichtet gewesen sein. Das steht schon objektiv der Annahme, sie habe selbst die untergeordneten Funktionsträger der Staatsanwaltschaft als ihre Gegner wahrgenommen, entgegen. Die Beklagte kann sich im Licht der Compliance-Regeln nicht darauf berufen, dass ein Durchschnittsbürger auf gegen ihn geführte Ermittlungen emotional abwehrend reagiert. Gründe dafür, dass sie im konkreten Fall die gegen sie geführten Ermittlungen als von einer „feindlichen Gesinnung“ getragen wahrnehmen konnte, benennt auch die Beschwerde nicht.
Im Übrigen gilt, dass in den Fällen der richterlichen Zweitbefassung einem Richter zuzutrauen ist, dass er den zweiten Fall allein nach sachlichen Kriterien beurteilt (vgl. BGH a. a. O bei Juris Rn. 12). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall für eine Richterin, die in ihrer früheren Tätigkeit als Staatsanwältin am Rande mit gegen eine Partei geführten Ermittlungen befasst war, deren Ergebnisse im Rahmen der nun anstehenden zivilrechtlichen Fragestellungen eine Rolle spielen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Festsetzung eines Gegenstandswerts ist nicht veranlasst (vgl. Herget in Zöller, 34. Aufl.2022, § 3 Rn. 16.6).


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