Strafrecht

Bewilligung, Bescheid, Prozesskostenhilfe, Beiordnung, Sicherungsverwahrung, Handeltreiben, Ablehnung, Genehmigung, Vergleich, Antragsteller, Gefangene, Missbrauch, Nutzung, Ermessen, gerichtliche Entscheidung, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Aktenzeichen  SR StVK 79/21

Datum:
7.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 32413
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 03.01.2021 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
4. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist Insasse der Justizvollzugsanstalt
Mit Schreiben vom 03.01.2021 hat der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Konkret beantragte er den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin, welcher ihm am 04.01.2021 eröffnet worden sei, aufzuheben, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dass er eine Playstation 4 mit fünf Spielen für einen Preis von 250,00 Euro erwerben könne.
Zur Begründung führte der Antragsteller unter anderem aus, dass ihm der Erwerb der Playstation mit richterlicher Anordnung vom 17.12.2020 genehmigt worden sei. Nunmehr sei am 03.01.2021 im Hinblick auf die Ordnung und Sicherheit der Anstalt der Kauf der Playstation abgelehnt worden. In der JVA habe es bis zum Umzug der lebenslänglichen Gefangenen in ein eigenes Haus eine Playstation gegeben. Er habe persönlich 2012 bis 2014 bei den Gefangenen gespielt. Es liege mithin auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Die Antragsgegnerin nahm mit Schreiben vom 26.02.2021 Stellung und führte aus, dass der Antrag jedenfalls unbegründet sei.
Zum Sachverhalt führt die Antragsgegnerin aus, dass der Antragsteller sich bis 16.12.2020 in Untersuchungshaft befunden habe. Seit dem 17.12.2020 befinde er sich in Strafhaft. Mit Schreiben vom 18.11.2020 habe er mit dem für die Ausführung des Beschränkungsbeschlusses zuständigen Landgericht Regensburg unter anderem den Erwerb und Besitz einer Spielkonsole Playstation beantragt. Mit Anordnung des Vorsitzenden vom 17.12.2020 sei der Erwerb und Besitz einer Spielkonsole Playstation genehmigt worden.
Mit Antrag vom 29.12.2020 beantragte der Antragsteller den Erwerb einer Playstation 4 mit fünf Spielen für einen Preis von 250,00 Euro.
Der Antrag sei aus Gründen der Sicherheit und Ordnung abgelehnt worden. Die Ablehnung sei dem Antragsteller am 04.01.2021 eröffnet worden.
Zur rechtlichen Würdigung führt die Antragsgegnerin aus, dass die Ablehnung auf Art. 72 BayStVollzG gestützt worden sei. Die vielfachen Sicherheitsrisiken würden sich beispielsweise aus den Versteckmöglichkeiten in Hohlräumen, aus Speichermöglichkeiten und aus Manipulationsmöglichkeiten ergeben. Eine Verplombung vermöge diesen Risiken nicht zu begegnen, da hierdurch nur nachträglich ein Missbrauch feststellbar sei. Zudem könnten derartige Gegenstände zu subkulturellen Zwecken, beispielsweise dem Handeltreiben, missbraucht werden. Jedenfalls würden sogenannte Telespielgeräte bzw. Spielkonsolen die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden, ohne dass es auf den konkreten Einzelfall ankomme. Auch würde die Genehmigung des Erwerbs bzw. der Nutzung solcher Geräte dem Gebot, Gefangene zu sinnvoller Freizeitbeschäftigung anzuhalten, entgegenstehen. Die Angabe des Antragstellers, dass bis zum Jahr 2014 lebenslänglichen Strafgefangenen der Besitz von Spielkonsolen genehmigt worden sei, sei nicht zutreffend. Womöglich beziehe sich der Gefangene auf die Regelung für Sicherungsverwahrte. Ein Vergleich mit der Handhabung elektronischer Unterhaltungsmedien im Bereich der Sicherungsverwahrung verbiete sich jedoch, zumal sich die hierfür maßgebliche Rechts- und Entscheidungsgrundlage nicht im Bayerischen Strafvollzugsgesetz befinde. Eine möglicherweise Besserstellung von Sicherungsverwahrten sei dabei auch Ausfluss des Abstandsgebotes.
Der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Äußerung.
Mit Schreiben vom 02.06.2021 beantragte der Antragsteller nochmals die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts unter Nennung eines Verfahrens, in welchem diesen Anträgen stattgegeben worden sein soll.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schriftstücke verwiesen und Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller den Erwerb und Besitz einer Playstation 4 mit fünf Spielen nicht zu ermöglichen ist rechtmäßig.
Die Ablehnung des Antragsbegehrens wurde zu Recht auf Art. 72 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG gestützt.
In Art. 72 Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG erfüllen elektronische Unterhaltungsmedien das Regelbeispiel, dass die Erfüllung des Behandlungsauftrags als auch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt durch solche Medien gefährdet ist. In der Gesetzesbegründung dazu ist ausgeführt, dass solche elektronischen Unterhaltungsmedien vielfache Sicherheitsrisiken in sich tragen wie z.B. Versteckmöglichkeiten in Hohlräumen, Speichermöglichkeiten und Manipulationsmöglichkeiten und dass diese Medien zu subkulturellen Zwecken missbraucht werden können. Insofern bedürfen solche Gegenstände, um zugelassen zu werden, einer besonderen Begründung.
Bei den in Abs. 1 genannten Begrifflichkeiten für die Einschränkung (angemessener Umfang, Gefährdung des Vollzugsziels oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt) handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar sind. Auf der Rechtsfolgenseite besteht sodann, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt, ein Ermessen.
Zu Recht hat die Antragsgegnerin bereits auf der Tatbestandsebene einen Ausschlussgrund angenommen mit der Folge, dass die Inbesitznahme des begehrten Gegenstandes daher nicht gestattet werden kann. Bei der Playstation handelt es sich um ein elektronisches Unterhaltungsmedium, für welches das Regelbeispiel des Art. 72 Abs. 2 Nr. 2 gilt. Der Antragsteller hat keine Gründe vorgegeben, die geeignet sind, diese Regelvermutung zu widerlegen. Auch sonst sind keine solchen Gesichtspunkte ersichtlich. Die vorgenannten Sicherheitsrisiken, die sich aus solchen Gegenständen ergeben, sind insofern vorhanden, so dass die Regelvermutung greift und daher zu Recht bereits auf Tatbestandsebene die Ablehnung erfolgte.
Mangels Erfolgsaussichten war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG, diejenige über den Streitwert auf den §§ 60, 65, 52 GKG.


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