Strafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  B 1 S 20.437

Datum:
27.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 27613
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 1 S. 2,§ 46 Abs. 1 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5, § 88, § 113 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 3 S. 2, § 122 Abs. 1, § 154 Abs. 1
BtMG § 1 Abs. 1
StVG § 2 Abs. 8

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 6.250 EUR festgesetzt.

Gründe

Der am … geborene Antragsteller, von Beruf Kraftfahrer, wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Entzugs seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, C1, C1E, CE, L und T.
Das Landratsamt … erhielt von einem Polizeieinsatz am 11. Oktober 2019 in der Wohnung des Antragstellers Kenntnis. An diesem Tag stand der Antragsteller nach Einschätzung von Zeugen unter Drogeneinfluss. Das BRK und die Feuerwehr mussten ebenfalls gerufen werden. Auf die Frage nach dem Gebrauch von Betäubungsmitteln gab der Antragsteller an, Kräutermischungen zu konsumieren.
Mit Schreiben vom 12. November 2019 ordnete das Landratsamt … die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 FeV, § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV an. Der Antragsteller legte ein ärztliches Gutachten des DEKRA e.V. … vom 9. März 2020 vor. Eine Haaranalyse vom 15. Januar 2020 (untersuchte Haarlänge 20 mm) sei an das Forensisch Toxikologische Centrum weitergeleitet worden und dort auf synthetische Cannabinoide („Spice“) getestet worden. Es habe sich dabei ein Hinweis ergeben auf 4F-MDMB-BI-NACA, 5F-ADB, 5F-Cumyl-PeGAClone, 5F-MCMB-PICA, Cumyl-PeGAClone und FUB-AMB. Diese Substanzen gehörten zu den synthetischen Cannabinoiden, die als wirksamer als THC eingestuft würden. Die Urinproben hätten keinen Nachweis der aufgeführten Substanzen ergeben. Das Ergebnis der Begutachtung sei, dass der Betroffene Betäubungsmittel nimmt und nahm, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV in Frage stellen. Es werde gelegentlich Cannabis konsumiert.
Auf die Anhörung des Landratsamts zum Entzug der Fahrerlaubnis antwortete der Antragsteller mit Schreiben vom 22. März 2020, Kräutermischungen an 3 Tagen an 3 aufeinanderfolgenden Wochenenden konsumiert zu haben. Danach habe er jeweils 48 Stunden kein Kraftfahrzeug geführt. Es seien ihm Haarsträhnen von 3 cm und 3,5 cm abgenommen worden, tatsächlich seien nur 2 cm untersucht worden, was den Zeitraum des Nachweises einschränke.
Mit Bescheid vom 26. März 2020 (zugestellt am 28. März 2020) entzog das Landratsamt … dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 1). Der Führerschein wurde eingezogen (Nr. 2). Sollte der Führerschein nicht binnen 5 Tagen nach Zustellung des Bescheids eingeliefert werden, werde die Polizei zur Einziehung des Führerscheins unter Anwendung unmittelbaren Zwanges angewiesen (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 4). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Haaranalyse (Entnahme am 15. Januar 2020) ergeben habe, dass der Antragsteller synthetische Cannabinoide konsumiere. Er habe dadurch die Fahreignung verloren (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Bei der Einnahme harter Drogen komme es auf ein Trennungsvermögen nicht an. Die in der Haaranalyse festgestellten Substanzen 5F-ADB, 5F-Cumyl-PeGaClone, Cumyl-PeGaClone und FUB-AMB seien in der Anlage II Teil 1 zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführt. Bereits der einmalige Konsum eines im Betäubungsmittelgesetz genannten Rauschmittels (ausgenommen Cannabis) schließe die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Eine Ausnahme vom Regelfall nach Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV sei nicht vorgetragen und könne nicht erkannt werden.
Der Antragsteller erhob hiergegen mit Schreiben seines Bevollmächtigen vom 31. März 2020 Widerspruch.
Am 1. April 2020 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt … ab.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 15. Mai 2020, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 31. März 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. März 2020, …, wird wiederhergestellt.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei synthetischen Cannabinoiden um chemisch erzeugte Cannabisprodukte handele und sich deshalb eine Gleichsetzung mit harten Drogen verbiete. Es sei nicht einzusehen, dass allein der Umstand der synthetischen Herstellung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führe. Der Gesetzgeber habe keine Trennung zwischen natürlich und chemisch hergestelltem Cannabis vorgenommen. Der Konsum erfolge nur am Wochenende und mit weitem Abstand zum Führen eines Kraftfahrzeugs (mindestens 48 Stunden). Der gelegentliche Konsum von Cannabis hebe beim Vorhandensein eines Trennungsvermögens die Fahreignung nicht auf. Rauschmittelbedingte Leistungseinschränkungen habe der Gutachter des DEKRA e.V. nicht festgestellt.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 legte das Landratsamt … die Akten vor und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Es stehe zweifelsfrei fest, dass der Antragsteller harte Drogen konsumiert habe (5F-ADB, 5F-Cumyl-PeGaClone, Cumyl-PeGaClone und FUB-AMB), die in der Anlage II, Teil A zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgelistet seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend).
II.
1. Entsprechend der Wortlautauslegung des Antrags (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 31. März 2020 gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 26. März 2020, nicht hingegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids.
2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg und ist abzulehnen.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen/anordnen bzw. die Vollziehung des Bescheids aussetzen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da der Widerspruch des Antragstellers nach summarischer Überprüfung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids wiegt insoweit schwerer als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
a. Nr.1 des Bescheids vom 26. März 2020 erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei dem Konsum sogenannter harter Drogen die Fahreignung bereits bei einmaliger Einnahme dieser Betäubungsmittel. Auf eine bestimmte Häufigkeit des Konsums kommt es nicht an. Bei dem Konsum harter Drogen entfällt die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2019 – 11 CS 19.9 – juris Rn. 12; B.v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333 – juris Rn. 11; B.v. 25.11.2014 – 11 ZB 14.1040 – juris Rn. 11; B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 16).
Hintergrund für die in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV getroffene Anordnung ist, dass Personen, die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnehmen, charakterlich-sittliche Mängel offenbaren, die den Schluss rechtfertigen, dass der betreffende Konsument bereit ist, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eigenen Interessen unterzuordnen und dabei die sich hieraus ergebenden Gefahren im Straßenverkehr in Kauf zu nehmen. Die im Betäubungsmittelgesetz genannten Stoffe sind wegen des durchaus typischen Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung der Drogen und auch wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar. Mit erheblicher Wahrscheinlichkeit besteht ferner die Gefahr, dass sich problematische Konsummuster bilden, die mehr oder weniger zum Verlust der Verhaltenskontrolle führen können. Darüber hinaus kann der Konsument von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, was gerade bei den hier in Rede stehenden synthetischen Drogen gilt, nur schwer einschätzen, wie der Verlauf und die Intensität der Wirkung solcher Substanzen ist. Das eigene Verhalten ist hierdurch schwer zu steuern. Auch ist es im Regelfall durchaus problematisch, die Konsummenge dem anzupassen, was der jeweilige Konsument verträgt. Ferner sind für die Einnahme solcher Substanzen das Auftreten atypischer Rauschverläufe, unerwünschter und oft auch unerwarteter Nachhalleffekte in der Nachrauschphase sowie Abklingsyndrome und Entzugserscheinungen typisch. Dabei weiß der Konsument bei synthetischen Drogen regelmäßig nicht, welche Substanzen er überhaupt in welcher Zusammensetzung und in welcher Konzentration einnimmt. Wegen der typischen Verstrickung in eine Szene entwickeln sich mitunter Konsummuster, die eine strikte Trennung von Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen von vornherein verunmöglichen bzw. erschweren (BayVGH, B.v. 18.10.2010 – 11 CS 10.1810 – juris).
Durch das Gutachten des Dekra e.V. vom 9. März 2020 steht fest, dass im Haar des Antragstellers synthetische Cannabinoide gefunden wurden, unter anderem 5F-ADB, 5F-Cumyl-PeGaClone, Cumyl-PeGaClone und FUB-AMB, welche in Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG gelistet sind. Bei diesen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 11.1. 2019 – 11 CS 18.1429 – juris Rn. 16) „um psychoaktive Substanzen (vgl. Hahn/Kalus, Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 14 FeV Rn. 36) oder… um Betäubungsmittel, die mit Cannabis nicht identisch sind, da sie andere Wirkstoffe haben (vgl. Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG), anders wirken und nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtlich anders eingeordnet sind. Auch wenn sie meistens ein dem in Cannabis enthaltenen Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) ähnliches Wirkungsspektrum haben, haben sie teilweise vielfach stärkere Wirkungen und Nebenwirkungen (Patzak in Körner/Patzak/ Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Aufl. 2016, Teil 1 Kap. 2 Rn. 82). …Sie werden nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV und nicht nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV beurteilt.“
Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an, die übrigens unter Berufung auf die Gesetzesbegründung von anderen Verwaltungsgerichten geteilt wird, so z.B. VG Trier (B.v. 31.3.2015 – 1 L 669/15.TR – juris), welches ausführt, dass „die neu in die Anlage 2 des Betäubungsmittelgesetzes aufzunehmenden synthetischen Cannabinoide ein dem THC sehr ähnliches Wirkspektrum aufweisen, wobei jedoch im Vergleich zu THC eine deutlich erhöhte pharmakologische Potenz vorliegt. Hieraus ergibt sich, so die Gesetzesbegründung weiter, ein erhebliches Gefährdungspotenzial, das aus den Eigenschaften der Substanzen an sich resultiert. Wegen der unbekannten Verteilung der wirksamen Substanzen in den Kräutermischungen stellen diese darüber hinaus auch ein unkalkulierbares Gesundheitsrisiko für die Konsumenten dar. Wegen des hiernach gegebenen stark erhöhten Risikopotenzials verbietet sich von vornherein eine Gleichbehandlung derartiger synthetischer Drogen mit THC. Von solchen Stoffen geht für den Straßenverkehr ein signifikant höheres Risiko für den Straßenverkehr aus, was regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich macht.“
(vgl. ebenso VG Augsburg, B.v. 10.5.2013 – Au 7 S 13.576 – juris).
Der Antragsteller hat synthetischen Cannabinoide durch Kräutermischungen konsumiert, was er in seiner Stellungnahme vom 22. März 2020 (Behördenakte Blatt 122) zugegeben hat. Der Gutachter hat zudem festgestellt, dass der Nachweis im Haar nur mit dem Kontakt bzw. der Aufnahme von Zubereitungen zu erklären ist, die die entsprechenden Substanzen enthalten. Damit hat der Antragsteller wissentlich harte Drogen konsumiert und die Fahreignung verloren.
b. Gegen die in Nr. 2 des Bescheids angeordnete Ablieferung des Führerscheins bestehen nach summarischer Prüfung keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Die Anordnung hat sich nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Abgabe des Führerscheins erledigt, sondern stellt weiterhin einen Rechtsgrund für das Einbehalten des Dokuments dar (BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 11 CS 17.953 – juris Rn. 9; B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22). Nachdem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht und sofort vollziehbar entzogen worden ist, ist die Abgabeverpflichtung als begleitende Anordnung, die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wurde, geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen.
c. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn.1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides genügt auch den (formalen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (so z.B. BayVGH, B.v. 10.10.2011 – 11 CS 11.1963; B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139; B.v. 25.05.2010 – 11 CS 10.227; VGH BW, B.v. 24.1.2012 – 10 S 3175/11 – juris). Die Behörde kann sich bei der Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2008 – 11 CS 08.1890; B.v. 13.1.2005 – 11 CS 04.2968; B.v. 18.5.2004 – 11 CS 04.819 – juris). Dem werden die Ausführungen in der Begründung des Bescheides gerecht. So stellte der Antragsgegner zu Recht auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und die Sicherheit der Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer als typische Interessenlage ab. Da der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden muss, ist bei seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeuges eine nicht hinnehmbare Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zu besorgen. Die privaten, finanziellen und beruflichen Interessen des Antragstellers als Familienvater und Berufskraftfahrer müssen vor diesen öffentlichen Interessen zurücktreten.
3. Der Antragsteller trägt als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn.1.5, 46.4 und 46.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).


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