Strafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (Kokain), Keine Gutachtensanordnung, Eingeräumter Konsum, später bestritten

Aktenzeichen  M 19 S 21.776

Datum:
22.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 42215
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 46 Abs. 1
FeV § 46 Abs. 3
FeV Nr. 9.1 Anlage 4
FeV § 11 Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen.
Der Entziehung vorangegangen war eine Ereignismeldung der Verkehrspolizeiinspektion München. Nach dieser wurde der Antragsteller am 20. Juli 2020 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle auch einem Drogenvortest mittels Urinprobe unterzogen, der hinsichtlich Kokain ein positives Ergebnis brachte. Laut Polizeibericht räumte der Antragsteller ein, dass er in der Samstagnacht zuvor „zwei Lines Kokain“ konsumiert habe. Diese Angabe wurde im Anschluss auch im Protokoll und im Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut festgehalten, welches vom Antragsteller unterzeichnet wurde.
Nachdem im Rahmen der am gleichen Tag vorgenommenen Blutuntersuchung keine Kokainabbauprodukte festgestellt werden konnten, wurden die Ermittlungen hinsichtlich des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels eingestellt.
Nach Kenntniserlangung von diesen Vorfällen hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 zu einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund seines Kokainkonsums an.
Am 8. Januar 2021 ließ der Antragsteller über seine Bevollmächtigten daraufhin mitteilen, dass er kein Kokain konsumiert habe. Derartiges habe er auch in der Kontrolle nicht angegeben. Seine Unterschrift auf dem Protokoll habe er damals nur geleistet, weil er mit der Blutentnahme einverstanden gewesen sei, jedoch nicht, um einen angeblichen Kokainkonsum zu erklären. Aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse habe er nicht verstanden, was er konkret unterzeichnet habe. Das anschließend vorgenommene Gutachten habe im Übrigen auch keinen Nachweis eines Drogenkonsums ergeben.
Mit Bescheid vom 12. Januar 2021, den Bevollmächtigten des Antragstellers am 14. Januar 2021 per Postzustellungsurkunde zugestellt, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1), gab diesem auf, seinen Führerschein, bzw. eine eidesstattliche Versicherung über dessen Verbleib, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Bescheids, bei der Führerscheinstelle oder der lokalen Polizeiinspektion abzugeben (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der vorstehenden Ziffern an (Nr. 4) und drohte für den Fall der Nichterfüllung der Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR an (Nr. 3).
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – mit Ausnahme von Cannabis – die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließe und damit gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge habe. Nach der Mitteilung der Verkehrspolizei München sei bei der damaligen polizeilichen Kontrolle nicht nur ein Drogenvortest hinsichtlich Kokains positiv gewesen, der Antragsteller habe damals auch angegeben, zwei Tage zuvor letztmalig Kokain konsumiert zu haben. Damit stehe der Betäubungsmittelkonsum für die Fahrerlaubnisbehörde fest. Der Antragsteller habe seine Fahreignung auch noch nicht wiedergewonnen. Insbesondere sei die hierfür erforderliche einjährige durchgängige Abstinenz im Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch nicht eingehalten gewesen. An der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung bestehe aufgrund der möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch aufgrund ihres Drogenkonsums ungeeignete Fahrer ein besonderes öffentliches Interesse. Dieses ergebe sich im Übrigen aber auch aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass der Entziehungsentscheidung selbst maßgebend gewesen seien.
Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ergänzend mit, dass die Behauptung, er habe im Rahmen der Verkehrskontrolle keine Konsumangaben gemacht und nur aufgrund schlechter Deutschkenntnisse das Protokoll mitunterzeichnet, als bloße Schutzbehauptung erachtet werde. Es seien weder Gründe ersichtlich, weshalb die aufnehmenden Polizeibeamten eine derartige Konsumangabe erfunden haben sollten, noch sei ersichtlich, warum der Antragsteller, der seit seinem zweiten Lebensjahr in Deutschland gemeldet sei, die deutsche Sprache derart schlecht beherrschen sollte.
Der Antragsteller gab seinen Führerschein daraufhin ab und erhob mit Schriftsatz vom 11. Februar 2021 gegen diesen Bescheid Widerspruch. Zur Begründung wurde auf den bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren Bezug genommen.
Mit am 15. Februar 2021 eingegangenen Schriftsatz beantragte er über seine Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. Februar 2021 gegen den Bescheid vom 12. Januar 2021 wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Kokainkonsum des Antragstellers nicht belegt sei. Ein Drogenvortest stelle keinen belastbaren Nachweis eines Betäubungsmittelkonsums dar. Der Antragsteller habe zudem im Rahmen der Anhörung erklärt, dass er kein Kokain konsumiert habe und auch im Rahmen seiner polizeilichen Kontrolle nichts Derartiges erklären habe wollen. Das rechtsmedizinische Gutachten habe schließlich keinen Nachweis eines Drogenkonsums ergeben.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 22. März 2021, den Antrag abzulehnen.
Bei harten Drogen sei ihrer Auffassung nach die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Nachweis der Einnahme gerechtfertigt. Dass der Antragsteller Kokain eingenommen habe, sei laut Polizeiprotokoll durch dessen eigene Einlassung belegt. Gestützt werde das Ganze durch den positiven Drogenvortest. Das rechtsmedizinische Gutachten belege vor dem Hintergrund, dass ein Kokainkonsum im Blut nur etwa zwei bis acht Stunden nach dem letzten Konsum nachweisbar sei, nur, dass der Antragsteller bei der Verkehrskontrolle nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden habe, treffe aber keine Aussagen zu einem vorangegangenen Konsum.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet und daher ohne Erfolg.
Der nach dem Wortlaut nicht zwischen den einzelnen Ziffern des Bescheids differenzierende Antrag ist dabei gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 12. Januar 2021 gerichtet ist. Der Begründung des Antrags lässt sich entnehmen, dass sich der Antragsteller im Eilverfahren auf die von der Behörde für sofort vollziehbar erklärten Entscheidungen beschränkt.
Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere hat sich durch die Abgabe des Führerscheins die diesbezügliche Verpflichtung in Nr. 2 des Bescheids nicht erledigt. Diese stellt nach wie vor den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris). Für den Eilantrag besteht somit auch im Hinblick auf die Nr. 2 des Bescheids weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 43).
Dem genügt die auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers aufgrund der von ihm als Drogenkonsumenten ausgehenden Gefahren im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2012 – 11 CS 11. 22 72 – juris).
2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens vorliegend die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Nach summarischer Prüfung erweisen sich die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Entscheidungen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Ablieferungsverpflichtung des Führerscheins zum gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (ausgenommen Cannabis) fehlt eine Fahreignung grundsätzlich (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Dabei genügt im Regelfall bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im BtMG aufgeführten Rauschmittels. Ob es in der Folge zu weiterem Drogenkonsum gekommen oder ob der Fahrerlaubnisinhaber tatsächlich im berauschten Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat, ist unerheblich (vgl. m.w.N. BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 16).
Die Fahrerlaubnisbehörde kann sich hinsichtlich der Frage, ob und wann ein Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel konsumiert hat, auch allein auf die Angaben des Betroffenen stützen (vgl. SächsOVG, B.v. 14.8.2020 – 3 L 121/20 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 13.3.2020 – 11 ZB 20.1 – juris Rn. 18; B.v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333 – juris Rn. 12; m.w.N. auch VG Hamburg, B.v. 3.6.2020 – 15 E 2087/20 – juris Rn. 20). Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach der die Fahreignung ausschließende Konsum einer harten Droge eines chemischtoxikologischen Nachweises bedürfte. Vielmehr hat die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 7 StVG den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Beweismittel holt sie gemäß Art. 26 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) nach pflichtgemäßem Ermessen ein. Gemäß Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken, insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Räumt ein Fahrerlaubnisinhaber selbst den Konsum von Drogen ein, ist diese Erklärung damit grundsätzlich zu berücksichtigen und bedarf es keines weiteren wissenschaftlichen Nachweises, wenn nicht gewichtige Gründe gegen ihre Richtigkeit sprechen
2.2. Die Antragsgegnerin ging vor diesem Hintergrund zurecht davon aus, dass der Antragsteller aufgrund seines Kokainkonsums im Juli 2020 fahrungeeignet nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist.
Der Antragsteller hat im Rahmen der Verkehrskontrolle selbst eingeräumt, zwei Tage zuvor Kokain konsumiert zu haben und diese Angabe im Protokoll durch seine Unterschrift bestätigt. Seinen Vortrag, er habe im Rahmen der Kontrolle keinen Konsum zugegeben und sei sich nicht bewusst gewesen, was er unterschrieben habe, wertet das Gericht als bloße Schutzbehauptung. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller laut Aussage der Antragsgegnerin seit seinem zweiten Lebensjahr in Deutschland lebt, also hier auch seine komplette Schulzeit verbracht hat, lässt sich eine derartige Sprachbarriere nicht nachvollziehen.
Selbst wenn es bei der Kontrolle zu Missverständnissen gekommen sein sollte, ist es überdies nicht nachvollziehbar, warum der handelnde Polizeibeamte die Aussage, der Antragsteller habe nach eigenen Angaben, „Samstagnacht zwei Lines Kokain“ konsumiert, ins Protokoll genommen haben sollte, wenn dieser eine solche konkrete Aussage nicht getroffen hätte. Der positive Drogenschnelltest, der für sich allein bereits die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gerechtfertigt hätte (vgl. Pause-Münch in Freymann/Wellner, juris-PK Straßenverkehrsrecht, Stand 25.6.2019, § 14 FeV Rn. 62), bestätigt die vom Antragsteller gemachten Angaben dabei.
Dass der im Anschluss vorgenommene Bluttest negativ ausgefallen ist, führt zu keiner anderen Bewertung. Die unterschiedlichen Ergebnisse können auch auf unterschiedlichen Abbaugeschwindigkeiten im Blut und im Urin beruhen. Die Nachweiszeiträume für Drogen sind im Blut regelmäßig deutlich kürzer als im Urin. Für Kokain wird das Nachweisfenster im Blut mit maximal einem Tag angegeben, im Urin dagegen mit zwei bis vier Tagen (vgl. m.w.N. OVG NRW, B.v. 5.1.2015 – 16 B 1026/14 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 7.12.2009 – 11 CS 09.1996 – juris Rn. 21 f.). Der polizeilich angeordnete Bluttest diente vor diesem Hintergrund nicht dazu, die generelle Fahreignung des Antragstellers zu überprüfen, sondern sollte ermitteln, ob dieser unter berauschenden Mitteln am Straßenverkehr teilgenommen hatte.
2.3. Vorliegend ist zudem weder eine atypische Konstellation ersichtlich, aufgrund derer man vom Regelfall abweichen müsste, noch hat der Antragsteller zwischenzeitlich seine Fahreignung wiedererlangt.
Die Frage, ob er zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt haben könnte, kann zwar auch für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung von Bedeutung sein (dazu BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 11 CS 16.2561 – juris Rn. 11; VGH BW., B.v. 25.11.2010 – 10 S 2162/10 – juris Rn. 13). Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert aber neben einer medizinischpsychologischen Begutachtung den lückenlosen Beleg der Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Dieser konnte unter Zugrundelegung einer Kokaineinnahme im Juli 2020 schon in zeitlicher Hinsicht nicht erbracht werden. Eine solche Abstinenz wurde im Übrigen vom Antragsteller weder entsprechend vorgetragen noch belegt.
2.2. Bei mangelnden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist für eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers im Regelfall kein Raum. Außerdem gebieten das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung und damit verbundene Nachteile in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensführung hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass von seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine erhöhte Gefahr ausgeht. Dies ist beim Antragsteller aus den schon im Rahmen der Prüfung der Sofortvollzugsanordnung genannten Gründen der Fall.
2.3. Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese Verpflichtung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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