Aktenzeichen M 26 S 18.284
FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 1, § 46
VwGO § 80 Abs. 5
Leitsatz
1 Im Falle der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis ist eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substanziell darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument (Anschluss BayVGH BeckRS 2013, 51407). (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Weigerung iSd § 11 Abs. 8 S. 1 FeV liegt bereits dann vor, wenn aus den Angaben des Betroffenen geschlossen werden kann, dass er einen Eignungsmangel verbergen will, er also seiner Offenbarungspflicht nicht in dem Maße nachkommt, als dass hierauf eine Beantwortung der Begutachtungsfrage erfolgen könnte. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt.
Gründe
I.
Der 19… geborene Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die vom Landratsamt verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis erhobenen Widerspruchs.
Er war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Altklassen 1 und 3. Mit Strafbefehl vom … Juni 2013, rechtskräftig seit … Juli 2013, wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, weil er am … Juni 2013 in einem ICE insgesamt 11,52 Gramm Haschisch und 4,46 Gramm Marihuana mit sich geführt hatte.
Am … September 2016 gegen 13:45 Uhr führte der antragsteller ein Kraftfahrzeug, obwohl die Untersuchung einer ihm um 15:29 Uhr entnommenen Blutprobe einen THC-Gehalt von 1,1 ng/ml ergab. Die Tat wurde mit seit … Dezember 2016 rechtskräftigem Bußgeldbescheid als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Zur Klärung des Konsumverhaltens des Antragstellers forderte ihn das Landratsamt daraufhin auf, ein ärztliches Gutachten vorzulegen. Das Gutachten der A… vom … Juni 2017 kam zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen sei. Im entsprechenden Fragebogen zum Betäubungsmittelkonsum habe der Antragsteller angegeben, bisher nie Drogen konsumiert zu haben. Angesprochen auf den Besitz von Cannabis im Jahr 2013 habe er geantwortet, er habe sich das aus dem Urlaub mitgebracht; man kaufe sich so vieles, das man hinterher wegwerfe. Es könne schon sein, dass er es konsumiert habe, vielleicht ein paar Mal. 2016 sei er lediglich einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen worden. Vorher habe er vielleicht etwas genommen, selten oder kaum, vielleicht auch gar nicht. Das erste Mal habe er Cannabis vor 20 Jahren geraucht, aber bestimmt nicht die letzten Wochen. Vielleicht habe er vor 3 Monaten gelegentlich an einer Haschisch-Zigarette gezogen, möglicherweise aber auch nicht.
Die Untersuchung zweier Urinproben und einer Haarprobe von 3 cm Länge ergaben keine Hinweise auf den Konsum von Betäubungsmitteln.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2017, zugestellt am 14. Juli 2017, ordnete das Landratsamt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, das die Frage klären sollte, ob nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis und dessen Nachwirkung führen werde. Das Gutachten der B… vom … November 2017 kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis und dessen Nachwirkung führen werde. Der Antragsteller habe im medizinischen Gespräch angegeben, keine Drogen zu nehmen. Angesprochen auf den aktenkundigen Vorfall aus dem Jahr 2016 habe er angegeben, er schätze, irgendetwas erwischt zu haben. Er wisse nicht, wie das gegangen sei. Er sei nirgendwo gewesen, wo Drogen genommen wurden. Im psychologischen Untersuchungsgespräch habe der Antragsteller angegeben, es sei keine Fahrt unter Drogen gewesen. Drogen habe er „eigentlich nicht“ genommen; es sei ja ein minimaler Wert festgestellt worden. Da müsse er vielleicht irgendwo irgendwas erwischt haben. Bei welcher Gelegenheit, könne er nicht sagen. Er selber habe noch nie etwas mit Drogen zu tun gehabt.
Die Analyse einer dem Antragsteller entnommenen Urinprobe erbrachte keine Hinweise auf den Konsum von Betäubungsmitteln. In der Bewertung der Befunde führen die Gutachter aus, der Antragsteller habe im Gespräch eine durchgängig abwehrende Haltung gezeigt, die mit Methoden der Gesprächsführung wie etwa Erläuterungen oder entsprechend förderndes Nachfragen nicht aufzulösen gewesen sei. Dies hindere die Gutachter an der Erhebung diagnostisch valider Gesprächsbefunde. Eine Einordnung der zugrundeliegenden Problematik im Sinne der Beurteilungskriterien sei so schwerlich möglich. Prognostisch habe die sehr stark abwehrende Haltung des Antragstellers jedenfalls zur Folge, dass die Gutachter ihn hinsichtlich der behördlichen Zweifel nicht entlasten könnten.
Nach vorheriger Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 4. Dezember 2017 die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, seinen Führerschein innerhalb von drei Tagen abzugeben. Dem kam der Antragsteller nach. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller am 4. Januar 2018 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 17. Januar 2018 ließ er darüber hinaus einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen; er beantragt,
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 4. Januar 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2017 wird angeordnet.
Zur Begründung des Antrags wird in erster Linie auf ein verkehrspsychologisches Gutachten der Obergutachtenstelle Prof. Dr. A… Vom … Januar 2018 verwiesen, das der Antragsteller ohne Mitwirkung der Fahrerlaubnisbehörde in Auftrag gegeben hatte. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit belegt werden könne, dass der Antragsteller akut und gezielt auf Cannabinoide zugegriffen habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem unbewussten Beikonsum gekommen sei, der dann den grenzwertigen Befund bei der Verkehrskontrolle erbracht habe. Zu dem dem Strafbefehl aus dem Jahr 2013 zugrunde liegenden Vorfall habe der Antragsteller angegeben, es sei einfach ein „Mitbringsel“ gewesen – so wie er besondere Spezialitäten kaufe, wenn er sich beispielsweise in A… aufhalte. Er habe nicht vorgehabt, diese Betäubungsmittel zu konsumieren, auch habe er keinen Handel damit aufziehen wollen. Den bei der Probenentnahme belegten Konsum von Cannabis im Jahr 2016 könne er einfach nicht zuordnen. Er habe auch keinerlei Kontakt zu irgendwelchen Leuten oder Gruppen, die Cannabis konsumieren würden. Er könne jedoch andererseits auch nicht ausschließen, dass er eventuell einen Kuchen, der ihm angeboten worden sei, gegessen habe und dass hier derartige Stoffe beinhaltet gewesen seien. Gleiches gelte für Getränke.
Im Ergebnis halte der Gutachter es jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt für vertretbar, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu ermöglichen, da nicht zu erwarten sei, dass er künftig ein Fahrzeug unter Cannabis oder deren Nachwirkungen führen werde.
Das Landratsamt beantragt unter Vorlage der Behördenakten, den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss der Kammer vom 26. März 2018 wurde die Verwaltungsstreitsache zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist dahingehend auszulegen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), dass er sich nicht auf die Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids bezieht. Der Antragsteller hat seinen Führerschein bereits abgegeben, sodass die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt ist. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde das in Nr. 4 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz gleichwohl noch beitreiben wird. Einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nr. 4 des Bescheids würde es daher am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris).
Der so zu verstehende Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, weil das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 4. Dezember 2017 nicht wiederherzustellen. Nach summarischer Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage erweist sich der Bescheid als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Widerspruch wird bei der zugrunde zu legenden derzeitigen Sachlage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Daher überwiegt derzeit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
Der Antragsteller ist zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, weil die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig war und er bei der Begutachtung nicht hinreichend mitgewirkt hat.
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist Fahreignung nur dann gegeben, wenn der Betroffene zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ausreichend sicher trennen kann (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Gelegentliche Einnahme von Cannabis liegt vor im Fall von mindestens zwei selbständigen Konsumakten (BayVGH, B.v. 31.3.2011 – 11 CS 11.256). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).
a) Vorliegend erweist sich die von der Fahrerlaubnisbehörde verfügte Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgrund der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV als rechtmäßig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen vorlagen und Ermessensfehler nicht ersichtlich sind.
Im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung durfte die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgehen, dass der Antragsteller gelegentlich, also zumindest in zwei selbständigen Konsumakten, Cannabis konsumiert hat. Aufgrund des Ergebnisses der Blutuntersuchung vom … September 2016 steht fest, dass der Antragsteller in einem Zeitraum von einigen Stunden vor der Blutuntersuchung Cannabisprodukte konsumiert haben muss. Nach den Umständen des konkreten Einzelfalls ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei diesem Konsumakt um einen einmaligen Probierkonsum gehandelt hat. Zwar wird von Seiten des Antragstellers der Nachweis eines weiteren Konsumaktes in Abrede gestellt und ausgeführt, er habe sich in den vergangenen 12 bis 18 Monaten einer Vielzahl von Verkehrskontrollen unterziehen müssen, bei denen sich kein Hinweis auf einen vorangegangenen Betäubungsmittelkonsum ergeben hätte (vgl. das in der Fahrerlaubnisakte befindliche Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom … März 2017). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (s. B.v. 23.4.2013 – 11 CS 13.219 – juris Rn 17 m.w.N.), der dieses Gericht folgt, ist im Falle der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums aber nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substanziell darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst dann ist die Glaubhaftigkeit dieser Einwendung unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen. Denn die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer Verkehrskontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte spricht insgesamt deutlich für einen nur sehr selten anzunehmenden Fall (s. auch BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 11 ZB 15.181 – juris Rn 16 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragstellers insgesamt nicht gerecht; hierzu hätte es einer wesentlich konkreteren und vor allem widerspruchsfreien Sachverhaltsdarstellung bedurft. Dem ärztlichen Gutachten vom … Juni 2017 sind lediglich widersprüchliche und daher nicht schlüssige und verwertbare Angaben des Antragstellers zu seinem Konsumverhalten zu entnehmen („bisher nie Drogen konsumiert“; „es könne schon sein, dass er es konsumiert habe, vielleicht ein paar Mal.“; „Vielleicht habe er vor 3 Monaten gelegentlich an einer Haschisch-Zigarette gezogen […]“). Ob die mangelnde Mitwirkung im Rahmen der ärztlichen Begutachtung bereits den Schluss auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers nach § 11 Abs. 8 FeV gerechtfertigt hätte, kann offen bleiben. Jedenfalls kann sich der Antragsteller bei dieser Sachlage nicht darauf berufen, er habe vor der Fahrt am … September 2016 einmalig Cannabis konsumiert.
Der Antragsteller hat auch einmal gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV verstoßen. Gemäß dem Gutachten des Instituts A… … vom … Oktober 2016 hat er mit einer Konzentration von 1,1 ng/ml THC und 2,7 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) im Blut am Straßenverkehr teilgenommen. Dabei war eine durch den Drogeneinfluss bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 28 ff.). Dieser Sachverhalt steht aufgrund der rechtskräftigen Bußgeldentscheidung vom … November 2016 fest und der Antragsteller muss die Feststellungen im Bußgeldverfahren gegen sich gelten lassen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 3 StVG Rn. 56).
Die Fahrerlaubnisbehörde hatte daher im Ermessenswege darüber zu entscheiden, ob sie nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnet (vgl. BayVGH, U.v. 25.4.2017 – 11 BV 17.33 – juris). Die Fahrerlaubnisbehörde hat das ihr zustehende Ermessen auch erkannt und ausgeübt, wobei Ermessensfehler nicht ersichtlich sind.
b) Der Antragsteller hat im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht hinreichend mitgewirkt, so dass mangels verwertbarer Angaben gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden muss.
Eine Weigerung i.S.d. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV liegt nicht erst vor, wenn der Betroffene der Begutachtung gar nicht nachkommt, indem er sich etwa einer Begutachtung durch gänzlich fehlende Mitwirkung verschließt oder diese in anderer Weise unmöglich macht. Vielmehr liegt eine Weigerung schon vor, wenn aus den Angaben des Betroffenen geschlossen werden kann, dass er einen Eignungsmangel verbergen will, er also seiner Offenbarungspflicht nicht in dem Maße nachkommt, als dass hierauf eine Beantwortung der Begutachtungsfrage erfolgen könnte (VG München, B.v. 14.2.2017 – M 26 S 17.80).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat sich zwar untersuchen lassen und auch Angaben zur Drogenanamnese gemacht. Seine Aussagen sind jedoch in sich widersprüchlich und daher nicht glaubhaft und können insofern nicht zur Beantwortung der Frage beitragen, ob zu erwarten ist, dass er künftig unter dem Einfluss von Cannabis mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen wird. Der Antragsteller war nicht bereit, nachvollziehbare Angaben zu seinem Cannabiskonsum und der Fahrt am … September 2016 zu machen. Er hat hierzu im Wesentlichen angegeben, es sei keine Fahrt unter Drogen gewesen und er selber habe noch nie etwas mit Drogen zu tun gehabt. Trotz mehrfacher Nachfragen der Gutachter waren von ihm keine nachvollziehbaren und konkreten Angaben zu dem Vorfall zu erhalten. Die Gutachter führen daher insoweit nachvollziehbar aus, dass die abwehrende Haltung des Antragstellers die Erhebung diagnostisch valider Gesprächsbefunde verhindert habe und eine Ausräumung der behördlichen Fahreignungszweifel daher nicht möglich gewesen sei.
2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem – vor dem Hintergrund des für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkts der Entscheidung des Gerichts grundsätzlich zu berücksichtigenden – „Obergutachten“ vom … Januar 2018. Denn unabhängig von der Frage, ob ein vom Betroffenen ohne Mitwirkung der Fahrerlaubnisbehörde in Auftrag gegebenes „Privatgutachten“ die fehlende Mitwirkung an der von der Fahrerlaubnisbehörde angeordneten Begutachtung zu kompensieren vermag, kann aufgrund des vorliegenden Gutachtens nicht auf die Fahreignung des Antragstellers bzw. die Ausräumung der Fahreignungszweifel geschlossen werden, weil das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar ist. Der Gutachter nimmt aufgrund der Angabe des Antragstellers, er könne einen unbewussten Konsum von Cannabis nicht ausschließen, in erster Linie eine Beweiswürdigung vor, ohne sich hinreichend mit der Persönlichkeit des Antragstellers, dessen Glaubwürdigkeit und der Schlüssigkeit dessen Angaben auseinanderzusetzen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Antragsteller vollkommen unglaubwürdige und ausweichende Angaben zu dem (gemäß §§ 51, 36, 46 Abs. 1 Nr. 1 a) BZRG jedenfalls noch bis zum 26. Juni 2018 verwertbaren) Erwerb einer nicht unerheblichen Menge von Cannabis im Jahr 2013 gemacht hat (das habe er „einfach so gekauft“, ohne es konsumieren oder damit Handel treiben zu wollen), und dass er den der Fahrt unter dem Einfluss von THC am … September 2016 vorausgegangenen Vorfall, bei dem ihm ohne sein Wissen Cannabis verabreicht worden sein soll, nicht konkret darlegen kann, hält das Gericht die gutachterliche Schlussfolgerung, weitere Fahrten unter Cannabiseinfluss seien nicht zu erwarten, weil zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, dass es zu dem vom Antragsteller behaupteten unkontrollierten Beikonsum gekommen sei, für nicht nachvollziehbar. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Wer – wie der Antragsteller – behauptet, die in seinem Blut festgestellten Substanzen unwissentlich eingenommen zu haben, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – juris). An einem solchen Vortrag fehlt es vorliegend.
3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 VwGO i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.