Strafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, Gelegentlicher Cannabiskonsum bei einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss, Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung, wenn Anordnung nachgebessert wurde und nochmals die volle Frist zur Gutachtensvorlage gewährt wird

Aktenzeichen  RN 8 S 21.1999

Datum:
12.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 51655
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 14 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch das Landratsamt R* … (LRA).
Der am … 1994 geborene Antragsteller war zuletzt Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM.
Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt, Zentrale Bußgeldstelle, V* …, teilte dem LRA mit Schreiben vom 25. Januar 2021 mit, dass gegen den Antragsteller ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG erlassen worden sei. Es wurde gebeten, gegebenenfalls Maßnahmen im Hinblick auf die Fahreignung einzuleiten. Dem Bußgeldbescheid lag zugrunde, dass der Antragsteller am 21. Juli 2020 gegen 22:50 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Wirkung eines berauschenden Mittels geführt hatte. Laut polizeilichem Bericht der Polizeiinspektion P* … sei der Antragsteller bei der Polizeikontrolle am 21. Juli 2020 auf die Frage nach Alkohol- oder Drogenkonsum sehr nervös geworden. Seine Pupillen seien trotz geringer Beleuchtung sehr klein gewesen. Bei der freiwilligen Urinabgabe habe der Antragsteller versucht, die Beamten mittels Wasser zu täuschen, woraufhin eine Blutentnahme angeordnet worden sei. Laut Angaben des Antragstellers sei der letzte Betäubungsmittelkonsum schon länger zurück gelegen. Nach dem rechtsmedizinischen Gutachten des Universitätsklinikums Bonn vom 25. August 2020 hatte der Antragsteller Cannabisprodukte konsumiert. Die Blutuntersuchung ergab folgende Werte:
Tetrahydrocannabinol (THC): 1,6 ng/ml 11-OH-THC (THC-Metabolit): 0,7 ng/ml THC-COOH (THC-Metabolit): 18,2 ng/ml
Diese Werte sprächen laut Gutachten dafür, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Blutentnahme (21. Juli 2020, 23:25 Uhr) unter der Wirkung von THC und dessen psychoaktivem Stoffwechselprodukt Hydroxy-THC gestanden habe. Es sei zumindest eine Überschreitung eines sog. analytischen Grenzwertes (THC) im Sinne einer anzunehmenden Wirkung gemäß § 24a StVG gegeben gewesen.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 forderte das LRA den Antragsteller unter Verweis auf obigen Sachverhalt auf, bis spätestens 11. April 2021 ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU-Gutachten) einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu folgender Fragestellung vorzulegen:
„Kann Herr L* … trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie zusätzliche Zweifel an der Eignung ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen wird. (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?“
Als Rechtsgrundlage wird § 46 Abs. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV genannt.
Mit Schreiben vom 26. April 2021 wandte sich der zwischenzeitlich Bevollmächtigte des Antragstellers gegen die Gutachtensanforderung, da der Antragsteller kein gelegentlicher Cannabiskonsument sei. Es gehe um einen einmaligen Cannabiskonsum im Rahmen des Vorfalls vom 21. Juli 2020. Weitere Tatsachen, die Zweifel an der Eignung begründen würden, lägen nicht vor.
Das LRA antwortete hierauf mit Schreiben vom 21. Mai 2021, dass es von zumindest gelegentlichem Konsum ausgehe, da ein Erstkonsument in der Regel das besondere Risiko einer anschließenden Fahrt mit dem Pkw nicht eingehe. Zudem sei es relativ unwahrscheinlich, dass der Antragsteller angesichts der geringen Kontrolldichte der Polizei ausgerechnet bei erstmaligem Cannabiskonsum und anschließender Fahrt in eine Verkehrskontrolle gerate. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV stehe es im Ermessen der Behörde, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzufordern, wenn eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen würden. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Cannabis-Einfluss geführt habe, begründeten Zweifel an der Fahreignung. Des Weiteren sei die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel um die entstandenen Eignungszweifel zu klären. Da im Schreiben vom 11. Februar 2021 kein Ermessen ausgeübt worden sei, werde dem Antragsteller eine Fristverlängerung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens um weitere zwei Monate – bis 21. Juli 2021 – gewährt.
Nachdem das Gutachten in der Folgezeit nicht vorgelegt wurde, hörte das LRA den Antragsteller mit Schreiben vom 28. Juli 2021 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.
Mit Bescheid vom 17. September 2021 entzog das LRA dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für alle Fahrerlaubnisklassen (Ziffer 1). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, seinen Führerschein der Klassen B, L und AM (Nr. B3300167923) unverzüglich beim LRA abzuliefern (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus Ziffer 2 nicht innerhalb von drei Tagen ab Zustellung nachkommt, wurde angeordnet, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR fällig wird (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 29. September 2021 stellte das LRA das in Ziffer 3 des Bescheides vom 17. September 2021 angedrohte Zwangsgeld fällig und drohte dem Antragsteller gleichzeitig mittels Bescheid die Einziehung des Führerscheins durch die Polizei mittels unmittelbaren Zwangs an für den Fall, dass er seinen Führerschein nicht innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieses Bescheids beim LRA abgeben sollte. Am 19. Oktober 2021 wurde der Führerschein des Antragstellers durch die Polizei sichergestellt und dem LRA übermittelt.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 5. Oktober 2021 hat der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. September 2021 erheben lassen, über den noch nicht entschieden ist.
Mit am 6. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellen lassen. Zur Begründung des Antrags wird u.a. vorgetragen, dass die Begründung der sofortigen Vollziehung formularmäßig und völlig allgemein gehalten sei und nicht auf den konkreten Fall des Antragstellers eingehe. Da die Gutachtensanordnung rechtswidrig gewesen sei, sei auch die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig. Die Gutachtensanordnung sei deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller kein gelegentlicher Cannabiskonsument sei, sondern lediglich ein einmaliger Konsum vorliege. Außerdem sei bei einer THC-Konzentration bis 2,0 ng/ml nicht von einer Risikoerhöhung für den Straßenverkehr und infolgedessen auch nicht von einer im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV feststehenden Fahrungeeignetheit wegen Missachtung des Trennungsgebots auszugehen. Zudem habe der Antragteller sich freiwillig einem Drogenscreening (Urin) unterzogen, das negativ ausgefallen sei. Der entsprechende Befund sei beigefügt. Zudem arbeite der Antragsteller in Österreich und sei dringend auf seinen Führerschein angewiesen, um zur Arbeitsstelle zu gelangen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamtes R* … vom 17. September 2021 wiederherzustellen.
Das LRA beantragt für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Von einem Erstkonsum sei nicht auszugehen, da gemäß polizeilichem Bericht der letzte Betäubungsmittelkonsum nach eigenen Angaben des Antragstellers schon länger her sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 11. April 2019 (Az. 3 C 13.17) festgehalten, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsument den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennt, wenn wegen des Cannabiskonsums die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bestehe. Von einer solchen Möglichkeit könne ausgegangen werden, wenn eine Konzentration von 1 ng/ml THC oder mehr im Blut festgestellt werde. Beim Antragsteller sei ein THC-Gehalt von 1,6 ng/ml festgestellt worden, weshalb die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht von der Möglichkeit der Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgegangen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist teilweise unzulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheids für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins anzuordnen. Denn das Zwangsgeld wurde zwischenzeitlich fällig gestellt und der Führerschein auf der Grundlage des Bescheides vom 29. September 2021 durch die Polizei eingezogen und beim LRA abgeliefert. Damit hat sich die Androhung des Zwangsgeldes erledigt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht mehr ersichtlich.
Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit dies durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorgeschrieben ist oder soweit die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 17. September 2021 hat die erlassende Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 17. September 2021 ist unbegründet.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
a) An der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs bestehen keine Zweifel. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug anordnet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründung darf nicht lediglich formelhaft sein, sondern muss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen, die die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses tragen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist nämlich das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (vgl. z. B. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 46, 55). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde daher in solchen Fällen nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört (vgl. BayVGH, B. v. 8.9.2015 – CS 15.1634 – juris Rn. 6 m. w. N.).
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in den Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 17. September 2021 wird diesen Anforderungen gerecht. Die Behörde begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides unter anderem damit, dass es im überwiegenden öffentlichen Interesse liege, den zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Betroffenen mit sofortiger Wirkung nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Der Antragsteller stelle aufgrund des Auffälligwerdens mit illegalen Drogen und der mit diesen Stoffen verbundenen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit als Kraftfahrer eine konkrete Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar. Es bestehe Klarheit darüber, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung einen gravierenden Eingriff in die persönlichen Belange des Betroffenen darstelle. Die schleunigste Abwendung der potentiellen Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer könne im konkreten Fall aber nur durch die Anwendung des Sofortvollzugs geschehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffer 2 des Bescheides hinsichtlich der Abgabeverpflichtung des Führerscheines wird damit begründet, dass der Besitz des Führerscheins den Anschein erwecke, dass der Antragsteller nach wie vor eine Fahrerlaubnis besitze. Durch den Sofortvollzug solle einem theoretisch jederzeit möglichen Missbrauch des Führerscheins begegnet werden. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Sofortvollzugsanordnung, sondern das Gericht trifft eine eigene Interessenabwägung.
b) Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
aa) Die Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 des Bescheids vom 17. September 2021 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). § 14 Abs. 1 und 2 FeV sehen verschiedene Tatbestände vor, in denen die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. auch § 11 Abs. 3 FeV) anordnet oder anordnen kann. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Gutachtensanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25/04 – DAR 2005, 581; BayVGH, B.v. 25.6.2008 – 11 ZB 08.1123 – juris).
(1) Die formellen Voraussetzungen der Gutachtensanordnung nach § 11 Abs. 6 FeV sind nach summarischer Prüfung erfüllt.
Im Hinblick darauf, dass eine Gutachtensanordnung nicht isoliert mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2012 – 11 ZB 12.1596 – ZfSch 2013, 177). Die behördlicherseits vorgegebene Fragestellung in der Gutachtensanordnung muss insbesondere den sich aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ergebenden Anforderungen gerecht werden. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Ermächtigungsnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerwG, U.v. 5.7. 2001 – 3 C 13.01 – juris, Rn. 24 ff.; OVG NRW, B.v. 7.2.2013 – 16 E 1257/12 – juris, Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, B.v. 30.6.2011 – 10 S 2785/10 – juris Rn. 4 ff.). Hierzu teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat und informiert ihn, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann.
Diese Vorgaben hat das LRA bei der Gutachtensanordnung vom 11. Februar 2021 beachtet. Das LRA hat auf die Anzeige der Polizeiinspektion P* … sowie einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle V* … abgestellt, dem zu entnehmen ist, dass beim Antragsteller am 21. Juli 2020 im Rahmen einer Verkehrskontrolle Anzeichen für einen zeitnahen Drogenkonsum festgestellt worden sei. Durch die nach einer angeordneten Blutentnahme durchgeführte chemisch-toxikologische Untersuchung habe nachgewiesen werden können, dass der Antragsteller Cannabisprodukte konsumiert habe. Deshalb müsse sein Konsumverhalten abgeklärt werden, sowie die Frage, ob er Konsum und Fahren trennen könne. Für den Antragsteller war damit eindeutig erkennbar, was Anlass für die Zweifel des LRA an der Fahreignung des Antragstellers und die Gutachtensanforderung war. Auch ansonsten ergeben sich in formeller Hinsicht keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung. Auf die Kostentragungspflicht des Antragstellers für die Gutachtenerstellung wurde entsprechend § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV hingewiesen, zudem enthielt die Gutachtensanordnung insbesondere auch einen Hinweis auf die Rechtsfolge bei Nichtvorlage eines Gutachtens innerhalb der gesetzten Frist gem. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV. Auch die Fristsetzung zur Vorlage des Gutachtens bis zum 11. April 2021, welche letztendlich bis 21. Juli 2021 verlängert wurde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
(2) Die Gutachtensanordnung erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Sie wurde vorliegend zu Recht auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gestützt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Von einem gelegentlichen Konsum des Antragstellers von Cannabis durfte das LRA ausgehen. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr. BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – NJW 2019, 3395 Rn. 14). Bei der Wertung, dass der Antragsteller mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht.
Zwar lässt der Antragsteller vortragen, dass es bei ihm nur um einen einmaligen Cannabiskonsum im Rahmen des Vorfalls vom 21. Juli 2021 gehandelt habe. Näheres wird dazu nicht ausgeführt. Ein einmaliger Konsum kann aber grundsätzlich nur bei einer glaubhaften, hinreichend substantiierten Darlegung angenommen werden, wonach der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2018 – 11 CS 18.2301 – juris Rn. 12). Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellt und einen Drogentest durchführt, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2020 – 11 CS 19.2434 – juris, B.v. 31.7.2019 – 11 CS 19.1101 – juris Rn. 17; B.v. 6.11.2018 – 11 CS 18.821 – juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Münster, U.v. 15.3.2017 – 16 A 551/16 – BeckRS 2017, 157892 Rn. 47 ff. m.w.N.; OVG RP, B.v. 1.3.2018 – 10 B 10008/18 – juris Rn. 5; B.v. 3.2.2011 – 10 B 11400/10 – DAR 2011, 279 – juris Rn. 11; a.A. OVG Hamburg, B.v. 16.5.2014 – 4 Bs 26/14 – juris Rn. 11 ff.). Nachdem der Antragsteller einen einmaligen Konsum gerade nicht substantiiert und plausibel dargelegt hat, ist folglich davon auszugehen, dass der Antragsteller gelegentlicher Cannabiskonsument ist.
Als weitere Tatsache, die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründet, ist der Verstoß des Antragstellers gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu werten. Das Trennungsgebot wird verletzt, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht oder – negativ formuliert – eine solche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Ab einer THC-Konzentration von 1 ng/ml Blutserum ist eine verkehrssicherheitsrelevante Beeinträchtigung der Fahrsicherheit möglich oder nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 9/18 – juris; BayVGH, B. v. 23.8.2021 – 11 CS 21.1837 – juris). Mit der von der Antragstellervertreterin zitierten (älteren) Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1711 – juris) setzt sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2014 auseinander (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C3/13 – juris) und legt dar, weshalb es auf der Grundlage einer vom Vertreter des Bundesinteresses im Revisionsverfahren vorgelegten neuen Stellungnahme der Grenzwertkommission davon ausgehe, dass eine fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigung bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml als möglich erscheint. In der Folgezeit hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die relevante THC-Konzentration den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2015 – 11 CS 14.2200 – juris). Nach dem Gutachten des Universitätsklinikums Bonn vom 25. August 2020 wies das Blut des Antragstellers zum Zeitpunkt der Blutentnahme (ca. 35 Minuten nach dem Vorfall am 21. Juli 2020) eine Konzentration von 1,6 ng/ml THC auf, so dass er jedenfalls mit einer Konzentration von mindestens 1,6 ng/l im Blut (wegen der schnellen Verstoffwechselung von Cannabis war der THC-Wert während der Fahrt möglicherweise noch höher, vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2021 – 11 CS 21.1837 – juris) am Straßenverkehr teilgenommen hat. Damit war eine durch den Drogeneinfluss bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen und es liegen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV weitere Tatsachen vor, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers begründen.
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vor, steht die Gutachtensanforderung im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde (BayVGH, U.v. 25.4.2017 – 11 BV 17.33 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 18.5.2018 – 11 ZB 18.766 – juris Rn.14; a.A. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 14 FeV Rn. 20 m.w.N.). Auch die Ermessensausübung der Fahrerlaubnisbehörde ist vorliegend nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Zwar hat die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung vom 11. Februar 2021 verkannt, dass ihr bezüglich der Anforderung des Gutachtens ein Ermessen zusteht. Allerdings hat sie diesen Fehler – nach einem Hinweis der Bevollmächtigten – eingeräumt und mit Schreiben vom 21. Mai 2021 korrigiert. Dort führt das LRA aus, dass die Tatsache, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Cannabis-Einfluss geführt habe, Zweifel an der Fahreignung begründen würden. Die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, sei ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel um die entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Überdies wurde mit diesem Schreiben die ursprünglich angesetzte Frist von zwei Monaten zur Vorlage des Gutachtens nochmals in voller Länge gewährt. Mit Erhalt des Schreibens vom 21. Mai 2021 hatte der Antragsteller nunmehr die Möglichkeit unter Kenntnis aller von der Behörde zugrunde gelegten Umstände eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er der Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens nachkommen will (vgl. für den Fall der Ergänzung von Ermessenserwägungen auch VGH Mannheim, B.v. 14.9.2021 – BeckRS 2021, 32464). Inhaltlich war es nicht ermessenfehlerhaft, bei einem Wert von 1,6 ng/ml THC im Blut ein Gutachten anzufordern, nachdem es bereits bei Werten ab 1,0 ng/ml THC im Blut zu Verkehrsbeeinträchtigungen kommen kann. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass bei einer Verkehrsteilnahme mit einem Wert ab 1,0 ng/ml THC im Blut ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegt, bei dem die Anordnung eines Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zulässig ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 – 11 ZB 18.766 – juris Rn.15).
(3) War nach allem die Gutachtensanforderung rechtmäßig, durfte die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 FeV auf die mangelnde Fahreignung des Antragstellers schließen, da das angeforderte Gutachten bis zum angegebenen Termin nicht vorgelegt wurde und das LRA in der Gutachtensanordnung auf diese Folge nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen hat. In diesem Fall ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zwingend vorgeschrieben. Wirtschaftliche oder sonstige persönliche Nachteile in Folge des Verlustes der Fahrerlaubnis haben keine Bedeutung gegenüber dem öffentlichen Interesse, wenn dieses die Entziehung erfordert. Raum für eine Ermessensbetätigung besteht auch nicht deshalb, weil § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV davon spricht, dass die Behörde bei unterbliebener Vorlage eines Fahreignungsgutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen schließen „darf“. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass aus der Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, nur dann hergeleitet werden darf, dass der Betroffene einen Eignungsmangel verbergen will, wenn für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht. Liegen solche Hintergründe nicht vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde demgegenüber der sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV ergebenden Wertung Rechnung zu tragen, d.h. sie hat davon auszugehen, dass der Betroffene fahrungeeignet ist und hieraus die vorgeschriebenen Folgerungen zu ziehen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 28.10.2010 – 11 CS 10.1930; BayVGH, B.v. 27.9.2013 – 11 CS 13.1399; BayVGH, B.v. 28.12.2020 – 11 CS 20.2067 – BeckRS 2020, 38192 Rn. 20). Gründe, die den Antragsteller daran gehindert haben, das verlangte Fahreignungsgutachten rechtzeitig beizubringen, hat er nicht geltend gemacht.
bb) Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig, ist auch die darauf aufbauende Anordnung, den zugehörenden Führerschein abzuliefern (vgl. Ziffer 2 des Bescheids vom 17. September 2021) nicht zu beanstanden. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG erlischt mit der Entziehung die Fahrerlaubnis und nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach der Entziehung der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.
c) Unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache fällt die Interessenabwägung hier zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (vgl. BayVGH B.v. 28.11.2011 – 11 CS 11.2393 – BeckRS 2011, 34438). Dies ist beim Antragsteller aufgrund der dargelegten Zweifel an der Fahreignung, die letztendlich auch dadurch bestärkt werden, dass sich aus dem polizeilichen Bericht der Polizeiinspektion P* … ergibt, dass er trotz augenscheinlicher Anzeichen für einen aktuellen Konsum auf die Frage nach dem letzten Betäubungsmittelkonsum „schon länger her“ geantwortet hatte und er damit selber eingeräumt hatte, dass der aktuelle kein erstmaliger Konsum ist, und der fehlenden Bereitschaft, diese durch Vorlage eines Gutachtens auszuräumen, nicht der Fall.
Nach allem ist der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 GKG.


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