Strafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, Gelegentlicher Cannabiskonsum, Plausible Darlegung eines einmaligen Probierkonsums (verneint), Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, Ermessen

Aktenzeichen  11 CS 21.3173

Datum:
28.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 9258
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 S. 1, S. 3
FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 1 S. 3, § 46 Abs. 1, Abs. 3, Nr. 9.2.2 der Anlage 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 8 S 21.1999 2021-11-12 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der 1994 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (samt Unterklassen).
Im Januar 2021 wurde dem Landratsamt R. bekannt, dass der Antragsteller am 21. Juli 2020 gegen 22.50 Uhr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt hatte. Nach dem polizeilichen Einsatzbericht zeigte der Antragsteller bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle drogentypische Auffälligkeiten (sehr kleine Pupillen) und versuchte, die Polizeibeamten bei der Urinabgabe für einen Drogenvortest „mittels Wasser“ zu täuschen. Daraufhin wurde um 23:25 Uhr eine Blutprobe entnommen, in der dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bonn vom 25. August 2020 zufolge 1,6 ng/ml THC sowie 18,2 ng/ml THC-Carbonsäure festgestellt wurden. Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 29. September 2020 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den Antragsteller wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Nachdem seine Bevollmächtigten einwandten, es handle sich um einen einmaligen Cannabiskonsum, und das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung bemängelten, teilte das Landratsamt mit Schreiben vom 21. Mai 2021 mit, es gehe zumindest von gelegentlichem Cannabiskonsum des Antragstellers aus. Aus dem Verstoß gegen das Trennungsgebot am 21. Juli 2020 ergäben sich Zweifel an der Fahreignung. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung stehe damit nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, sei eine geeignete und verhältnismäßige Aufklärungsmaßnahme. Da in dem Schreiben vom 11. Februar 2021 kein Ermessen ausgeübt worden sei, werde die Frist zur Beibringung des Gutachtens um weitere zwei Monate, bis zum 21. Juli 2021 verlängert.
Nachdem der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, entzog das Landratsamt ihm nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 17. September 2021 die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn, seinen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens sei auf mangelnde Fahreignung zu schließen.
Am 6. Oktober 2021 ließ der Antragsteller Widerspruch erheben, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Zugleich stellte er einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, den das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 12. November 2021 ablehnte.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, dem der Antragsgegner entgegentritt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in den Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu ändern oder aufzuheben wäre.
1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt entgegen der Auffassung des Antragstellers den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Bestimmung normiert lediglich eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, so dass es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung des Sofortvollzugs nicht ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2021 – 11 CS 20.2979 – juris Rn. 23; B.v. 16.10.2019 – 11 CS 19.1434 – juris Rn. 20). Insoweit ist das Verwaltungsgericht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, wonach an den Inhalt der schriftlichen Begründung der Vollzugsanordnung keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind und bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch ist. Bei dieser häufig wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltung, der eine typische Interessenlage zugrunde liegt, reicht es aus, diese Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2021 – 11 CS 20.2342 – juris Rn. 17; B.v. 16.10.2019 – 11 CS 19.1434 – juris Rn. 20; B.v. 11.3.2016 – 11 CS 16.259 – juris Rn. 16; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 46, 55). Dem hat das Landratsamt genügt, indem es – ausgehend von der Annahme der fehlenden Fahreignung des Antragstellers – seinen sofortigen Ausschluss vom Straßenverkehr im Interesse der Verkehrssicherheit und des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer für erforderlich erklärt hat.
2. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass bei einer eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig war.
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch das zum Teil zum 1. Januar 2022 in Kraft getretene Gesetz vom 7. Mai 2021 (BGBl I S. 850), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl I S. 498), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).
Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 19 m.w.N.). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens.
b) Daran gemessen begegnet die vom Landratsamt verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, denn die auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gestützte Gutachtensanordnung war rechtmäßig.
aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte das Landratsamt im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 14; BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 18) davon ausgehen, dass der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert oder konsumiert hat; daran hat sich bis heute nichts geändert. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 = juris Rn. 14).
Bei der Wertung, dass der Antragsteller mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Allerdings liegt ein einmaliger Konsum nur dann vor, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat. Dies plausibel darzulegen, obliegt dem Betroffenen. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2022 – 11 CS 22.362 – juris Rn. 15; B.v. 25.6.2020 – 11 CS 20.791 – Blutalkohol 58, 300 = juris Rn. 23; OVG NW, U.v. 15.3.2017 – 16 A 432/16 – Blutalkohol 54, 328 = juris Rn. 47 ff. m.w.N.).
Hiervon ausgehend ist die Annahme eines mehrfachen und damit gelegentlichen Cannabiskonsums gerechtfertigt. Der Antragsteller hat nicht plausibel dargelegt, am 21. Juli 2020 aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis probiert zu haben. Im Verwaltungsverfahren sowie im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat er einen solchen Probierkonsum ohne nähere Angaben behauptet. Mit der Beschwerde hat er erstmals vorbringen lassen, er habe sich am 21. Juli 2020 u.a. aufgrund von Kopfschmerzen nicht gut gefühlt und deswegen am Nachmittag eine Ibuprofen-Tablette eingenommen. Da diese nicht geholfen und er Spätschicht gehabt habe, habe er sich von einem Arbeitskollegen überreden lassen, Cannabis zu probieren, und gegen 19 Uhr ein paar Mal an einem Joint gezogen. Weil er keine großartige Veränderung verspürt habe, sei das Thema für ihn damit erledigt gewesen. Dieses Vorbringen verfehlt die vorgenannten Anforderungen. Es fehlt an (nachprüfbaren) Einzelheiten zu dem behaupteten äußeren Geschehen, insbesondere zur Arbeitsstelle und Tätigkeit des Antragstellers, zu Beginn und Ende der Arbeit, dazu, wie der Konsum während der Schicht stattfinden konnte und ob der nicht näher genannte Arbeitskollege regelmäßig während der Arbeit Cannabis konsumiert bzw. warum es ausgerechnet an diesem Tag dazu kam. Ferner wird die Motivlage des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Es erscheint lebensfremd, dass ein erwachsener Mensch mit Mitte 20, von dem anzunehmen ist, dass er einen gewissen Standpunkt zum Cannabiskonsum entwickelt hat, erstmals Cannabis am Arbeitsplatz konsumiert, weil sich unwohl fühlt und Linderung von dem Konsum verspricht. Bei solchen Beschwerden hätte es vielmehr, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, nahegelegen, dass der Antragsteller sich krankmeldet und nicht eine Droge probiert, deren psychoaktive Wirkung allgemein bekannt ist. Der im Polizeibericht dokumentierte Versuch des Antragstellers, die Urinprobe mit Wasser zu verfälschen, lässt zudem Drogenerfahrung erkennen. Auch lässt sich die Konzentration von 1,6 ng/ml THC im Serum/Plasma kaum mit der Darstellung des Antragstellers vereinbaren, er habe etwa 4 ½ Stunden vor der Blutentnahme probeweise „ein paar Mal“ an einem Joint gezogen. Selbst bei einem hohen Wirkstoffgehalt wäre bei dieser Konsumform nach mehr als vier Stunden ein niedrigerer THC-Wert zu erwarten gewesen. Denn der Wert von 1,6 ng/ml THC entspricht in etwa der mittleren Konzentration, die in der ersten Maastricht-Studie nach dem Verbrauch eines kompletten Joints mit hoher THC-Dosis nach vier Stunden festgestellt wurde (vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Blutalkohol 2006, 361/363 ff. sowie Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 10. Aufl. 2022, vor §§ 29 ff. BtMG, Rn. 397: bei Aufnahme von 36 mg THC nach 240 Minuten 1,8 ng/ml und nach 300 Minuten 1,2 ng/ml; bei Aufnahme von 17 mg THC nach 240 Minuten 0,9 ng/ml und nach 300 Minuten 0,6 ng/ml; zur wirksamen Einzeldosis bei Aufnahme durch Rauchen vgl. auch Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 123). Schließlich fehlt es aber auch an nachvollziehbarem Vortrag dazu, warum der Antragsteller als – vorgeblich – mit der Wirkung von Cannabis nicht vertraute Person nach einem experimentellen Erstkonsum das für ihn unüberschaubare Risiko einer Fahrt mit dem Kraftfahrzeug eingegangen ist bzw. sich auf den Konsum eingelassen hat, wenn er zur Rückkehr von der Arbeit auf das Kraftfahrzeug angewiesen war.
Etwas anderes ergibt sich, anders als der Antragsteller meint, auch nicht aus dem festgestellten THC-COOH-Wert von 18,2 ng/ml. Dieser erlaubt keinen Rückschluss darauf, ob der Antragsteller gelegentlicher Cannabiskonsument im vorgenannten Sinne ist. Nach gesicherter Erkenntnis ist zwar ab einer THC-Carbonsäure-Konzentration von 150 ng/ml im Blutserum von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 – 11 CS 19.1432 – juris Rn. 9 m.w.N.). Ein niedrigerer THC-COOH-Wert erlaubt aber nicht umgekehrt, einen gelegentlichen Konsum im oben genannten Sinne auszuschließen. Denn die THC-COOH-Konzentration fällt bei Gelegenheitskonsumenten innerhalb weniger Stunden überwiegend auf unter 20 ng/ml ab (vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Blutalkohol 2006, 361/365; Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, § 3 Rn. 128, 135).
Ebenso wenig greift der Verweis des Antragstellers auf den negativen Befund einer Urinprobe vom 27. September 2021 durch. Denn THC und seine Metabolite sind im Urin bei vereinzeltem/gelegentlichem Konsum nur zwei bis vier Tage nachweisbar (vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 324).
bb) Die Einwände gegen die Ausübung des nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eröffneten Ermessens sind gleichfalls unberechtigt. Das Landratsamt hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in einer dem Ermächtigungszweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 VwGO).
Werden – wie vorliegend durch den erstmaligen Verstoß des Antragstellers gegen das Trennungsgebot – Zweifel an der Fahreignung aufgeworfen, hat die Fahrerlaubnisbehörde diese zu klären. Damit sie über eine hinreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage für die Prognose verfügt, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs trennen wird, bedarf es dabei in der Regel einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 25.17 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 26.5.2021 – 11 CS 21.730 – juris Rn. 31).
Davon ausgehend sind hier keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung ersichtlich. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat das Landratsamt sein Ermessen in der ursprünglichen Anordnung vom 11. Februar 2021 zwar verkannt, diesen Fehler jedoch in seinem Schreiben vom 21. Mai 2021 korrigiert und sein Ermessen fehlerfrei, insbesondere ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ausgeübt, wenn es ausführt, dass eine Aufklärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geboten erscheint. Eine Auseinandersetzung mit den „vergleichsweise niedrigen“ THC-Werten des Antragstellers war dabei, anders als dieser meint, ebenso wenig geboten wie eine Erörterung, ob auch eine Befragung zum Konsumverhalten ausreichend sein könnte. Ferner war das Landratsamt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gehalten, die Aufforderung vom 11. Februar 2021 zurückzunehmen und eine vollständig neue Begutachtungsanordnung zu erlassen; durch die Ergänzung mit Einräumung einer neuen, angemessenen Frist ist dem Antragsteller kein Nachteil entstanden.
3. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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