Strafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis – Gutachten und Prognose

Aktenzeichen  11 CS 18.2228

Datum:
29.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 30648
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 5, § 14 Abs. 1 Nr. 3
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1 Die Fahrerlaubnisbehörden können bei gelegentlichem Cannabiskonsum und einmaligem Verstoß gegen das Trennungsgebot nicht ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 7 FeV von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen (Fortführung BayVGH ZfSch 2017, 413).  (redaktioneller Leitsatz)
2 Regelmäßiger Cannabiskonsum, der in aller Regel zum Verlust der Fahreignung führt (Anlage 4 Nr. 9.2.1 zur FeV), liegt nur dann vor, wenn der Betreffende täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert hat (Anschluss BVerwG BeckRS 2009, 33327). (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine positive Prognose setzt wahrheitsgemäße Angaben des Betroffenen über sein bisheriges Konsumverhalten voraus. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 10 S 18.1022 2018-09-25 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.
Aufgrund einer Mitteilung der Polizeiinspektion Rothenburg ob der Tauber, wonach der Antragsteller am 30. August 2016 nach Cannabiskonsum mit einem Kraftfahrzeug gefahren sei (Ergebnis der Blutprobe: 5,9 ng/ml THC, 3,3 ng/ml 11-Hydroxy-THC, 30 ng/ml THC-Carbonsäure; Bußgeldbescheid vom 11.11.2016), ordnete das Landratsamt Ansbach (im Folgenden: Landratsamt) zunächst die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Abklärung des Konsumverhaltens an. Dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten des TÜV Thüringen vom 8. Mai 2017 zufolge ist von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen. Der Antragsteller habe angegeben, seit November 2015 wegen rheumatischer Beschwerden ein bis zweimal im Monat Cannabis als Schmerzmittel konsumiert zu haben, letztmals in der Nacht vor der Fahrt am 30. August 2016.
Mit Schreiben vom 18. August 2017 ordnete das Landratsamt zur Abklärung des Trennungsverhaltens die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Aufgrund des gelegentlichen Konsums von Cannabis und der Fahrt am 30. August 2016 bestünden trotz der behaupteten Abstinenz Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung sei nicht zu klären; ein Abstinenznachweis daher nicht erforderlich. Das vom Antragsteller vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV Thüringen vom 14. November 2017 kommt zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis und dessen Nachwirkungen führen werde. Es sei mindestens von einer Drogengefährdung auszugehen. Geeignete Belege für die behauptete Abstinenz seit August 2016 habe der Antragsteller nicht vorlegen können. Eine angemessene selbstkritische Haltung gegenüber der eigenen Drogenvorgeschichte und eine verhaltenswirksame Motivation für einen dauerhaften Verzicht auf Drogen jenseits der Fahrerlaubnisproblematik seien nicht erkennbar. Mit Fragen der Rückfallverhinderung habe sich der Antragsteller bisher noch nicht bzw. nicht genug auseinandergesetzt.
Daraufhin entzog das Landratsamt dem Antragsteller nach Anhörung mit Bescheid vom 24. April 2018 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Führerscheins. Der Antragsteller sei nach dem medizinisch-psychologischen Gutachten nicht geeignet, erlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins kam der Antragsteller am 11. Mai 2018 nach. 
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben, über die das Verwaltungsgericht Ansbach noch nicht entschieden hat. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. September 2018 abgelehnt. Das medizinisch-psychologische Gutachten begegne keinen inhaltlichen Bedenken. Es sei im Ergebnis nachvollziehbar, dass das Gutachten nicht von der Hypothese D4 der Beurteilungskriterien, sondern von einer Drogengefährdung im Sinne der Hypothese D3 ausgegangen sei. Der Antragsteller habe zwar wohl nicht regelmäßig, aber über einen gewissen Zeitraum immer wieder und damit häufig Cannabis konsumiert. Ihm fehle die Kompetenz, auf negative Konsequenzen seines Drogenkonsums angemessen zu reagieren. Für die Fahreignung sei damit nicht nur eine angemessene Problembewältigung notwendig, sondern auch ein dauerhafter Drogenverzicht. Dem Antragsteller sei jedoch nachvollziehbar eine mangelnde Einstellungsänderung zu seinem Konsumverhalten attestiert worden. Für eine Wiedererlangung der Fahreignung sei nichts vorgetragen oder erkennbar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung lässt der Antragsteller ausführen, er habe seit dem 30. August 2016 kein Cannabis mehr konsumiert und hierfür wiederholt die Einholung entsprechender Nachweise durch Urinscreenings oder Haaranalysen angeboten. Das Gutachten und ihm folgend das Landratsamt und das Verwaltungsgericht gingen auch zu Unrecht vom Vorliegen einer Drogengefährdung im Sinne der Hypothese D3 der Beurteilungskriterien aus. Hierunter falle grundsätzlich nur der regelmäßige Konsum. Beim Antragsteller sei jedoch ärztlich nur ein gelegentlicher Konsum festgestellt worden. Richtig gewesen wäre daher eine Einordnung in die Hypothese D4. Deshalb hätte im Rahmen der Fahreignungsbegutachtung geprüft werden müssen, ob die glaubhafte Abstinenzbehauptung des Antragstellers zutreffend ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zwar bestehen hinsichtlich der im Gutachten zugrunde gelegten Drogengefährdung erhebliche Zweifel (1.). Allerdings ist das Gutachten insoweit nachvollziehbar, als es eine hinreichend stabile Motivation des Antragstellers für den behaupteten Verzicht auf Cannabiskonsum verneint (2.).
1. Der Antragsteller hat bei seiner Fahrt am 30. August 2016 gegen das Trennungsgebot der Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), vor Erlass des angefochtenen Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), verstoßen. Aufgrund des Ergebnisses der ca. eine Stunde nach der Fahrt entnommenen Blutprobe (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 6.10.2016) von 5,9 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) ist eine durch den Drogeneinfluss bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 28 ff.).
Nach der Rechtsprechung des Senats können die Fahrerlaubnisbehörden bei gelegentlichem Cannabiskonsum und einmaligem Verstoß gegen das Trennungsgebot nicht ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 7 FeV von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen (BayVGH, U.v. 25.4.2017 – 11 BV 17.33 – ZfSch 2017, 413 Rn. 19 ff.; U.v. 10.4.2018 – 11 BV 18.259 – juris Rn. 29). Dem folgend hat das Landratsamt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zunächst zur Abklärung des Konsumverhaltens die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens und aufgrund der dortigen Feststellung gelegentlichen Konsums anschließend gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt.
Soweit dieses Gutachten von einer Drogengefährdung beim Antragsteller ausgeht, hält der Senat es allerdings abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht für nachvollziehbar. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens (§ 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Nr. 2 Buchst. a). Die für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP], Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013), die mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt sind, unterscheiden bei Betäubungsmitteln zwischen mehreren Abstufungen der Drogenvorgeschichte (vgl. hierzu auch Uhle in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 4 Rn. 163 ff.). Hypothese D1 geht von einer Drogenabhängigkeit, Hypothese D2 von einer fortgeschrittenen Drogenproblematik und Hypothese D3 von einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik aus. Hypothese D4 hingegen ist bei ausschließlich gelegentlichem Cannabiskonsum einschlägig. Für die Einstufung definieren die Beurteilungskriterien jeweils eine Reihe von Unterkriterien. Bei Cannabiskonsum ist die Hypothese D3 dann einschlägig, wenn der Klient häufiger oder gewohnheitsmäßig ausschließlich Cannabis und/oder nur gelegentlich eine Droge mit einer höheren Suchtpotenz und Gefährlichkeit als Cannabis konsumiert hat (Kriterium D 3.1 K). Bei reinem Cannabiskonsum wird in den Beurteilungskriterien darauf hingewiesen, dass auch die in den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung und in der Anlage 4 zur FeV verwendete Kategorie des „regelmäßigen Konsums“ hier einzuordnen sei. Im Unterschied dazu setzt die Hypothese D4 voraus, dass der Klient in der Vergangenheit ausschließlich gelegentlich Cannabisprodukte mit geringer Wirkstoffmenge konsumiert hat (Kriterium D 4.1 N).
Aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 14. November 2017 ergibt sich nicht schlüssig, weshalb die Gutachter von einer Drogengefährdung beim Antragsteller ausgehen. Das zuvor eingeholte ärztliche Gutachten legt aufgrund der Angaben des Antragstellers, ab November 2015 bis zur Fahrt am 30. August 2016 ein- bis zweimal im Monat einen Joint geraucht zu haben, gelegentlichen Cannabiskonsum zugrunde. Regelmäßiger Konsum, der in aller Regel zum Verlust der Fahreignung führt (Anlage 4 Nr. 9.2.1 zur FeV), liegt hingegen nur dann vor, wenn der Betreffende täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert hat (BVerwG, U.v. 26.2.2009 – 3 C 1.08 – BVerwGE 133, 186 = juris Rn. 14). Ein solches Konsummuster ergibt sich jedoch weder aus den Einlassungen des Antragstellers noch liegen sonstige Erkenntnisse hierfür vor. Der Antragsteller hat durchweg angegeben, seit November 2015 Cannabis zur Behandlung seiner Rückenschmerzen konsumiert zu haben. Auch wenn die Angaben zur Häufigkeit des Konsums teilweise voneinander abweichen (ein bis zweimal im Monat ein Joint [S. 6 des medizinisch-psychologischen Gutachtens], zwei bis dreimal im Monat [S. 8 des medizinisch-psychologischen Gutachtens]), ergibt sich daraus noch kein täglicher oder nahezu täglicher und damit regelmäßiger Konsum in Sinne der Rechtsprechung. Auch ein häufiger oder gewohnheitsmäßiger Konsum im Sinne des Kriteriums D 3.1 K kann bei einem Konsum von maximal drei Joints im Monat während eines Zeitraums von einem dreiviertel Jahr, unabhängig davon, ob die Angaben des Antragstellers glaubhaft sind, noch nicht angenommen werden. Aufgrund der nicht bestrittenen Angaben des Antragstellers, keine anderen Drogen als Cannabis konsumiert zu haben, ist daher nicht ersichtlich, weshalb das medizinisch-psychologische Gutachten von einer Drogengefährdung ausgeht, die nach den Beurteilungskriterien die Erfüllung der Kriterien D 3.1 und D 3.2 voraussetzt. Nähere Erläuterungen hierzu finden sich im Gutachten nicht. Das Gutachten erfüllt daher insoweit nicht die Voraussetzungen für die Nachvollziehbarkeit im Sinne von § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Nr. 2 Buchst. a.
2. Allerdings ist auch der nur gelegentlich konsumierende Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet, wenn er nicht bereit oder in der Lage ist, zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen (Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV). Hiervon ist beim Antragsteller nach den insoweit nachvollziehbaren und damit verwertbaren Ausführungen im vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten auszugehen.
a) Das Gutachten verneint eine hinreichend stabile Motivation des Antragstellers für den behaupteten Verzicht auf Cannabiskonsum seit der Fahrt am 30. August 2016. Zwar hat das Landratsamt die Frage einer Wiedererlangung der Fahreignung in der Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens ausdrücklich ausgeklammert, obwohl die Beibringungsaufforderung vom 18. August 2017 knapp ein Jahr nach Ende des behaupteten Abstinenzzeitpunkts erging. Angesichts dieses Zeitablaufs wären jedoch weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen, um zu klären, ob der Antragsteller weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Die insoweit zugrunde zu legende „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B.v. 24.6.2015 – 11 CS 15.802 – juris; B.v. 27.2.2015 – 11 CS 15.145 – juris Rn. 17; B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526 – BayVBl 2006, 18 ff.; B.v. 29.3.2007 – 11 CS 06.2913 – juris; B.v. 4.2.2009 – 11 CS 08.2591 – juris Rn. 16 ff.; v. 17.6.2010 – 11 CS 10.991 – juris; OVG LSA, B.v. 1.10.2014 – 3 M 406/14 – VerkMitt 2015, Nr. 11). Zwar genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen. Allerdings kann dem Antragsteller nicht vorgehalten werden, dass er keine Abstinenzbelege vorlegen konnte, da ihn die Beibringungsanordnung des Landratsamts vom 18. August 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, Abstinenznachweise seien nicht erforderlich. Außerdem hat er im Rahmen der Einholung des ärztlichen Gutachtens vom 8. Mai 2017 am 26. April 2017 und am Untersuchungstag jeweils negative Urinproben abgegeben. Hiervon ausgehend hätte das Landratsamt auch hinsichtlich der Abstinenzbehauptung weitere Aufklärungsmaßnahmen veranlassen müssen.
b) Unabhängig davon, dass derartige Maßnahmen angesichts des maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier also der 24.4.2018) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung (vgl. nur BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 256 Rn. 13) im noch anhängigen Klageverfahren nicht mehr nachgeholt werden können, setzt die Fahreignung hinsichtlich des Konsumverhaltens und der Trennungsbereitschaft einen tiefgreifenden und hinreichend stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene in Zukunft nicht mehr gegen das Trennungsgebot verstößt. Dass ein solcher Einstellungswandel beim Antragsteller nicht vorliegt, geht aus dem insoweit partiell verwertbaren Gutachten nachvollziehbar hervor. Auch bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum muss ein Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber, der behauptet, kein Cannabis mehr konsumieren zu wollen, nach der Hypothese D4 der Beurteilungskriterien unter sinngemäßer Anwendung der Kriterien D 3.3 und 3.5 zum einen ausreichend motiviert sein, den Drogenverzicht dauerhaft beizubehalten. Zum anderen dürfen keine Hinweise auf besondere Risikofaktoren vorliegen, die der Erwartung einer zukünftig drogenfreien Lebensführung entgegenstehen. Nur bei als hinreichend stabil eingeschätztem Verzicht kann die Überprüfung der Kriterien D 4.2 (realistische Einschätzung der Wirkungsweise und Wirkungsdauer der konsumierten Cannabisprodukte, Bewusstsein für die besonderen Risiken des Cannabiskonsums für die Verkehrsteilnahme) und D 4.3 (plausible Vorsätze zu einer Verkehrsteilnahme ohne THC-Einfluss, gute Selbstkontrolle und Selbstbehauptung) entfallen.
Im Untersuchungsgespräch am 23. Oktober 2017 hat der Antragsteller angegeben, er habe sich auf die Untersuchung nicht vorbereitet, weil er sich keiner Schuld bewusst sei. Er sei am Tag der Fahrt zu spät dran gewesen und gefahren. Er habe nicht gedacht, dass nach dem Konsum in der Nacht zuvor „noch was sein könne“ und dass es „so viel anzeige“. Er habe nur Joints geraucht. Als Grund für die Abstinenz gab er an, dass sie ihn erwischt hätten. Über seinen Drogenkonsum in der Vergangenheit denke er nie nach. Es sei nur wegen der Schmerzen gewesen. Er wolle die Abstinenz immer beibehalten. Er habe Cannabis nicht als Droge genommen. Es sei ein Mittel zum Zweck gewesen. Er habe jetzt die Möglichkeit, seine Schmerzen mit Tabletten und Spritzen zu reduzieren. Er werde nie wieder Drogen nehmen.
Es ist nachvollziehbar, dass das Gutachten aufgrund dieser Äußerungen noch keine hinreichend stabile Problembewältigung annimmt. Aufgrund seiner im Gutachten wiedergegebenen Äußerungen, die der Antragsteller nicht bestreitet, hat sich der Antragsteller jedenfalls bis zum Untersuchungsgespräch noch nicht hinreichend mit den Gefahren der Teilnahme am Straßenverkehr nach Konsum von Cannabis auseinandergesetzt. Über die Wirkungen von Cannabis scheint der Antragsteller nur vage informiert zu sein (Er glaube schon, dass man da ein wenig langsam reagiert. Er habe sich fahrtüchtig gefühlt. Am nächsten Tag habe er nicht gedacht, dass da noch was sein könne. Er habe nicht gedacht, dass es so viel anzeige. Was er jetzt rückblickend über seinen Drogenkonsum in der Vergangenheit denke? Nix, er denke nie darüber nach. [Gutachten vom 14.11.2017, S. 8 f.]). Der Beweggrund für seine (noch nicht hinreichend überprüfte) Abstinenz hängt nach seinen Äußerungen weniger mit den Risiken der Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis zusammen. Hauptmotiv scheint eher der Verlust der Fahrerlaubnis zu sein (Was der Grund für die Abstinenz gewesen sei? Dass sie ihn erwischt haben. [Gutachten vom 14.11.2017, S. 9]). Ist – wie hier – bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum die Abstinenz als nicht hinreichend stabil einzuschätzen, ist nach dem Kriterium D 4.3 N Nr. 7 der Beurteilungskriterien Voraussetzung für eine positive Beurteilung, dass der Drogenverzicht nicht nur kurzfristig und zweckorientiert aufgrund der Führerscheinproblematik aufgenommen worden ist, sondern eine auf Dauer angelegte Verhaltensänderung darstellt. Außerdem muss der Drogenverzicht als dauerhaft geplante Vermeidungsstrategie nachvollziehbar für einen dem Konsumverhalten und dem Gewöhnungsgrad angemessenen Zeitraum belegt sein (vgl. Kriterium D 4.3 N Nr. 8 der Beurteilungskriterien).
c) Im Übrigen setzt eine positive Prognose wahrheitsgemäße Angaben des Betroffenen über sein bisheriges Konsumverhalten voraus. In dieser Hinsicht begegnen die Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei und den Gutachtern über seine Konsumgewohnheiten und den Zeitpunkt des letzten Konsums vor der Fahrt erheblichen Zweifeln.
So hat er durchweg behauptet, der letzte Konsum vor der Fahrt am 30. August 2016 um 14 Uhr sei gegen Mitternacht gewesen. Diese Angabe kann bei nur gelegentlichem Konsum im Hinblick auf den festgestellten Wert von 5,9 ng/ml THC im Serum nicht richtig sein. Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar. Bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten sind bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festzustellen. Lediglich bei häufigem Cannabiskonsum kann ggf. selbst 24 bis 48 Stunden nach dem letzten Konsum noch eine positive THC-Konzentration im Serum nachgewiesen werden (vgl. Daldrup, Blutalkohol 55, 122/124 ff.). Diese Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC ermöglichen nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2017 – 11 CS 16.2401 – Blutalkohol 54, 140 = juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Hiervon ausgehend kann der beim Antragsteller um 14:58 Uhr festgestellte THC-Wert von 5,9 ng/ml nicht auf den Konsum eines Joints ca. 15 Stunden zuvor zurückzuführen sein. Vielmehr muss der Antragsteller, um einen solchen Wert zu erreichen, entweder kurz vor der Fahrt nochmals oder aber häufiger als angegeben Cannabis konsumiert haben. Seine Einlassung, nur gelegentlich und zuletzt in der Nacht vor der Fahrt einen Joint geraucht zu haben, ist jedenfalls keine plausible Erklärung für den festgestellten THC-Wert. Im Übrigen hätte der Antragsteller keine Veranlassung gehabt, vor der Polizei zu flüchten, wenn – wie behauptet – seit dem Konsum einige Stunden vergangen gewesen wären und er keinerlei Wirkung mehr verspürt hätte. Deshalb geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller entgegen seiner Einlassung noch kurz vor Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat.
Ebenfalls unglaubhaft ist die Einlassung, nur Joints geraucht zu haben. Dies steht im Widerspruch zu den Feststellungen der Polizei, wonach in der Wohnung des Antragstellers eine Eimerbong mit Anhaftungen gefunden wurde. Diese Konsumform wird in der Regel von erfahreneren Konsumenten genutzt, um durch die Konzentration des Rauschmittels eine stärkere und schnellere Wirkung zu erzielen (vgl. Bayerische Akademie für Suchtfragen, Dokumentation der 10. Tagung des Netzwerks Sucht in Bayern, S. 5, https://web.archive.org/web/20070721195143/http://www.bas-muenchen.de/fileadmin/Dokumente/Doku_10._NW-Tagung.pdf). Dass der Antragsteller nur ein bis zwei Joints im Monat geraucht haben will, dürfte daher ebenfalls nicht der Wahrheit entsprechen.
Insgesamt sind daher die Voraussetzungen für eine günstige Prognose aufgrund eines grundlegenden, stabilen Einstellungswandels, der einen erneuten Verstoß gegen das Trennungsgebot als unwahrscheinlich erscheinen lässt, jedenfalls im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht hinreichend belegt. Somit bestehen im Ergebnis keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Es ist Sache des Antragstellers, die Wiedererlangung seiner Fahreignung in einem etwaigen Verfahren zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nachzuweisen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG). Verkehrspsychologische oder sonstige Maßnahmen hat er dem Gutachten zufolge (S. 10) bisher nicht ergriffen. Solche Maßnahmen sind aber auch bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum ohne Vorliegen einer Drogengefährdung (Hypothese D4 der Beurteilungskriterien) für eine positive Prognose zumindest förderlich.
3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Anh. § 164 Rn. 14). Der Klage- und Antragserwiderung des Landratsamts vom 9. Juli 2018 ist zu entnehmen, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis erstmalig am 11. Oktober 1999 erteilt wurde und dass die Entziehung die Fahrerlaubnisklassen B, C1E und T samt Einschlussklassen betrifft. Es erscheint allerdings fraglich, ob die Fahrerlaubnisklasse C1E – wie im Ausgangsverfahren geschehen – nach Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs streitwerterhöhend mit dem – hier halbierten – Auffangwert zu berücksichtigen ist. Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E darf gemäß § 9 Abs. 2 FeV nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat. Die Fahrerlaubnis der Klasse T berechtigt zwar auch zum Führen entsprechender Fahrzeuge mit Anhängern, beinhaltet jedoch nicht die Fahrerlaubnis der Klasse C1E (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 11 FeV und Anlage 3 A. II. Nr. 17). Gegebenenfalls ist dieser Frage im Hauptsacheverfahren nachzugehen; der Senat sieht deshalb von einer Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ab.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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