Strafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Metamphetaminkonsums

Aktenzeichen  11 CS 19.308

Datum:
17.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13677
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
FeV Anlage 4 Nr. 9.1
BtMG § 1 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Metamphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage II), entfällt die Fahreignung unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen; die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (stRspr, vgl. BayVGH BeckRS 2019, 6040 Rn. 11 m.w.N.). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wer sich auf die seltene Ausnahme einer unbemerkten Verabreichung von Betäubungsmitteln durch Dritte und daher deren unbewusste Einnahme beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt  und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist; derartige Behauptungen werden nur dann für beachtlich gehalten, wenn überzeugend aufgezeigt werden konnte, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk zugänglich zu machen, ferner, dass dieser selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (stRspr, vgl. BayVGH BeckRS 2019, 2264 Rn. 18 m.w.N.) (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Rahmen der Interessenabwägung ist in Anbetracht der durch den Betäubungsmittelkonsum entfallenen Fahreignung des Antragstellers das öffentliche Interesse am Schutz von Gesundheit und Leben im Straßenverkehr  – ungeachtet der wirtschaftlichen Folgen für den Antragsteller – höher zu bewerten als sein privates Interesse an der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr, ohne dass es eine Rolle spielt, ob er bei einer Verkehrskontrolle sichtbar unter dem Einfluss von Drogen stand (Fortführung von BayVGH BeckRS 2019, 997 Rn. 21). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, dem am 14. August 2015 eine Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen A, B, BE, C1 und C1E erteilt wurde, wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B.
Durch ein Schreiben der Polizeiinspektion H** vom 7. Oktober 2018 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes H** bekannt, dass die Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle am 11. Juli 2018 um 13:45 Uhr beim Antragsteller drogentypische Auffälligkeiten festgestellt und dieser darauf angesprochen angegeben hatte, um 12:30 Uhr eine Jacky Cola konsumiert zu haben. Ein freiwilliger Atemalkoholtest habe einen Wert von 0,00 Promille ergeben. Weiter habe der Antragsteller angegeben, in den letzten 24 Stunden vor dem Vorfall 28 Koffeintabletten und Schmerztabletten eingenommen und sich Insulin verabreicht zu haben. Nachdem ein freiwilliger Urintest positiv verlaufen sei, sei eine Blutentnahme angeordnet worden.
Die um 14:15 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums B* … vom 26. Juli 2018 Konzentrationen von 13,0 ng/ml Amphetamin und 50,9 ng/ml Metamphetamin. Der Antragsteller habe nachgewiesenermaßen Metamphetamin konsumiert. Amphetamin könne selbst konsumiert worden sein, trete aber auch als Stoffwechselprodukt von Metamphetamin auf. Eine Unterscheidung sei anhand der hier detektierten Konzentrationen nicht möglich. Ein immunchemisch positiver Vortest auf Ecstasy habe chromatographisch nicht bestätigt werden können, was aber zwanglos mit der Anwesenheit von Amphetamin/Metamphetamin erklärt werden könne. Die in der Serumsprobe festgestellte Konzentration an Amphetamin spreche für einen geringen bzw. zurückliegenden Konsum und dafür, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Blutentnahme gemäß § 24 Abs. 2 StVG nicht unter einer deutlichen akuten Einwirkung von Amphetamin gestanden habe. Metamphetamin sei in einer Konzentration aufgefunden worden, die dafür spreche, dass er zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung dieses berauschenden Mittels gestanden habe.
Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vortragen, er habe sich wegen gesundheitlicher Probleme in Zusammenhang mit einem Überfall einer Gruppe von … … von einem Arzt in … das Medikament Equasym Retard (Hartkapseln mit 20 und 30 mg) verschreiben lassen und dieses auch eingenommen. Der Arzt habe ihn nicht über etwaige Auswirkungen des Medikaments auf seine Fahrerlaubnis informiert. Tatsächlich führe die Einnahme auch nicht regelmäßig zur Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit. Allerdings sei erwiesen, dass das methylphenidathaltige Arzneimittel zu einem falsch positiven Laborwert für Amphetamine führen könne, insbesondere bei Anwendung von Immunoassay-Methoden.
Nach Einholung einer telefonischen Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin B* …, wonach eine Verfälschung der Analyse durch das Medikament Equasym Retard auszuschließen und definitiv Metamphetamin konsumiert worden sei, entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 5. November 2018 gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen und zog den Führerschein ein. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte unmittelbaren Zwang für den Fall an, dass der Führerschein nicht innerhalb von fünf Tagen eingeliefert werde. Aufgrund der fundierten telefonischen Erläuterung des Rechtsmedizinischen Instituts beim Universitätsklinikum B* … stehe der Konsum von Metamphetamin zweifelsfrei fest. Der Einwand, der Antragsteller sei kein Betäubungsmittelkonsument, werde durch das toxikologische Gutachten eindeutig widerlegt. Darüber hinaus sei der Antragsteller bereits in der Vergangenheit mit Betäubungsmitteldelikten auffällig geworden. Aus einem aktuellen Auszug aus dem Fahreignungsregister sei ersichtlich, dass ihm am 10. Juli 2000 die Fahrerlaubnis wegen der Neigung zur Rauschgiftsucht habe entzogen werden müssen. Auch die dem Landratsamt bereits bekannte Einstellung des aktuellen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO stehe der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Fahreignung lägen nicht vor. Der – nicht hinreichende – Nachweis einer Betäubungsmittelfreiheit von mindestens einem Jahr sei schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich.
Am 16. November 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt ab. Am 27. November 2018 ließ er durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden ist. Es sei vollkommen unklar, welcher Behördenvertreter mit welchem Mitarbeiter des Instituts für Rechtsmedizin telefoniert habe und inwieweit diese Person kompetente Auskünfte habe erteilen können. Bei einer Haaranalyse vom 22. November 2018 durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung seien keine Rückstände von Amphetamin und Metamphetamin festgestellt worden. Das Untersuchungsergebnis bestätige, dass in den letzten rund sechs Monaten vor der Probeentnahme am 13. November 2018 Betäubungsmittelabstinenz eingehalten worden sei.
Mit Schreiben vom 29. November 2018 nahm das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums B* … dahingehend Stellung, dass es durch Kreuzreaktionen mit körpereigenen oder anderen körperfremden Substanzen bei dem angewandten immunchemischen Verfahren zwar grundsätzlich falsch-positive Resultate geben könne, daher aber nach einem positiven Vortestbefund ein spezifisches, meist chromatographisch-massenspektrometrisches Verfahren angewandt werde, mit dem vorliegend Metamphetamin und Amphetamin eindeutig habe nachgewiesen werden können. Je nach chemischer Struktur der Substanz und Beschaffenheit der Haare würden Drogenwirkstoffe und deren Metaboliten unterschiedlich stark in die Haarmatrix eingelagert. Danach könnten zudem verschiedene Faktoren wie Haarbehandlung, Hitze, etc. zu einer Abnahme der Substanzkonzentrationen in der Haarmatrix führen. Auch könne je nach Methode, Substanz und Substanzkonzentration im Haar – unter Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Einflussfaktoren – ein positiver Analysenbefund im Haar bei seltenem oder einmaligem Konsum auch ausbleiben.
Am 21. Dezember 2018 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bayreuth beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, hilfsweise anzuordnen sowie die Vollziehung des Bescheids vorläufig aufzuheben und dem Antragsteller vorläufig seinen Führerschein herauszugeben. Zur Begründung ergänzte der Antragsteller sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass er vor Erlass des Bescheids nicht mehr zu der nachträglich eingeholten telefonischen Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin angehört worden sei, obwohl dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. In Anbetracht der negativen Haaranalyse vom 13. November 2018 und dem wohl gerichtsbekannten Umstand, dass es, wenn auch selten, bei der Blutentnahme zu einer Vertauschung kommen könne, könne der ergangene Verwaltungsakt nicht als offensichtlich rechtmäßig angesehen werden. Zumindest unter Berücksichtigung der Folgen einer „falschen“ Entscheidung überwiege das Suspensivinteresse des Antragstellers, auch wenn weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit noch eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des Entzugsbescheids angenommen werden könne. Der Antragsteller sei selbstständig tätig und betreibe neben einem Hausmeisterservice auch die Postauslieferung für die Deutsche Post. Dabei hole er auch amtliche Briefe ab und stelle diese zu. Er habe mehrere Fahrzeuge angemietet. Derzeit habe er für sich selbst einen Fahrer eingestellt und könne deshalb seinen Betrieb nicht kostendeckend führen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis führe zu einer Existenzbedrohung. Darüber hinaus sei dem Antragsteller die Ausweitung seiner Tätigkeit für die Niederlassung der Deutschen Postbrief Bayreuth angetragen worden, was zur weiteren Stabilisierung der Wirtschaftlichkeit seines Betriebes führen würde. Dieses Angebot könne er nur annehmen, wenn er auch selbst eine Fahrerlaubnis habe. Es werde darauf hingewiesen, dass im Hauptsacheverfahren bestritten werde, dass die untersuchte Blutprobe dem Antragsteller gehöre. Zum Nachweis der fehlenden Identität der untersuchten Blutprobe mit dem Blut des Antragstellers werde man die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen. Es sei schlichtweg nicht möglich, dass im Fall eines Drogenkonsums dieser Umstand nicht in der Haaranalyse entdeckt werde. Die Analyse eines zweiten Haarbündels werde das Ergebnis der ersten Haaranalyse und die Drogenfreiheit des Antragstellers bestätigen. Seine Angaben während der Polizeikontrolle enthielten keine Hinweise auf Falschangaben. Der Antragsteller habe die mitgeführten Tabletten vorgezeigt. Er habe keinen Einfluss darauf gehabt, dass die Polizeibeamten diese im Protokoll als „Schmerztabletten“ bezeichnet hätten. Die Koffeintabletten habe er konsumiert, weil er die ganze Nacht Post transportiert und vor der Zeugenaussage am 11. Juli 2018 um 13:00 Uhr nicht habe schlafen können. Wegen der Nachtarbeit habe er auch regelmäßig gerötete Augen. Der Antragsteller werde regelmäßig polizeilich kontrolliert und sei kein Drogenkonsument. Nicht er, sondern sein Beifahrer sei am 21. Mai 2016 mit Betäubungsmitteln „auffällig“ geworden. Entweder sei die Blutuntersuchung fehlerhaft oder der Antragsteller habe allenfalls unwissentlich einmalig Drogen in geringster Dosis eingenommen, was dann ausnahmsweise mit einer Haarprobe nicht ausgeschlossen werden könne.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 22. Januar 2019 unter Bezugnahme auf die Gründe des Entziehungsbescheids ab. Der Widerspruch habe voraussichtlich keinen Erfolg. Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre jedenfalls durch den Schriftwechsel im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Nachholung geheilt worden. Aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 26. Juli 2018 stehe hinreichend fest, dass der Antragsteller (zumindest) Metamphetamin konsumiert habe und dies nicht auf eine Einnahme des Medikaments Equasym Retard mit dem Wirkstoff Methylphenidat zurückzuführen sei. Die Richtigkeit des Gutachtens sei vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden, insbesondere nicht durch die Vorlage der Haaranalyse vom 22. November 2018. Hieraus könne weder gefolgert werden, dass das Testergebnis bezüglich der Blutprobe fehlerhaft sei, noch deuteten die widersprüchlichen Ergebnisse auf eine Vertauschung der Blutprobe hin. Das Rechtsmedizinische Institut habe mit Schreiben vom 29. November 2018 nachvollziehbar dargetan, weshalb es bei einem einmaligen oder seltenen Konsum von Metamphetamin oder Amphetamin nicht zwingend zu einem positiven Testergebnis im Rahmen einer Haaranalyse kommen müsse. Dies lasse sich auch anderen Erkenntnisquellen entnehmen. Das Vertauschen von Blutproben stelle einen hochgradig atypischen Sachverhalt dar. Derjenige der sich hierauf berufe, habe darzutun, warum es in seinem Fall zu einem derartigen Geschehensablauf gekommen sein solle. Dem werde das Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht. Der die Blutentnahme durchführende Arzt habe am 11. Juli 2018 mit seiner Unterschrift versichert, dass Röhrchen und Protokoll in seiner Gegenwart mit gleichlautend nummerierten Klebezetteln versehen worden seien. Dementsprechend wiesen die immunologischen Vortestbefunde (Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin vom 17.7.2018) sowie das rechtsmedizinische Gutachten vom 26. Juli 2018 nicht nur den Namen des Antragstellers, die Tatzeit und den Zeitpunkt der Blutentnahme zutreffend aus, sondern seien auch mit der richtigen Kontrollnummer versehen. Der Antragsteller könne auch nicht damit durchdringen, dass der Drogenkonsum unwissentlich geschehen sei. Seine Angaben würden nicht den in der Rechtsprechung aufgestellten Darlegungserfordernissen gerecht. Daher komme auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht unter Maßgaben oder Auflagen in Betracht. Ebenso wenig führe der Einwand, dass der Antragsteller beruflich dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei, zu einer anderen Entscheidung. Desgleichen sei die für sofort vollziehbar erklärte „Einziehung“ des Führerscheins, die als Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins gemäß § 47 Abs. 1 FeV auszulegen sei, als begleitende Anordnung geboten und nicht zu beanstanden. Schließlich sei auch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Damit bleibe auch der Antrag auf Rückgabe des Führerscheins ungeachtet der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses ohne Erfolg.
Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, beantragt der Antragsteller, den Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit wiederherzustellen, als sich der Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B richte, weiter, die Vollziehung des Bescheids insoweit aufzuheben und dem Antragsteller vorläufig seinen Führerschein mit der Einschränkung herauszugeben, dass er damit lediglich Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse B führen dürfe. Der Antragsteller habe willentlich und wissentlich keine Drogen zu sich genommen, sodass nach der Rechtsprechung eine im Regelfall fahreignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nicht gegeben sei. Er habe in der Nacht vom 10. auf den 11. Juli 2018 ab 22:30 Uhr Sendungen für die Deutsche Post nach L* … und M* … transportiert und am Morgen des 11. Juli 2018 gegen 7:00 Uhr vier Mitarbeiter seines Hausmeisterservices mit dem Auto zu einer Baustelle nach K* … gebracht. Anschließend sei er zum Amtsgericht H** gefahren, um in einem Strafverfahren gegen ein Mitglied der … … als Zeuge auszusagen. Unmittelbar danach sei er mit dem Pkw in eine polizeiliche Kontrolle geraten. Er habe keinerlei Argwohn gehegt, in irgendeiner Weise in seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt zu sein und sich freiwillig zunächst einem Atemalkoholtest unterzogen, der einen Wert von 0,00 Promille ergeben habe. Außerdem habe er sich zu einem Drogenurintest bereiterklärt und sei vollkommen überrascht gewesen, als dieser positiv auf Amphetamin und Metamphetamin angeschlagen habe. Er habe den Polizeibeamten sofort die in T* … von einem Arzt verschriebenen und in einer Apotheke in Asch erworbenen Tabletten gezeigt, die er neben Medikamenten für seine Diabetes einnehme und eingenommen habe. Nachdem im Getränkehalter des Fahrzeugs eine angetrunkene Dose Jacky Cola gestanden habe, habe die Polizei gefragt, ob er auch davon getrunken habe. Dies habe der Antragsteller wahrheitsgemäß bejaht. Im Fahrzeuginneren sei schließlich auch eine Packung von in T* … erworbenen Koffeintabletten gefunden worden. Nachdem die Polizei festgestellt habe, dass 28 Stück fehlten, habe der Antragsteller auf Frage wahrheitsgemäß die Einnahme dieser Tabletten bejaht, damit aber nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass er sie „in den letzten 24 Stunden“ konsumiert habe. Mit Ausnahme der in T* … verschriebenen Schmerztabletten habe der Antragsteller wissentlich keinerlei Mittel, insbesondere keine Drogen, zu sich genommen. Die Tabletten, die der Antragsteller auch dem Bevollmächtigten gezeigt habe, hätten auf der Packung die Aufschrift Equasym Retard getragen, weshalb der Bevollmächtigte nach einer Internetrecherche zunächst davon ausgegangen sei, dass die für den Antragsteller unerklärliche Intoxikation durch diese Tabletten ausgelöst worden sei. Die Dose Jacky Cola habe ein Mitarbeiter des Hausmeisterdienstes, … … … … … … …, den der Antragsteller am 11. Juli 2018 zur Baustelle gefahren habe, unterwegs bei einem Halt an der Esso Tankstelle in Münchberg erworben, im Auto geöffnet, teilweise herumgereicht und vergessen. Der Antragsteller habe auf dem Weg zum Amtsgericht H** daraus getrunken. Deshalb sei für ihn aus heutiger Sicht die Aufnahme von Metamphetamin nur dadurch erklärbar, dass das Getränk in der Dose mit Metamphetamin versetzt worden sei. Der mit der Blutentnahme betraute Arzt habe im Rahmen der Untersuchung am 11. Juli 2018 nicht festgestellt, dass der Antragsteller nach äußerlichem Anschein unter Drogeneinfluss stehe. Alle durchgeführten Prüfungen habe der Antragsteller sicher ausgeführt. Es müsse daher unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Haaranalyse davon ausgegangen werden, dass er allenfalls unwissentlich und einmalig Metamphetamin konsumiert habe, wenn man im summarischen Verfahren zu unterstellen habe, dass seine Blutprobe positiv getestet worden sei. Nachdem der Antragsteller mit der Haaranalyse schon dokumentiert habe, dass es bei ihm jedenfalls an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit fehle, erscheine es im Hinblick auf die existenzielle Bedeutung der Angelegenheit unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt, ggf. unter Auflagen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B wiederherzustellen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2019 (BGBl I S. 430), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl I S. 218), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Metamphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage II), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069 – juris Rn 10 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt zwar nach der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die vom Antragsteller geltend gemachte unbemerkte Verabreichung von Betäubungsmitteln durch Dritte und daher deren unbewusste Einnahme stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar (BayVGH, B.v. 13.2.2019 – 11 ZB 18.2577 – juris Rn. 18; B.v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – ZfSch 2016, 175 = juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 12.2.2016 – 1 LA 261/15 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 6.3.2013 – 16 B 1378/12 – juris Rn. 4; B.v. 22.3.2012 – 16 B 231/12 – juris Rn. 6 f.; OVG RhPf, B.v. 25.1.2012 – 10 B 11430/11 – juris Rn. 3 jeweils m.w.N.). Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittel beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2019 a.a.O. m.w.N.) und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Auch hat der Senat derartige Behauptungen nur dann für beachtlich gehalten, wenn überzeugend aufgezeigt werden konnte, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk zugänglich zu machen, ferner, dass dieser selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (vgl. BayVGH, a.a.O.; B.v. 29.4.2019 – 11 CS 19.9 – juris Rn. 13). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar hat der Antragsteller geschildert, auf welche Weise ihm unbemerkt ein Betäubungsmittel verabreicht worden sein könnte, und einen Zeugen dafür benannt, dass dieser die Dose Jacky Cola erworben und in seinem Fahrzeug hat stehen lassen. Allerdings ergibt sich aus dem bloßen Aufzeigen einer Verabreichungsmöglichkeit noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dies auch geschehen ist. Unklar geblieben ist, ob der Antragsteller den von ihm benannten Zeugen auch für denjenigen hält, der das Getränk kontaminiert hat. Insbesondere aber fehlt es an Angaben zu einem Motiv dieses Zeugen oder eines anderen Mitfahrers, dem das Fahrzeug steuernden Antragsteller und den übrigen Beifahrern auf eigene Kosten Metamphetamin zu verabreichen.
Ferner hat das Verwaltungsgericht in Anbetracht der durch den Betäubungsmittelkonsum entfallenen Fahreignung des Antragstellers zu Recht das öffentliche Interesse am Schutz von Gesundheit und Leben im Straßenverkehr im Rahmen der Interessenabwägung – ungeachtet der wirtschaftlichen Folgen für den Antragsteller -höher bewertet als sein privates Interesse an der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2019 – 11 CS 18.1429 – juris Rn. 21, B.v. 7.11.2018 – 11 CS 18.435 – juris Rn. 12; B.v. 11.3.2015 – 11 CS 15.82 – juris Rn. 19; OVG Berlin-Bbg., B.v. 31.10.2018 – OVG 1 S 101.18 – juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 25.3.2003 – 19 B 186/03 – juris Rn. 42 f. m.w.N.). In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Betroffene bei der Verkehrskontrolle sichtbar unter dem Einfluss von Drogen stand.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Hierbei wurde berücksichtigt, dass sich die Beschwerde auf die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B beschränkt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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