Strafrecht

Erfolgloser Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung eines Nichtrauchers in einem Gemeinschaftshaftraum mit Rauchern

Aktenzeichen  II StVK 444/20

Datum:
5.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 37686
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVollzG § 115 Abs. 3

 

Leitsatz

1.  Ein Antrag auf Feststellung, dass die Unterbringung eines Inhaftierten in einer Raucherzelle rechtswidrig gewesen sei, scheitert an dem nach § 115 Abs. 4 StVollzG erforderlichen Feststellungsinteresse, wenn die Unterbringung weder anhaltende nachteilige Auswirkungen hatte noch eine Wiederholungsgefahr durch die erneute Unterbringung in einer entsprechenden Zelle droht.  (Rn. 5 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
2.  Hat der Antragsteller über ein Jahr nach Beendigung der beanstandeten Unterbringung mit dem Feststellungsantrag gewartet und außergerichtlich diesbezüglich gestellte Anträge zurückgenommen, so fehlt auch das entsprechende Rechtsschutzbedürfnis.  (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom … wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf … festgesetzt

Gründe

I.
Der Antragsteller befindet sich in der JVA A., das Strafende ist für den … vorgemerkt.
Mit Schreiben vom …, hier eingegangen am …, hat der Antragsteller die Feststellung beantragt, dass die Zuweisung einer Raucherzelle durch die JVA N. am … rechtswidrig gewesen sei.
Die Vollzugsbehörde hat zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom … Stellung genommen.
Der Antragsteller äußerte sich hierzu mit Schreiben vom …, hier eingegangen am ….
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen, denn dem Antragsteller fehlt es an dem nach § 115 Abs. 3 StVollzG i.V.m. § 112 Nr. 5 SWollzG erforderlichen Feststellungsinteresse.
Dieses Feststellungsinteresse bedeutet kein rechtliches, sondern ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Arloth, StVollzG, Kommentar, 3. Aufl. 2011, § 115 Rn. 8). Ein solches ist gegeben, wenn der diskriminierende Charakter der Maßnahme anhält, also Folgen über ihre Erledigung hinaus hat oder wenn sich die angefochtene Maßnahme später für den Antragsteller nachteilig auswirken kann oder wenn eine sich konkret abzeichnende Wiederholungsgefahr besteht.
Gründe für ein Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses unter diesen Gesichtspunkten legt der Vortrag des Antragstellers jedoch nicht nahe.
Der Antragssteller wurde nach seiner Aufnahme vom … bis zum … aus Platzgründen als Nichtraucher in einem Gemeinschaftshaftraum der JVA N. mit zwei rauchenden Mitgefangenen untergebracht. Die Kammer kann dabei keine anhaltende Wirkung der Maßnahme oder spätere nachteilige Auswirkungen im oben genannten Sinne feststellen.
Auch kann in diesem Fall eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht gesehen werden; der Verurteilte befindet sich derzeit in der zuständigen JVA A. und es sind derzeit keine Umstände bekannt, die eine Rückverlegung in naher Zukunft begründen könnten. Doch selbst wenn der Verurteilte doch wieder nach Nürnberg zurückverlegt werden sollte, kann die Kammer keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Verurteilte wieder mit Nichtrauchern untergebracht werden wird. Die generelle Möglichkeit dessen reicht hierfür nicht aus.
Darüber hinaus fehlt dem Antragsteller auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Er hatte seit mehr als einem Jahr die Möglichkeit, sich gegen die erfolgte Maßnahme zu wenden, was er letztlich auch durch seine Anträge beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz, der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth und der Bayerischen Staatskanzlei getan hat. Dass er diese – selbst vor dem Hintergrund einer Rückverlegung – wieder zurückgenommen hat, spricht dafür, dass er sogar selbst davon ausging, in diesem Zusammenhang keinen weiteren Rechtsschutz zu benötigen. Seine Auffassung, dass sein Rechtsschutzinteresse nun aufgrund der erneuten Verlegung in die JVA A. wieder aufleben soll, kann nicht geteilt werden, sondern vielmehr nur als Ausdruck seiner Verärgerung hierüber gesehen werden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 StVollzG.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Absatz 1 bis 3 GKG.


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