Strafrecht

Flucht- oder Missbrauchsbefürchtungen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 StVollzG

Aktenzeichen  203 StObWs 318/20

Datum:
21.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 29194
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BayStVollzG Art. 3 Abs. 1 lit. c, Art. 13 Abs. 2, Art. 208
StVollzG § 115 Abs. 5, § 116, § 118 Abs. 1, § 119 Abs. 4 S. 3, § 120 Abs. 1 S. 2, § 121 Abs. 1, Abs. 4
StPO § 467
GKG § 52 Abs. 1, § 60, § 65
ZPO § 114, § 115, § 119 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Beurteilung der Frage, ob Flucht- oder Missbrauchsbefürchtungen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 StVollzG bestehen, darf nicht auf bloß pauschale Wertungen abstellen, sondern hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung durch aktuelle Tatsachen belegte konkrete Anhaltspunkte darzulegen. (Rn. 22)
2. Vollzugslockerungen sind grundsätzlich auch für solche Personen zu gewähren, die aus der Haft heraus abgeschoben werden sollen. Es stellt deshalb eine verkürzte Einzelfallprüfung dar, wenn die Vollzugsbehörde im Hinblick auf Flucht- oder Missbrauchsbefürchtungen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG allein oder maßgeblich auf eine drohende Ausweisung oder Abschiebung abstellt. (Rn. 23)
3. Verwaltungsvorschriften wie Nummer 3 Abs. 1 lit. c) VV zu Art. 13 BayStVollzG entbinden die Vollzugsbehörde nicht von der Prüfung des Einzelfalles. (Rn. 24)

Verfahrensgang

2 NöStVK 235/20 2020-06-05 Bes LGAUGSBURG LG Augsburg

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen werden der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen vom 5. Juni 2020 und der Bescheid der Justizvollzugsanstalt Kaisheim vom 13. März 2020 aufgehoben.
2. Die Justizvollzugsanstalt Kaisheim wird verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu verbescheiden.
3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
4. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
5. Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe

Gründe

I.
Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Kaisheim.
Mit Antrag vom 05.01.2020 hat der Beschwerdeführer Vollzugslockerungen in Form einer Außenbeschäftigung (Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayStVollzG) beantragt.
Die Justizvollzugsanstalt Kaisheim hat diesen Antrag mit Bescheid vom 13.03.2020, eröffnet am 19.03.2020, wegen Flucht- und Missbrauchsbefürchtungen (Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG) abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass (als negativer Faktor) der Beschwerdeführer zum Haftantritt habe festgenommen werden müssen und dass die Ausländerbehörde, die gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung verfügt habe und eine Abschiebung nach Eintritt der Vollziehbarkeit plane, beim Beschwerdeführer von einer erhöhten Fluchtgefahr ausgehe.
Mit Schreiben vom 23.03.2020, bei Gericht eingegangen am 25.03.2020, hat der Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und u.a. ausgeführt, dass er sich zum Haftantritt selbst gestellt habe und eine Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht aufgrund konkreter Umstände festgestellt worden sei. Die Justizvollzugsanstalt Kaisheim hat hierauf mit Schreiben vom 13.05.2020 erwidert und ergänzt, dass nach Nummer 3 Abs. 1 lit. c) VV zu Art. 13 BayStVollzG vollzugslockernde Maßnahmen im Falle einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes ausgeschlossen seien. Der Beschwerdeführer bestreitet im Schreiben vom 28.05.2020, dass eine vollziehbare Ausweisungsverfügung vorliege. Auf die genannten Schreiben und Anlagen dazu wird jeweils Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 05.06.2020 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23.03.2020 unter Bezugnahme auf die vollständig zitierte Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Kaisheim vom 13.05.2020 zurückgewiesen. Die Justizvollzugsanstalt Kaisheim sei von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Der Beschwerdeführer betreibe vor allem Rechtstheorie.
Gegen diesen ihm am 15.06.2020 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer im Wege der Video-Konferenz am 15.07.2020 zu Protokoll des Amtsgerichts Nördlingen Rechtsbeschwerde erhoben, verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Auf die Begründung dieser Rechtsbeschwerde wird Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt mit Schreiben vom 27.07.2020, die Rechtsbeschwerde als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zu verwerfen.
Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 17.08.2020 samt Anlagen ergänzend vorgetragen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
1. Gegenstand der Entscheidung des Senats ist ausschließlich der von der Justizvollzuganstalt Kaisheim am 13.03.2020 abgelehnte Antrag des Beschwerdeführers vom 05.01.2020 auf Gewährung einer Außenbeschäftigung, nicht jedoch alle weiteren vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren gestellten Anträge, über die die Strafvollstreckungskammer noch gar nicht erstinstanzlich entschieden hat.
2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1 StVollzG statthaft und nach Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 118 Abs. 1 StVollzG auch form- und fristgerecht eingelegt (zur Zulässigkeit der Aufnahme der Rechtsbeschwerde durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts im Wege der audiovisuellen Übertragung der Erklärung des Strafgefangenen vgl. BayObLG, Beschluss vom 06.08.2019, Az.: 203 StObWs 892/19, juris Rn. 14). Es ist geboten, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
III.
Der Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache der Erfolg nicht zu versagen, da (1.) die Strafvollstreckungskammer das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, (2.) die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auf einer mangelhaften Tatsachengrundlage beruht und (3.) die Justizvollzugsanstalt das Bestehen einer Flucht- und Missbrauchsgefahr i.S.d. Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG fehlerhaft beurteilt hat.
1. Die Strafvollstreckungskammer hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
Sie hatte diesem mit Verfügung vom 22.05.2020, ausgeführt am 23.05.2020, eine Frist zur Stellungnahme zum Schreiben der Justizvollzugsanstalt Kaisheim vom 13.05.2020 von 3 Wochen gesetzt. Der Beschwerdeführer hat zwar bereits am 28.05.2020 erwidert. Bei Erlass des Beschlusses am 05.06.2020 war die Stellungnahmefrist jedoch noch nicht abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat vor Zustellung des Beschlusses am 15.06.2020 mit Schreiben vom 05.06.2020, eingegangen am 12.06.2020, noch innerhalb der Stellungnahmefrist seine Ausführungen umfangreich ergänzt. Dieses Schreiben hat die Strafvollstreckungskammer nicht mehr berücksichtigt.
Eine Heilung dieses Verstoßes ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr möglich (Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 115 Rn. 4).
2. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Aufklärungspflicht (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, § 244 Abs. 2 StPO) verletzt; ihre tatsächlichen Feststellungen sind mangelhaft.
Die Strafvollstreckungskammer darf im gerichtlichen Verfahren den tatsächlichen Sachverhalt, von dem die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist, und deren Ausführungen nicht ungeprüft ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn deren Sachverhaltsdarstellung vom Beschwerdeführer bestritten wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.04.2020, Az.: 2 BvR 1935/19, juris Rn. 30; KG, Beschluss vom 23.08.2019, Az.: 2 Ws 125/19 Vollz, juris Rn. 60).
Diesen Anforderungen genügt der Beschluss vom 05.06.2020 nicht. Die Strafvollstreckungskammer hat sich bei ihrer Entscheidung ohne weitere Überprüfungen nur mit der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Kaisheim vom 13.05.2020 begnügt. Sie hat nicht die streitigen Umstände aufgeklärt, ob sich der Beschwerdeführer zum Haftantritt selbst gestellt hat oder verhaftet werden musste und ob bereits eine vollziehbare Ausweisungsverfügung vorliegt.
3. Schließlich leidet die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt Kaisheim hinsichtlich des Bestehens einer Flucht- und Missbrauchsgefahr i.S.d. Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG an Beurteilungsfehlern.
a) Die Gewährung von Lockerungen gemäß Art. 13 Abs. 1 BayStVollzG steht im Ermessen der Vollzugsbehörde. Der Gefangene hat insoweit keinen Rechtsanspruch, wohl aber einen Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch (ganz herrschende Meinung; vgl. nur Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 11 Rn. 3). Da die Justizvollzugsanstalt somit berechtigt war, nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, kann ihre Entscheidung von gerichtlicher Seite lediglich auf Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG i.V.m. Art. 208 BayStVollzG überprüft werden (Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 13 ff. m.w.N.).
Nach Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG dürfen Lockerungen des Vollzugs wie eine Außenbeschäftigung nur angeordnet werden, wenn keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht. Hinsichtlich der unbestimmten Rechtsbegriffe der Flucht- und Missbrauchsgefahr steht der Vollzugsbehörde ein wiederum gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (ebenfalls ganz herrschende Meinung; s. Arloth/Krä, a.a.O., § 11 Rn. 10; § 115 Rn. 16).
b) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden (Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.09.2019, Az.: 2 BvR 650/19, juris Rn. 21; Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.09.2019, Az.: 2 BvR 681/19, juris Rn. 18; Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.09.2019, Az.: 2 BvR 1165/19, juris Rn. 17, Rn. 19), dass die Vorschriften über Vollzugslockerungen bzw. vollzugsöffnende Maßnahmen der Wiedereingliederung der Gefangenen dienen und deshalb dessen durch Art. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes Resozialisierungsinteresse dienen. Aufgrund dieser Bedeutung darf sich die Justizvollzugsanstalt, wenn sie vollzugslockernde Maßnahmen versagt, nicht auf bloße pauschale Wertungen oder auf den Hinweis einer abstrakten Flucht- oder Missbrauchsgefahr beschränken, sondern hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere durch aktuelle Tatsachen belegte Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren.
Dabei sind Vollzugslockerungen grundsätzlich auch für solche Gefangene, die aus der Haft heraus abgeschoben werden sollen, zu gewähren, da das Resozialisierungsgebot nicht allein dem (inner) staatlichen Interesse an einer künftigen Straffreiheit des Verurteilten dient, sondern vor allem auch dessen Grundrechte schützt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2012, Az.: 2 BvR 2025/12, juris Rn. 3). Deshalb ist allgemein anerkannt, dass es in der Regel eine verkürzte Einzelfallprüfung darstellt, wenn die Vollzugsbehörde allein oder maßgeblich auf eine drohende Ausweisung oder Abschiebung abstellt, ohne sich mit den konkreten Lebensumständen des Gefangenen und seiner Angehörigen auseinanderzusetzen (OLG Celle, NStZ 2000, 615; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 350; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 11 Rn. 11; Laubenthal in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. Abschn. E Rn. 147; Schwind in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. Kapitel 10 Abschn. C Rn. 59).
Nummer 3 Abs. 1 lit. c) VV zu Art. 13 BayStVollzG steht dem nicht entgegen. Verwaltungsvorschriften entbinden die Vollzugsbehörde nämlich nicht von einer Prüfung des Einzelfalles und binden die Gerichte ohnehin nicht (OLG Celle, NStZ 2000, 615; ständige Rechtsprechung, vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 11 Rn. 11, Rn. 14 mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Kommentarliteratur).
c) Vorliegend hat die Justizvollzugsanstalt ihre Ablehnung einer Außenbeschäftigung des Beschwerdeführers im Bescheid vom 13.03.2020 maßgeblich damit begründet, dass gemäß Auskunft der Ausländerbehörde, die gegen den Gefangenen eine Ausweisung verfügt habe und eine Abschiebung nach Eintritt der Vollziehbarkeit plane, von einer erhöhten Fluchtgefahr ausgegangen werden müsse. Dieser Bescheid lässt besorgen, dass die Vollzugsbehörde die Auffassung der Ausländerbehörde, beim Beschwerdeführer müsse allein schon unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten von einer erhöhten Fluchtgefahr ausgegangen werden, ungeprüft übernommen hat.
In ihrer Stellungnahme vom 13.05.2020 weist die Justizvollzugsanstalt Kaisheim darauf hin, dass gemäß Nummer 3 Abs. 1 lit. c) VV zu Art. 13 BayStVollzG eine Außenbeschäftigung bei Gefangenen, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen, ausgeschlossen ist. Diese Stellungnahme lässt besorgen, dass die Vollzugsbehörde die VV zu Unrecht als bindend ansieht (wobei bislang ungeklärt ist, ob überhaupt eine vollziehbare Ausweisungsverfügung vorliegt; s. oben 2.).
Im Bescheid vom 13.03.2020 werden zwar eine Reihe von positiven (Geständnis, zweite Haft, keine Betäubungsmittelproblematik, keine Alkoholproblematik, Täter-Opfer-Ausgleich, Teilnahme an allgemeiner Deliktsgruppe) und negativen (Festnahme, vorhergehende Untersuchungshaft, strafrechtlich mehrfach und einschlägig vorbelastet (hauptsächlich Fahren ohne Fahrerlaubnis, aber auch Betrug), Straftaten während einschlägiger Bewährung, aktuell Bewährungswiderruf notwendig, hohe Rückfallgeschwindigkeit) Faktoren aufgelistet (wobei auch ungeklärt ist, ob sich der Beschwerdeführer zum Haftantritt selbst gestellt hat oder verhaftet werden musste; s. ebenfalls oben 2.), diese aber nicht im einzelnen bewertet. Vielmehr wird lediglich pauschal ein Überwiegen der negativen Merkmale behauptet. Dabei ist insbesondere auch festzustellen, dass die negativen Faktoren ausschließlich das zurückliegende strafrechtliche Vorleben des Beschwerdeführers betreffen und nicht sein anschließendes Verhalten im Vollzug. Erforderlich ist es dagegen, ganz konkrete und durch aktuelle Tatsachen belegte Anhaltspunkte darzulegen – auch bezüglich der konkreten Lebensumstände des Gefangenen und seiner Angehörigen -, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu rechtfertigen.
4. Nach alledem ist die Sache nicht nach Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, sondern es ist gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG zu verfahren.
IV.
1. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, § 467 StPO.
2. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf den §§ 60, 65, 52 Abs. 1 GKG.
V.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den mittellosen Beschwerdeführer beruht auf § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. Art. 208 BayStVollzG, §§ 114, 115, 119 Abs. 1 ZPO.


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