Strafrecht

Führungsaufsicht – Elektronische Aufenthaltsüberwachung ohne Ge- und Verbotszonen

Aktenzeichen  3 Ws 806/17, 3 Ws 807/17, 3 Ws 808/17, 3 Ws 809/17

Datum:
18.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 138036
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12, § 68f

 

Leitsatz

1 Die Anordnung des Entfallens der Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 2 StGB erfordert eine höhere Wahrscheinlichkeit für ein künftig straffreies Leben als § 57 StGB. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist auch ohne Ge- und Verbotszonen zulässig. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 LL StVK 203/14 2017-09-11 Bes LGAUGSBURG LG Augsburg

Tenor

Die sofortige und die einfache Beschwerde des Verurteilten R. R. J. gegen den Beschluss der 1. auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Landsberg am Lech vom 11. September 2017 werden kostenfällig als unbegründet verworfen.

Gründe

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil der Jugendkammer des Landgerichts München II vom 18.03.2009 – 3 Ws 806/17 – Seite 2, rechtskräftig seit diesem Tag, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 tatmehrheitlichen Fällen, in 5 Fällen hiervon jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in weiteren 9 Fällen hiervon jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 8 tatmehrheitlichen Fällen, in 3 Fällen hiervon jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Verhängung von Sicherungsverwahrung wurde vorbehalten. Nach vorangegangener Untersuchungshaft vom 11.06.2008 bis 17.03.2009 verbüßt der Verurteilte diese Strafe seit 18.03.2009. Der Zwei-Drittel-Zeitpunkt war am 10.10.2014 erreicht, das Strafende ist auf den 10.12.2017 vorgemerkt.
Mit Urteil vom 31.01.2014, rechtskräftig seit 08.02.2014, hat die Jugendkammer des Landgerichts München II den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil vom 18.03.2009 aufgehoben.
Aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens des Sachverständigen Dr. W. L. vom 01.08.2016 hat die 1. auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Landsberg am Lech mit Beschluss vom 16.12.2016, rechtskräftig seit 23.02.2017, die Bewilligung von Reststrafenbewährung nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln abgelehnt und eine Sperrfrist für ein weiteres Reststrafengesuch von 6 Monaten ausgesprochen. In ihrer Stellungnahme vom 30.03.2017 sprach sich die Justizvollzugsanstalt L. … gegen ein Entfallen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und für deren Dauer von 5 Jahren aus. Zudem wurde die Erteilung von Weisungen (§ 68 b Abs. 1 u. Abs. 2 StGB) angeregt, insbesondere die Weisung hinsichtlich der elektronischen Überwachung des Aufenthalts gemäß § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB.
Mit Beschluss vom 02.08.2017, rechtskräftig seit 19.08.2017, lehnte die 1. auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Landsberg am Lech erneut die Bewilligung von Reststrafenbewährung ab und sprach eine Sperrfrist von 4 Monaten für ein weiteres Reststrafengesuch aus.
Am 26.07.2017 fand eine Fallkonferenz hinsichtlich des Einsatzes der elektronischen Aufenthaltsüberwachung statt. Auf den Inhalt des Protokolls hierüber wird Bezug genommen. Mit Verfügung vom 08.08.2017 sprach sich auch die Staatsanwaltschaft München II für ein Nichtentfallen der Führungsaufsicht und deren Dauer von 5 Jahren sowie für die Erteilung von Weisungen (§ 68 b Abs. 1 u. 2 StGB) aus, insbesondere auch für die elektronische Überwachung des Aufenthalts. In Anwesenheit seines Verteidigers wurde der Verurteilte am 29.08.2017 von der Strafvollstreckungskammer zur Führungsaufsicht und deren Ausgestaltung mündlich angehört.
Mit Beschluss vom 11.09.2017 stellte die Strafvollstreckungskammer fest, dass die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt und deren Dauer 5 Jahre beträgt (Ziffer 1.), unterstellte den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und der Führungsaufsichtsstelle (Ziffer 2.), und erteilte in Ziffern 3. und 4. strafbewehrte Weisungen gemäß § 68 b Abs. 1 StGB bzw. nicht strafbewehrte Weisungen gemäß § 68 b Abs. 2 StGB.
Insbesondere wurde der Verurteilte in Ziffer 3. q) angewiesen, sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthalts erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig in betriebsbereiten Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Gegen den ihm am 14.09.2017 zugestellten Beschluss legte der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 14.09.2017, bei Gericht eingegangen an diesem Tag, sofortige Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 17.09.2017 und mit Verteidigerschriftsatz vom 17.10.2017 begründete der Verurteilte sein Rechtsmittel. Die Strafvollstreckungskammer half mit Verfügung vom 26.09.2017 der Beschwerde gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht nicht ab.
II.
1. Das Rechtsmittel des Verurteilten gegen die Feststellung des Nichtentfallens der Führungsaufsicht ist als sofortige Beschwerde statthaft und zulässig (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Anordnung des Entfallens der Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 2 StGB erfordert eine höhere Wahrscheinlichkeit für ein künftig straffreies Leben als § 57 StGB (Fischer StGB 64. Aufl. § 68 f Rn. 9). Da dem Beschwerdeführer jedoch mit Beschlüssen der Strafvollstreckungskammer vom 16.12.2016 und vom 02.08.2017 schon die zwingend für eine bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erforderliche positive Prognose nicht gestellt werden konnte und auch der Sachverständige Dr. W. L. in seinem Gutachten vom 01.08.2016 aufgrund der nach wie vor bestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers die Bewilligung von Reststrafenbewährung nicht hat empfehlen können, ist der Senat in Übereinstimmung mit den zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Beschluss der Auffassung, dass für eine Anordnung des Entfallens der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 2 StGB kein Raum ist.
2. Das Rechtsmittel ist als einfache Beschwerde gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht statthaft und zulässig (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1, 306 Abs. 1 StPO), hat in der Sache jedoch ebenfalls keinen Erfolg.
Dabei prüft der Senat gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO lediglich die Gesetzmäßigkeit. Gesetzwidrig wäre eine zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht getroffene Anordnung, insbesondere eine Weisung dann, wenn sie in der angewendeten Vorschrift keine ausreichende Rechtsgrundlage hätte, Ermessensmissbrauch vorläge, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und/oder der Bestimmtheitsgrundsatz nicht eingehalten wären (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 453 Rn. 12).
Soweit sich der Verurteilte gegen die Weisung gemäß § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB, also die elektronische Aufenthaltsüberwachung, wendet, wird vollumfänglich Bezug genommen auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Beschluss vom 11.09.2017 hierzu. Die Voraussetzungen des § 68 b Abs. 1 Satz 3 StGB liegen sämtlich vor. Insbesondere hat sich die Grundhaltung des Beschwerdeführers trotz der Teilnahme an der sozialtherapeutischen Therapie nicht wesentlich geändert, er weist nach wie vor ein Verhalten auf, das manipulativ, rücksichtslos und ohne Bedenken hinsichtlich der berechtigten Interessen anderer ausschließlich die eigenen Vorstellungen durchzusetzen sucht. Soweit sich der Verurteilte auf vorangegangene Gutachten beruft, sind diese nicht aussagekräftig, da den betreffenden Sachverständigen nicht bekannt war, dass der Verurteilte wahrheitswidrig den Aufenthalt seiner Tochter bei seiner Schwester verschwiegen hat, ausschließlich zu dem Zweck, weiterhin Lockerungen zu bekommen, also aus krass eigensüchtigen Gründen und ohne Rücksicht darauf, dass die Tochter deswegen dauerhaft ihr Zuhause bei seiner Schwester verlassen musste. Wegen dieses Verhaltens wurde der Beschwerdeführer am 08.04.2016 von der sozialtherapeutischen Abteilung in der Justizvollzugsanstalt L. … verwiesen.
Es kann auch keine Rede davon sein, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung den Beschwerdeführer nicht von möglichen weiteren einschlägigen Straftaten abhalten kann. Durch die Datenverwendung gemäß § 463 a Abs. 4 Satz 2 StPO muss sich der Beschwerdeführer bewusst sein, dass sein Aufenthaltsort jederzeit festgestellt werden kann, wodurch weitere einschlägige Sexualdelikte durch ihn bestmöglichst verhindert werden können und der Schutz potentieller neuer Opfer gewahrt wird. Deshalb ist auch in der Bundestagsdrucksache zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung ausdrücklich erwähnt, dass eine solche auch ohne Ge-und Verbotszonen zulässig ist. Zwar hat sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keine Zufallsopfer gesucht, sondern hatte zu seinen Tatopfern familiäre Bindungen (Tochter und Sohn) bzw. ein Vertrauensverhältnis (Junge aus der Nachbarschaft). Es ist jedoch nicht fernliegend, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen manipulativen und eigennützigen Verhaltensweisen sehr schnell wieder ein Vertrauensverhältnis zu einem ihm bis dato unbekannten möglichen Opfer aufbaut.
Von der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist auch nicht deswegen abzusehen, weil die Nachteile nach Auffassung des Beschwerdeführers für ihn bei Weitem überwiegen. Aufgrund der Schwere und der Anzahl der abgeurteilten Taten, seiner nach wie vor bestehenden Gefährlichkeit, der Besonderheiten seines Falles, insbesondere des Verschweigens des Aufenthalts der Tochter (erneutes Täterverhalten) und einer bisher nicht eingetretenen wesentlichen Änderung seiner Grundhaltung, muss der Beschwerdeführer diese Nachteile in Kauf nehmen, die zur Verhinderung künftiger einschlägiger Straftaten und zum Schutz potentieller Opfer unerlässlich sind. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass gemäß § 68 d Abs. 2 Satz 1 StGB spätestens vor Ablauf von 2 Jahren eine Überprüfung dieser Weisung durchzuführen ist. Es bleibt daher bis zu dieser Überprüfung abzuwarten, ob durch die angeordneten sonstigen (Therapie-) Weisungen eine entscheidungserhebliche Reduzierung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erreicht werden kann.
Schließlich musste vor der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch kein erneutes Sachverständigengutachten erholt werden, da das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. L. vom 01.08.2016 noch aktuell ist.
Unter den beim Beschwerdeführer obwaltenden speziellen Umständen ist die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verhältnismäßig und unerlässlich.
Auch alle anderen erteilten Weisungen nach § 68 b Abs. 1 und 2 StGB sind nicht zu beanstanden. Die 3-Tages-Frist in Ziffer 3 a könnte bei Bedarf und entsprechendem Nachweis verlängert werden (§ 68 d Abs. 1 StGB). Die Örtlichkeiten in Ziffer 3 e sind hinreichend genau bezeichnet, zumal es Gästen eben nicht nahezu überall ermöglicht wird, sich in das Internet einzuwählen.
Schließlich stellen sämtliche erteilten Weisungen keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Beschwerdeführers (§ 68 b Abs. 3 StGB). Die aufgrund der Führungsaufsicht und deren Ausgestaltung eintretenden Einschränkungen seiner Lebensführung hat der Beschwerdeführer wegen der Anzahl und Schwere seiner Taten und wegen seines Nachtatverhaltens hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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