Strafrecht

Gesamtstrafenbildung bei einer Serientat: Begründung der erheblichen Überschreitung der Einsatzstrafe

Aktenzeichen  5 StR 541/09

Datum:
28.1.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 54 StGB
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 5. August 2009, Az: 5 StR 294/09, Beschlussvorgehend LG Bautzen, 29. September 2009, Az: 250 Js 15663/07 – 1 KLs, Urteilvorgehend LG Bautzen, 29. April 2009, Az: 250 Js 15663/07 – 1 KLs, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 29. September 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Gesamtstrafe unterliegt ungeachtet der Reduzierung um ein Jahr denselben Bedenken, die dem Senatsbeschluss vom 5. August 2009 in dieser Sache zugrunde liegen.
Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Gesamtstrafausspruch – sowie über die Kosten der Revision – wird die Sache nunmehr an das Landgericht Dresden zurückverwiesen.
Basdorf                            Raum                           Schaal
                    König                           Bellay


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