Strafrecht

Heizung, Bescheid, Hauptverhandlung, Gefahr, Landratsamt, Bezirks-Schornsteinfeger, Zugang, Mahnkosten, Zahlung, Zeuge, Sperrung, Haus, Anlage, Netzanschluss, Gefahr im Verzug, ohne Auftrag, Aussage gegen Aussage

Aktenzeichen  155 C 3415/19

Datum:
26.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42162
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.549,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.02.2017 sowie 10,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.549,38 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht München sachlich gem. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG und sachlich gem. §§ 12, 13 ZPO bzw. § 28 NDAV.
II. Der weitere, nach Ablauf des 12.03.2020 eingegangene Schriftsatz der Beklagtenseite vom 23.03.2020 war betreffend das dortige tatsächliche Vorbringen und Anträge nicht mehr berücksichtigungsfähig, § 296a ZPO, vgl. auch BeckOnline Kommentar zur ZPO, Stand 01.01.2020, § 128 Rn. 29; Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 128, Rn. 38 f. Die mit Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 12.02.2020 (Bl. 99/100) beantragte Fristverlängerung war entsprechend dem gesonderten Beschluss vom 25.03.2020 abzulehnen.
Eine Wiedereröffnung der Hauptverhandlung war nicht veranlasst, § 156 ZPO.
Im Hinblick auf den fristgemäß eingegangenen und berücksichtigungsfähigen Schriftsatz der Beklagtenseite vom 12.03.2020 war eine gesonderte Fristgewährung für die Klagepartei gem. § 283 ZPO nicht erforderlich, da der Klage auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes stattzugeben war.
III. Die Klage ist auch begründet.
1. Der streitgegenständliche Hauptsachebetrag steht der Klagepartei jedenfalls vor dem Hintergrund einer Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 675, 679, 683 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 8, 24 NDAV zu.
a. Betreffend den Anspruch dem Grunde nach ist das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Stilllegung die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NDAV vorgelegen haben, nämlich eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert und damit ein öffentliches Interesse an der Beseitigung des Zustands.
Die unmittelbare Gefahr ergibt sich vorliegend daraus, dass zur Überzeugung des Gerichts die letzte Feuerstättenschau im Jahr 2011 durchgeführt wurde, am 09.09.2016 eine erneute Feuerstättenschau nicht durchgeführt werden konnte, der Zugang zum Gasanschluss aufgrund von Zuständen vor Ort nicht möglich war, der Beklagte nach seiner eigenen Einlassung bekannte zugangsbeschränkende Umstände nicht beseitigt, vielmehr Zugangsbeschränkungsmaßnahmen selbst ergriffen und darüber hinaus an dem Gashauptanschluss Manipulationen vorgenommen hat, indem er diesen selbst abgedreht haben will. Betroffen von diesen Umständen sind sowohl der Beklagte und das gegenständliche Einfamilienhaus, wie auch die weiteren Personen und Häuser in dem gegenständlichen Sechsspänner. Eine Gefahr kann sich insbesondere insoweit ergeben, als aufgrund der Umstände im Brandfall, sei es auch betreffend ein anderes Haus des Sechsspänners, eine kurzfristige und sachgemäße Absperrung des Gasanschlusses i.S.d. § 8 NDAV im Haus des Beklagten nicht möglich gewesen wäre.
Dies ergibt sich vorliegend insbesondere aufgrund der glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugen, des zuständigen Bezirks-Kaminkehrers Herrn H. und des Zeugen G. im Termin vom 06.02.2020 (Protokoll Blatt 88-97) sowie auch aufgrund der Einlassungen des Beklagten selbst.
aa. Der Zeuge H. hat angegeben, dass am 09.09.2016 er mit dem Herrn M. vom Landratsamt München vor Ort bei dem Beklagten gewesen sei, wobei man einen entsprechenden Bescheid dabei gehabt habe, um die Feuerstättenschau durchzuführen. Weiter hat der Zeuge nachvollziehbar dargestellt, dass auf Klingeln und Klopfen ein Zugang zu dem gegenständlichen Anwesen nicht möglich gewesen sei, sodass man sich mittels Schlüsseldienstes habe Zutritt verschaffen müssen. Obwohl man mit 4 Polizeibeamten vor Ort gewesen sei, habe der Beklagte während dieser Zeit bei der Polizei angerufen, um einen Einbruchsversuch zu melden. Der Zeuge hat weiter dargestellt, dass bereits nach Öffnung der Haustüre diese lediglich 20-30 cm habe aufgeschoben werden können, da eine Menge Pakete und Papier und sonstige Gegenstände im Windfang gewesen seien. Weiter hat der Zeuge dargestellt, dass im Hinblick auf den Treppenaufgang und die im Keller befindliche Anlage ein Abgang zum Keller nicht möglich gewesen sei, da dort Kisten, Papier und Tüten vorhanden gewesen seien und alles völlig zugestellt gewesen sei. Der Haupthahn sei daher nicht zugänglich gewesen. Der Beklagte habe auch von oben im Haus gerufen, dass man das Haus verlassen solle, was der Zeuge auch gemacht habe, da er vor dem Beklagten aufgrund entsprechender Mitteilungen durch Polizisten im Zusammenhang mit vorherigen Vorfälle mit dem Beklagten Angst gehabt habe. Eine Feuerstättenschau habe vor diesem Hintergrund nicht durchgeführt werden können. Er selbst als Kaminkehrer dürfe nur vorläufige Notsicherungsmaßnahmen anordnen, endgültige Maßnahmen seien lediglich über das Landratsamt möglich. Im Hinblick auf die Anlage K1a sei jedoch mit dem Zeugen M. und auch mit dem Zeugen G. telefonisch über das weitere notwendige Vorgehen gesprochen worden sei. Mangels Zugangsmöglichkeit im Haus habe dort weder eine Außerbetriebnahme noch eine Stilllegung erfolgen können.
Der Zeuge hat weiter angegeben, dass aus seiner Sicht in jedem Falle Gefahr im Verzug bestanden habe, da seit 2011 keine Prüfung der Feuerstelle mehr möglich gewesen sei und somit konkrete Gefahr sowohl für den Beklagten als auch für die Nachbarn bestanden habe. Eine Außerbetriebnahme bzw. Stilllegung im Haus selbst sei nicht möglich gewesen, da man dort nicht bis in den Keller habe vordringen können. Der Zeuge hat weiter bestätigt, dass durch die Kappung des Gasanschlusses an der Grundstücksgrenze die Gefahr im Verzug beseitigt worden sei. Weiter hat der Zeuge dargestellt, dass bei einer Feuerstättenschau die Abgasanlage im ganzen Haus von oben bis unten besichtigt werden müsse, da die gesamte Anlage nicht vom Dach aus geprüft werden könne. Der Zeuge hat weiter dargestellt, dass eine Prüfung der Feuerstätte selbst wie auch eine Kaminwannenprüfung von außen nicht möglich sei.
Das Gericht hat vorliegend keinerlei Anlass, an den Darstellungen des Zeugen, der auf Antrag der Beklagtenseite seine Angaben eidlich bestätigt hat, zu zweifeln. Belastungstendenzen waren für das Gericht nicht festzustellen. Der Zeuge hat die mit dem Beklagten bestehenden Differenzen gegenüber dem Gericht bestätigt, somit auch etwaige Interessenlagen offengelegt. Darüber hinaus war die Darstellung für sich genommen vollständig schlüssig und wurde auch von Beklagtenseite im Rahmen der informatorischen Anhörung im Termin insoweit bestätigt, als mitgeteilt wurde, dass tatsächlich Gegenstände auf der Kellertreppe vorhanden waren. Zudem hat der Beklagte selbst schriftsätzlich ausgeführt, im Zugang zum Haus beschränkende Maßnahmen vorgenommen zu haben.
bb. Der Zeuge G. hat angegeben, dass man den Gasanschluss an der Grundstücksgrenze habe trennen müssen, da dies im Gebäude selbst aus Gründen der fehlenden Zugänglichkeit nicht möglich gewesen sei. Im Brandfalle wären mehrere Gebäudeteile betroffen gewesen, da es sich um einen Mehrspänner gehandelt habe. Der Zeuge hat weiter ausgeführt, dass die Klagepartei über das Landratsamt, dort einen Herrn M., ein Schreiben des Kaminkehrers entsprechend der Anlage K1a erhalten habe. Dies sei die Grundlage für die gegenständliche Maßnahme gewesen. Betreffend die Stilllegung sei zunächst versucht worden, einen Zugang zum Haus selber zu finden. Da es für die Mitarbeiter vor Ort jedoch nicht möglich gewesen sei, Zutritt zu erlangen, sei der Anschluss an der Grundstücksgrenze gesperrt worden. Die Mitarbeiter vor Ort hätten ihm mitgeteilt, dass sie geklingelt hätten und dann nicht geöffnet worden wäre. Die tatsächlichen Kosten für eine derartige Stilllegung hätten zum damaligen Zeitpunkt knapp 2000 € netto betragen.
Auch insofern hat das Gericht keinen Anlass, an den Angaben des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge hat seine Angaben zur Sache beeidet. Selbst wenn der Zeuge betreffend die zeitliche Abfolge der von ihm geschilderten Ereignisse etwa betreffend ein Telefonat mit dem Beklagten dargestellt hat, dass diese nicht mehr ausreichend sicher eingeordnet werden können, sind die Angaben zum Kerngeschehen vollständig schlüssig und nachvollziehbar. Darüber hinaus decken diese sich mit den Angaben des glaubwürdigen Zeugen H. und den Ausführungen in der Anlage K1a sowie dem Bericht betreffend die Feuerstättenbeschau vom 09.09.2016.
cc. Die Darstellungen der Zeugen werden im Übrigen in der Anlage K1a, die unmittelbar im Zusammenhang mit der gescheiterten Feuerstättenschau am 09.09.2016 erstellt wurde, sowie den vom Zeugen H. im Termin zu Protokoll gegebenen Bericht zu der gegenständlichen Feuerstättenschau bestätigt. Hier ergibt sich, dass der zuständige Bezirksschornsteinfeger, der Zeuge H. die vorläufige sofortige Stilllegung bzw. Außerbetriebnahme der Gasfeuerstätten als Sicherungsmaßnahme angeordnet hat. Ausgeführt wird dort, dass aufgrund von Bescheiden des Landratsamtes München vom 21.04.2016, 11.08.2016 und 09.09.2016 eine Feuerstättenschau durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt werden sollte, der Zugang zur Feuerungsanlage, Abgasversorgungsleitungen, Gaszähler und Hauptabsperreinrichtung durch örtliche Zustände nicht möglich gewesen ist. Weiter wird dort bestätigt, dass ein Zugang zur Hauptabsperreinrichtung aufgrund der Umstände vor Ort nicht möglich war.
dd. Die Einwände der Beklagtenseite, dass aufgrund des Umstands, dass er selbst die Hauptsperreinrichtung abgedreht habe, keine Gefahr bestanden habe, verfangen nicht. Bei Wahrunterstellung würde dieser Umstand aus Sicht des Gerichts vielmehr das Bestehen einer Gefahr bestätigen, da der Beklagte entgegen § 8 Abs. 1 NDAV Manipulationen am Anschluss vorgenommen hat, die ausschließlich dem Netzbetreiber vorbehalten sind. Vor diesem Hintergrund sind auch die Einlassungen des Beklagten zu einer vermeintlichen ausreichenden Qualifikation entsprechende Maßnahmen mit dem erforderlichen Sicherheitsniveau durchzuführen unbeachtlich. Auch die Vorlage eines etwaigen Messprotokolls betreffend die Dichtigkeit ist insoweit nicht entscheidungserheblich. Betreffend ein angebliches Telefonat insoweit mit einem Mitarbeiter der Klagepartei ist das Vorbringen zum einen unsubstantiiert, weil schon weder der Zeitpunkt des angeblichen Telefonats noch der Mitarbeiter von Beklagtenseite angegeben wurden, zum anderen wäre aufgrund der eindeutigen Regelung in § 8 NDAV eine entsprechende, fehlerhafte Auskunft unbeachtlich. Weiter verfängt auch der Einwand nicht, dass aufgrund der fehlenden Sachkunde des Zeugen H. Sicherheitsbedenken bestanden hätten, da es sich hier um den zuständigen Bezirks-Schornsteinfeger handelt, der offenbar auch nicht aufgrund der Eingaben des Beklagten aufgrund fehlender Sachkunde von den zuständigen Behörden ersetzt wurde. Betreffend den Umstand einer angeblichen Beschädigung der Heizungsanlage durch den Zeugen H. steht Aussage gegen Aussage, ohne, dass aus Sicht des Gerichts Gründe gegeben wären, den Angaben des Beklagten Vorrang zu geben.
Völlig unbeachtlich, da nicht entscheidungserheblich, ist vor diesem Hintergrund die Frage, ob von Klägerseite gegenüber dem Landratsamt unzutreffenderweise mitgeteilt worden sein mag, dass der Beklagte seine Heizungsanlage illegal betreiben würde oder, ob die Feuerstättenschau am 09.09.2016 von außen (in Teilen) hätte durchgeführt werden können. Insoweit kam auch eine weitere Beweisaufnahme durch Einvernahme des Zeugen M. betreffend mögliche fehlerhafte Informationen über den illegalen Weiterbetrieb der Gasheizung mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht.
Unbeachtlich ist darüber hinaus, ob zusätzlich eine entsprechende Sperranordnung des Landratsamts München vorgelegen hat oder der Beklagte das Schreiben entsprechend der Anlage K1a bereits vor der hier gegenständlichen Klagezustellung erhalten hat, da der vom Zeugen G. zur Überzeugung des Gerichts bezeugte Umstand, dass die Klagepartei (auch) aufgrund der Anlage K1a tätig geworden ist, zur Begründung des Tätigwerdens der Klagepartei ausreichend ist. Betreffend letzteren Umstand wird die Einlassung des Beklagten bereits durch das von im selbst zu Protokoll der Hauptverhandlung übergebenen vorgerichtlichen Schreiben an die Klagepartei vom 31.01.2017 widerlegt, in welchem der Beklagte den Empfang genau dieses Schreibens bestätigt.
Soweit der Beklagte im Rahmen der informatorischen Anhörung im Termin angegeben hat, am 12.09.2016 zu Hause gewesen zu sein und er hier auf entsprechende Information betreffend die beabsichtigte Sperrung reagiert haben würde, insbesondere mit einer Verplombung des Anschlusses einverstanden gewesen zu sein, steht diese Angabe im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen G., wonach die Mitarbeiter vor Ort gerade keine Zutrittsmöglichkeit erhalten hätten. Zudem erscheinen die Angaben auch insoweit nicht nachvollziehbar, als von Beklagtenseite auch nicht dargestellt wurde, die kurz zuvor von Seiten des Zeugen H. festgestellten Zugangsbeschränkungen zum Haupthahn beseitigt zu haben. Auch stehen die Angaben im Widerspruch zu den Ausführungen des Beklagten selbst im vorgerichtlichen Schreiben vom 31.07.2017 an die Klagepartei (im Termin zu Protokoll gegeben von Seiten des Beklagten), dort Seite 2, mittlerer Absatz, wonach er selbst aufgrund des von ihm abgesperrten Haupthahns keine Gefahr sehe und daher seither es aus seiner Sicht keinen erkennbaren Bedarf für einen zwingend erforderlichen sofortigen Zugang gebe. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht der Einlassung des Beklagten insoweit keinen Glauben schenken. Eine zusätzliche telefonische Ankündigung von Maßnahmen am 12.09.2016 war vor diesem Hintergrund nicht veranlasst.
Unerheblich ist aufgrund der weiteren zur Überzeugung des Gerichts vorliegenden Umstände auch die Frage einer Dichtigkeitsprüfung des Gasanschlusses und Vorlage des entsprechenden Messprotokolls. Selbst wenn die Dichtigkeit zum Messzeitpunkt festgestellt worden wäre, ändert dies nichts an der nicht vorhandenden Zugangsmöglichkeit zum Hauptanschluss und der fehlenden Möglichkeit, die notwendige Feuerstättenbeschau durchzuführen.
b. Auch die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs dem Grunde nach, trotz dem entgegenstehenden Willen des Beklagten liegen vor, §§ 679, 683 Satz 2 BGB. Insbesondere ergibt sich betreffend die Anschlusssperrung bereits aus dem Vorliegen einer Gefahr betreffend die oben dargestellten Umstände im Zusammenhang mit §§ 8, 24 NDAV ein öffentliches Interesse. In diesem Zusammenhang ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die von der Klagepartei durchgeführte Stilllegung an der Grundstücksgrenze erforderlich und angemessen war. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen G. war den Technikern vor Ort der Zugang zum Haus selbst bereits nicht möglich, sodass die Möglichkeit einer geringschwelligeren Maßnahme zur Gefahrenabwehr zur Überzeugung des Gerichts nicht möglich war. Der Beklagte hat nach seinen eigenen Einlassungen Zugangsbeschränkungen bestätigt, sodass auch vor dem Hintergrund der von dem Zeugen H. bestätigten Gefahrenlage, lediglich die von Klägerseite gewählte Option verblieben ist, auch wenn in der Anlage K1a eine endgültige Stilllegung nicht angesprochen war. Der Zeuge H. hat insoweit jedoch ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts angegeben, er selbst könne nur vorläufige Notsicherungsmaßnahmen anordnen. Auch im Hinblick darauf, dass die üblichen, konkreten Kosten der gegenständlichen Maßnahme im Bereich von € 2.000,00 bereits im Verhältnis zu den gefährdeten Sachen relativ geringfügig sind und im Verhältnis zu möglichen Personenschäden vollständig vernachlässigbar sind, ist eine Unangemessenheit nicht zu erkennen. Insbesondere handelt es sich auch nicht um irreversible Maßnahmen, wenn auch der Kostenaufwand für die Wiederherstellung des Anschlusses naturgemäß höher ist als bei entsprechenden Maßnahmen im gegenständlichen Haus selbst. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist dem Beklagten vor dem Hintergrund des Rechtsgedankens der §§ 242, 254 BGB ein Berufen hierauf verwehrt.
c. Betreffend den Anspruch der Höhe nach hat die Klagepartei substantiiert und mit Vorlage entsprechender Nachweise mit Schriftsatz vom 27.05.2019 (Bl. 39/40) zu den konkreten Kosten vorgetragen, die Beklagtenseite diese nicht substantiiert bestritten, § 138 Abs. 3 ZPO. Soweit die Klagepartei betreffend den Anspruch der Höhe nach Ziff. 4.1 des Preisblattes heranzieht, ist die Klausel nach Ziff. 4 entsprechend dem richterlichen Hinweis vom 20.3.2019 (Bl. 19/20) nicht einschlägig, da die Ziff. 4.1 und 4.2 schon nach dem Wortlaut der Ziff. 4 nur dann Anwendung finden, wenn der Anschlussnehmer die Netzstilllegung selbst veranlasst. Entsprechend dem richterlichen Hinweis vom 10.04.2019 (Bl. 30/32) sind jedoch im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag die zum Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers angefallenen Aufwendungen erstattungsfähig, soweit diese ortsüblich und angemessen sind, vgl. Palandt, BGB, § 683 Rn. 7 f. Der Zeuge G. hat im Rahmen der eidlichen Zeugeneinvernahme übliche Nettokosten im Bereich von € 2.000,00 zur Überzeugung des Gerichts bestätigt. Umstände, an dem detaillierten Vorbringen insoweit zu zweifeln ergeben sich nicht und wurden auch von Beklagtenseite nicht dargelegt. Da es sich somit zur Überzeugung des Gerichts um übliche Kosten nach § 683 BGB handelt, ist jedenfalls der mit der Klage geltend gemachte Hauptsachebetrag geschuldet.
2. Die Nebenforderungen in Form von Mahnkosten und Zinsen ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Verzug ist in Form einer endgültigen Ablehnung des Beklagten bereits durch das von im selbst zu Protokoll der Hauptverhandlung übergebene vorgerichtlichen Schreiben an die Klagepartei vom 31.01.2017 eingetreten.
IV. Die Entscheidung über die Kosten fußt auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte gem. § 3 ZPO.


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