Strafrecht

Hinreichende Ermächtigungsgrundlage bezüglich fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

Aktenzeichen  M 26b S7 20.1650

Datum:
25.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 26942
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt.

Gründe

I.
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 15. November 2019, mit dem der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der (noch nicht entschiedenen) Klage (Az. M 26b K 19.4744) vom 16. September 2019 abgelehnt worden ist, verwiesen (M 26 S 19.4724).
Am 20. April 2020 ging beim Bayerischen Verwaltungsgericht München der Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ein,
„den Beschluss vom 15.11.2019 aufzuheben und entsprechend dem Antrag vom 16.9.2019 zu entscheiden“.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in einem Urteil vom 17. Januar 2020 Zweifel geäußert, ob § 3 FeV bezüglich fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstelle und verfassungsgemäß sei. Das OVG Münster sei in einem Beschluss vom 14. November 2019 der Auffassung, dass einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten, der erstmals unter der der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt habe, die Fahrerlaubnis auch dann nicht unmittelbar entzogen werden dürfe, wenn eine kombinierte Rauschwirkung mit Alkohol vorgelegen habe.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 23. September 2020 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist erfolglos; er ist bereits unzulässig.
Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO ist mangels Antragsbefugnis schon unzulässig. Die Antragsbefugnis ist gegeben, wenn zumindest die Möglichkeit einer abändernden, günstigeren Entscheidung aufgrund veränderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände besteht. Der Antragsteller muss solche Umstände, die sich möglicherweise günstig auf die Entscheidung auswirken können, vortragen, (s. hierzu: Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 103 f.; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 80 Rn. 575).
Die beiden vom Antragsteller zitierten oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sind keine entscheidungserheblichen neuen rechtlichen oder tatsächlichen Umstände im obigen Sinne. Ein relevanter Umstand ist zwar die zwischenzeitliche Klärung von entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder obergerichtliche Grundsatzentscheidungen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl. Rn. 1182). Eine solche Klärung der hier entscheidungserheblichen Frage, ob ein nachgewiesener Mischkonsum für die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ausreicht, oder eine Grundsatzentscheidung hierzu ist aber weder in der Entscheidung des BayVGH noch in der des OVG Münster enthalten.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lässt die Frage der Ermächtigungsgrundlage und Verfassungsmäßigkeit des § 3 FeV mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich dahinstehen. Das OVG Münster judiziert zwar, dass bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten, der erstmals unter Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, auch Mischkonsum nicht zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis führen dürfe. Eine Grundsatzentscheidung ist hierin aber angesichts der Tatsache, dass es sich lediglich um einen Beschluss im summarischen Verfahren handelt und angesichts der auch hier im konkreten Fall fehlenden Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht zu sehen.
Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO war daher abzulehnen.
Aus den oben genannten Gründen war auch eine Abänderung des Beschlusses von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 nicht geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.3 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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