Strafrecht

Inbegriffsrüge wegen wörtlicher Wiedergabe nicht verlesener Vernehmungsniederschriften eines Zeugen

Aktenzeichen  3 OLG 130 Ss 30/18

Datum:
29.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 11526
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO §§ 249 Abs.1, § 261,§ 274 S. 1, § 337 Abs.1, § 344 Abs. 2

 

Leitsatz

Wird mit der Revision geltend gemacht, das Tatgericht habe Protokolle über die Vernehmung eines Zeugen, auf dessen Aussagen es die Verurteilung stützt, im Rahmen seiner Beweiswürdigung im Urteil über mehrere Seiten wörtlich wiedergegeben, ohne diese zuvor förmlich verlesen zu haben, ist dies mit der sog. Inbegriffsrüge einer Verletzung von § 261 StPO zu beanstanden. Für die Zulässigkeit der Rüge nach § 344 II StPO bedarf es in diesem Fall nicht des Vortrags, dass der Inhalt der verlesenen Protokolle auch nicht durch einen nicht protokollierungsbedürftigen Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (u.a. Anschl. an BGH, Beschl. v. 09.03.2017 – 3 StR 424/16 = wistra 2017, 351 = StraFo 2017, 206 = NStZ 2017, 722 = BGHR StGB § 283 Abs 1 Nr 1).

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 18. Januar 2018 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.
Wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilte das Amtsgericht die Angeklagte am 20.07.2017 zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 100 Euro. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft und die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil den Schuldspruch dahin abgeändert, dass es die Angeklagte des „Missbrauchs“ (richtig: Misshandlung) von Schutzbefohlenen schuldig gesprochen und sie deswegen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt hat, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; im Übrigen hat es die Angeklagte freigesprochen. Mit ihrer mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründeten Revision wendet sich die Angeklagte gegen ihre Verurteilung.
II.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist bereits mit der Verfahrensrüge der Verletzung von § 261 StPO begründet und zwingt den Senat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich sämtlicher Feststellungen (§ 349 Abs. 4 StPO) und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, weshalb auf es auf die weiteren Beanstandungen der Revision nicht mehr ankommt.
1. Die Inbegriffsrüge, mit der ein Verstoß gegen § 261 StPO geltend gemacht wird, weil das Landgericht mehrere Protokolle über die Vernehmung einer Zeugin, auf deren Aussagen es die Verurteilung auch stützt, im Rahmen in der Beweiswürdigung wörtlich niedergelegt habe, ohne diese förmlich verlesen zu haben, ist in zulässiger Weise erhoben. Insbesondere bedurfte es angesichts der wörtlichen Wiedergabe mehrerer umfangreicher Urkunden über Seiten hinweg ausnahmsweise nicht des Vortrags, dass deren Inhalt nicht durch nicht protokollierungsbedürftigen Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (BGH, Beschluss vom 09.03.2017 – 3 StR 424/16 = wistra 2017, 351 = StraFo 2017, 206 = NStZ 2017, 722 = BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; MeyerGoßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 249 Rn. 30; KK/Ott StPO 7. Aufl. § 261 Rn. 80). Bei dieser Sachlage ist die Feststellung des genauen Inhalts der Protokolle durch bloßen Vorhalt an die Zeugin nicht möglich. Denn ein Vorhalt selbst kann nicht Grundlage einer Verurteilung sein; vielmehr kommt es allein auf die Erklärung desjenigen an, dem der Vorhalt gemacht wird (BGH, Beschluss vom 05.04.2000 – 5 StR 226/99 = wistra 2000, 219 = NStZ 2000, 427 = StraFo 2000, 267 = StV 2000, 477 = BGHR StPO § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1). Dass ein Zeuge aber den genauen Inhalt von Protokollen über frühere Vernehmungen, die sich über mehrere Seiten erstrecken, bestätigen kann, ist ausgeschlossen.
2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet. In der wortgetreuen Wiedergabe mehrerer Vernehmungsprotokolle liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO, wonach die Überzeugungsbildung des Tatgerichts aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen ist. Eine förmliche Verlesung der Urkunden gemäß § 249 Abs. 1 StPO erfolgte nicht, was durch das Fehlen des entsprechenden Eintrags im Hauptverhandlungsprotokoll gemäß § 274 Satz 1 StPO belegt wird (BGH, Urt. v. 09.03.2017 – 3 StR 424/16 = ZInsO 2017, 1038 = StraFo 2017, 206 = NZI 2017, 542 = GmbHR 2017, 925 = BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1 Beiseiteschaffen 6 = wistra 2017, 351 = NStZ 2017, 722). Im Übrigen hat die Berufungskammer die von der Verteidigung beantragte Verlesung der Urkunden sogar ausdrücklich abgelehnt. Da aus den bereits dargelegten Gründen die Einführung des Inhalts dieser Urkunden durch Vorhalt nicht in Betracht kam, ist der Verfahrensverstoß bewiesen.
3. Auf der Verletzung des § 261 StPO beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO), zumal die Urkunden im Rahmen der Beweiswürdigung vollständig wörtlich wiedergegeben wurden und das Landgericht dem offensichtlich besondere Relevanz beimaß.
III.
Aufgrund des aufgezeigten Verfahrensverstoßes ist das angefochtene Urteil mitsamt seinen Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere (kleine) Strafkammer des Landgerichts Bamberg zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO.


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