Strafrecht

Kein Anspruch auf Schadensersatz bei im Februar 2016 erworbenem, vom Abgasskandal betroffenem (Gebraucht-)Fahrzeug (hier: VW Touran 2,0 TDI)

Aktenzeichen  35 O 1881/18

Datum:
21.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41804
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Memmingen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823 Abs. 2, § 826, § 831
EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
StGB § 263

 

Leitsatz

1. Vgl. zum Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals: BGH BeckRS 2020, 19146; OLG München BeckRS 2020, 33025; BeckRS 2020, 33054; OLG Bamberg BeckRS 2020, 33158; sowie mit zahlreichen weiteren Nachweisen OLG Bamberg BeckRS 2020, 33154 (dort Ls. 1); OLG München BeckRS 2020, 27980 (dort Ls. 1); OLG Stuttgart BeckRS 2020, 7457 (dort Ls. 4); noch weitergehend: OLG Braunschweig BeckRS 2020, 28511; zur früheren a.A. vgl. zusammenfassend OLG München BeckRS 2020, 33025 (Ls. 1 am Ende). (redaktioneller Leitsatz)
2. Selbst wenn man grundsätzlich einen Schaden des Käufers durch Erwerb eines von dem sog. „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs bejahen wollte, so hat er dennoch ein voll funktionsfähiges und fahrbereites Fahrzeug erworben. (Rn. 28 – 30 und 40) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Schädigungsvorsatz auf Seiten der Herstellerin kann nicht angenommen werden, wenn der Käufer schon nicht substantiiert vorträgt, dass relevante Vertreter der Herstellerin, deren Wissen ihr zuzurechnen wäre, von den Unregelmäßigkeiten vor Vertragsschluss Kenntnis erlangt haben und insbesondere durch ein sittenwidriges Unterlassen der Offenbarung des Einsatzes der betreffenden Software in dem Bewusstsein gehandelt hätten, dem Käufer sittenwidrig Schaden zuzufügen. (Rn. 31 – 34 und 41) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 21.966,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet, so dass sie vollumfänglich abzuweisen war.
I.
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Memmingen ist das örtlich gem. § 32 ZPO bzw. zumindest auf Grund rügelosen Einlassens gem. § 39 ZPO und sachlich gem. § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG zuständige Gericht.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB; §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV; § 826 i.V.m. § 31 BGB oder § 831 BGB.
1. Die Klagepartei hat aufgrund des erfolgten Vortrags keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.
a) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB besteht schon deshalb nicht, weil der Vortrag zu den vermeintlichen Täuschungshandlungen der Beklagten als nicht ausreichend substantiiert angesehen werden muss.
aa) Es fehlt von Klageparteiseite an substantiiertem Vortrag, wer konkret auf Seiten der Beklagten wie über welche Tatsachen getäuscht haben soll und wie dies zu einem Vermögensschaden geführt haben könnte. Pauschale Bezugnahmen auf Presseberichte oder laufende Ermittlungsverfahren können in einem Zivilprozess konkrete, auf den jeweiligen Fall bezogene Tatsachenbehauptungen nicht ersetzen. Das Gericht sieht sehr wohl, dass es der Klagepartei (derzeit) nicht möglich ist, mehr Details über konzerninterne Vorgänge vorzutragen als dies durch die Benennung von Personen, welche in dem Zeitraum zwischen 2004 und 2014 im Vorstand oder der Entwicklungsabteilung der Beklagten tätig waren, bereits erfolgt ist. Soll die erhobene Schadensersatzforderung erfolgreich sein, ist aber genau das erforderlich. Spekulationen oder Mutmaßungen können dagegen die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Zivilprozessordnung nicht außer Kraft setzen. Soweit ersichtlich, sind die Behörden, insbesondere die Strafverfolgungsbehörden in Deutschland erst mitten in der Aufarbeitung des sog. „Dieselskandals“. Solange es aber – zum Beispiel durch strafgerichtliche Verurteilungen – nicht feststeht, wer ganz konkret für welche Täuschungen verantwortlich ist, ist es für Kläger immer schwierig, konkrete (insbesondere konzerninterne) Tatsachen vorzutragen. Im vorliegenden Fall gilt insofern nichts anderes als in anderen vergleichbaren Fällen (zum Beispiel bei Anlegerverfahren im Bereich des sog. „Grauen Kapitalmarktes“, vgl. OLG München, Beschluss vom 25.07.2017 – 13 U 566/17).
Auch aus dem Vortrag der Klagepartei zu den Geschehnissen in den Vereinigten Staaten von Amerika lassen sich keine Rückschlüsse auf Abläufe ziehen, die für den vorliegenden Rechtsstreit relevant wären. Weder die Rechtslage in den Vereinigten Staaten von Amerika, noch die technische Ausführung der dort von der Beklagten vertriebenen Motoren sind der Rechtslage oder technischen Ausführung in der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Europäischen Union vergleichbar. Ein Geständnis der Beklagten, welches einen Gesetzesverstoß in den Vereinigten Staaten von Amerika eingesteht, sagt noch nichts darüber aus, dass ein solcher Gesetzesverstoß auch nach deutschem Recht vorliegt.
Eine Beweiserhebung war damit auf der von der Klagepartei vorgetragenen Grundlage nicht veranlasst.
bb) Zu einem weiteren als dem bisher erfolgten Vortrag bezüglich der internen Abläufe im Hinblick auf die Entwicklung der streitgegenständlichen Softwarefunktionen ist die Beklagte auch nicht im Rahmen einer sekundären Darlegungs- und Beweislast verpflichtet. Es kann damit dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast trifft. Hieran bestehen allerdings Zweifel, weil der Umstand, dass Tatsachen außerhalb des Wahrnehmungsbereichs des darlegungs- und beweisbelasteten Partei liegen, eine Partei nicht berechtigt, ohne greifbare Anhaltspunkte und damit willkürlich Behauptungen ins Blaue hinein aufzustellen und diese unter Beweis zu stellen (vgl. Pfeiffer, ZIP 2017, 2077, 2078). Selbst wenn man aber eine Darlegungs- und Beweislast der Beklagten annehmen wollte, so könnte von der Beklagten nicht mehr Vortrag verlangt werden, als bisher erfolgt. Im Rahmen einer sekundären Darlegungs- und Beweislast kann die nicht beweisbelastete Partei nur dazu verpflichtet werden, Tatsachen vorzutragen. Hieraus ergibt sich, dass die nicht beweisbelastete Partei die nach ihren internen Ermittlungsergebnissen möglichen Geschehensabläufe oder Anhaltspunkte für mögliche Geschehensabläufe, nicht aber Schlussfolgerungen aus bloßen Indizien oder sonstige Tatsachenbewertungen vortragen muss (vgl. Pfeiffer, a.a.O.). Vorliegend steht das Wissen ehemaliger Organmitglieder über ein bestimmtes Fehlverhalten von Mitarbeitern bzw. ein etwaiges Fehlverhalten von ehemaligen Organmitgliedern selbst in Streit. Zur Aufarbeitung dieser Abläufe, ist es für die Beklagte erforderlich, selbst innerbetriebliche Ermittlungen vorzunehmen. Die Beklagte trägt vorliegend vor, sie habe einen umfangreichen Aufarbeitungsprozess angestoßen. Nach ihren internen Ermittlungsergebnissen stehe aber bislang keine Kenntnis eines organschaftlichen Vertreters von der Entwicklung oder der Implementierung der streitgegenständlichen Software fest. Ein weiterer Vortrag, als die bisherigen Ergebnisse des Aufarbeitungsprozesses darzulegen, ist der Beklagten nicht zumutbar.
cc) Zuletzt hat das Gericht auch erhebliche Zweifel, dass die Klagepartei überhaupt über die vorgetragenen Vorgänge getäuscht wurde. Schließlich erfolgte der vorliegende Kauf 5 Monate nach der ad-hoc-Mitteilung der Beklagten. Es war damit allgemein bekannt, dass auch in dem streitgegenständlichen Pkw der Motor EA 189 mit der entsprechenden Software verbaut ist. Eine Täuschung scheidet damit aus. Obwohl die Beklagte auf diesen Umstand in der Klageerwiderung hingewiesen hat, hat die Klagepartei keinen weiteren bzw. überhaupt keinen Vortrag dazu gebracht, wie sie auch 5 Monate nach Bekanntwerden der Thematik gutgläubig einen derartigen Pkw erwerben konnte.
b) Darüber hinaus ist auch eine Schädigung des Vermögens des Klägers durch Täuschungshandlungen der Beklagten nicht schlüssig und hinreichend dargelegt.
aa) Der Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug bisher uneingeschränkt nutzen können.
bb) Es ist auch mehr als fraglich, ob auf Grund der nunmehrigen Diskussion um generelle Diesel-Fahrverbote durch einen Sachverständigen überhaupt ein eigenständiger merkantiler Minderwert bezogen auf die durch den sog. „Abgasskandal“ betroffenen Diesel-Fahrzeuge bestimmt werden kann. Selbst wenn die drohenden Diesel-Fahrverbote in Deutschlands Großstädten hätten vermieden werden können, wenn sämtliche Dieselmotorenhersteller im normalen Fahrbetrieb einen erheblich geringeren Stickoxidausstoß der Motoren erreicht hätten, so wäre damit noch . nichts darüber gesagt, ob gerade der Einsatz der streitgegenständlichen Software in Motoren der Beklagten als kausal für die Fahrverbote angesehen werden kann.
cc) Ferner besteht für das klägerische Fahrzeug nach der Durchführung des Softwareupdates keine Gefahr des Entzuges der Zulassung. Das Fahrzeug der Klagepartei unterfällt der für den Typ bestehenden Typengenehmigung. Diese ist weder kraft Gesetzes erloschen, noch ist ein Widerruf zu befürchten (vgl. hierzu LG Braunschweig, Urteil vom 16.10.2017 – 11 O 4092/16). Das KBA als zuständige Behörde hat das ihm zustehende Ermessen, wonach der eine Typengenehmigung ganz oder teilweise widerrufen werden kann, wenn es an der Übereinstimmung eines Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ fehlt, gerade nicht dahingehend ausgeübt, eine Entziehung der Typengenehmigung in die Wege zu leiten. Das KBA ist stattdessen gem. § 25 Abs. 2 EG-FGV vorgegangen, und hat unter der Voraussetzung der Durchführung des Softwareupdates eine Übereinstimmung des Fahrzeugtyps mit der Euro-5-Norm erhalten und verbindlich festgestellt.
c) Es bestehen daneben erhebliche Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes der Beklagten.
aa) Die Klagepartei trägt auch für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands die Darlegungs- und Beweislast. Sie hat also darzulegen, wer aus dem VW-Konzern für die Entwicklung und den Einsatz der fraglichen Software verantwortlich war und wer hiervon vor Vertragsschluss der Klagepartei Kenntnis hatte. Nur in einem solchen Fall können aber auch die Voraussetzungen für eine etwaige Haftung der Beklagten gemäß § 31 BGB vertreten durch den Vorstand bzw. dessen Repräsentanten festgestellt werden. Der Vortrag der Klagepartei hierzu enthält (wie oben bei der Täuschungshandlung ausgeführt) Vermutungen ins Blaue hinein, die sich auf andere Vermutungen aus der Presse stützten und damit nicht geeignet sind, eine Beweisaufnahme anzustoßen.
bb) Im Rahmen des subjektiven Tatbestands gem. § 263 StGB fehlt es außerdem an der erforderlichen Stoffgleichheit des Schadens. Es ist nicht substantiiert vorgetragen, dass gerade eine von Beklagtenseite erfolgte Täuschung (durch Unterlassen) zu einer Schädigung der Klagepartei geführt hätte, die auf der anderen Seite zu einem ebensolchen Vermögensvorteil der Beklagten geführt hätte.
cc) Zudem spricht erheblich gegen den Schädigungsvorsatz, dass die Beklagte auf die entsprechende illegale Abschalteinrichtung in der ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 hingewiesen hat. Ab diesem Zeitpunkt war die Öffentlichkeit über das bisherige Gebaren der Beklagten umfassend informiert. Für alle Käufe, die nach dem 22.09.2015 erfolgten, ist das Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes auf Beklagtenseite zumindest stark anzuzweifeln. Die Beweislast hierfür trifft jedenfalls die Klägerseite, die dieser Beweislast nicht gerecht wird, da zu diesem Punkt kaum ein substantiierter Vortrag erfolgte. Der Vortrag zum Schädigungsvorsatz vor dem 22.09.2015 kann hierzu jedenfalls nicht mehr herangezogen werden.
2. Der Klagepartei steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV aufgrund des von der Klagepartei behaupteten Umstandes zu, dass die Beklagte ein Fahrzeug in den Verkehr gebracht habe, welches nicht mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung ausgestattet gewesen sei. § 27 Abs. 1 EG-FGV stellt kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar, das den von dem Klagepartei geltend gemachten Schaden betrifft (vgl. LG Hagen, Urteil v. 16.06.2017 – 8 O 218/16 LG Landgerichts Braunschweig, Urteil v. 31.08.2017 – 3 O 21/17).
§§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV schützen nicht die Vermögensinteressen von Fahrzeugkäufern, sondern die Verkehrssicherheit und die Gesundheit der Verbraucher, wie auch die Umwelt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Norm als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder mitgewollt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 09.04.2015 – VII ZR 36/14). Die Richtlinie 2007/46/EG bezweckt jedoch die Vollendung des Binnenmarkts und dessen ordnungsgemäßes Funktionieren, wie sich eindeutig aus den Erwägungsgründen 2,4 und 23 der Richtlinie ergibt. Darüber hinaus sollten die technischen Anforderungen harmonisiert und spezifiziert werden. Ziel ist ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau sowie der Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher. Nicht geschützt sind dagegen die Vermögensinteressen des Klägers.
3. Auch auf einen Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB kann die Klagepartei ihre Klageanträge nicht stützen.
a) Die Klagepartei ist auch insoweit für sämtliche Tatbestandsmerkmale darlegungs- und beweisbelastet. Selbst wenn man hier einen Schaden der Klagepartei durch Kauf des streitbefangenen Pkws unterstellen würde, woran aber bereits erhebliche Zweifel bestehen (s.o.), so hat die Klagepartei nicht hinreichend dargelegt, dass eine etwaige Schädigung ihrer Person sittenwidrig wäre. Die Beklagte könnte allerdings nur dann ein haftungsbegründender Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung gemacht werden, wenn die Klagepartei gerade deswegen den Vertrag abgeschlossen hätte, weil sie hierzu durch eine Handlung oder ein Unterlassen der Beklagten sittenwidrig veranlasst worden ist.
b) Selbst unterstellt, dass die eingebaute Software gegen öffentlich-rechtliche Abgasvorschriften verstößt, ist hierin per se noch kein sittenwidriges Handeln mangels der erforderlichen besonderen Verwerflichkeit zu erblicken. Soweit nämlich die Überprüfung der Abgaswerte durch öffentliche Prüfstellen vorgenommen wird, so führt dies nicht explizit gerade zu einer Sittenwidrigkeit im Verhältnis zur Klagepartei selbst. Die entsprechende Verordnung des EU-Rechts (VO (EG) Nr. 715 2007) dient zumindest vorrangig der Verbesserung der Luftqualität. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Verhaltensnorm mit allgemein schützendem öffentlich-rechtlichen Charakter. Ein Gebot der guten Sitten gerade im Verhältnis zur Klagepartei mit individuellem Schutzzweck lässt sich aus der Verordnung nicht ableiten (vgl. LG Ellwangen/Jagst, Urteil vom 10.06.2016 – 5 O 385/15; LG Memmingen Urteil vom 17.05.2018 – 34 O 725/17).
Selbst wenn man hier einen Schaden der Klagepartei durch Erwerb eines von dem sog. „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs bejahen wollte, so hat die Klagepartei dennoch ein voll funktionsfähiges und fahrbereites Fahrzeug erworben.
c) Auch der Schädigungsvorsatz auf Seiten der Beklagten ist nach Auffassung des Gerichts nicht schlüssig dargelegt. Die Klagepartei hat schon nicht substantiiert vorgetragen, dass relevante Vertreter der Beklagten, deren Wissen ihr zuzurechnen wäre, von den Unregelmäßigkeiten vor Vertragsschluss Kenntnis erlangt haben (s.o.) und insbesondere durch ein sittenwidriges Unterlassen der Offenbarung des Einsatzes der betreffenden Software in dem Bewusstsein gehandelt hätten, der Klagepartei sittenwidrig Schaden zuzufügen.
4. Zuletzt besteht auch kein Anspruch gemäß § 831 Abs. 1 BGB. Obwohl § 831 BGB an eine Sorgfaltspflichtverletzung des Geschäftsherrn selbst anknüpft und insofern die Beweislast umkehrt, bedarf es zusätzlich eines Delikts, um die Haftung auszulösen (vgl. Wagner in: MüKo BGB, 7. Auflage 2017, § 831 Rn. 29).
Hierfür fehlt es jedoch an einem deliktischen Handeln der jeweiligen Verrichtungsgehilfen. Die Klagepartei hat nicht substantiiert dargetan, dass auf Seiten der Verrichtungsgehilfen die objektive und subjektive Tatseite konkret vorliegt. Vielmehr verlaufen sich die Ausführungen der Klagepartei dahingehend, dass einzelne Ingenieure Kenntnis von den Manipulationen hatten. Insofern fehlen jegliche Ausführungen der Klagepartei dazu, inwiefern die Verrichtungsgehilfen die objektive oder subjektive Tatseite der in Betracht kommenden deliktischen Normen verwirklicht haben. Die Ausführungen der Klagepartei sind damit nicht geeignet, ein deliktisches Handeln der jeweiligen Verrichtungsgehilfen nachzuvollziehen (vgl. LG Hagen, Urteil vom 16.06.2017 – 8 O 218/16).
III.
Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der nicht bestehenden Hauptforderung.
B.
I. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
C.
Der Streitwert wurde nach §§ 63, 39 ff. GKG, 3 ff. ZPO festgesetzt. Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten kommt neben dem auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten Antrag zu Ziffer I. keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 09.05.2017 – XI ZR 484/15).


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