Strafrecht

Klageerzwingungsverfahren, Darlegung, Antragsteller, Straftat, Beweismittel, Klage, Beiziehung, Kostenentscheidung, Beweis, Urlaub, Erhebung, Auseinandersetzung, Beschuldigte, Verwerfung, gerichtliche Entscheidung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Aktenzeichen  4 Ws 2/20 KL

Datum:
8.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 54395
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in München vom 28.11.2019 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.
Der Generalstaatsanwalt München hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2019 der Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichteinleitungsverfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 22.10.2019 keine Folge gegeben. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit anwaltlichen Schriftsatz vom 07.01.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unzulässig, weil er den Anforderungen des Gesetzes nicht genügt.
Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, sowie die erforderlichen Beweismittel angeben. Dies bedeutet, dass vom Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche, konkrete und substantiierte Sachdarstellung gefordert wird, die es dem Senat ermöglicht, das mit dem Antrag verfolgte Begehren ohne Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und anderer Schriftstücke zu überprüfen. Hierzu gehören auch Darlegungen zur Einhaltung der Fristen nach § 172 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.
Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift vom 07.01.2020 nicht gerecht.
Der Antragsteller bietet keine vollständige, aus sich heraus verständliche, in Einzelheiten reichende und prüfbare Sachverhaltsdarstellung (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2016 – 2 BvR 1155/15 [BeckRS 2016, 45393]; Beschluss vom 21.10.2015 – 2 BvR 912/15, NJW 2016, 44 [23]), die sämtliche in der als verletzt behaupteten Strafvorschrift bestimmten Tatbestandsmerkmale in objektiver und subjektiver Hinsicht durch tatsächliche Lebensvorgänge ausfüllt. Hierzu gehört auch – neben einer Schilderung des Ablaufs des Ermittlungsverfahrens – eine Darlegung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Strafverfolgungsbehörden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Moldenhauer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 172, Rn. 34, 38, § 174, Rn. 1).
Aus der Antragsschrift ergibt sich keine ausreichende Darlegung einer Straftat, die einem Klageerzwingungsverfahren zugänglich ist.
1. Eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB liegt nicht vor. Der Antragsteller behauptet zwar, dass der Beschuldigte wider besseres Wissen den Anzeigeerstatter einer Straftat beschuldigt habe, kann jedoch keinen ausreichenden Beweis hierfür liefern. Er trägt vielmehr selbst vor, dass bei der angeblichen Suche des Beschuldigten am 30.09.2019 die Justizhauptsekretärin im Urlaub gewesen sei, sonst hätte diese dem Beschuldigten das Beiheft mit der Ausfertigung der Generalvollmacht vorgehalten (Seite 4 des Antrags vom 07.01.2020). Auf Seite 21 des Antrags vom 07.01.2020 wird dargelegt, dass ein gewissenhafter Rechtsanwalt erkannt hätte, dass seine neunseitige Eingabe gar nicht aus der Paginierung 1922 -1925 bestehen konnte und dass die Anlagen im Anlageheft liegen. Bereits hieraus ergibt sich, dass eine Handlung wider besseres Wissen nicht ersichtlich ist und somit allenfalls fahrlässiges Verhalten dargelegt ist. Überdies wurde vom Beschuldigten im maßgeblichen Schriftsatz der Anzeigeerstatter nicht namentlich genannt.
Das Landgericht ist zudem keine i.S.d. § 164 StGB zuständige Behörde, weil sie nicht zur Weiterleitung an die nach § 158 Abs. 1 S.1 StPO zuständige Behörde verpflichtet ist (Schönke/Schröder StGB 30. Aufl. § 164 Rn. 24).
2. Ein versuchter Prozeßbetrug gemäß §§ 263, 22, 23 StGB wurde nicht hinsichtlich aller Tatbestandsvoraussetzungen dargelegt und ist aus dem Vortrag des Antragstellers auch nicht erkennbar.
3. Soweit der Antragsteller Delikte gemäß §§ 185 ff StGB verfolgt wissen will, übersieht er, dass nach § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht zulässig ist, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann. Bei Straftaten nach §§ 185 ff StGB handelt es sich jeweils um ein Privatklagedelikt gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO.
Ein Ermittlungserzwingungsverfahren kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht (OLG München Beschluss vom 27.06.2007, 2 Ws 494-496 KL, zitiert über juris Rn.8).
Eine Heilung dieser oben ausgeführten Mängel ist wegen zwischenzeitlichen Ablaufes der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht mehr möglich.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da bei der Verwerfung unzulässiger Klageerzwingungsanträge Gerichtskosten nicht anfallen und Auslagen des Antragstellers nicht erstattet werden.


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