Strafrecht

Körperverletzung durch Schläge mit einem Regenschirm auf das Gesäß

Aktenzeichen  3 Ds 3 Js 1871/18

Datum:
26.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 50524
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Viechtach
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 223 Abs. 1

 

Leitsatz

Schläge mit einem Regenschirm auf das entblößte Gesäß stellen eine (einfache) Körperverletzung dar. (Rn. 6 und 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Angeklagte ist schuldig der Körperverletzung und wird deswegen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35,00 EUR verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 230 StGB

Gründe

I.
Der 66-jährige Angeklagte ist strafrechtlich bislang noch nie in Erscheinung getreten. Er erhält eine Rente von 1.100,00 EUR, ist nicht verheiratet und hat keine unterhaltspflichten.
II.
Nach durchgeführter Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:
Am 03.01.2018 gegen 20:30 Uhr geriet der anderweitig verfolgte … in der Gaststätte Schmuggierhütte, Bahnhof straße 54 in 9..4252 Bayerisch Eisenstein, in eine verbale Auseinandersetzung mit dem dort anwesenden …, nachdem dieser um Geld gebettelt hatte und ausgeführt hatte, er sei von fünf Personen überfallen worden. Die Auseinandersetzung verlagerte sich vor die Gaststätte, hierbei kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen … und …; der Angeklagte, der bis zu diesem Zeitpunkt in der Gaststätte verblieben und von anderen Personen auf die Situation vor der Gaststätte aufmerksam gemacht wurde, fand seinen Freund … am Boden liegend vor.
Der Angeklagte, der bereits vorher die Polizei verständigt hatte aufgrund des vermeintlichen Überfalls auf … und auch aufgrund der immer heftiger werdenden Auseinandersetzung zwischen … und …, versuchte … festzuhalten; dieser riss sich jedoch los und flüchtete.
Hilger verfolgte den Angeklagten über den Bahnhofsparkplatz, der begann, hinter … herzurennen; letztlich schloss sich auch der Angeklagte an.
Als … aus nicht geklärter Ursache, möglicherweise durch … zu Boden gegangen war und ihm hierbei die Hose heruntergerutscht war, schlug der Angeklagte mindestens dreimal mit einem mitgeführten Damenregenschirm auf das entblößte Gesäß von … ein. Dieser erlitt hierbei rote Striemen am Gesäß und nicht nur unerhebliche Schmerzen.
Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
III.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Geständnis des Angeklagten, in dem er ein gemeinschaftliches Handeln mit … – unwiederlegt – verneint hat.
IV.
Der Angeklagte hat daher einen anderen körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Er war deshalb wegen Körperverletzung zu verurteilen nach §§ 223 Abs. 1, 230 StGB.
V.
Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte, der … in der Gaststätte in Schutz genommen und verteidigt hatte, davon ausgehen konnte, dass … seinen Freund zu Boden geschubst hatte in der Zeit, als er selbst nicht anwesend war, erschien die Verhängung einer Geldstrafe im unteren Bereich ausreichend, zumal erhebliche Verletzungen nicht entstanden sind.
Tat- und schuldangemessen erschien eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen.
Im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten war die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 35,00 EUR festzusetzen.
VI.
Als Verurteilter hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen und seine Auslagen, §§ 464, 465 StPO.

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