Strafrecht

Kostenerhebung, repressives oder präventives Handeln der Polizei, Anscheinsstörer, gewaltsame Wohnungsöffnung im Rahmen eines Polizeieinsatzes

Aktenzeichen  Au 8 K 21.1921

Datum:
15.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 13013
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PAG Art. 89 Abs. 1
PAG Art. 87 Abs. 6
PAG Art. 93
PAG Art. 7

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bescheid vom 26. August 2021 wird aufgehoben. 
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. August 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der streitgegenständliche Ersatzanspruch kann nicht auf Art. 89 Abs. 1 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) gestützt werden. Danach kann der nach Art. 87 Abs. 6 PAG entschädigungspflichtige Polizeiträger von der nach Art. 7 oder 8 PAG verantwortlichen Person Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, wenn er keinen Erstattungsanspruch nach Art. 88 PAG hat. Gemäß Art. 87 Abs. 6 PAG ist der Träger der Polizei entschädigungspflichtig, welche die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme getroffen hat. Nach Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 PAG ist dem Geschädigten, der nicht nach Art. 7 oder 8 PAG verantwortlich ist und gegen den nicht Maßnahmen nach Art. 10 PAG gerichtet worden sind, und der durch die polizeiliche Maßnahme einen nicht zumutbaren Schaden erleide, dafür Entschädigung zu leisten, sofern er nicht von einem anderen Ersatz zu verlangen vermag.
1. Fraglich ist bereits, ob der Leistungsbescheid auf eine zutreffende Rechtsgrundlage gestützt worden ist.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ein Rückgriff auf die Vorschriften über die Ersatz- und Entschädigungsansprüche nach Art. 72 und 70 PAG a.F. (im Wesentlichen inhaltsgleich mit den dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Vorschriften der Art. 89 und 87 PAG n.F.) nicht ausgeschlossen, da nach Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für die Anwendung dieser Vorschriften die Art des polizeilichen Handelns nicht anspruchsentscheidend ist (BayVGH, B.v. 10.1.2000 (wohl 2001) – 24 B 99.3316 – juris Rn. 24; so auch bereits BayVGH, U.v. 10.5.2000 – 24 B 99.603 – juris Rn. 22). Entschädigungsleistungen, die der Träger der Polizei einem unbeteiligtem Dritten, der im Zusammenhang mit dem Tätigwerden der Polizei einen Schaden erlitten hat, ersetzt, sind keine Kosten des Strafverfahrens. Zu den nach § 464 Abs. 1 StPO festzusetzenden Kosten zählen Gebühren und Auslagen der Staatskasse oder die notwendigen Auslagen eines Beteiligten (§ 465a StPO). Die an einen Wohnungseigentümer erstatteten Reparaturkosten für die beschädigte Wohnungstür stellen demnach keine Kosten des Strafverfahrens dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der nachgehenden Entscheidung (BVerwG, B.v. 22.6.2001 – 6 B 25/01 – juris Rn. 3) offen gelassen, ob die Ersatzvorschriften auch in Fällen Anwendung finden, in denen die Polizei ausschließlich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Strafprozessordnung tätig geworden ist, da im zugrundeliegenden Verfahren nach den tatsächlichen Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Maßnahme sowohl der Strafverfolgung als auch der Beseitigung einer von ihn ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Gestalt drohender weiterer Straftaten gedient hätten (vgl. dazu auch VG Augsburg, U.v. 2.4.2009 – Au 5 K 08.1259 – juris Rn. 24; U.v. 5.5.2011 – Au 5 K 10.1341 – juris Rn. 20; VG München, U.v. 23.11.2016 – M 7 K 15.3762 – juris Rn. 19; unabhängig von der Zielrichtung immer anwendbar: Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 5. Aufl. 2020, Art. 87 PAG Rn. 57, Art. 89 Rn. 4). Dass ein Rückgriff auf den Störer in Gemengelagen, wenn die Maßnahme sowohl präventiven als auch repressiven Charakter hat, möglich ist, ist nun in Art. 93 Satz 2 PAG für den Bereich der Kostenerhebung ausdrücklich geregelt.
Im vorliegenden Verfahren ist zweifelhaft, ob der Einsatz der Polizei zumindest auch präventiven Charakter hatte. Anlass für die Wohnungsdurchsuchung bei der Klägerin war der richterliche Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts … (…) vom 5. September 2019, wonach der Tatverdacht bestehe, dass die Klägerin seit August 2019 in ihrer Wohnung Betäubungsmittel verkaufe und übergebe und dadurch Gewinn erzielen wolle. Die bei der Durchsuchung aufzufindenden Gegenstände könnten als Beweismittel von Bedeutung seien und sollten sichergestellt werden. Ob die Wohnungsdurchsuchung daneben zumindest auch präventive Ziele hatte, um beispielsweise durch das Auffinden und Beschlagnahmen von Betäubungsmitteln zu verhindern, dass die Klägerin in absehbarer Zeit weiter mit Drogen Handel treibt, ist zumindest fraglich.
Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, weil die Klägerin jedenfalls nicht als Störerin i.S.v. Art. 7 oder 8 PAG herangezogen werden kann.
2. Die Klägerin ist keine Störerin i.S.v. Art. 7 Abs. 1 oder Art. 8 PAG. Danach ist die Person als Handlungsstörerin verantwortlich, die die Gefahr verursacht hat (Art. 7 PAG), oder die Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über eine Sache ist, von der eine Gefahr ausgeht (Zustandsstörerin, Art. 8 PAG).
a) Eine objektive Gefahr lag nicht vor. Die Klägerin hielt sich zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes nicht in ihrer Wohnung auf. Es bestand somit keine wirkliche Gefahr, dass die Klägerin in ihrer Wohnung Beweismittel vernichtet, wenn nicht unter Inkaufnahme einer Beschädigung der Wohnungstür schnell und gewaltsam in die Wohnung eingedrungen wird (vgl. in einem ähnlich gelagerten Fall VG Augsburg, U.v. 2.4.2009 – Au 5 K 08.1259 – juris Rn. 31). Des Weiteren wurden bei der Durchsuchung ihrer Wohnung auch keine Gegenstände gefunden, die den bestehenden Anfangsverdacht einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz erhärtet hätten. Aus dem Schlussvermerk der Polizeiinspektion vom 12. November 2019 ergibt sich, dass bei der Durchsuchung keine betäubungsmittelrelevanten Gegenstände sichergestellt hätten werden können. Lediglich ein Fläschchen Testosteron und eine Schreckschusspistole seien aufgefunden worden (vgl. Schlussvermerk vom 12.11.2019, Bl. 58 f. der Behördenakte). Schließlich wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … (…) vom 19. November 2019 das Ermittlungsverfahren gegenüber der Klägerin gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Durchsuchung der Wohnung ergebnislos verlaufen sei. Verwertbare bzw. glaubhafte belastende Aussagen seien nicht vorhanden. Der Beschuldigten lasse sich lediglich nachweisen, dass Personen aus der Betäubungsmittelszene bei ihr regelmäßig ein- und ausgehen würden (Bl. 49 der Akte der Staatsanwaltschaft).
b) Es kann im vorliegenden Verfahren des Weiteren dahingestellt bleiben, ob aus ex ante Sicht nach den Umständen des Falles vom Vorliegen einer Anscheinsgefahr und der Rechtmäßigkeit der Primärmaßnahme (Wohnungsdurchsuchung) ausgegangen werden kann.
Im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr ist die Polizei grundsätzlich berechtigt, zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung denjenigen in Anspruch zu nehmen, der bei verständiger Würdigung der Sachlage als Verantwortlicher für die Gefahr erscheint, sodass diese Maßnahme auch dann nicht als rechtswidrig zu qualifizieren ist, wenn sich die Annahme einer Gefahr aus späterer Sicht als unrichtig erweist. Ob der Anschein einer Gefahr auf das Verhalten des vermeintlichen Störers oder auf den Zustand der ihm gehörenden Sachen zurückgeht, ist dabei unerheblich. Hat der handelnde Amtsträger die Lage – ex ante gesehen – zutreffend eingeschätzt, dann wird die getroffene Maßnahme – ex post betrachtet – nicht dadurch rechtswidrig, dass die Entwicklung anders als prognostiziert verlaufen ist. Stellt sich nachträglich heraus, dass keine wirkliche Gefahr vorlag, sondern nur der Anschein einer Gefahr erweckt wurde, kommt es darauf an, ob die Gefahreneinschätzung dem Urteil eines fähigen, besonnen und sachkundigen Amtswalters entspricht. Die bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände bestehende Anscheinsgefahr steht einer objektiven Gefahr gleich und rechtfertigt ein polizeiliches Einschreiten (BayVGH, B.v. 28.6.2019 – 10 C 18.375 – juris Rn. 7). Diese Auslegung ist gerechtfertigt aus der Notwendigkeit, durch eine polizeiliche Maßnahme einen raschen Eingriff zur Verhütung von Gefahren oder zur Beseitigung bereits eingetretener Störungen zu ermöglichen (VG Augsburg, U.v. 2.4.2009 – Au 5 K 08.1259 – juris Rn. 34; U.v. 5.5.2011 – Au 5 K 10.1341 – juris Rn. 26).
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die polizeiliche Gefahrenprognose nicht zu beanstanden. Es ist davon auszugehen, dass die Durchsuchung der Wohnung der Klägerin (Primärmaßnahme) aufgrund der Zeugenaussagen und des Durchsuchungsbeschlusses grundsätzlich rechtmäßig erfolgt ist. Ein schnelles Eindringen war aus ex-ante Sicht erforderlich, um eine drohende Vernichtung von Beweismitteln zu verhindern.
c) Eine Heranziehung der Klägerin als Kostenpflichtige scheidet jedoch mangels zurechenbarer Veranlassung aus. Insofern ist die Primärebene polizei- bzw. sicherheitsrechtlichen Handelns von der Kostenlastverteilung auf der Tertiärebene zu unterscheiden. Die Klägerin ist mangels Verursachungs- bzw. Verantwortungsbeitrags nicht zum Ersatz der angefallenen Kosten verpflichtet.
Die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogene Grenze würde überschritten, wenn der Betroffene in den Fällen der Anscheinsgefahr generell auch mit den Kosten der Maßnahme belastet würde. Dies führte zu einer aus Gründen einer effektiven Gefahrenabwehr nicht gebotenen Abwälzung der Kostentragungspflicht des tatsächlich Verantwortlichen oder des Kostenrisikos der Allgemeinheit auf denjenigen, der objektiv nicht Störer ist. Bei der Frage der Kostentragungspflicht für bei einer polizeilichen Primärmaßnahme entstandene Schäden ist bezüglich des entscheidenden Kriteriums der Verantwortlichkeit in der Regel nicht die Sicht im Zeitpunkt des Eingriffs maßgeblich, sondern die wirkliche Sachlage, wie sie sich ex-post bei späterer, rückschauender Betrachtung objektiv darstellt (VG Augsburg, U.v. 2.4.2009, a.a.O., Rn. 35; U.v. 5.5.2011, a.a.O., Rn. 27; VG München, U.v. 23.11.2016 – M 7 K 15.3762 – juris Rn. 21). Nach überwiegender Auffassung ist Veranlasser im kostenrechtlichen Sinn nur der Verursacher einer tatsächlichen Gefahr, während dies bei der Anscheinsgefahr und erst recht beim bloßen Gefahrenverdacht grundsätzlich ausscheidet. Dies gilt zumindest dann, wenn der Betroffene den Anschein der Gefahr oder der Störereigenschaft bzw. den Gefahrenverdacht nicht schuldhaft bzw. nicht in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat (BayVGH, U.v. 8.7.2016 – 4 B 15.1285 – juris Rn. 21ff. m.w.N.; VG München, U.v. 23.11.2016 – M 7 K 15.3762 – juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 2.4.2009 – Au 5 K 08.1259 – juris Rn. 36; a.A. Schmidbauer a.a.O., Art. 89 Rn. 8f.).
Ausgehend von diesen Maßstäben kann die Klägerin nicht zu dem Ersatzanspruch herangezogen werden, da sie den Anschein einer Gefahr weder tatsächlich veranlasst noch zu verantworten hat.
Bei dem aktuellen Einsatz am 12. September 2019 war die Klägerin offensichtlich nicht in ihrer Wohnung. Sie konnte also bereits keinen Anlass für eine anderweitige Vermutung gesetzt haben. So hat auch der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge, der bei dem Polizeieinsatz beteiligt war, ausgesagt, dass trotz Klingeln und Klopfen die Tür nicht geöffnet worden ist. Wegen des langen Zeitablaufs könne er auch nicht sagen, ob man damals Geräusche gehört hat oder Licht eingeschaltet war. Die Polizeikräfte gingen davon aus, dass jemand zu Hause war. Ein zurechenbares Verhalten der Klägerin ergibt sich daraus aber nicht. Unstrittig ist zwar, dass die Klägerin zumindest zweimal der Polizei die Türe nicht geöffnet hat, obwohl sie sich offenkundig in der Wohnung aufgehalten hat. In diesen Fällen hat sie aber gerade den Einsatz verschuldet, weil sie trotz offensichtlicher Anwesenheit die Tür nicht geöffnet hat.
Den eigentlichen Anlass für die Wohnungsdurchsuchung bildete ein Ermittlungsverfahren wegen illegalen Handelns mit Betäubungsmitteln und das Vorliegen eines entsprechenden Durchsuchungsbeschlusses vom 5. September 2019. Wie sich aus dem Antrag der Polizeiinspektion auf richterliche Anordnung einer Durchsuchung vom 29. August 2019 (Bl. 1, 2 der Akten der Staatsanwaltschaft …) ergibt, waren Anlass des Ermittlungsverfahrens die Aussagen mehrerer Nachbarn, dass in der Wohnung der Klägerin ständig Personen ein- und ausgehen würden, die optisch in das Betäubungsmittelmilieu fallen würden. Diese Personen seien amtsbekannt Betäubungsmittelkonsumenten. Dies hat auch der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge bestätigt. Nicht bestritten von der Klägerseite wurde des Weiteren, dass die Klägerin Betäubungsmittelkonsumentin ist. Dies ist auch polizeibekannt (vgl. Bl. 65 der Behördenakte) und wurde ebenfalls vom Zeugen bestätigt. Die Nachbarn haben außerdem angegeben, dass sich die Besucher immer nur kurze Zeit bei der Klägerin aufhalten würden. Wie bereits ausgeführt, haben diese Beobachtungen Anhaltspunkte für den Tatverdacht „illegaler Handel mit Betäubungsmitteln“ liefern können. Daraus folgte jedoch nicht, dass die Klägerin die Anscheinsgefahr tatsächlich veranlasst bzw. dafür einzustehen hat. Es handelt sich insoweit nur um Rückschlüsse aus Beobachtungen von Dritten. Nur die Tatsache häufigen, auch kurzzeitigen Besuchs von Personen aus der Betäubungsmittelszene und der Konsum von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich an sich nicht strafbar und bedeutetet nicht zwingend, dass mit Betäubungsmitteln gehandelt wird. Ein ihr zurechenbares Verhalten für illegale Handlungen liegt darin nicht. Anders lag der Sachverhalt beispielsweise bei in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, bei denen die Kläger im Vorfeld (Mord-)Drohungen ausgesprochen und somit eine Ursache für spätere polizeiliche Maßnahmen gesetzt haben (BayVGH, B.v. 10.1.2000 (wohl 2001) – 24 B 99.3316 – juris Rn. 28; VG München, U.v. 23.11.2016 – M 7 K 15.3762 – juris Rn. 21). So wird auch in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2019 festgestellt, dass sich der Beschuldigten lediglich nachweisen lasse, dass Personen aus der Betäubungsmittelszene bei ihr regelmäßig ein- und ausgehen. Konkrete Straftaten würden sich aber anhand der Nachbaraussagen nicht nachweisen lassen.
d) Der streitgegenständliche Leistungsbescheid vom 26. August 2021 ist somit rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und war aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel


Nach oben